Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“.

 

Der Geltungsbereich der Änderung ist wie folgt begrenzt:

 

Im Nordosten:        durch die Flur-Nrn. 634, Gmkg. Bubenreuth

Im Südosten:          durch Teile der Flur-Nrn. 635 und 636, Gmkg Bubenreuth

Im Südwesten:       durch Teile der Flur-Nrn. 636 und 637, Gmkg. Bubenreuth

Im Nordwesten:     durch die Flur-Nr. 619 (Wirtschaftsweg), Gmkg. Bubenreuth

 

Der Geltungsbereich der Änderung beinhaltet Teile der Flur-Nrn. 635, 636 und 637 der Gemarkung Bubenreuth, mit einer Gesamtfläche von 0,9143 ha.

 

 

 


Anlass und Ziel der Planung

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ wurden am 07.04.2021 rechtskräftig.

 

Auf Grund der zwischenzeitlich vom SV Bubenreuth geäußerten Änderungen der Nutzungsanforderungen an das Vereinsgebäude und die Anordnung der Stellplätze, sind nach Auskunft des Landratsamtes die Grundzüge der Planung berührt.

 

Es handelt sich um folgende Änderungen:

 

Die sechs Tennisplätze sollen nebeneinander angeordnet werden, getrennt durch eine Tribüne. Das Vereinsheim soll verschoben und nun östlich der Tennisplätze errichtet werden.

 

Ein Veränderungsbedarf wird vom SV Bubenreuth auch bei den Räumen und damit in der gesamten Größe des Vereinsheims gesehen.

 

Je zwei Umkleiden und Duschen für Tennis und für Judo/Aikido sollen in das bisher vorliegende freie Eck des Gebäudes gebaut werden.

 

Der bisher geplante Raum für Geräte und Technik ist zu klein. Für die Geräte der Tennisabteilung wird eine Garage (ca. 3 m x 7 m) aufgestellt, Ort: nordöstliche Ecke des Grundstücks.


Diese Garage steht dann rechtzeitig bei Fertigstellung der Plätze (unabhängig von der Fertigstellung des Vereinsheims) zur Verfügung.

Der bisher geplante Raum für Geräte und Technik wird mit den Toiletten getauscht.
Toiletten mit Fenstern nach außen, Raum Geräte und Technik innenliegend.

 

Daher wird seitens des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt eine förmliche Änderung des Bebauungsplanes in einem Regelverfahren mit einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und einer öffentlichen Auslegung gefordert. Auch der Bau der Tennisplätze ist nach Mitteilung des Landratsamts nicht im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens möglich, sondern müsste jetzt nach dem Aufstellungsbeschluss über einen Bauantrag befreit werden, dessen Befreiungen durch das Bebauungsplanänderungsverfahren legitimiert werden.

 

Siehe nachfolgende Email des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 29.09.2021, die in Auszügen wiedergegeben wird:

 

…. Wir waren uns einig, dass einen Bauantrag mit Befreiungen denkbar wäre, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan dann auch entsprechend ändert. Dabei würden wir nicht abwarten, bis der Stand nach § 33 BauGB erreicht wäre. Allerdings sollte in der Gemeinde/Gemeinderat der Umfang der Änderungen geklärt bzw. mit dem Sportverein abgestimmt sein.

 

Ich schlage vor, dass die Gemeinde möglichst zeitnah (vor Einreichung des Bauantrags) einen Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans fasst.

Der Sportverein erarbeitet einen vollständigen Bauantrag mit Befreiungsanträgen vom derzeit geltenden Bebauungsplan.

Wenn dann der Bauantrag eingereicht wird, kann die Gemeinde prüfen und entscheiden, ob dieser Bauantrag den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und ggf. das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und den notwendigen Befreiungen erteilen mit einem Hinweis auf das laufende Bebauungsplanänderungsverfahren.

Falls der Bauantrag nicht mit den Wünschen der Gemeinde bzgl. der Bebauungsplanänderungen übereinstimmt, hätte die Gemeinde dann die Möglichkeit das Einvernehmen zu verweigern.

 

…..

Mit freundlichen Grüßen
Bianca Endlicher“

 

Auf Grund des mit dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt abgestimmten Vorgehens kann gewährleistet werden, dass die Tennisplätze losgelöst vom Bebauungsplanverfahren dennoch vom Ingenieurbüro geplant, ausgeschrieben und im Jahre 2022 gebaut werden dürfen.

 

Die Baugrenzen werden im Hinblick auf optionale Erweiterungsnotwendigkeiten in den nächsten Jahren vorsorglich großzügiger gefasst, die Geschossigkeit ebenfalls für spätere Erweiterungsoptionen auf II Vollgeschosse erhöht. Auch wenn diese Baugrenzen und die Geschossigkeit aktuell nicht benötigt werden, so wird hier im Hinblick auf eventuelle künftige Vergrößerungsnotwendigkeiten zumindest in der Bauleitplanung nun alles soweit vorbereitet, damit zukünftig nicht ein drittes Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden müsste.

 

Der entsprechende Aufstellungsbeschluss wurde vom Gemeinderat am 26.10.2021 gefasst. Der Bau der Tennisplätze ist zwischenzeitlich vorangeschritten.

 

Um den Bau des Tennisvereinsgebäudes zügig zu ermöglichen, wird die Abgrenzung des Plangebietes auf das notwendige Mindestmaß verringert und nur die Flächen miteinbezogen, auf die sich der Neubau bezieht. Daher wird der Aufstellungsbeschluss nun angepasst und bezieht sich auf folgende Abgrenzung des Plangebiets gemäß dem beiliegenden Vorentwurf des Bebauungsplans.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen