Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die
Erklärung von Frau Lea Beifuß vom 21.12.2022 zur Kenntnis und stellt fest, dass
sie ihr Amt als Gemeinderatsmitglied niederlegt.
Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt niederlegen, und zwar jederzeit und ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssten – die Bestimmung erklärt die insoweit abweichende Regelung des Art. 19 Gemeindeordnung (GO) über die Niederlegung von gemeindlichen Ehrenämtern ausdrücklich für nicht anwendbar.
Über die Entlassung aus dem Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied muss der Gemeinderat entscheiden (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat fasst folgenden
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |
Im Anschluss an die Abstimmung dankt der Vorsitzende GRM Beifuß für die geleistete Arbeit im Gemeinderat.