Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen vom 28. Juni 2022

 

Auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

 

§ 1 Änderung einer Satzung

 

Die Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen vom 01.04.2022 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen, Garagen und Carports (offene Garagen) und Fahrradabstellplätzen

 

1. Stellplätze sind entsprechend den Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der jeweils gültigen Fassung herzustellen und in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Eine Versiegelung der Stellplätze sowie der Stauraum vor den Garagen/Carports soll auf ein Mindestmaß reduziert werden. Unbedingt notwendige Versiegelungen sind ökologisch verträglich mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung (z. B. Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Rasenschotter, Rasenwaben etc.) anzulegen. Die Befestigung von Fahrspuren ist einer vollständigen Versiegelung stets vorzuziehen.

 

2. Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

3. Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein (keine gefangenen Stellplätze). Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- bzw. Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.

 

4. Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen. Sind gemäß dieser Satzung mehr als 10 notwendige Stellplätze herzustellen, so sind sie durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen. Die Vorschriften des AGBGB sind hierbei zum Pflanzenabstand zu beachten.

 

5. Zwischen Garagen/Carports und öffentlichen Verkehrsflächen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkws mind. 5,00 m, einzuhalten. Der Stauraum wird hierbei nicht als notwendiger Stellplatznachweis anerkannt. Im Einzelfall kann eine Reduzierung des Stauraums ausgesprochen werden, sofern keine Bedenken bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bestehen. Eine Reduzierung des Stauraums ist insbesondere dann denkbar, wenn die Carports seitlich offen sind beziehungsweise die geschlossene Garage durch ein elektrisches Tor bedienbar ist. Die Entscheidung über eine Abweichung vom 5,00 m Stauraum wird nach den örtlichen individuellen Verhältnissen ausgesprochen. Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst abgegrenzt werden und muss ständig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden und darf auch nicht durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden.

 

6. Fahrradabstellplätze sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen erreichbar und gut zugänglich sein. Sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Bauvorhabens angeordnet werden. Jeder einzelne Fahrradabstellplatz soll von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Fahrradabstellplätze sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Fahrradabstellplätze bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbegebieten und Sondergebieten sollen überdacht sein. Fahrradabstellplätze sollen so ausreichend groß sein, dass auch Fahrradanhänger und Lastenfahrräder Platz zum Abstellen finden. Fahrradabstellplätze sollen mit elektrischer Energie versorgt sein, damit E-Bikes und Pedelecs aufgeladen werden können.

 

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(Ausfertigung)

 


Auf Grund von Hinweisen des Landratsamts werden zur Klarstellung beziehungsweise Verdeutlichung folgende redaktionelle Änderung in § 2 der Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen empfohlen.

 

Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 

 

 

 


Anwesend:

14

/ mit

12

gegen

2

Stimmen