Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Tekturvorschlag auf Baugenehmigung zur Errichtung es Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.-Nr. 382/66, Bräuningshofer Weg 9, wird zur Kenntnis genommen. Das gemeindliche Einvernehmen kann unter folgenden Bedingungen und mit den aufgeführten Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan „Bräuningshofer Wegäcker“ in Aussicht gestellt werden:

 

  • Befreiung von Nr. 1.4.3 der textlichen Festsetzungen, die Errichtung einer Garage mit Geräteraum außerhalb des vorgesehenen Standortes betreffend.

 

Bedingung hierfür: An der westlichen Grundstücksgrenze darf weder eine Garage noch ein Carport noch sonst ein Nebengebäude, auch nicht innerhalb der festgesetzten Baugrenzen, errichtet werden.

 

  • Befreiung von Nr. 1.4.4 der textlichen Festsetzungen, die Dachgestaltung der Garagen betreffend.

 

  • Von den Festsetzungen der Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan werden keine Befreiungen gewährt, sie sind – soweit zutreffend – einzuhalten.

 

Weiteren notwendigen Befreiungen, die weder beantragt noch weiter oben aufgelistet sind, wird ausdrücklich nicht zugestimmt. Sollte durch die Baugenehmigungsbehörde festgestellt werden, dass zur Verwirklichung des Bauvorhabens weitere Befreiungen notwendig sein sollten, so ist die Gemeinde nochmals zu beteiligen. Auf die bereits übersandten Schreiben der Nachbarn zum Bauvorhaben wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den noch einzureichenden Bauantrag mit den oben genannten Befreiungen/Bedingungen im Rahmen der laufenden Verwaltung an die Baugenehmigungsbehörde weiterzuleiten.


Sachverhalt:

 

Das vorstehende Bauvorhaben wurde bereits in der letzten Sitzung des Bauausschusses am 13.09.2022 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde damals nicht erteilt, der Bauantrag aber an das Landratsamt weitergeleitet.

 

Zwischenzeitlich hat sich der Bauherr die Beratungsergebnisse des Bauausschusses zu Eigen gemacht und sein Bauvorhaben nochmals überdacht. Er ist nun auch der Meinung, dass Garagen/Carports beiderseits des Hautgebäudes den freien Blick und Luftraum von der Straße zum Gelände am Entlesbach zu sehr beeinträchtigen und hat zwei Alternativvorschläge zum bestehenden Bauantrag vorgelegt. Zusammengefasst einmal mit den entsprechenden Stellplätzen westlich des Hauptgebäudes – da, wo sie lt. Bebauungsplan auch errichtet werden sollen – und einmal östlich des Hauptgebäudes – außerhalb der festgesetzten Baugrenzen für Garagen/Carports – direkt anschließend an die bestehende Doppelgarage auf dem Nachbargrundstück. Das Für und Wider der beiden Alternativen wurde in der Bauausschusssitzung am 13.09.2022 ausführlich erörtert.

 

Nach einer per E-Mail durchgeführten Umfrage bei den Mitgliedern des Bauausschusses hat sich die Mehrheit (nicht alle Bauausschussmitglieder haben bisher geantwortet) dafür ausgesprochen, die Doppelgarage außerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenzen an der östlichen Grundstücksgrenze, direkt angrenzend an die bestehende Garage auf dem Nachbargrundstück, zuzulassen.

 

Nach schriftlicher Auskunft des Landratsamtes kann die Gemeinde grundsätzlich ein Einvernehmen zu einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch mit Bedingungen erteilen. Falls die Bedingung nicht eingehalten wird, entfällt das Einvernehmen und die Befreiung gilt als nicht erteilt. Damit würde es sich grundsätzlich um einen Schwarzbau handeln. Bei Schwarzbauten gilt immer, dass das LRA das mildeste Mittel prüfen muss (z.B. nachtägliches Einvernehmen unter anderen Bedingungen), um dann entsprechend dagegen vorzugehen. Bei dem konkreten Fall, dass das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von der Baugrenze für eine Garage an der östlichen Grundstücksgrenze erteilt wird, unter der Bedingung, dass auf der westlichen Grundstücksseite dann keine Garage/Carport errichtet wird, bedeutet dies: Wenn eine Garage/Carport auf der westlichen Grundstücksseite (nachträglich) innerhalb der Baugrenzen errichtet würde, wäre die Bedingung nicht erfüllt und das gemeindliche Einvernehmen für die Baugrenzenbefreiung würde entfallen. Damit wäre die Garage auf der östlichen Grundstücksseite ein Schwarzbau und müsste ggf. beseitigt werden. Eine Beseitigung der (nachträglichen) Garage auf der westlichen Grundstücksseite könnte allerdings nicht gefordert werden, da diese die Baugrenzen einhält.

 

 


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen