Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

BERICHT

 

 

über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

zur

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29„Sportgelände Steinbuckel II"

der Gemeinde Bubenreuth

 

Stand: 09.11.2022

 

1. Änderung des BBP Nr. 5/29 "Sportgelände Steinbuckel II", Gemeinde Bubenreuth

Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

in der Zeit vom 29.09. bis einschließlich 28.10.2022 mit Schreiben vom 28.09.2022

hier: Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis und Abwägung

 

Stellungnahme der Bürger

Ergebnis der Prüfung und Abwägung

 

--- (keine)

 

 

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB aus den Reihen der Bürgerschaft keine Stellungnahmen eingegangen sind.

 


 

 

 

 

 

Stellungnahme

Ergebnis der Prüfung und Abwägung

 

1. Landratsamt Erlangen-Höchstadt (24.10.2022)

 

Die Träger öffentlicher Belange im Landratsamt Erlangen-Höchstadt nehmen zum o. g. Bebauungsplan-Entwurf nachfolgend Stellung:

 

 

Baurechtliche/Planungsrechtliche Würdigung:

 

- lm Planteil ist im Süden des Geltungsbereichs eine schraffierte Fläche ersichtlich, aber nicht in der Legende erklärt. Dies sollte noch nachgeholt werden. (Es geht vermutlich um Abwasser.)

- In der Präambel jeweils von Planteil und Begründung ist der Rechtsstand zum BauGB nicht ganz aktuell. Dies wäre zu aktualisieren.

- Das Baufenster und dessen Situierung ist nicht bemaßt. Für eine leichtere baurechtliche Beurteilung (z. B. Freisteller oder nicht) und eine einfachere Kontrolle wäre dies sehr hilfreich.

 

 

 

Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz:

 

Es bestehen keine Einwände, allerdings wird sinngemäß auf die Ziffer 2.5 der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.10.2020 (siehe Anlage) verwiesen.

 

 

 

 

(Stellungnahme – auf die Inhalte reduziert - vom 07.10.2020:

 

Es bestehen keine Einwände, allerdings wird auf die nachfolgende Ziffer 2.5 verwiesen.

 

2.5

Es wird ausdrückliche darauf hingewiesen, dass eine schallimmissionsschutztechnische Nutzung der unterschiedlichen Flächen (Jugendspieleinrichtungen, Sportanlagen), insbesondere auch unter dem Aspekt der Vorbelastung, grundsätzlich den Annahmen des Schallgutachters entsprechen soll. Soweit hierüber, z. B. infolge fehlender oder unvollständiger genehmigungsrechtlicher Vorgaben, keine abschließenden oder vom Schallgutachten abweichenden Regelungen bestehen, sollte dieser Punkt im Rahmen des anstehenden Bebauungsplanverfahrens geklärt werden.

 

Weiter wird vorsorglich auf den Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland hingewiesen, wodurch u. a. weitergehende Regelungen zu Beleuchtungsanlagen festgelegt werden sollen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 40.1, Umweltamt:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 40.2, Naturschutz:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 13, Klimaschutz:

 

Keine Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 61.2, Verkehrssicherheit:

 

Keine Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 24, Öffentlicher Personennahverkehr:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 41, Kommunale Abfallwirtschaft:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 73, Hygiene:

 

Nach Kenntnisstand des Gesundheitsamtes liegt das Planungsgebiet nicht in einem Wasserschutzgebiet.

Altlasten in diesem Bereich sind derzeit nicht bekannt. Diese können aber von Seiten des Gesundheitsamtes nicht ausgeschlossen werden.

Aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht bestehen aus Sicht des Gesundheitsamtes gegen das Vorhaben keine Einwände.

 

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des SG 13, Radverkehrsbeauftragter:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

 

 

 

Würdigung des Kreisbaumeisters:

 

Keine Bedenken

 

 

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

 

 

Baurechtliche/Planungsrechtliche Würdigung:

 

- Die Legende wird hinsichtlich dieser Signatur für Flächen für die Abwasserbeseitigung ergänzt

 

 

- Die Präambel wird bezüglich des Rechtsstands des BauGB aktualisiert

 

- Baufenster und Situierung werden bemaßt

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz:

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Bezüglich der Stellungnahme vom 07.10.2020 wird auf die entsprechende Abwägung im damaligen B-Plan-Verfahren vom 15.12.2020 verwiesen.

 

 

(Abwägung vom 15.12.2020:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubenreuth nimmt zur Kenntnis, dass gegen den BBP/GOP keine Einwände bestehen. Wie bereits bisher im Rahmen des bestehenden Sportstättenbetriebes zutreffend, so wird die Gemeinde Bubenreuth auch im Bereich der geplanten Erweiterungsflächen dafür Sorge tragen, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Ansätze auch in der Realität eingehalten werden, dies gilt in besonderem Maße für die Einhaltung etwaiger Auflagen zum Immissionsschutz in  der noch erforderlichen Baugenehmigung. Bei Zuwiderhandlungen schritt die Gemeinde bereits bislang ein und sie wird dies auch zukünftig tun.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Bubenreuth verweist auf ihre diesbezüglich bereits vorhandenen, sehr dezidierten Festsetzungen,  mit denen sie die Belange des Insektenschutzes berücksichtigt.

Sollte sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zukünftig weiterer Handlungsbedarf ergeben, wird die Gemeinde hier entsprechend tätig werden.)

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 40.1, Umweltamt:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 40.2, Naturschutz:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 13, Klimaschutz:

 

Die Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 61.2, Verkehrssicherheit:

 

Die Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 24, Öffentlicher Personennahverkehr:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 41, Kommunale Abfallwirtschaft:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 73, Hygiene:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zum Thema Altlasten wird auf das Kapitel 10.4 im Umweltbericht verwiesen, wonach mit Altlasten im Plangebiet nicht zu rechnen ist. In diesem Kapitel ist auch die Vorgehensweise beschrieben, falls doch ein Altlastenverdacht auftritt.

Dass aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht gegen das Vorhaben keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des SG 13, Radverkehrsbeauftragter:

 

Die Mitteilung „Keine Einwände“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

Würdigung des Kreisbaumeisters:

 

Die Mitteilung „Keine Bedenken“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

2. Regierung von Mittelfranken (30.09.2022)

 

Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ bezieht sich auf den Bereich des Sondergebietes Tennisplatz. Darin bestimmen sich Lage (Verlagerung nach Osten) und Anzahl der Vollgeschosse (2 statt 1) des Vereinsheimes neu.

Die Änderungen sind landesplanerisch nicht relevant, Einwendungen aus landesplanerischer Sicht sind daher nicht zu erheben.

 

 

 

 

Die Mitteilung, dass die Änderungen landesplanerisch nicht relevant sind und daher Einwendungen aus landesplanerischer Sicht nicht zu erheben sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

3. Planungsverband Region Nürnberg (06.10.2022)

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an o. g. Verfahren.

 

Unsere Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Gutachten des Regionsbeauftragten.

 

 

Gutachten des Regionsbeauftragten (05.110.2022):

 

Es wurde festgestellt, dass das o. g. Vorhaben der Gemeinde Bubenreuth eine unwesentliche Änderung eines bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes darstellt.

Eine Behandlung im Planungsausschuss ist daher nicht erforderlich.

 

 

 

 

Die Mitteilung des Regionsbeauftragten, dass das Vorhaben eine unwesentliche Änderung darstellt und daher keine Behandlung im Planungsausschuss erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

4. Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (26.10.2022)

 

(Formblatt, Ausführungen nur unter Punkt 2.5)

 

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

 

Allgemein/Bodenschutz

 

Unsere Belange hinsichtlich bodenschonender Bauausführung, Schutz des Mutterbodens, zum Aufbau der durchwurzelbaren Bodenschicht sowie zum Verbot permanenter Grundwasserabsenkungen, der Genehmigungspflicht von Bauwasserhaltungen und der Empfehlung vor Baubeginn durch Untergrunderkundungen den Grundwasserstand zu ermitteln, sind im Umweltbericht enthalten.

 

Gewässer

Unsere Belange hinsichtlich bestehender Entwässerungsanlagen (wie z. B. Drainagesammler, Gräben usw.) wurden durch den Vorhabensträger berücksichtigt.

Wir empfehlen, vor allem im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge, Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, o. ä.) immer etwas erhöht über Gelände- und Straßenniveau vorzusehen und Keller als dichte Wannen auszubilden.

Wir verweisen auf die Schutzmaßnahmen bei Starkregenereignissen gemäß der Bürgerbroschüre „Leitfaden Starkregen – Objektschutz und bauliche Vorsorge“. 

 

 

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt zu den einzelnen Aspekten wie folgt:

 

 

 

 

Allgemein/Bodenschutz

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

 

Gewässer

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Zum Thema Starkregenniederschläge wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil aufgenommen, in dem auch auf die genannte Bürgerbroschüre Bezug genommen wird.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

 

5. Gemeinde Langensendelbach (Beschluss vom 14.11.2022)

 

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ der Gemeinde Bubenreuth keine Berührung eigener Belange.

 

 

 

 

 

Die Mitteilung, dass die Gemeinde Langensendelbach keine Berührung eigener Belange sieht, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

6. Gemeinde Möhrendorf (30.09.2022)

 

Nach Rücksprache mit unserem 1. Bürgermeister Fischer kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Möhrendorf keine Einwände gegen die o.g. Bauleitplanung hat.

 

 

 

 

Die Mitteilung, dass die Gemeinde Möhrendorf keine Einwände hat, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

7. Stadt Erlangen (25.10.2022)

 

„Keine Äußerung“

 

 

 

 

 

Die Mitteilung „Keine Äußerung“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   ja:  14      nein:  0

 

 

 

 


1. Änderung des BBP Nr. 5/29 "Sportgelände Steinbuckel II", Gemeinde Bubenreuth

Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29.09.2022 bis einschließlich 28.10.2022 mit Schreiben vom 28.09.2022

hier: nachfolgende Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis und Abwägungsvorschlägen.

 

Der Vorsitzende schlägt vor, über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen en bloc abzustimmen. Dagegen wird seitens des Gremiums kein Einwand erhoben.

 

Der Gemeinderat beschließt wie folgt: