Sitzung: 19.12.2023 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Gemeinderat Bubeneruth erlässt folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der
Feuerwehrgebührensatzung
der Gemeinde Bubenreuth
vom (Ausfertigung)
Aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Satzung der Gemeinde Bubenreuth über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS -) vom 18. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2019, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In
Abs. 2 wird nach Punkt 2. „Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder
Verbrauch“, Punkt 3. „Leistungen der Schlauchwerkstatt“ eingefügt.
§ 2
Neues Verzeichnis der Pauschalsätze
Das bisherige Verzeichnis der Pauschalsätze wir durch das folgende Verzeichnis ersetzt:
„Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und
Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 5)
und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug 14,80 EUR
b) eine Drehleiter 24,80 EUR
c) ein Mehrzweckfahrzeug 5,70 EUR
d) einen Anhänger 2,50 EUR
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für
a) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug 190,00 EUR
b) eine Drehleiter 202,00 EUR
c) ein Mehrzweckfahrzeug 89,00 EUR
d) einen Anhänger 11,00 EUR
3.
Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
a) einen Wassersauger 20,00 EUR
b) eine Tauchpumpe 20,00 EUR
c) eine Schmutzwasserpumpe 25,00 EUR
d) ein Notstromaggregat 20,00 EUR
e) eine Motorsäge 20,00 EUR
4. Materialkosten/fremde Kosten
Materialkosten (z.B. Ölbindemittel, Reiniger usw.), Ersatzbeschaffungen von defekten Gerätschaften und evtl. notwendige Fremdkosten (Fuhrbetrieb, Kranbetrieb usw.) werden nach Aufwand weiterverrechnet.
5.
Leistungen der Schlauchwerkstatt
a) Reinigen,
Prüfen und Trocknen von Schläuchen
(je Schlauch) 10,00
EUR
b) Kupplung
einbinden und kürzen für B-Schlauch
(je Kupplung) 25,00
EUR
c) Kupplung
einbinden und kürzen für C-Schlauch
(je Kupplung) 20,00
EUR
d) Schlauchreparatur (je Flicken) 10,00 EUR,
zuzüglich der Personalkosten nach Nr. 6 der Satzung.
5.1 Pauschalgebühren für Arbeitsleistungen
Für folgende Tätigkeiten werden statt der Kosten nach Nrn. 1 bis 5 Pauschalgebühren erhoben:
a) Öffnen einer Haus-, Wohnungs- oder Aufzugstür 120,00 EUR
b) Beseitigen von Wespen oder Umsiedeln von Bienen 100,00 EUR
Zuschlag für den Einsatz der Drehleiter 50,00 EUR,
zuzüglich der
Personalkosten nach Nr. 6 der Satzung.
6. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
6.1 Ehrenamtliches
Personal
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz berechnet von
39,00 EUR
6.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG):
16,40 EUR
Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere halbe Stunde berechnet.“
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(Ausfertigung)
Am 18.01.2006 wurde die Feuerwehrgebührensatzung (FwGebS) der Gemeinde Bubenreuth nach Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) erlassen.
Nach Art. 28 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind.
Die Kalkulation der bisherigen Pauschalsätze aus dem Jahr 2006 erfolgte durch die Gemeindeverwaltung. Im Jahre 2011 fand die letzte Anpassung der Pauschalsätze statt.
Im Jahr 2015 wurde ein neues Mehrzweckfahrzeug, 2019 ein neues Hilfeleistungslöschfahrzeug sowie eine neue Drehleiter (2021) angeschafft.
Die entsprechenden Pauschalsätze dafür wurden bisher noch nicht neu kalkuliert. Aus diesem Grund hat die Verwaltung der „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ aus München den Auftrag erteilt, eine neue Kalkulation für die Pauschalsätze zu erstellen. Aufgrund dieser Kalkulation wurde die Satzung zur Änderung der FwGebS der Gemeinde Bubenreuth erarbeitet.
Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |