Publikumsverkehr in der Gemeindeverwaltung |
Von Montag, 14. Dezember, bis Mittwoch, 23. Dezember, ist der Publikumsverkehr im Rathaus NUR mit vorheriger Anmeldung möglich.
Um Kontakte zu vermeiden, bitten wir Sie, in der Corona-Zeit nur mit dringenden Angelegenheiten in das Rathaus zu kommen. Versuchen Sie, auch weiterhin vorrangig per Telefon, Post oder E-Mail Ihre Angelegenheiten zu klären – zum Schutz Ihrer und unser aller Gesundheit!
Sie können auch die digital zur Verfügung gestellten Angebote unter www.bubenreuth.de → Rathaus & Service → Bürgerservice nutzen.
Wenn ein Besuch im Rathaus unbedingt notwendig ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin! Termine mit dem jeweiligen Sachbearbeiter können telefonisch oder per E-Mail abgestimmt werden. Bitte nehmen Sie den Termin soweit möglich einzeln wahr.
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie unter www.bubenreuth.de → Rathaus & Service sowie auf Seite 2 des Mitteilungsblattes. Gerne hilft auch unsere Telefonvermittlung - Tel.Nr. (09131) 88 39-0 - weiter.
Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen.Von 28. bis 30. Dezember erreichen Sie in dringenden Personenstandsfällen den/die Sachbearbeiter/in unter folgender Telefonnummer: 09131 88 39-14 - in der Zeit zwischen 10 und 12 Uhr. Bei Störungen in der Wasserversorgung können Sie sich unter der Telefonnummer 09131 823 33 33 an einen Ansprechpartner wenden. Ab Montag, 4. Januar 2021, hat die Verwaltung wieder für den Parteiverkehr geöffnet. Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich.Wenn die Neuinfektionen nicht wie erhofft zurückgehen, ist nicht auszuschließen, dass Bund und Länder weiterreichende Corona-Maßnahmen beschließen.Bitte informieren Sie sich daher auf unserer Homepage über die aktuellen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung. |
Standesamt |
Wir weisen darauf hin, dass standesamtliche Trauungen nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich sind:
Bei Fragen wenden Sie sich an den Sachbearbeiter Herrn Benisch unter c.benisch@bubenreuth.de
Stand: 15.12.2020 |
Friedhofsverwaltung |
Beerdigungen dürfen durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Für den Umgang mit SARS-Cov-2-infizierten Verstorbenen gelten überdies die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung. Zu den vorgesehenen Schutzmaßnahmen gehört, dass der Verstorbene nicht behandelt (insb. gewaschen, rasiert, frisiert, oder umgekleidet werden) werden darf. Der Verstorbene ist vielmehr unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen. Da der Sarg nicht wieder geöffnet werden darf, ist eine Abschiedsnahme am offenen Sarg in diesen Fällen nicht möglich.
Bei Fragen wenden Sie sich an den Sachbearbeiter Herrn Benisch unter c.benisch@bubenreuth.de
Stand: 15.12.2020 |
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