Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

(BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende

 

 

VERORDNUNG

 

 

§ 1

 

Die Verordnung der Gemeinde Bubenreuth über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 31.03.2010 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

 

a) nach Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – ins­besondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

 

c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.“

 

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)


Aufgrund eines Urteils des Bay VGH vom 18.08.2016 sind einzelne Formulierungen der im § 5 der aktuellen Reinigungs- und Sicherungsverordnung angegeben Passagen zu streichen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die Gemeinde selbst zu erfüllen hätte. Somit sind Regelungen wie „regelmäßig“; „an jedem ersten Samstag“; und „mindestens einmal im Monat“ nicht zulässig. Eine entsprechende Reinigungspflicht ist somit nur noch bei Bedarf durchzuführen.

 

Die zu streichenden Passagen sind hier aufgeführt:

 

㤠5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

 

a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – ins­besondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen.

Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen

 

b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

 

c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.“

 

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen