Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt für den Hochwasserschutz Bauabschnitt 2 B einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen.

 

Der Gemeinde Bubenreuth sind folgende Punkte bekannt und werden hiermit bestätigt:

 

-       Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.

-       Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) auf Erlass eines Zuwendungsbescheides dar.

-       Eine etwaige spätere Förderung wird nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit den dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen.

-       Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht geändert.

-       Der Antragsteller (Gemeinde Bubenreuth) hat das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen.

-       Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.

 


Sachverhalt:

 

Im Jahr 2023 soll die gesamte Hochwasserschutzmaßnahme „Bubenreuth Nord“ abgeschlossen werden. Deshalb wurde ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für den Hochwasserschutz, 2. Bauabschnitt Bereich B beim Wasserwirtschaftsamt Nürnberg gestellt. Der Bauabschnitt 2 B erstreckt sich von der Mündung Auslauf in die Regnitz bis östlich der Bahnlinie Nürnberg – Bamberg. Nachdem die Bearbeitung des Zuwendungsantrags beim Wasserwirtschaftsamt noch etwas Zeit in Anspruch nimmt, wurde empfohlen einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Dadurch kann bereits die Ausschreibung und Vergabe frühzeitig erfolgen.

 

Hierfür müssen folgende Punkte bestätigt werden:

 

-       Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.

-       Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) auf Erlass eines Zuwendungsbescheides dar.

-       Eine etwaige spätere Förderung wird nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit den dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen.

-       Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht geändert.

-       Der Antragsteller (Gemeinde Bubenreuth) hat das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen.

-       Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.

 

 

Die Fraktion Die Grüne regt eine Planänderung an, welche zusätzliche Retentionsflächen privater Eigentümer beinhalten würde.

 

Während der ausführlichen Diskussion stellt GRM Meyer einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Ende der Debatte.

Über diesen Antrag lässt der Vorsitzende abstimmen.

 

Im weiteren Verlauf einigt sich der Gemeinderat darauf, die bisherigen Planungen weiterzuverfolgen und ausführen zu lassen.


Anwesend:

16

/ mit

14

gegen

2

Stimmen