Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschlüsse:

 

Stellungnahme

Ergebnis der Prüfung und Abwägung

 

Einwendung (H. Weisel) (04.01.2023)

 

Bezüglich o. a. Bebauungsplan-Änderung verweise ich auf mein Schreiben vom 21. August 2019 „Einwendungen Sportgelände Steinbuckel II":

 

- eine Einfriedung muss einen Abstand zu meinem Grundstück, Fl.Nr.634, von mind. 50 cm haben, damit ich eine ordentliche Bewirtschaftung meines landw. Grundstücks weiterhin betreiben kann. Ich verweise hier auf § 47 f Bayr. AGBGB.

 

 

 

- es ist zu erwarten, dass vom Tennisplatz Bälle auf mein Grundstück verschossen werden. Um dies auf ein Minimum zu begrenzen, verlange ich die Errichtung eines Ballfangzaunes. Da es bei der Suche nach verschossenen Tennisbällen auf meinem Grundstück zu Schäden an den dort wachsenden Kulturen kommen kann, behalte ich mir weitere Schritte ausdrücklich vor.

 

- wenn es bei einer ordnungsgemäßen Nutzung und Bewirtschaftung meiner Fläche zu Beeinträchtigungen wie Staub, Lärm oder Geruch für die Eigentümer bzw. Nutzer des Sportgeländes kommen sollte, so sind diese, da nicht vermeidbar, hinzunehmen.

 

Die bereits errichtete Einfriedung „Sportgelände Steinbuckel II“ beträgt entgegen des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“, Inkrafttreten am 27.04.2021, Punkt 2.3 Einfriedungen weniger als 0,50 m !

 

 

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Bürgereinwendung zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

 

- in der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung ist explizit ausgeführt, dass alle anderen Festsetzungen und Hinweise des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin gelten. Damit gilt die dort enthaltene bauordnungsrechtliche Festsetzung Ziffer 2.3 weiterhin, wonach die Einfriedung einen Abstand von 50 cm einhalten muss.

 

-   in der oben erwähnten Festsetzung Ziffer 2.3 ist die im Eigeninteresse des Vereins liegende und beabsichtigte Errichtung von Ballfangzäunen bereits geregelt.

 

 

 

 

 

-  analog der obigen Ausführungen gilt auch der Hinweis IV Punkt 1 des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin. Demnach sind Emissionen aus der Landwirtschaft im betriebsüblichen Umfang hinzunehmen.

 

Grundsätzlich gelten die Festlegungen des Bebauungsplanes. Wird davon abgewichen, ist dies zunächst mit dem Bauherren (Sportverein) oder dann anschließend mit der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) zu klären.

 

 

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

 


 

1. Änderung des BBP Nr. 5/29 "Sportgelände Steinbuckel II", Gemeinde Bubenreuth

Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023 mit Schreiben vom 08.12.2022

hier: Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis und Abwägung

 

Stellungnahme

Ergebnis der Prüfung und Abwägung

 

1. Landratsamt Erlangen-Höchstadt (11.01.2023)

 

Die Träger öffentlicher Belange im Landratsamt Erlangen-Höchstadt nehmen zum o. g. Bebauungsplan-Entwurf nachfolgend Stellung:

 

 

Baurechtliche/Planungsrechtliche Würdigung:

Die in den in den (sic) Präambeln von Planteil und Begründung angegebenen Gesetzesgrundlagen haben sich zwischenzeitlich zum Teil erneut geändert (z. B. BayBO-Änderung vom 23.12.2022). Sämtliche Angaben sollten auf Aktualität geprüft und ggf. angepasst werden.

 

 

Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz:

Es bestehen keine Einwände, allerdings wird sinngemäß auf die Ziffer 2.5 der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.10.2020 (siehe Anlage) verwiesen (Hinweis PGS: Anlage fehlt).

 

 

 

 

 

 

 

(Stellungnahme – auf die Inhalte reduziert - vom 07.10.2020:

 

Es bestehen keine Einwände, allerdings wird auf die nachfolgende Ziffer 2.5 verwiesen.

 

2.5

Es wird ausdrückliche darauf hingewiesen, dass eine schallimmissionsschutztechnische Nutzung der unterschiedlichen Flächen (Jugendspieleinrichtungen, Sportanlagen), insbesondere auch unter dem Aspekt der Vorbelastung, grundsätzlich den Annahmen des Schallgutachters entsprechen soll. Soweit hierüber, z. B. infolge fehlender oder unvollständiger genehmigungsrechtlicher Vorgaben, keine abschließenden oder vom Schallgutachten abweichenden Regelungen bestehen, sollte dieser Punkt im Rahmen des anstehenden Bebauungsplanverfahrens geklärt werden.

 

Weiter wird vorsorglich auf den Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland hingewiesen, wodurch u. a. weitergehende Regelungen zu Beleuchtungsanlagen festgelegt werden sollen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 73, Hygiene:

 

Nach Kenntnisstand des Gesundheitsamtes liegt das Planungsgebiet nicht in einem Wasserschutzgebiet.

Altlasten in diesem Bereich sind derzeit nicht bekannt. Diese können aber von Seiten des Gesundheitsamtes nicht ausgeschlossen werden.

Aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht bestehen aus Sicht des Gesundheitsamtes gegen das Vorhaben keine Einwände.

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 40.1, Umweltamt:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 40.2, Naturschutz:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 13, Klimaschutz:

 

Keine Bedenken

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 61.2, Verkehrssicherheit:

 

Keine Bedenken

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 24, Öffentlicher Personennahverkehr:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 41, Kommunale Abfallwirtschaft:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 13, Radverkehrsbeauftragter:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

Würdigung des Kreisbaumeisters:

 

Keine Bedenken

 

 

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

 

 

Baurechtliche/Planungsrechtliche Würdigung:

Die Präambel wird aktualisiert.

 

 

Abstimmung:

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz:

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Bezüglich der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.10.2020, auf die schon in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 24.10.2022 hingewiesen wurde, wurde bei deren Behandlung im Gemeinderat am 29.11.2022 auf die entsprechende Abwägung im damaligen B-Plan-Verfahren vom 15.12.2020 verwiesen.

 

 

(Abwägung vom 15.12.2020:

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubenreuth nimmt zur Kenntnis, dass gegen den BBP/GOP keine Einwände bestehen. Wie bereits bisher im Rahmen des bestehenden Sportstättenbetriebes zutreffend, so wird die Gemeinde Bubenreuth auch im Bereich der geplanten Erweiterungsflächen dafür Sorge tragen, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Ansätze auch in der Realität eingehalten werden, dies gilt in besonderem Maße für die Einhaltung etwaiger Auflagen zum Immissionsschutz in  der noch erforderlichen Baugenehmigung. Bei Zuwiderhandlungen schritt die Gemeinde bereits bislang ein und sie wird dies auch zukünftig tun.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Bubenreuth verweist auf ihre diesbezüglich bereits vorhandenen, sehr dezidierten Festsetzungen,  mit denen sie die Belange des Insektenschutzes berücksichtigt.

Sollte sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zukünftig weiterer Handlungsbedarf ergeben, wird die Gemeinde hier entsprechend tätig werden.)

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des SG 73, Hygiene:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zum Thema Altlasten wird auf das Kapitel 10.4 im Umweltbericht verwiesen, wonach mit Altlasten im Plangebiet nicht zu rechnen ist. In diesem Kapitel ist auch die Vorgehensweise beschrieben, falls doch ein Altlastenverdacht auftritt.

Dass aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht gegen das Vorhaben keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des SG 40.1, Umweltamt:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des SG 40.2, Naturschutz:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

Würdigung des SG 13, Klimaschutz:

 

Die Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des SG 61.2, Verkehrssicherheit:

 

Die Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des SG 24, Öffentlicher Personennahverkehr:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des SG 41, Kommunale Abfallwirtschaft:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des SG 13, Radverkehrsbeauftragter:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

Würdigung des Kreisbaumeisters:

 

Die Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

2. Regierung von Mittelfranken (09.12.2022)

 

zu o.g. Bebauungsplanentwurf wurde bereits mit RS vom 30.09.2022 (Az. RMF-SG24-8314.01-71-3-8) aus landesplanerischer Sicht zustimmend Stellung genommen. Landesplanerisch relevante Änderungen im Vergleich zum Vorentwurf sind nicht zu erkennen, so dass gegen den nun vorliegenden Entwurf ebenso keine Einwendungen aus Sicht der Höheren Landesplanungsbehörde zu erheben sind.

 

 

 

Die Mitteilung, dass keine Einwendungen aus landesplanerischer Sicht zu erheben sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

3. Planungsverband Region Nürnberg (03.01.2023)

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an o. g. Verfahren.

 

Unsere Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Gutachten des Regionsbeauftragten.

 

 

Gutachten des Regionsbeauftragten (03.01.2023):

 

Es wurde festgestellt, dass zu o. g. Vorhaben der Gemeinde Bubenreuth bereits mit Schreiben vom 05.10.2022 aus regionalplanerischer Sicht Stellung genommen wurde. Diese Stellungnahme wird inhaltlich aufrechterhalten. Weitere Anmerkungen sind nicht nagezeigt.

Eine Behandlung im Planungsausschuss ist daher nicht erforderlich.

 

 

[Gutachten des Regionsbeauftragten (05.10.2022):

 

Es wurde festgestellt, dass das o. g. Vorhaben der Gemeinde Bubenreuth eine unwesentliche Änderung eines bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes darstellt.

Eine Behandlung im Planungsausschuss ist daher nicht erforderlich.]

 

 

 

 

Die Mitteilung des Regionsbeauftragten, dass die Stellungnahme vom 05.10.2022 inhaltlich aufrechterhalten wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

Da in der Stellungnahme vom 05.10.2022 mitgeteilt wurde, dass das Vorhaben eine unwesentliche Änderung darstellt und daher keine Behandlung im Planungsausschuss erforderlich ist, stellt der Gemeinderat fest, dass keine weitere Abwägungsrelevanz besteht.

 

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

 

4. Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (04.01.2023)

 

(Formblatt, Ausführungen nur unter Punkt 2.5)

 

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

 

Allgemein/Bodenschutz

 

Unsere Belange hinsichtlich bodenschonender Bauausführung, Schutz des Mutterbodens, zum Aufbau der durchwurzelbaren Bodenschicht sowie zum Verbot permanenter Grundwasserabsenkungen, der Genehmigungspflicht von Bauwasserhaltungen und der Empfehlung vor Baubeginn durch Untergrunderkundungen den Grundwasserstand zu ermitteln, sind im Umweltbericht enthalten.

 

 

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt zu den einzelnen Aspekten wie folgt:

 

 

 

 

Allgemein/Bodenschutz

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

5. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Erlangen (12.12.2022)

 

Von der o. g. Änderung des Bebauungsplanes wurde Kenntnis genommen. Zur Planung werden von Seiten des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Erlangen keine Einwendungen erhoben.

 

 

 

 

 

Die Mitteilung, dass keine Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung: 

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

6. Gemeinde Langensendelbach (...)

 

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ der Gemeinde Bubenreuth keine Berührung eigener Belange.

 

 

 

Die Mitteilung, dass die Gemeinde Langensendelbach keine Berührung eigener Belange sieht, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

 

 

7. Gemeinde Marloffstein (13.12.2022)

 

Nach Rücksprache mit Herrn 1. Bgm. Walz kann ich Ihnen mitteilen, dass seitens der Gemeinde Marloffstein keine Bedenken hinsichtlich des o. g. Verfahrens bestehen.

 

 

 

 

Die Mitteilung, dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

8. Gemeinde Möhrendorf (08.12.2022)

 

Vielen Dank für die Beteiligung am Verfahren. Die Gemeinde Möhrendorf hat keine Einwände gegen das o. g. Bauleitplanverfahren.

 

 

 

 

Die Mitteilung, dass die Gemeinde Möhrendorf keine Einwände hat, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:  

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

9. Stadt Erlangen (19.12.2022)

 

„Keine Äußerung“

 

 

 

 

 

Die Mitteilung „Keine Äußerung“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:

Anwesend 15 / mit 15 gegen 0 Stimmen

 

 

 

 


Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 1. Änderung der Bebauungsplans Steinbuckel II fand im Zeitraum vom 09.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023 statt.

 

Während dieser Zeit hatten die Träger öffentlicher Belange sowie die Bubenreuther Bürgerinnen und Bürger und sonst Interessierten Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen und hierzu Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und beschlussmäßig behandelt.

 

Der Vorsitzende schlägt vor, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen en bloc abzustimmen. Dagegen wird seitens des Gremiums kein Einwand erhoben.

 

Der Gemeinderat fasst folgende

 


Anwesend:

 

/ mit

 

gegen

 

Stimmen