Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt den vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Dreifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 56/15, Frankenstraße 59a, zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden.

 

Das geplante Bauvorhaben würde sich zwar nach der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll entsprechen aber nicht diesen Vorgaben. Im Umgriff des Baugrundstücks finden sich – mit Ausnahme des auf dem westlich angrenzenden Areal der alten Tennisplätze entstehenden Geschosswohnungsbaus – nur zweigeschossige Gebäude mit Satteldach. Auch wenn man hilfsweise die GRZ in Höhe von 0,51 mit heranzieht, ergibt sich eine deutliche Überschreitung der nach der BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Grenze von 0,4. Die Abstandsflächen nach BayBO werden zu allen vier Grundstücksgrenzen gerade so eingehalten – auch dies ein Indiz für die extreme Ausnutzung der vorhandenen Grundstücksfläche, die in dieser Form bei keinem der angrenzenden Baugrundstücke zu finden ist. Durch eine Behandlung des privaten Zufahrtsweges im Sinne der BayBO erscheint die Erschließung insgesamt gesichert, eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse ist nicht zu erwarten.

 

Ob durch die über das Baugrundstück laufende Freileitung der Deutschen Bahn die Bebaubarkeit eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht wird, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Abweichungen von der gemeindlichen Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen werden nicht in Aussicht gestellt.

 


Sachverhalt:

 

Das neu gebildete Grundstück Fl.-Nr. 56/15 ist als sog. Hinterliegergrundstück lediglich über einen Privatweg mit der Erschließungsstraße verbunden. Das Baugrundstück liegt nicht im Umgriff eines Bebauungsplans, seine Bebaubarkeit regelt sich nach den Vorgaben des § 34 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Nach Meinung der Verwaltung würde sich das geplante Bauvorhaben zwar nach der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll entsprechen aber nicht diesen Vorgaben. Im Umgriff des Baugrundstücks finden sich – mit Ausnahme des auf dem westlich angrenzenden Areal der alten Tennisplätze entstehenden Geschosswohnungsbaus – nur zweigeschossige Gebäude mit Satteldach. Auch wenn man hilfsweise die GRZ in Höhe von 0,51 mit heranzieht, ergibt sich eine deutliche Überschreitung der nach der BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Grenze von 0,4. Die Abstandsflächen nach BayBO werden zu allen vier Grundstücksgrenzen gerade so eingehalten – auch dies ein Indiz für die extreme Ausnutzung der vorhandenen Grundstücksfläche, die in dieser Form bei keinem der angrenzenden Baugrundstücke zu finden ist. Durch eine Behandlung des privaten Zufahrtsweges im Sinne der BayBO erscheint die Erschließung insgesamt gesichert, eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse ist nicht zu erwarten.

 

Ob durch die über das Baugrundstück laufende Freileitung der Deutschen Bahn die Bebaubarkeit eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht wird, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die Erschließung des Grundstücks über einen Wohnweg wäre im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO sicherzustellen, die Vorgaben der gemeindlichen Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen sind auf jeden Fall einzuhalten.

 

Da sich das geplante Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sollte das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen