Bebauungsplan für das Gewerbegebiet "Bruckwiesen II"

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans 5/28 für das Gewerbegebiet „Bruckwiesen II“ der Gemeinde Bubenreuth

 

Bekanntmachung

 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans 5/28

für das Gewerbegebiet „Bruckwiesen II“ der Gemeinde Bubenreuth

  

 

 

Der Gemeinderat von Bubenreuth hat in seiner Sitzung am 30.06.2020 den Bebauungsplan der Gemeinde für das Gewerbegebiet „Bruckwiesen II“ als Satzung beschlossen.

 

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Jedermann kann

  • den Bebauungsplan mit der Begründung sowie
  • die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt worden sind, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, 

in der Gemeindeverwaltung (Bauamt), Rat­haus, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth,

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten

(montags- bis freitagsvormittags von 8 bis 12 Uhr und sowie donnerstagsnachmittags von 14 bis 17 Uhr)

 

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Homepage:

Den Bebauungsplan finden Sie auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.bubenreuth.de - Ortsentwicklung - Bauleitplanung -  Bebauungspläne

 

Hinweise:

Hinweis

auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB:

 

Unbeachtlich werden

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen­nutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

 

 

Hinweis

auf die Geltendmachung und das Erlöschen von Entschädigungs­ansprüchen: 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen; danach kann Entschädigung verlangen, wem durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder durch seine Durchführung ein in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneter Vermögensnachteil entstanden ist. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, seine Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

 

Bubenreuth, 20.07.2020 

 

Norbert Stumpf

Erster Bürgermeister

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