Beschlüsse:
Stellungnahme |
Ergebnis der Prüfung und Abwägung |
Einwendung Bezüglich
o. a. Bebauungsplan-Änderung verweise ich auf mein Schreiben vom 21.
August 2019 „Einwendungen Sportgelände Steinbuckel II": - eine Einfriedung muss einen
Abstand zu meinem Grundstück, Fl.Nr.634, von mind. 50 cm haben, damit ich
eine ordentliche Bewirtschaftung meines landw. Grundstücks weiterhin
betreiben kann. Ich verweise hier auf § 47 f Bayr. AGBGB. - es ist zu erwarten, dass vom
Tennisplatz Bälle auf mein Grundstück verschossen werden. Um dies auf ein
Minimum zu begrenzen, verlange ich die Errichtung eines Ballfangzaunes. Da es
bei der Suche nach verschossenen Tennisbällen auf meinem Grundstück zu
Schäden an den dort wachsenden Kulturen kommen kann, behalte ich mir weitere
Schritte ausdrücklich vor. - wenn es bei einer ordnungsgemäßen
Nutzung und Bewirtschaftung meiner Fläche zu Beeinträchtigungen wie Staub,
Lärm oder Geruch für die Eigentümer bzw. Nutzer des Sportgeländes kommen
sollte, so sind diese, da nicht vermeidbar, hinzunehmen. Die
bereits errichtete Einfriedung „Sportgelände Steinbuckel II“ beträgt entgegen
des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“, Inkrafttreten
am 27.04.2021, Punkt 2.3 Einfriedungen weniger
als 0,50 m ! |
Der
Gemeinderat nimmt die Bürgereinwendung zur Kenntnis und beschließt dazu wie
folgt: - in der vorliegenden
Bebauungsplan-Änderung ist explizit ausgeführt, dass alle anderen
Festsetzungen und Hinweise des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes
weiterhin gelten. Damit gilt die dort enthaltene bauordnungsrechtliche
Festsetzung Ziffer 2.3 weiterhin, wonach die Einfriedung einen Abstand von 50
cm einhalten muss. - in der oben erwähnten Festsetzung Ziffer
2.3 ist die im Eigeninteresse des Vereins liegende und beabsichtigte
Errichtung von Ballfangzäunen bereits geregelt. - analog der obigen Ausführungen gilt auch der
Hinweis IV Punkt 1 des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin.
Demnach sind Emissionen aus der Landwirtschaft im betriebsüblichen Umfang
hinzunehmen. Grundsätzlich
gelten die Festlegungen des Bebauungsplanes. Wird davon abgewichen, ist dies
zunächst mit dem Bauherren (Sportverein) oder dann anschließend mit der
Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) zu klären. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
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1. Änderung des BBP Nr. 5/29 "Sportgelände Steinbuckel
II", Gemeinde Bubenreuth Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023 mit Schreiben vom 08.12.2022 hier: Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis und Abwägung |
Stellungnahme |
Ergebnis der Prüfung und Abwägung |
1.
Landratsamt Erlangen-Höchstadt (11.01.2023) Die
Träger öffentlicher Belange im Landratsamt Erlangen-Höchstadt nehmen zum o.
g. Bebauungsplan-Entwurf nachfolgend Stellung: Baurechtliche/Planungsrechtliche
Würdigung: Die
in den in den (sic) Präambeln von Planteil und Begründung angegebenen Gesetzesgrundlagen
haben sich zwischenzeitlich zum Teil erneut geändert (z. B.
BayBO-Änderung vom 23.12.2022). Sämtliche Angaben sollten auf Aktualität
geprüft und ggf. angepasst werden. Würdigung
des SG 40.2, Immissionsschutz: Es
bestehen keine Einwände, allerdings wird sinngemäß auf die Ziffer 2.5 der
immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.10.2020 (siehe Anlage)
verwiesen (Hinweis PGS: Anlage fehlt). (Stellungnahme – auf die Inhalte
reduziert - vom 07.10.2020: Es bestehen keine Einwände, allerdings
wird auf die nachfolgende Ziffer 2.5 verwiesen. 2.5 Es wird ausdrückliche darauf
hingewiesen, dass eine schallimmissionsschutztechnische Nutzung der
unterschiedlichen Flächen (Jugendspieleinrichtungen, Sportanlagen),
insbesondere auch unter dem Aspekt der Vorbelastung, grundsätzlich den
Annahmen des Schallgutachters entsprechen soll. Soweit hierüber, z. B.
infolge fehlender oder unvollständiger genehmigungsrechtlicher Vorgaben,
keine abschließenden oder vom Schallgutachten abweichenden Regelungen
bestehen, sollte dieser Punkt im Rahmen des anstehenden
Bebauungsplanverfahrens geklärt werden. Weiter wird vorsorglich auf den
Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland
hingewiesen, wodurch u. a. weitergehende Regelungen zu
Beleuchtungsanlagen festgelegt werden sollen.) Würdigung
des SG 73, Hygiene: Nach
Kenntnisstand des Gesundheitsamtes liegt das Planungsgebiet nicht in einem
Wasserschutzgebiet. Altlasten
in diesem Bereich sind derzeit nicht bekannt. Diese können aber von Seiten
des Gesundheitsamtes nicht ausgeschlossen werden. Aus
infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht bestehen aus Sicht des
Gesundheitsamtes gegen das Vorhaben keine Einwände. Würdigung
des SG 40.1, Umweltamt: Keine
Einwände Würdigung
des SG 40.2, Naturschutz: Keine
Einwände Würdigung
des SG 13, Klimaschutz: Keine
Bedenken Würdigung
des SG 61.2, Verkehrssicherheit: Keine
Bedenken Würdigung
des SG 24, Öffentlicher Personennahverkehr: Keine
Einwände Würdigung
des SG 41, Kommunale Abfallwirtschaft: Keine
Einwände Würdigung
des SG 13, Radverkehrsbeauftragter: Keine
Einwände Würdigung
des Kreisbaumeisters: Keine
Bedenken |
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie
folgt: Baurechtliche/Planungsrechtliche
Würdigung: Die
Präambel wird aktualisiert. Abstimmung:
Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 40.2, Immissionsschutz: Die
Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich
der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.10.2020, auf die schon in
der Stellungnahme des Landratsamtes vom 24.10.2022 hingewiesen wurde, wurde
bei deren Behandlung im Gemeinderat am 29.11.2022 auf die entsprechende
Abwägung im damaligen B-Plan-Verfahren vom 15.12.2020 verwiesen. (Abwägung vom 15.12.2020: Der Gemeinderat der Gemeinde
Bubenreuth nimmt zur Kenntnis, dass gegen den BBP/GOP keine Einwände
bestehen. Wie bereits bisher im Rahmen des bestehenden Sportstättenbetriebes
zutreffend, so wird die Gemeinde Bubenreuth auch im Bereich der geplanten
Erweiterungsflächen dafür Sorge tragen, dass die dem Gutachten zugrunde
gelegten Ansätze auch in der Realität eingehalten werden, dies gilt in
besonderem Maße für die Einhaltung etwaiger Auflagen zum Immissionsschutz
in der noch erforderlichen
Baugenehmigung. Bei Zuwiderhandlungen schritt die Gemeinde bereits bislang
ein und sie wird dies auch zukünftig tun. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Gemeinde Bubenreuth verweist auf ihre diesbezüglich bereits
vorhandenen, sehr dezidierten Festsetzungen,
mit denen sie die Belange des Insektenschutzes berücksichtigt. Sollte sich ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes zukünftig weiterer Handlungsbedarf ergeben, wird
die Gemeinde hier entsprechend tätig werden.) Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 73, Hygiene: Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Zum
Thema Altlasten wird auf das Kapitel 10.4 im Umweltbericht verwiesen, wonach
mit Altlasten im Plangebiet nicht zu rechnen ist. In diesem Kapitel ist auch
die Vorgehensweise beschrieben, falls doch ein Altlastenverdacht auftritt. Dass
aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht gegen das Vorhaben keine
Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 40.1, Umweltamt: Die
Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 40.2, Naturschutz: Die
Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 13, Klimaschutz: Die
Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 61.2, Verkehrssicherheit: Die
Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 24, Öffentlicher Personennahverkehr: Die
Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 41, Kommunale Abfallwirtschaft: Die
Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des SG 13, Radverkehrsbeauftragter: Die
Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen Würdigung
des Kreisbaumeisters: Die
Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung:
Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
2. Regierung von Mittelfranken
(09.12.2022) zu o.g. Bebauungsplanentwurf wurde bereits mit RS
vom 30.09.2022 (Az. RMF-SG24-8314.01-71-3-8) aus landesplanerischer Sicht
zustimmend Stellung genommen. Landesplanerisch relevante Änderungen im
Vergleich zum Vorentwurf sind nicht zu erkennen, so dass gegen den nun
vorliegenden Entwurf ebenso keine Einwendungen aus Sicht der Höheren
Landesplanungsbehörde zu erheben sind. |
Die
Mitteilung, dass keine Einwendungen aus landesplanerischer Sicht zu erheben
sind, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
3. Planungsverband Region Nürnberg
(03.01.2023) Wir
bedanken uns für die Beteiligung an o. g. Verfahren. Unsere
Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Gutachten des Regionsbeauftragten. Gutachten des Regionsbeauftragten
(03.01.2023): Es
wurde festgestellt, dass zu o. g. Vorhaben der Gemeinde Bubenreuth bereits
mit Schreiben vom 05.10.2022 aus regionalplanerischer Sicht Stellung genommen
wurde. Diese Stellungnahme wird inhaltlich aufrechterhalten. Weitere
Anmerkungen sind nicht nagezeigt. Eine
Behandlung im Planungsausschuss ist daher nicht erforderlich. [Gutachten des Regionsbeauftragten
(05.10.2022): Es wurde festgestellt, dass das o. g.
Vorhaben der Gemeinde Bubenreuth eine unwesentliche Änderung eines bereits
rechtskräftigen Bebauungsplanes darstellt. Eine Behandlung im Planungsausschuss
ist daher nicht erforderlich.] |
Die
Mitteilung des Regionsbeauftragten, dass die Stellungnahme vom 05.10.2022
inhaltlich aufrechterhalten wird, wird zur Kenntnis genommen. Da
in der Stellungnahme vom 05.10.2022 mitgeteilt wurde, dass das Vorhaben eine
unwesentliche Änderung darstellt und daher keine Behandlung im
Planungsausschuss erforderlich ist, stellt der Gemeinderat fest, dass keine
weitere Abwägungsrelevanz besteht. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
4. Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (04.01.2023) (Formblatt, Ausführungen nur unter Punkt
2.5) 2.5
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen
Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit
Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Allgemein/Bodenschutz Unsere Belange hinsichtlich bodenschonender
Bauausführung, Schutz des Mutterbodens, zum Aufbau der durchwurzelbaren
Bodenschicht sowie zum Verbot permanenter Grundwasserabsenkungen, der
Genehmigungspflicht von Bauwasserhaltungen und der Empfehlung vor Baubeginn
durch Untergrunderkundungen den Grundwasserstand zu ermitteln, sind im
Umweltbericht enthalten. |
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt zu den
einzelnen Aspekten wie folgt: Allgemein/Bodenschutz Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
5. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Erlangen (12.12.2022) Von der o. g. Änderung des Bebauungsplanes
wurde Kenntnis genommen. Zur Planung werden von Seiten des Amtes für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Erlangen keine Einwendungen erhoben. |
Die
Mitteilung, dass keine Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
6. Gemeinde Langensendelbach (...) Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ der
Gemeinde Bubenreuth keine Berührung eigener Belange. |
Die
Mitteilung, dass die Gemeinde Langensendelbach keine Berührung eigener
Belange sieht, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
7. Gemeinde Marloffstein (13.12.2022) Nach Rücksprache mit Herrn 1. Bgm. Walz kann ich
Ihnen mitteilen, dass seitens der Gemeinde Marloffstein keine Bedenken
hinsichtlich des o. g. Verfahrens bestehen. |
Die
Mitteilung, dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
8. Gemeinde Möhrendorf (08.12.2022) Vielen Dank für die Beteiligung am Verfahren. Die
Gemeinde Möhrendorf hat keine Einwände gegen das o. g.
Bauleitplanverfahren. |
Die
Mitteilung, dass die Gemeinde Möhrendorf keine Einwände hat, wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
9. Stadt Erlangen (19.12.2022) „Keine
Äußerung“ |
Die
Mitteilung „Keine Äußerung“ wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen |
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 1. Änderung der Bebauungsplans Steinbuckel II fand im Zeitraum vom 09.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023 statt.
Während dieser Zeit hatten die Träger öffentlicher Belange sowie die Bubenreuther Bürgerinnen und Bürger und sonst Interessierten Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen und hierzu Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und beschlussmäßig behandelt.
Der Vorsitzende schlägt vor, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen en bloc abzustimmen. Dagegen wird seitens des Gremiums kein Einwand erhoben.
Der Gemeinderat fasst folgende
Anwesend: |
|
/ mit |
|
gegen |
|
Stimmen |