Sitzung: 11.07.2023 Bauausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Bebauungsvorschlag zur Bebauung des Grundstücks Fl.-Nr. 428/2,
Bergstraße 11, wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Einwände gegen
eine beabsichtigte Grundstücksteilung und das geplante Bungalow, unter der Voraussetzung, dass sämtliche erforderlichen Kosten
für die fehlende (zweite) Erschließung des Grundstücks vom Antragsteller selbst
getragen werden. Der Antragsteller hat sich im Vorfeld schriftlich zur
vollständigen Kostenübernahme hinsichtlich der Herstellung der
Erschließungsanlagen bereit zu erklären. Die
Verwaltung wird dem Antragsteller eine Sondervereinbarung zusenden. Die
Vorschriften des Baugesetzbuches, der Bayerischen Bauordnung sowie der
einschlägigen gemeindlichen Satzungen müssen eingehalten werden.
Sachverhalt:
Das o.g. Grundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, gem. FNP
ist es als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Der Antragsteller möchte
das alte Wohnhaus abbrechen und das Grundstück teilen. Auf der einen Hälfte
soll ein EFH-Bungalow für den Eigenbedarf errichtet werden, die andere Hälfte
soll verkauft werden; eine Bebauung hier ist noch nicht geplant. Aus der
beiliegenden Planskizze können die vorgesehene Grundstücksaufteilung und die
grobe Lage des angedachten Bungalows entnommen werden.
Nach Meinung der Verwaltung spricht nichts gegen eine beabsichtigte
Grundstücksteilung und die Errichtung von 2 Wohngebäuden. Die Vorgaben des
BauGB, der Bayerischen Bauordnung und der einschlägigen gemeindlichen
Vorschriften müssen eingehalten werden.
Das Grundstück Fl.-Nr. 428/2 Gemarkung Bubenreuth wurde von
der Gemeinde Bubenreuth bereits vollständig erschlossen. Die Gemeinde ist nur
zur einmaligen Erschließung von Grundstücken verpflichtet. Durch die
beabsichtigte Grundstücksteilung mit dem Zweck, auf dem neuen Grundstück ein
weiteres Gebäude zu errichten, ergibt sich die Frage der Kostentragung für die
neue Erschließung (Abwasser, Wasser, ...). Diese Kosten hat der Antragsteller
in voller Höhe zu übernehmen.
Anwesend: |
6 |
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6 |
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