Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 4

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen wie folgt zu ändern:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen vom 31.03.2022; zuletzt geändert am 28.06.2022; vom (Ausfertigung)

 

Auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

 

§ 1 Änderung einer Satzung

 

Die Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen vom 01.04.2022 wird wie folgt geändert:

 

In § 3 Ziffer 2 Satz 1 wird das Wort Abrundung gestrichen.

 

In § 3 wird folgende Ziffer 5 aufgenommen:

 

5. Bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten sind auf dem Baugrundstück Besucherstellplätze nachzuweisen. Diese Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage, sondern müssen oberirdisch nachgewiesen werden. Vom festgestellten Stellplatzbedarf müssen grundsätzlich 10 % zusätzlich für Besucher vorgesehen werden; die dadurch ermittelte Anzahl ist gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 1 ebenfalls aufzurunden.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(Ausfertigung)

 

 


Wie in der Bauausschusssitzung vom 5. Dezember 2023 besprochen, ist eine Änderung der Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen bezüglich der Regelung über die Besucherstellplätze notwendig.

 

Die bisherige Fassung der Stellplatzsatzung soll daher in § 3 um die Ziffer 5 wie folgt ergänzt werden:

 

5. Bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten sind auf dem Baugrundstück Besucherstellplätze nachzuweisen. Diese Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage, sondern müssen oberirdisch nachgewiesen werden. Vom festgestellten Stellplatzbedarf müssen grundsätzlich 10 % zusätzlich für Besucher vorgesehen werden; die dadurch ermittelte Anzahl ist gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 1 ebenfalls aufzurunden.

 

Ebenso wurde in § 3 Ziffer 2 Satz 1 das Wort „Abrundung“ gestrichen.

 

Nach ausführlicher Diskussion stellt GRM Karl den Antrag, in § 3 Ziffer 5 die Anzahl der geforderten Besucherparkplätze von 10 % auf 15 % zu erhöhen.

 

Darüber lässt der Vorsitzende abstimmen:

 

Anwesend:

15

/ mit

1

gegen

14

Stimmen

 

(Somit ist der Antrag abgelehnt.)

 

Anschließend fasst der Gemeinderat folgenden

 

 


Anwesend:

15

/ mit

11

gegen

4

Stimmen