Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist

 

folgende

 

Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Damaschkestraße“-Birkenallee 144

 

 

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Damaschkestraße“-Birkenallee 144

wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB angeordnet.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf den Umgriff des mit Beschluss des Gemeinderats Bubenreuth vom 30.01.2024 beschlossenen Änderungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Damaschkestraße“-Birkenallee 144“.

 

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Flurstück Nr. 485/339 in der Gemarkung Bubenreuth und ergibt sich auch aus dem Lageplan vom 17. Januar 2024, der als Anlage 1 zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist und dort farbig markiert dargestellt ist.

 

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, vorgenommen werden.

 

(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

(1) Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

(2) Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Gemeinde kann die Satzung um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).

 

(Ausfertigung)

 


Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Damaschkestraße“- Birkenallee 144

 

Zur Sicherung der planerischen Ziele, die die Gemeinde Bubenreuth mit der 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Damaschkestraße“- Anwesen Birkenallee 144 beabsichtigt, erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung über eine Veränderungssperre.

 

Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 

 

 


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen