Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bebauungsvorschlag zur Bebauung des Grundstücks Fl.-Nr. 428/2, Bergstraße 11, wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Einwände gegen eine beabsichtigte Grundstücksteilung und das geplante Bungalow, unter der Voraussetzung, dass sämtliche erforderlichen Kosten für die fehlende (zweite) Erschließung des Grundstücks vom Antragsteller selbst getragen werden. Der Antragsteller hat sich im Vorfeld schriftlich zur vollständigen Kostenübernahme hinsichtlich der Herstellung der Erschließungsanlagen bereit zu erklären. Die Verwaltung wird dem Antragsteller eine Sondervereinbarung zusenden. Die Vorschriften des Baugesetzbuches, der Bayerischen Bauordnung sowie der einschlägigen gemeindlichen Satzungen müssen eingehalten werden.

 


Sachverhalt:

 

Das o.g. Grundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, gem. FNP ist es als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Der Antragsteller möchte das alte Wohnhaus abbrechen und das Grundstück teilen. Auf der einen Hälfte soll ein EFH-Bungalow für den Eigenbedarf errichtet werden, die andere Hälfte soll verkauft werden; eine Bebauung hier ist noch nicht geplant. Aus der beiliegenden Planskizze können die vorgesehene Grundstücksaufteilung und die grobe Lage des angedachten Bungalows entnommen werden.

 

Nach Meinung der Verwaltung spricht nichts gegen eine beabsichtigte Grundstücksteilung und die Errichtung von 2 Wohngebäuden. Die Vorgaben des BauGB, der Bayerischen Bauordnung und der einschlägigen gemeindlichen Vorschriften müssen eingehalten werden.

 

Das Grundstück Fl.-Nr. 428/2 Gemarkung Bubenreuth wurde von der Gemeinde Bubenreuth bereits vollständig erschlossen. Die Gemeinde ist nur zur einmaligen Erschließung von Grundstücken verpflichtet. Durch die beabsichtigte Grundstücksteilung mit dem Zweck, auf dem neuen Grundstück ein weiteres Gebäude zu errichten, ergibt sich die Frage der Kostentragung für die neue Erschließung (Abwasser, Wasser, ...). Diese Kosten hat der Antragsteller in voller Höhe zu übernehmen.

 

 

 


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen