Beschluss:
Satzung zur Änderung
der Satzung über die Herstellung von Garagen,
Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen vom 28. Juni 2022
Auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt
geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) erlässt die
Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:
§ 1 Änderung
einer Satzung
Die Satzung der
Gemeinde Bubenreuth über die Herstellung von
Garagen, Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen vom 01.04.2022 wird wie
folgt geändert:
§ 2 Gestaltung und Ausstattung
von Stellplätzen, Garagen und Carports (offene Garagen) und
Fahrradabstellplätzen
1. Stellplätze sind entsprechend den Anforderungen der Verordnung über
den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
in der jeweils gültigen Fassung herzustellen und in Abhängigkeit von der
beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen.
Eine Versiegelung der Stellplätze sowie der Stauraum vor den Garagen/Carports
soll auf ein Mindestmaß reduziert werden. Unbedingt notwendige Versiegelungen
sind ökologisch verträglich mit wassergebundener Decke und breitflächiger
Versickerung (z. B. Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Rasenschotter,
Rasenwaben etc.) anzulegen. Die Befestigung von Fahrspuren ist einer
vollständigen Versiegelung stets vorzuziehen.
2. Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen.
Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
3. Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander
befahrbar und nutzbar sein (keine gefangenen Stellplätze). Mehr als 4
zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu-
bzw. Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.
4. Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen. Sind gemäß dieser
Satzung mehr als 10 notwendige Stellplätze herzustellen, so sind sie durch
Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5
Stellplätzen ein mindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen. Die
Vorschriften des AGBGB sind hierbei zum Pflanzenabstand zu beachten.
5. Zwischen Garagen/Carports und öffentlichen Verkehrsflächen ist ein
offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkws mind. 5,00 m,
einzuhalten. Der Stauraum wird hierbei nicht als notwendiger Stellplatznachweis
anerkannt. Im Einzelfall kann eine Reduzierung des Stauraums ausgesprochen
werden, sofern keine Bedenken bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs bestehen. Eine Reduzierung des Stauraums ist insbesondere dann
denkbar, wenn die Carports seitlich offen sind beziehungsweise die geschlossene
Garage durch ein elektrisches Tor bedienbar ist. Die Entscheidung über eine
Abweichung vom 5,00 m Stauraum wird nach den örtlichen individuellen
Verhältnissen ausgesprochen. Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen
Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst abgegrenzt werden und muss ständig
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden und darf auch nicht durch
Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden.
6.
Fahrradabstellplätze sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig
oder über Rampen erreichbar und gut zugänglich sein. Sie sollen in
unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Bauvorhabens angeordnet werden.
Jeder einzelne Fahrradabstellplatz soll von einer ausreichenden Bewegungsfläche
direkt zugänglich sein. Fahrradabstellplätze sollen mit Fahrradständern
ausgerüstet werden, die ein Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen.
Fahrradabstellplätze bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbegebieten und
Sondergebieten sollen überdacht sein. Fahrradabstellplätze sollen so
ausreichend groß sein, dass auch Fahrradanhänger und Lastenfahrräder Platz zum
Abstellen finden. Fahrradabstellplätze sollen mit elektrischer Energie versorgt
sein, damit E-Bikes und Pedelecs aufgeladen werden können.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)
Auf Grund von Hinweisen des Landratsamts werden zur
Klarstellung beziehungsweise Verdeutlichung folgende redaktionelle Änderung in
§ 2 der Satzung über die Herstellung von Garagen,
Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen empfohlen.
Nach Beratung fasst der
Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
14 |
/ mit |
12 |
gegen |
2 |
Stimmen |