Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende
Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende
VERORDNUNG
§ 1
Die Verordnung der Gemeinde Bubenreuth über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 31.03.2010 wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und
Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten
öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der
Parkstreifen)
a) nach Bedarf zu kehren und den Kehricht,
Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen
Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern
entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf
den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere
bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist,
ebenfalls bei Bedarf durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut zu
befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c)
bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die
Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der
Reinigungsfläche (§ 6) liegen.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft.
(Ausfertigung)
Aufgrund eines Urteils des Bay VGH vom 18.08.2016 sind einzelne Formulierungen der im § 5 der aktuellen Reinigungs- und Sicherungsverordnung angegeben Passagen zu streichen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die Gemeinde selbst zu erfüllen hätte. Somit sind Regelungen wie „regelmäßig“; „an jedem ersten Samstag“; und „mindestens einmal im Monat“ nicht zulässig. Eine entsprechende Reinigungspflicht ist somit nur noch bei Bedarf durchzuführen.
Die zu streichenden Passagen sind hier aufgeführt:
„§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und
Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten
öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem
ersten Samstag zu
kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese
in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern
entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf
den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere
bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist,
ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am
Samstag, durchzuführen.
Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am
vorausgehenden Werktag durchzuführen
b) von Gras und Unkraut zu
befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei
Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese
innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.“
Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |