Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Sie müssen einreichen:
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das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
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eine Kopie Ihres Pflegebescheides
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eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. Reisepasses (folgende Angaben müssen lesbar sein: Name, Vorname, Geburtsdatum, Gültigkeitsdatum, Anschrift; alles Weitere kann geschwärzt werden
oder einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
oder einer Befreiung von der Ausweispflicht
Falls Sie den Antrag stellvertretend für jemanden ausfüllen, muss der Antrag von Ihnen unterschrieben werden. Zusätzlich müssen Sie eine Kopie einer Vollmacht oder des gerichtlichen Betreuerausweises einreichen.
Falls Sie einen Antrag für Ihr minderjähriges Kind stellen, müssen Sie als gesetzliche Vertreter (Eltern) eine Kopie Ihrer Ausweise beilegen.
Wenn ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben.
Mir liegen noch nicht/nicht mehr alle Antragsunterlagen vor. Was soll ich machen?
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Bitte reichen Sie den Antrag zur Fristwahrung unvollständig bis zum 31.12. beim Bayerischen Landesamt für Pflege ein (ausschlaggebend für die Fristwahrung ist der Eingang beim Landesamt).
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Falls Sie Ihren Pflegegradbescheid nicht mehr haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse/Pflegeversicherung/Sozialamt. Es genügt, wenn Ihnen Ihre Pflegekasse/Pflegeversicherung/Sozialamt eine Bestätigung über Ihren aktuellen Pflegegrad zusendet.
Reicht die erste Seite des Pflegebescheids aus oder muss ich den vollständigen Pflegebescheid beilegen?
Bitte legen Sie den vollständigen Bescheid (bis zur Grußformel der Pflegekasse) bei; die Anlagen müssen Sie nicht kopieren.
Muss ich die Anlagen zum Antrag beglaubigen lassen?
Nein, das brauchen Sie nicht. Einfache und gut lesbare Kopien des Personalausweises oder Reisepasses genügen. Folgende Angaben müssen lesbar sein: Name, Vorname, Geburtsdatum, Gültigkeitsdatum, Anschrift. Alles Weitere kann geschwärzt werden.
Was passiert, wenn der Anspruchsberechtigte verstirbt?
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Bitte teilen Sie dies unverzüglich der zuständigen Meldebehörde in Ihrer Gemeinde/Stadt mit, damit das Melderegister aktualisiert wird. Im Zuge der Antragsbearbeitung werden die Einwohnermeldedaten automatisch abgerufen.
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Bitte teilen Sie dies ebenfalls unverzüglich der Landespflegegeldstelle mit, gerne auch via E-Mail an landespflegegeld@lfp.bayern.de
Was passiert, wenn der Anspruchsberechtigte verstirbt?
Wenn Landespflegegeld noch zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Konto eingegangen ist, steht es der Person zur freien Verfügung.
Sollte das Geld erst nach dem Sterbedatum auf dem Konto eingehen, muss es zurückgezahlt werden.
Der Anspruch geht mit dem Tod des Anspruchsinhabers nicht auf dessen Angehörige, Erben oder Pfleger über.
Gibt es für die Beantragung eine Einkommenshöchstgrenze?
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Nein, der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht an Einkommensgrenzen gekoppelt.
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Das Landespflegegeld ist nicht als zweckgebundene Leistung ausgestaltet. Pflegebedürftige können das Geld nach ihren Wünschen verwenden.
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Das Landespflegegeld bietet die Möglichkeit, sich selbst etwas Gutes zu tun oder Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die Pflegebedürftigen am nächsten stehen: z.B. pflegende Angehörige, Freunde, Helferinnen und Helfer.
Fragen zur Berücksichtigung des Landespflegegelds bei anderen Leistungen
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Das Landespflegegeld wird nicht auf Arbeitslosengeld II / ALG II / Hartz IV angerechnet.
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Das Landespflegegeld wird nicht bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.
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Das Landespflegegeld wird nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt/Hilfe zur Pflege angerechnet (Zur Frage, ob das Landespflegegeld als Vermögen angerechnet wird, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe)
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Das Landespflegegeld wird nicht nach dem Wohngeldrecht angerechnet.