Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 4

Beschluss:

 

Satzung über die Herstellung von Garagen, Fahrradabstellplätzen und Kfz-Stellplätzen

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet von Bubenreuth für die Herstellung und Bereithaltung von genehmigungspflichtigen, genehmigungsfrei gestellten und verfahrensfreien Garagen und Carports (offene Garagen), Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplätze) und Fahrradabstellplätzen. Sie gilt zudem für deren Nachweis und deren Ablösung gemäß Art. 47 BayBO.

 

2. Diese Satzung gilt nicht, soweit in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen Sonderregelungen getroffen werden.

 

§ 2 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen, Garagen und Carports (offene Garagen) und Fahrradabstellplätzen

 

1. Stellplätze sind entsprechend den Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der jeweils gültigen Fassung herzustellen und in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Eine Versiegelung ist zu vermeiden. Garagen und Carports mit Flachdach oder flach geneigtem Dach müssen begrünt werden. Die Versiegelung der Stellplätze sowie der Stauraum vor den Garagen/Carports soll auf ein Mindestmaß reduziert werden, als Material soll versickerungsfähiges Pflaster verwendet werden, die Befestigung von Fahrspuren ist einer vollständigen Versiegelung stets vorzuziehen.

Die Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen, geschlossenen und offenen Garagen sind unversiegelt bzw. ökologisch verträglich mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung (z.B. Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Rasenschotter, Rasenwaben etc.) anzulegen. Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen. Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein (keine gefangenen Stellplätze).

 

2. Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist nach jeweils 5 Stellplätzen ein mind. 0,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen. Die Vorschriften des AGBGB sind hierbei zum Pflanzenabstand zu beachten.

 

3. Zwischen Garagen/Carports und öffentlichen Verkehrsflächen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkws mind. 5,00 m, einzuhalten. Der Stauraum wird hierbei nicht als notwendiger Stellplatznachweis anerkannt. Im Einzelfall kann eine Reduzierung des Stauraums auf 3,00 m ausgesprochen werden, sofern keine Bedenken bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bestehen. Eine Reduzierung des Stauraums ist insbesondere dann denkbar, wenn die Carports seitlich offen sind beziehungsweise die geschlossene Garage durch ein elektrisches Tor bedienbar ist. Die Entscheidung über eine Abweichung vom 5,00 m Stauraum wird nach den örtlichen individuellen Verhältnissen ausgesprochen. Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst abgegrenzt werden und muss ständig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden und darf auch nicht durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden.

 

4. Fahrradabstellplätze sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen erreichbar und gut zugänglich sein. Sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Bauvorhabens angeordnet werden. Jeder einzelne Fahrradabstellplatz soll von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Fahrradabstellplätze sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Fahrradabstellplätze bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbegebieten und Sondergebieten sollen überdacht sein.

 

§ 3 Anzahl der Garagen, Carports und Stellplätze und Fahrradabstellplätze

 

1. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze wird im Einzelfall gemäß der Richtzahlenliste (Anlage 1) festgelegt; diese ist Bestandteil dieser Satzung.

 

2. Nach der jeweiligen Nutzung ist die Stellplatzzahl rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch arithmetische Auf- bzw. Abrundung auf eine ganze Zahl festzulegen. Die jeweiligen Stellplatzzahlen sind getrennt zu ermitteln und entsprechend zu addieren.

 

3. Bei Vorhaben mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.

 

4. Für Freiflächenbewirtschaftung (im Zusammenhang mit einem gastronomischen Betrieb) wird kein zusätzlicher Stellplatz gefordert, soweit die Fläche für die Freiflächenbewirtschaftung 50 % der Innenbewirtschaftungsfläche nicht übersteigt, da in diesem Fall von einer wechselnden Belegung auszugehen ist. Darüber hinaus wird pro angefangene 20 m ² Freiflächenbewirtschaftung 1 Stellplatz gefordert.

 

§ 4 Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht

 

1. Grundsätzlich hat der Antragsteller die Errichtung des Stellplatzes auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes selbst nachzuweisen. Ist er nicht Eigentümer der Grundstücke, ist die Errichtung des Stellplatzes dinglich zu sichern. Eine Verpflichtung seitens der Gemeinde Bubenreuth auf Ablösung besteht nicht.

 

2. Eine Ablösung kommt nicht in Frage, wenn es sich um Einzelhandelsprojekte mit mehr als 500 m² reiner Verkaufsfläche handelt.

 

3. Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.

 

5. Die Ablösesumme pro Fahrradabstellplatz beträgt 500 Euro.

 

6. Die gemäß Anlage 2 „Kalkulation der Stellplatzablösung“ festgelegte Ablösungssumme wird einen Monat nach Vertragsabschluss fällig. Die Anlage 2 wird alle zwei Jahre an die aktuellen Bodenrichtwerte angepasst.

 

7. Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen hat, innerhalb von 10 Jahren nachweisen, dass sich ein Stellplatzbedarf verringert hat oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt hat, so verringert sich die Ablösungssumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückforderung ist der vom Verpflichteten pro Stellplatz entrichtete Ablösungsvertrag. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des Ablösungsvertrages um jeweils 1/10. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Abschluss des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf eine Rückforderung.

 

§ 5 Abweichungen

 

Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Bubenreuth, in den Fällen des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO durch die Gemeinde Bubenreuth erteilt werden. Dies ist unter anderem dann denkbar, wenn bei einem Mehrfamilienhausprojekt vom Bauträger durch den Nachweis eines Mobilitätskonzepts ein Carsharing-Projekt umgesetzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass durch dieses Angebot sich der tatsächliche Stellplatzbedarf verringert (Nachweis durch Verträge mit den Nutzern).

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach den Vorschriften des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer als Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Satzung zuwiderhandelt.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS) vom 18. Januar 2006, geändert durch Satzung vom 24. Februar 2010, außer Kraft.

 

Bubenreuth, 31. März 2022

 

 

Anlage 1: Richtzahlenliste

 

Nr.

Verkehrsquelle

 

Zahl der Stellplätze/ Fahrradabstellplätze

1.1

Ein- und Zweifamilienhäuser

 

2 Stellplätze je Wohnung

1.2

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit mehr als drei Wohnungen

 

Für Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohnungen ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wie folgt zu ermitteln:

-> für Wohnungen bis 80 m² 1 Stellplatz und 2 Fahrradabstellplätze je Wohnung,

-> für Wohnungen ab 81 m² 2 Stellplätze und 2 Fahrradabstellplätze je Wohnung

1.4

Wochenend- u. Ferienhäuser

 

1 Stellplatz und 2 Fahrradabstellplätze je Wohnung

1.5

Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime

 

1 Stellplatz je 15 Betten, mindestens 2 Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 3 Betten

1.6

Studentenwohnheime

 

0,5 Stellplätze je Wohnung und 1 Fahrradabstellplatz je Wohnung

1.7

Schwestern-/Pfleger­wohnungen

 

1 Stellplatz je 4 Betten, mindestens 3 Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 3 Betten

1.8

Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegheime, Wohnheime f. Behinderte

1 Stellplatz je 10 Betten, mindestens 3 Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 10 Betten

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

 

1 Stellplatz je 50 m² Nutzfläche, mindestens 1 Stellplatz und 1 Fahrradabstellplatz je 50 m² Nutzfläche, mindestens 2 Fahrradabstellplätze

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z. B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen, Ambulanzen)

1 Stellplatz je 25 m² Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 25 m² Nutzfläche, mindestens 2 Fahrradabstellplätze

2.3

Sonderpraxen (Heilpraktiker, Psychologen) als Bestellpraxis

 

1 Stellplatz je 25 m² Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 50 m² Nutzfläche

3.1

Läden, Geschäftshäuser, Bau- und Gartenmärkte, Getränkemärkte

1 Stellplatz je 35 m² Verkaufsfläche, mindestens 1 Stellplatz je Laden und 1 Fahrradabstellplatz je 150 m² Verkaufsfläche, mindestens 2 Fahrradabstellplätze

3.2

Verbrauchermärkte, Lebensmitteldiscountmärkte, Einkaufszentren, Nahversorgungszentren

 

1 Stellplatz je 15 m² Verkaufsfläche,

mindestens 1 Stellplatz je Laden und 2 Fahrradabstellplatz je 150 m² Verkaufsfläche, mindestens 6 Fahrradabstellplätze

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

 

1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 10 Sitzplätze

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Vortragssäle)

 

1 Stellplatz je 7,5 Sitzplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 7,5 Sitzplätze

4.3

Gemeindekirchen

 

1 Stellplatz je 25 Sitzplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 25 Sitzplätze

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplatz)

 

1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche und 1 Fahrradabstellplatz je 250 m² Sportfläche

5.2

Sportplätze mit Besucherplätzen und Sportstadien

1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 12,5 Besucherplätze und 1 Fahrradabstellplatz je 300 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Fahrradabstellplatz je 50 Besucherplätze

5.3

Sporthallen ohne Besucherplätze

 

1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche und 1 Fahrradabstellplatz je 100 m² Hallenfläche

5.4

Sporthallen mit Besucherplätzen

 

1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche und 1 Fahrradabstellplatz je 100 m² Hallenfläche

5.8

Tennisplätze ohne Besucherplätze

2 Stellplätze je Spielfeld und 1 Fahrradabstellplatz je Spielfeld

5.9

Tennisplätze mit Besucherplätzen

 

2 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz

je 12,5 Besucherplätze und 1 Fahrradabstellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Fahrradabstellplatz je 25 Besucherplätze

5.10

Minigolfplätze

 

6 Stellplätze je Anlage und 5 Fahrradabstellplatz

je 2 Bahnen

5.11

Kegel-, Bowlingbahnen

 

4 Stellplätze je Bahn und 4 Fahrradabstellplatz

je Bahn

5.12

Fitnessstudio

 

1 Stellplatz je 25 m² Nutzfläche und 1 Fahrradabstellplatz je 25 m² Nutzfläche

5.14

Solarium

 

1 Stellplatz je 2 Liegen und 1 Fahrradabstellplatz

je 4 Liegen

6.1

Gaststätten ab 35 m² Bruttogastraumfläche oder 13 Sitzplätze

 

1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche und 1 Fahrradabstellplatz je 25 m² Nettogastraumfläche

6.2

Kleingastronomie/Imbiss bis maximal 35 m² Bruttogastraumfläche und nicht mehr als 12 Sitzplätze

 

1 Stellplatz

 

6.3

Außengastronomie, Biergärten, Freischrankflächen

 

1 Stellplatz je 15 m² Freischrankfläche und

1 Fahrradabstellplatz je 15 m² Nettogastraumfläche

6.4

Hotels, Pensionen, Kurheime und sonstige Beherbergungsbetriebe

1 Stellplatz je 4 Betten und 1 Fahrradabstellplatz

je 15 Betten

6.5

Boarding-Haus

 

1 Stellplatz je Appartement und 1 Fahrradabstellplatz je 4 Appartements

7.1

Allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Sonderschulen für Behinderte

1 Stellplatz je Klasse,

zusätzlich 1 Stellplatz je 8 Schüler über 18 Jahre und 1 Fahrradabstellplatz je 5 Schüler

 

7.2

Hochschulen, Fachhochschulen

 

1 Stellplatz je 3 Studierende und 1 Fahrradabstellplatz je 3 Studierende

7.3

Kindergärten, Kindertageseinrichtungen

1 Stellplatz je Gruppe und 1 Fahrradabstellplatz

je 5 Kinder

7.4

Kinderkrippen

 

1 Stellplatz je 5 Kinder und 1 Fahrradabstellplatz

je 5 Kinder

8.1

Handwerks- u. Industriebetriebe

 

1 Stellplatz je 60 m² Hauptnutzfläche,

mindestens 1 Stellplatz und 1 Fahrradabstellplatz je 100 m² Hauptnutzfläche

8.2

Lagerräume, Lagerplätze

 

Unter 90 m² kein Stellplatzbedarf, wenn kein eigenständiger Arbeitsplatz vorhanden ist, 1 Stellplatz je 90 m² Hauptnutzfläche, mindestens 1 Stellplatz und 1 Fahrradabstellplatz je 500 m² Hauptnutzfläche

8.3

Ausstellungs- u. Verkaufsplätze

 

1 Stellplatz je 80 m² Hauptnutzfläche und 1 Fahrradabstellplatz je 250 m² Hauptnutzfläche

8.4

Kraftfahrzeugwerkstätten

 

6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand und 1 Fahrradabstellplatz je 4 Wartungs- oder Reparaturstände

8.5

Tankstellen mit Kfz-Pflegeplätzen

 

8 Stellplätze je Kfz-Pflegeplatz und 1 Fahrradabstellplatz je 4 KFZ-Pflegeplatz

 

 

 

Anlage 2: Kalkulation der Stellplatzablösung

 

Fläche pro Stellplatz: 3,0 m x 5,0 m = 15 m²

Bodenrichtwert: 500 €/ m²

(Grunderwerb Mischkalkulation aus Bodenrichtwerten von Gewerbe und Wohnbauflächen Stand 31.12.2020 -> 500 € x 15 m² = 7.500 €)

 

Herstellung der Stellplätze:

 

Erdaushub T = 45 cm -> 60 €/m³ x 5,4 m³ = 324 €

 

Einfassung aus Betonleistensteinen 8 cm x 30 cm x 100 cm in Beton versetzen

-> 36 €/m² x 16 m² = 576,00 €

 

Schottertragschicht D = 30 cm -> 20 €/m² x 15 m² = 300 €

 

Betonpflaster versickerungsfähig 20 cm x 20 cm x 10 cm auf Splittbett setzen

-> 60 €/m² x 15 m² = 900 €

 

7.500 € Grunderwerb

2.100 € Herstellung
1.755 € 15 % Notar- und Nebenkosten

 

Kalkulierte Ablösesumme:

11.355 € ergibt einen pauschalen Ablösungsbetrag in Höhe von 11.000 € je Stellplatz

 


Auf Grund der anstehenden Bebauungsplanverfahren, der geänderten Bodenrichtwerte und der Notwendigkeit, von den Bauherren auch Fahrradabstellbereiche herstellen zu lassen, wenn Neubauten entstehen, wurde ein Entwurf einer überarbeiteten Satzung über die Herstellung von Garagen, Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen erstellt.

 

Dieser Entwurf wurde den Fraktionen bei der Klausurtagung im Oktober 2021 zur weiteren Beratung übergeben.

 

Aus den Fraktionen sind verschiedene Änderungs- und Ergänzungswünsche eingegangen, die nachfolgend stichpunktartig gebündelt wurden. Die vollständigen Statements liegen allen Fraktionen gegenseitig vor. Mit E-Mail vom 12.03.2022 teilte Gemeinderatsmitglied Herr Meyer mit, dass in der nachfolgenden Übersicht die Stellungnahme der FW nicht korrekt wieder gegeben wurde und bittet um folgende Korrektur, die bereits untenstehend geändert wurde: Die FW wünscht eine knappe Anlage 1 (Richtzahlenliste), die Zahlen für die Verkehrsquellen sollen weitgehend der Anlage der GaStellV Bayern entsprechen, nur wesentliche Abweichungen davon sind in der kommunalen (Satzung) aufzunehmen.

 

 

Fraktion

Anregung

Anmerkung der Verwaltung

CSU

Anzahl der Stellplätze bis 75 qm 1 Stellplatz ab 76 qm 2 Stellplätze

 

CSU

4 zusammenhängende Stellplätze, dann Grünstreifen als Auflockerung

 

CSU

Zentrale Zufahrt bei mehr als 6 Stellplätzen

 

CSU

Dachbegrünung, PV- oder Wasserthermieanlage als Pflicht

Für das Jahr 2022 ist leider noch keine Ermächtigungsgrundlage in Bayern vorhanden

CSU

Ablösesumme nicht so stark abrunden - maximal auf 11.000 Euro, Kalkulation auf dem Verwaltungsweg korrigierbar, warum Rechenweg darlegen

Anregung ist in § 4 Nr. 6 Stellplatzsatzung enthalten durch eine separate Anlage 2, die alle zwei Jahre nach Vorliegen der neuen Bodenrichtwerte auf dem Verwaltungsweg aktualisiert wird, damit ist nicht jedes Mal der Erlass einer neuen Stellplatzsatzung nötig, wenn sich die Bodenrichtwerte alle zwei Jahre ändern. Die Anlage 2 muss nicht zwingend publiziert werden.

CSU

Ab 3 WE Fahrradabstellplatzpflicht, bei über 75 qm zwei Fahrradabstellplätze

 

Grüne

1 Fahrradabstellplatz je Wohnraum

 

Grüne

Mobilitätskonzept erforderlich- Professor Kippke beteiligen

Anregung wird in § 5 der Stellplatzsatzung berücksichtigt, indem Abweichungen von den Richtlinien der Stellplatzsatzung möglich sind bei Vorlage eines schlüssigen Mobilitätskonzepts des Bauwerbers, Prof. Kippke wurde beteiligt

FW

Die FW wünscht eine knappe Anlage 1 (Richtzahlenliste), die Zahlen für die Verkehrsquellen sollen weitgehend der Anlage  der GaStellV Bayern entsprechen, nur wesentliche Abweichungen davon sind in unserer kommunalen aufzunehmen.

Die Anzahl der Stellplätze in der Anlage der GaStellV ist nicht 1:1 für jede Kommune geeignet, es fehlen Regelungen zu Fahrradabstellplätzen, eine kommunale Satzung sollte aus Gründen der Transparenz für den Bürger eine vollumfängliche Regelung sein und nicht auf andere Gesetzestexte verweisen, die der Bürger erst suchen müsste.

FW

1/2 Fahrradabstellplatz je Kfz Stellplatz

 

FW

Ablösesumme festlegen auf 11.000 Euro

 

SPD

Ab 3 WE Fahrradabstellplatzpflicht, bei über 75/ 80 qm zwei Fahrradabstellplätze, pro Fahrrad mind. 1,5 qm; Überdachungspflicht

 

SPD

Es ist keine kommunale Pflicht, öffentlichen Parkraum für private KFZ zur Verfügung zu stellen -Anwohnerparkausweise durch Kommune erstellen / Miete - Parkraumbewirtschaftungskonzept

 

SPD

Bei Mehrfamilienhäusern gleiche Anzahl an Fahrradabstellplätzen wie Kfz-Stellplätze oder mehr

 

SPD

Anlage 1 Richtzahlenwerte diskutieren

 

SPD

Vorgaben zur Ausgestaltung (Dachbegrünung) und zur Reduzierung der Flächenversiegelung in der Satzung

 

SPD

Stellplatzablösung nur als Ausnahme, nicht abrunden, sondern aufrunden auf 11.500 Euro, keine Ablösung für Fahrräder

 

 

 

Die Verwaltung hat auf Wunsch der Grünen Fraktion den Entwurf der Satzung Herrn Professor Kipke von der TH Nürnberg zur Durchsicht und Stellungahme vorgelegt.

 

Herr Professor Harald Kipke teilte mit, dass seine Lehr- und Forschungsverpflichtungen an der Technischen Hochschule es nicht zulassen, dass er sich nebenher auch noch gutachterlich oder beratend betätigen könne. Ein vorgeschlagener Online-Termin konnte daher nicht vereinbart werden.

 

Als grundsätzliche Empfehlung teilt Herr Professor Kipke der Gemeinde Bubenreuth aber mit, dass die Gemeinde darauf achten solle, die Satzung zumindest so auszulegen, dass alle Arten von verpflichtenden Pkw-Stellplätzen (also auch Parkhäuser, Tiefgaragen) so ausgestaltet werden, dass eine wie auch immer geartete spätere Umnutzung relativ einfach möglich ist.

Herzliche Grüße

Harald Kipke

 

Weiterhin hat die Verwaltung dem Institut für Innovative Städte den Entwurf der Garagen-, Fahrradabstell- und Stellplatzsatzung vorgelegt.

 

Die Kommentare und Ergänzungsempfehlung sind dem als Anlage beigefügten PDF-Dokument des Instituts ISN zu entnehmen.

 

 

 

Der folgende Entwurf der Garagen- Stellplatz- und Fahrradabstellsatzung wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung vom 15.03.2022 mit einem Abstimmungsergebnis von 4 : 1 mehrheitlich befürwortend dem Gemeinderat zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung mit nachfolgend eingearbeiteten Änderungen empfohlen.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 

 


Anwesend:

16

/ mit

12

gegen

4

Stimmen