Beschluss:
Um dem
noch bestehenden Informationsbedarf des Gemeinderats in der nächsten Sitzung
Rechnung zu tragen, wird die Verwaltung die Regierung von Mittelfranken um
Vortrag bitten, zumindest aber weitere Informationen einholen und darüber
berichten. Der Beratungsgegenstand wird deshalb zurückgestellt.
Sowohl der Norden als auch der Süden weisen in Teilbereichen städtebauliche, bauliche und infrastrukturelle Mängel auf. Dies betrifft zum einen den alten Ortskern mit dem ältesten Teil der Vogelsiedlung und zum anderen die Geigenbauersiedlung.
Die beschriebenen Gebiete besitzen aufgrund ihrer Substanzmängel und Funktionsschwächen umfangreichen Entwicklungsbedarf. Mithilfe des Bund-Länder-Förderprogramms „Soziale Stadt“ sollen Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung der Gebiete gebündelt und gefördert werden.
Die vorläufige Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahmen werden wie folgt beschrieben:
Im Untersuchungsgebiet „Nord“, das bereits vorläufig in das Programm „Soziale Stadt“ aufgenommen worden ist, sollen insbesondere
·
sozial stabile Bewohnerstrukturen erhalten bzw.
geschaffen werden,
·
der insbesondere den Belangen des
Klimaschutzes nicht mehr den heutigen Anforderungen genügende Wohnbaubestand
verbessert werden, auch unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse älterer
Menschen,
·
soziale Infrastruktureinrichtungen (wie z.B.
Ort der Begegnung, Kindertagesstätten) neu geschaffen werden.
Im Untersuchungsgebiet „Süd“ sollen insbesondere
·
sozial stabile Bewohnerstrukturen erhalten
bzw. geschaffen werden,
·
die nicht mehr den heutigen Bedürfnissen
entsprechende Wohn- und Arbeitssituation im Baubestand verbessert werden, auch
unter Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes und des Klimaschutzes
und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse älterer Menschen,
·
das Wohnumfeld einschließlich der Situation
des ruhenden und fließenden Verkehrs sowie der Nahversorgung mit Waren und
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs verbessert werden,
·
soziale Infrastruktureinrichtungen (wie z.B.
Ort der Begegnung, gegebenenfalls auch Kindertagesstätten) neu geschaffen
werden.
Zur Förderung der Maßnahmen sind Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen werden gesetzliche Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Untersuchungsgebiet begründet (§ 141 Abs. 4 i.V.m. §§ 137 bis 139 BauGB). So sind die Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Rahmen dieser Untersuchungen zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung gegenüber der Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) über die Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Vorbereitung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB). Außerdem können Bauvorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) und die Beseitigung von baulichen Anlagen bis zur Dauer eines Jahres zurückgestellt werden (§ 141 Abs. 4 i.V.m. § 15 BauGB).
Die Abgrenzung der beiden Teile
des Untersuchungsgebiets ist aus den beigefügten Karten ersichtlich.
Auf die Frage nach dem
rechtlichen Status erklärt Helmut Racher
ergänzend, die vorbereitenden Untersuchungen seien eine Fortsetzung des
ISEK-Prozesses und erfolgten in enger Abstimmung mit der Regierung von
Mittelfranken. Sie dienten dazu, die städtebaulichen Defizite zu identifizieren
und Beurteilungsgrundlagen über mögliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnehmen
zu gewinnen.
Der Vorsitzende verweist darauf, dass für die Eigentümer in einem
Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet finanzielle Anreize für Investitionen,
insbesondere erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten geschaffen würden, diese aber
auch Mitwirkungspflicht haben.
Um dem Gemeinderat die Möglichkeit einzuräumen, sich noch bis oder in der nächsten Sitzung umfassender zu informieren, schlägt der Vorsitzende vor, wie folgt zu beschließen:
Anwesend: |
17 |
/ mit |
17 |
gegen |
0 |
Stimmen |