Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Bubeneruth erlässt folgende Satzung:

 

 

Satzung zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung

der Gemeinde Bubenreuth

vom (Ausfertigung)

 

 

Aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Satzung der Gemeinde Bubenreuth über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS -) vom 18. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 1 wird wie folgt geändert:

1.    In Abs. 2 wird nach Punkt 2. „Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch“, Punkt 3. „Leistungen der Schlauchwerkstatt“ eingefügt.

 

§ 2

Neues Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Das bisherige Verzeichnis der Pauschalsätze wir durch das folgende Verzeichnis ersetzt:

„Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 5) und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen.

 

1.   Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

a)     ein Hilfeleistungslöschfahrzeug                                                  14,80 EUR

b)     eine Drehleiter                                                                                24,80 EUR

c)     ein Mehrzweckfahrzeug                                                                 5,70 EUR

d)     einen Anhänger                                                                               2,50 EUR

 

 

2.   Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für

a)     ein Hilfeleistungslöschfahrzeug                                                 190,00 EUR

b)     eine Drehleiter                                                                              202,00 EUR

c)      ein Mehrzweckfahrzeug                                                                89,00 EUR

d)     einen Anhänger                                                                             11,00 EUR

 

3.   Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

a)     einen Wassersauger                                                                      20,00 EUR

b)     eine Tauchpumpe                                                                          20,00 EUR

c)      eine Schmutzwasserpumpe                                                         25,00 EUR

d)     ein Notstromaggregat                                                                    20,00 EUR

e)     eine Motorsäge                                                                               20,00 EUR

 

4.   Materialkosten/fremde Kosten

Materialkosten (z.B. Ölbindemittel, Reiniger usw.), Ersatzbeschaffungen von defekten Gerätschaften und evtl. notwendige Fremdkosten (Fuhrbetrieb, Kranbetrieb usw.) werden nach Aufwand weiterverrechnet.

 

5. Leistungen der Schlauchwerkstatt

a)     Reinigen, Prüfen und Trocknen von Schläuchen
(je Schlauch)                                                                                  10,00 EUR

b)     Kupplung einbinden und kürzen für B-Schlauch
(je Kupplung)                                                                                  25,00 EUR

c)     Kupplung einbinden und kürzen für C-Schlauch
(je Kupplung)                                                                                  20,00 EUR

d)     Schlauchreparatur (je Flicken)                                                    10,00 EUR,

zuzüglich der Personalkosten nach Nr. 6 der Satzung.

 

5.1 Pauschalgebühren für Arbeitsleistungen

Für folgende Tätigkeiten werden statt der Kosten nach Nrn. 1 bis 5 Pauschalgebühren erhoben:

a)     Öffnen einer Haus-, Wohnungs- oder Aufzugstür                    120,00 EUR

b)     Beseitigen von Wespen oder Umsiedeln von Bienen              100,00 EUR

Zuschlag für den Einsatz der Drehleiter                                             50,00 EUR,

zuzüglich der Personalkosten nach Nr. 6 der Satzung.

 

6.   Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

6.1 Ehrenamtliches Personal

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz berechnet von

                                                                                                                             39,00 EUR

6.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG):

                                                                                                                             16,40 EUR

 

Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere halbe Stunde berechnet.“

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

(Ausfertigung)

 


Am 18.01.2006 wurde die Feuerwehrgebührensatzung (FwGebS) der Gemeinde Bubenreuth nach Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) erlassen.

 

Nach Art. 28 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind. 

 

Die Kalkulation der bisherigen Pauschalsätze aus dem Jahr 2006 erfolgte durch die Gemeindeverwaltung. Im Jahre 2011 fand die letzte Anpassung der Pauschalsätze statt.

Im Jahr 2015 wurde ein neues Mehrzweckfahrzeug, 2019 ein neues Hilfeleistungslöschfahrzeug sowie eine neue Drehleiter (2021) angeschafft.

 

Die entsprechenden Pauschalsätze dafür wurden bisher noch nicht neu kalkuliert. Aus diesem Grund hat die Verwaltung der „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ aus München den Auftrag erteilt, eine neue Kalkulation für die Pauschalsätze zu erstellen. Aufgrund dieser Kalkulation wurde die Satzung zur Änderung der FwGebS der Gemeinde Bubenreuth erarbeitet.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen