Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Beschluss:

 

Förderprogramm zur CO2- Einsparung

 

Ziel

Ziel des Programmes ist die Einsparung von Energie und die Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Gemeindegebiet Bubenreuth sowie die Erreichung möglichst großer Energieeinspareffekte zum Schutz von Klima und Umwelt.

 

Antragsteller
Antragsberechtigt sind der bzw. die Gebäudeeigentümer (Privateigentümer, Eigentümergemeinschaften), Erbbauberechtigte sowie Pächter oder Mieter, als natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts mit Anwesen in der Gemeinde Bubenreuth. Letztere benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung des Gebäudeeigentümers / Wohnungseigentümergemeinschaft über die Durchführung der beantragten Maßnahme im Falle von baulichen Maßnahmen am Gebäude.

Bei baulichen Maßnahmen im Sanierungsgebiet ist eine Beratung durch das Sanierungsberatungsbüro zwingend. Hier gelten die Bestimmungen des Kommunalen Förderprogramms vorrangig, die Fördermaßnahmen aus diesem Programm sind gestalterisch abzustimmen.

 

Allgemeine Bestimmungen

Bei den Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben werden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet; Verpflichtungen für die Gemeinde Bubenreuth können daraus nicht abgeleitet werden. Die Zuwendungsgewährung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Der gemeindliche Zuschuss ist für die oben genannten Ziele zweckgebunden zu verwenden.

Die Gemeinde Bubenreuth ist berechtigt, ggf. durch eine vor Ort Inaugenscheinnahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen.

Die Zuschüsse beschränken sich gedeckelt auf insgesamt maximal 5.000 € je Anwesen.

 

I. Förderbereich Mobilität

Durch das Förderprogramm soll ein Anreiz geschaffen werden, auf Fahrten mit dem PKW zu verzichten, den Radverkehrsanteil im Straßenverkehr zu erhöhen, Bürgerinnen und Bürgern eine Alternative für den Transport von Lasten aufzuzeigen, die Anschaffung von Zweit- und Drittautos zu reduzieren und die Luftqualität durch Reduzierung der Anzahl der mit Verbrennungsmotor betriebenen Kraftfahrzeuge in der Gemeinde Bubenreuth zu verbessern.

 

1. Personalisiertes Ticket für den VGN

Gefördert werden 33 % des Kaufpreises, gedeckelt auf max. 350 €.

Auch ein 3-Monats-Abo wird gefördert.

 

2. Fahrradmobilität

• Lastenräder: Fahrräder ohne Motorantrieb, die für den Transport von Personen und Lasten konstruiert sind.

• Lastenpedelec: Zulassung für eine Zuladung von mindestens 40 kg und erfüllt eine der folgenden Anforderungen:

 

- Ein verlängerter Radstand oder

- Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

• Kinderanhänger und Lastenanhänger

• Pedelec (ab 1.7.2022)

• S-Pedelec (ab 1.7.2022)

 

Nicht gefördert werden Segways sowie Umbauten an herkömmlichen Fahrrädern.

 

Zuwendungsempfänger

In der Gemeinde Bubenreuth ansässige

- örtliche Vereine

- örtliche gemeinnützige bzw. wohltätige Organisationen

- mit Erstwohnsitz gemeldete Privatpersonen.

 

Antragsvoraussetzungen

Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf neue Gegenstände. Es werden keine gebrauchten oder geleasten Räder gefördert. Pro Verein oder Privathaushalt werden maximal zwei Fördergegenstände gefördert.

Hinweis: Der Weiterverkauf eines geförderten Gegenstands ist frühestens 3 Jahre nach dem Erhalt der Förderzusage förderunschädlich zulässig. Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der 3-Jahresfrist) der Bewilligungsstelle zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. Die Förderung ist zweckgebunden und darf nur für das im Zuwendungsschreiben festgesetzte Förderziel verwendet werden.

 

Förderhöhe

Lastenrad und Lastenpedelec: Gefördert werden 25 % der Anschaffungskosten - max. 1.250 € je gefördertem Gegenstand.

Kinderanhänger und Lastenanhänger: Gefördert werden 25 % der Anschaffungskosten – max. 150 € je gefördertem Gegenstand.

Pedelec und S-Pedelec: Gefördert werden 25 % der Anschaffungskosten – max. 750 € je gefördertem Gegenstand - (ab 1.7.2022).

 

Verfahren

Der Förderantrag muss spätestens drei Monate nach dem Kauf unter Vorlage der Rechnung und der Produktbeschreibung gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag

- Produktbeschreibung

- Rechnung, Kaufnachweise (Quittung, Kontoauszug der Überweisung)

Nach positiver Prüfung des Antrages wird die Zuschusshöhe ermittelt und der Antragsteller erhält die Förderzusage.

Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege.

 

II. Förderbereich Wärme

Gefördert werden Maßnahmen zur Verringerung der Wärmetransmissions- und Lüftungsverluste, soweit diese Maßnahmen nicht bereits durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgeschrieben sind. Gefördert werden nur Maßnahmen in beheizten Räumen von Wohngebäuden, für die der Bauantrag vor dem 01.02.2002 gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2002)).

 

Förderablauf

Vor Beauftragung ist ein Antrag bei der Gemeinde Bubenreuth einzureichen. Maßnahmen, mit denen bereits vor der Antragstellung begonnen wurde, werden nicht gefördert.

Nach Ermittlung der Zuschusshöhe erhält der Antragsteller eine Zuschussbewilligung. Der Zuschuss wird vorbehaltlich der bewilligten Haushaltsmittel in Aussicht gestellt. Der Zuschuss kann solange gewährt werden, bis der „Fördertopf“ des jeweiligen Jahres ausgeschöpft ist.

Über den Förderantrag entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Förderrichtlinien. Die Zuschusszusage kann mit Auflagen verbunden werden. Maßnahmen, für die Zuschüsse anderer Förderprogramme in Anspruch genommen wurden oder werden, sind nicht förderfähig (Unzulässigkeit der Doppelförderung, außer BAFA und KFW- Förderungen, in Summe darf die Maximalförderung 60 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten).

 

Zuschusshöhen
Maßgebend für die Höhe des Zuschusses sind die bau- und/oder anlagentechnische Beschreibung der Maßnahme, die fachtechnische Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der geplanten Maßnahme, der Kostenvoranschlag sowie die Schlussrechnung. Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten förderfähig. Die Förderhöhen sind in den Kriterien zur Förderung maßnahmenbezogen aufgeführt.

 

1. Wärmedämmmaßnahmen an Altbauten

Im Sanierungsgebiet gelten für Fördermaßnahmen die Gestaltungsrichtlinien und das Kommunale Förderprogramm zwingend. Die Auflagen des Sanierungsberatungsbüros sind bindend.

 

1.1 Außenwanddämmung Förderhöhe 20 %, max. 3.000 Euro je Anwesen
Mit der Dämmung der Außenwand muss ein Wärmedurchgangskoeffizient U ≤ 0,22 W/(m2*K) erreicht werden.

Bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen erhöht sich der Zuschuss um 10 % / qm bei maximal 4.000 Euro je Anwesen.  

Die Fertigstellungsfrist beträgt ein Jahr nach Antragseinreichung.

 

1.2 Dämmung Dachfläche gegen beheizte Räume Förderung 20 %, maximal 900 Euro je Anwesen

Bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsendem Rohstoff erhöht sich der Gesamtzuschuss um 10 %.

Fördervoraussetzung: Vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dachfläche bzw. die gesamte Dachgeschossbodenfläche (bei unbeheiztem Dachraum) gedämmt wird. Der Einbau einer Dachdämmung hat wärmebrückenminimiert und luftdicht zu erfolgen.

Mit der Dämmung der Dachfläche bzw. der obersten Geschossdecke muss ein Wärmedurch-gangskoeffizient U 0,20 W/(m2*K) erreicht werden.

Die Fertigstellungsfrist beträgt ein Jahr nach Antragseinreichung.

 

1.3 Dämmung oberste Geschossdecke gegen unbeheizte Dachräume

20 % der Kosten, max. 350 €. Bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsendem Rohstoff erhöht sich der Gesamtzuschuss um 10 %.

 

2. Austausch von Fenstern, Terrassentüren, Balkontüren und Haustüren* (*ab 1.7.2022)

Gefördert wird nur der Austausch bestehender Fensterflächen, eine Erweiterung der Fensterfläche ist nicht förderfähig. Fenster mit Rahmen aus Tropenholz (Ausnahme: FSC-Zertifikat mit Nachweis der Nachhaltigkeit und Bezug aus kontrolliert ökologischem Anbau) und Rahmen aus blei- und cadmiumhaltigem PVC werden nicht gefördert.

Hinweis: Die DIN 1946-6 erfordert die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und Sanierungen. Für letzteres ist ein Lüftungskonzept notwendig, wenn im Ein- und Mehrfamilienhaus mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden.

 

Förderhöhe

Für Bauteile mit den nachfolgend definierten Mindestqualitäten kann eine pauschale Förderung von 30 % auf Material und Arbeitskosten, ohne Nebenkosten wie Baugerüst, Baustellenvorbereitung, Anfahrtskosten erfolgen, gedeckelt auf max. 3.000 € je Anwesen - (ab 1.7.2022).

Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenverglasung 0,95 W/(m²K)

Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1 W/(m²*K) Dachflächenfenster 1,0 W/(m²K)

Haustüren dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 1,3 W/(m²∙K) nicht überschreiten (Anlehnung an BAFA-Förderung) - (ab 1.7.2022).

 

Die Fertigstellungsfrist beträgt ein Jahr nach Antragstellung.

 

 

3. Thermografie

Thermografie ist eine Methode zur Beurteilung der Qualität einer Gebäudehülle von außen.

Fördervoraussetzungen: Die Thermografie ist von einem zugelassenen Sachverständigen vorzunehmen.

Einzureichende Unterlagen für die Antragstellung:
• Kostenvoranschlag
• Nachweis der notwendigen Fachkunde des zu beauftragenden Unternehmens

Einzureichende Unterlagen für die Auszahlung:
• Rechnung
• Thermografiebericht

Förderhöhe: 50 % der förderfähigen Kosten, max. 150 €

 

 

4. Solarthermieanlagen – (ab 1.7.2022)

Die Förderung richtet sich nach der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Errichtung von Sonnenkollektoranlagen (Solarthermie) in der Fassung vom 18.07.2018.

1. Gefördert wird die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen (Solarthermie) mit einer Mindestgröße von 3,5 m² zur Unterstützung der Gebäudeheizung und/oder Brauchwassererwärmung.

Eine Kombination und Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Für weitere Anträge kann eine Warteliste angelegt werden. Die Antragsteller dieser Wartelist müssen die Rechnungen ebenfalls innerhalb von 12 Monaten unaufgefordert einreichen. Die Antragsteller der Warteliste rücken automatisch nach, wenn ein Antragsteller seine Rechnungen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung eingereicht hat.

2. Der Fördersatz beträgt 25 v. H. der zuschussfähigen Kosten, jedoch

· höchstens 1.000 Euro bei Anlagen zur Brauchwassererwärmung bzw.

 · höchstens 1.500 Euro bei Anlagen zur Brauchwassererwärmung und Gebäudeheizung.

Der Zuschuss wird aus den zuschussfähigen Kosten ermittelt. Zuschussfähig sind die tatsächlichen Material- und Nebenkosten (einschließlich MwSt.), die unmittelbar mit der Errichtung der Anlage zusammenhängen. Bei Selbsteinbau sind die Materialkosten (einschl. MwSt.) zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 25 v. H. auf die Materialkosten zuschussfähig.

 

5. Austausch der Umwälzpumpe mit hydraulischem Abgleich

Förderhöhe 150 € je Wohneinheit

 

III. Förderbereich Strom

 

1. Stromspeicher - Nachrüstung zu einer bestehenden PV-Anlage bis 8 kWh

Gefördert werden nur Stromspeicher, wenn bereits eine Photovoltaikanlage vorhanden ist. Unterlagen für die Antragstellung:

• Kostenvoranschlag
• Rechnung, Überweisungsbeleg
• Fachunternehmererklärung

Förderhöhe: 100 € pro kWh, max. 800 €

 

2. Balkon-PV-Anlage

Gefördert werden 25 % der Anschaffungskosten, max. 250 €

 

3. Austausch Altgerät gegen Kühlschrank Energieeffizienzklasse A und B und C

Gefördert werden pauschal 150 € im Jahr 2021, pauschal 100 € im Jahr 2022 und pauschal 50 € im Jahr 2023 bei Nachweis der fachgerechten Entsorgung.

 

 

 

 

4. Austausch Altgerät gegen Waschmaschine Energieeffizienzklasse A und B

Gefördert werden pauschal 150 € in den Jahren 2021 und 2022, im Jahr 2023 pauschal 100 € sowie im Jahr 2024 50 € bei Nachweis der fachgerechten Entsorgung.

 

 

5. Austausch Altgerät gegen Geschirrspülmaschine Energieeffizienzklasse A und B

Gefördert werden pauschal 150 € in den Jahren 2021 und 2022, im Jahr 2023 pauschal 100 € sowie im Jahr 2024 50 € bei Nachweis der fachgerechten Entsorgung.

 

 

6. Wallbox (ab 1.7.2022)

30 % der Anschaffungskosten ohne Installation unter der Voraussetzung des Nachweises eines Bezugs von 100% Ökostrom.

 

 

7. PV-Anlagen (ab 1.7.2022)

Gefördert wird die Errichtung von PV-Anlagen mit 300 Euro je Kilowatt peak je Privatgebäude, begrenzt auf insgesamt 10 Kilowatt peak je Anwesen, gedeckelt auf die maximale Förderhöhe von 3.000 Euro.

 

 

Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm tritt am 01.09.2021 in Kraft und nach einer Laufzeit von drei Jahren außer Kraft.

 

 

Hinweis: Auszahlungen aus dem Förderprogramm erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; das Förderprogramm kann jederzeit im Hinblick auf neue Rechtslagen und Änderungen angepasst werden.

 

 

Bubenreuth, den

Norbert Stumpf
Erster Bürgermeister

 


In der Sitzung des Klima-, Energie- und Umweltausschusses vom 10.05.2022 wurde die Evaluierung der bisher eingegangenen Anträge besprochen, die vom ISE Landshut-Frau Professor Denk- vorgenommen wurde. Ebenso wurde über den Antrag der Fraktion Die Grünen zur Aufnahme der Förderung von PV-Anlagen auf Privatgebäuden beraten.

 

Die Mitglieder Klima-, Energie- und Umweltausschusses empfehlen dem Gemeinderat mehrheitlich die Erweiterung des CO2-Einsparförderprogramms um folgende Punkte:

 

I. Förderbereich Mobilität

 

2. Fahrradmobilität

 

Ergänzend gefördert werden sollen auch Pedelecs und S-Pedelecs pauschal mit 25 % der Anschaffungskosten, maximal 750 Euro.

 

II. Förderbereich Wärme

 

2. Austausch von Fenstern, Terrassen-, Balkontüren und Haustüren

 

Wie bereits in der Sitzung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses beschlossen, wird die Förderung der Fenster auf pauschal 30 % erhöht. Beinhaltet sind hierbei die Arbeitskosten, ausgeschlossen sind jedoch Nebenleistungen wie beispielsweise das Baugerüst.

 

Neu aufgenommen werden soll die Förderung von Haustüren mit pauschal 30%, die ebenfalls unter die Deckelung je Anwesen fallen.

 

Die Deckelung für die Maßnahme II.2 in Höhe von bisher maximal 1.500 Euro je Anwesen könnte nun mit der zusätzlichen Aufnahme der Haustüren auf maximal 3.000 Euro je Anwesen erhöht werden.

 

III. Förderbereich Strom

 

6. Wallboxen

 

Neu aufgenommen werden soll als Ziffer 6 die Förderung von Wallboxen mit 30 % ihrer Anschaffungskosten ohne Installation unter der Voraussetzung des Bezugs von 100% Ökostrom.

 

7. PV-Anlagen

 

Hinsichtlich des Antrags der Fraktion Die Grünen wird mehrheitlich empfohlen, die Förderung der Errichtung von PV-Anlagen mit 300 Euro je Kilowatt peak je Privatgebäude, begrenzt auf 10 Kilowatt peak je Anwesen, gedeckelt auf die maximale Förderhöhe von 3.000 Euro in das CO2-Förderprogramm aufzunehmen.

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wird vorgeschlagen, die Bereitschaft der Mitwirkung der Antragsteller des CO2-Einsparförderprogramms abzufragen, die auch für eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt zur Verfügung stehen (nicht anonymisiert).

 

Die Verwaltung hat die vorgeschlagenen Punkte nun gelb markiert und in das bisherige Förderprogramm zur CO2-Einsparung als Entwurfsvorlage ergänzt.

 

Der Gemeinderat kann nun über die Änderungen beraten und Beschluss fassen.

 

Hinweise der Verwaltung:

 

1. Konkurrenzsituation zwischen bestehender Förderung der Solarthermie und der PV-Anlagen auf Privatdächern:

 

Es stellt sich die Frage, ob die zusätzliche Aufnahme der PV-Anlagen-Förderung nicht eine Konkurrenzlage zur Solarthermie entstehen lässt, da beide Anlageformen auf den privaten Hausdächern errichtet werden, aber unterschiedlich gefördert und für den Antragsteller unterschiedlich wirtschaftlich sind.

 

Mit dem Förderprogramm Solarthermie wird direkt im individuellen Bubenreuther Haushalt eine CO2- Einsparung ermöglicht, denn es wird sauberer Strom direkt auf dem Bubenreuther Gebäude erzeugt und auch direkt zur Brauchwassererwärmung und Heizungserwärmung in demselben Gebäude verwendet. Damit wird in diesem Umfang ein unmittelbarer Verzicht auf „fossil generierten Strom aus der Steckdose“ geleistet, falls der Bundesstrommix bezogen wird.

 

Die Stromerzeugung der PV-Anlage stellt sauberen Ökostrom her, aber speist am jeweiligen Übergabepunkt in das Stromnetz ein, ohne dass dadurch ein direkter CO2-Einspareffekt am Anwesen entsteht, sofern kein ausreichend großer Stromspeicher für den Eigenbedarf mit eingebaut und genutzt wird. Die Stromeinspeisung des Stroms aus der jeweiligen PV-Anlage muss dabei nicht zwingend auf Bubenreuther Gemeindegebiet erfolgen.

 

Die PV-Anlage ist per se schon wirtschaftlich durch die Einspeisevergütung und wird parallel zu den steigenden Strompreisen auch immer wirtschaftlicher.

 

Auch die geplante Höhe der Förderung der PV-Anlage mit bis zu 3.000 Euro je Haushalt fällt viel höher aus als Förderung der Solarthermie zur Brauchwasser- und Heizungserwärmung, die nur eine maximale Förderung von 1.500 Euro je Haushalt ermöglicht.

 

Insofern wird der Hauseigentümer einer PV-Anlage sowohl aus Gründen der höheren Förderung als auch aus Gründen der Einspeisevergütung und damit aus Gründen des wirtschaftlichen Rückflusses den Vorzug geben, obwohl die Solarthermieanlage zur Brauchwassererwärmung und Heizungserwärmung im Anwesen den direkten CO2-Einspareffekt bietet.

 

Die Frage ist, ob dies so gewünscht wird. Wenn ja, dann sollte aus Sicht der Verwaltung zumindest die Förderhöhe der PV-Anlagen an die der Solarthermie angepasst und an die zwingende Voraussetzung der Verwendung eines Stromspeichers im Gebäude gekoppelt werden.

 

2. Gleichbehandlungsaspekte

 

Früher eingegangene Anträge und Anfragen bezüglich

 

- Pedelecs

- E-Bikes

- PV-Anlagen

- Haustüren

 

wurden abgelehnt, da diese Maßnahmen bisher nicht im Förderprogramm enthalten waren.

 

Wenn diese Personen nun hören, dass plötzlich Monate später doch die Maßnahmen gefördert werden, die bei ihrer Anfrage abgelehnt wurden und diese sich die Gegenstände schon gekauft haben, dann wäre das eine Ungleichbehandlung und das könnte Unmut verursachen bei denen, die leer ausgegangen sind.

 

3. Pedelecs

 

Nach Rücksprache mit Frau Professor Denk bleibt diese bei ihrer bereits letztes Jahr von ihr formulierten Ablehnung der Förderung von E-Bikes und Pedelecs, da diese ihrer Auffassung nicht zu einer signifikanten CO2-Einsparung führen (Freizeiträder).

 

3. Haustüren wurden bei den Beratungen im letzten Jahr zur Aufstellung des Kommunalen Förderprogramms nicht mit einbezogen, da die BAFA hier nach wie vor eine hohe Förderung ermöglicht und für die Ertüchtigung des Einbruchsschutzes auch eine KFW-Förderung existiert.

 

-       BAFA-Zuschuss für energiesparende Haustür: Die Kosten für die Sanierung müssen mindestens 2.000 Euro betragen. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der förderfähigen Kosten, siehe Link: BAFA beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten (1).pdf und Förderung für die Erneuerung der Haustür - ENERGIE-FACHBERATER

-       KfW-Zuschuss für einbruchhemmende Haustür: Zur Sicherung des Einbruchsschutzes bei der Haustür gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss bei der KfW im "Programm Einbruchschutz – Investitions­zuschuss 455-E" zu beantragen. Mindest-Kosten dafür sind 500 Euro. Der Zuschuss ist gestaffelt: Für Kosten zwischen 500 Euro bis 1.000 Euro gibt es einen Zuschuss von 20 Prozent, für Kosten über 1.000 Euro bis 15.000 Euro beträgt der Zuschuss 10 Prozent.

 

4. Die Förderung der Wallboxen betrug im bisherigen KFW - Förderprogramm 900 Euro pro Ladepunkt. Weitere Zuschüsse durften in diesem Zusammenhang nicht kumulativ in Anspruch genommen werden. Siehe Link: Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (440) | KfW

 

Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

12

gegen

2

Stimmen