Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt den Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von 32 Wohneinheiten in 4 Gebäuden auf dem Grundstück Fl.Nr. 485/339, Birkenallee 144, zur Kenntnis. Da das Bauvorhaben allerdings deutlich ortsbildbeeinflussende Dimensionen aufweist, wird die Angelegenheit an den Gesamtgemeinderat zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung verwiesen.

 


Sachverhalt:

 

Für das Grundstück Birkenallee 144 lagen bereits mehrere Bebauungsvorschläge vor. Diese wurden sowohl in der Sitzung des Gemeinderates vom 08.02.2022, als auch in den Sitzungen des Bauausschusses vom 15.11.2022 und 14.02.2023 behandelt.

 

Es liegt nun ein Antrag auf Baugenehmigung vor, der im Wesentlichen auf den Konzepten der bereits vorgelegten Bebauungsvorschläge beruht, aber auch die Verbesserungsvorschläge/-auflagen aus dem Beschluss des Bauausschusses vom 14.02.2023 beinhaltet (siehe Anlagen).

 

Nach einer ersten Durchsicht in der Verwaltung scheinen die Auflagen aus der Sitzung des Bauausschusses vom 14.02.2023 zwar eingearbeitet. Allerdings war bisher nicht die derart hohe Anzahl an Wohneinheiten – aktuell 32 WE < 80 m² – bekannt. Bei dieser erhöhten Nachverdichtung und den damit verbundenen massiven Abweichungen vom rechtsgültigen Bebauungsplan „Westlich der Damaschkestraße“ sieht die Gemeinde Bubenreuth bodenrechtliche Spannungen, welche nicht durch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigungsfähig gemacht werden können. Sollte der Bauwerber an seinem Vorschlag festhalten, so wäre dieser abzulehnen.

 

Die Gemeinde hält an der Größe der im Bebauungsplan festgelegten Baufenster und der Geschossanzahl fest, ist aber zum Wohle des erhaltenswerten Baumbestandes bereit, die Baufenster auf dem Grundstück neu anzuordnen. Ein entsprechender Plan des Baumbestandes liegt bereits vor.

 

Da ein Änderungsverfahren des vorhandenen Bebauungsplans seitens der Gemeinde nicht beabsichtigt ist, bleibt dem Bauwerber die Möglichkeit, ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren und den Abschluss eines Durchführungsvertrages zu beantragen. Eine Umsetzung kann aber erst nach Abarbeitung der derzeit laufenden oder mit hoher Priorität angestrebten Verfahren erfolgen.


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen