Sitzung: 29.03.2022 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung –
KSpS)
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt
auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert
durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Lage des Kinderspielplatzes
§ 4 Größe des Kinderspielplatzes
§ 5 Beschaffenheit und Ausstattung des Kinderspielplatzes
§ 6 Betrieb und Unterhalt
§ 7 Ablösung
§ 8 Abweichungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3
Satz 1 BayBO. Sie sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen nachzuweisen.
(2) Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch gehen den Bestimmungen nach
dieser Satzung vor.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Kinderspielplätze sollen von Bäumen
beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere
Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für
Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen gefahrlos
und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.
Sie sollten von möglichst vielen Wohnungen einsehbar und in Rufweite liegen.
(2)
Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder in der Altersgruppe bis zu sechs
Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend
gegliedert und ausgestattet sein.
(3) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von
mehr als 100 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete,
standortgerechte heimische Laubbäume mit der Pflanzqualität „Hochstamm“ mit
einem Stammumfang von mindestens 18 bis 20 cm, Sträucher mit einer Höhe von 50
bis 100 cm, gepflanzt werden.
(4) Die Gestaltung mit Pflanzen hat so zu erfolgen, dass der Verzehr von oder
direkte Kontakt zu Pflanzen oder Pflanzenteilen zu keinen Gefährdungen für die
Kinder führen kann.
(5) Die Kinderspielplätze sollen eine gute Aufenthaltsqualität für die
Hausbewohner erhalten, auch wenn zeitweise keine Kinder in den Häusern leben
sollten.
§ 3 Lage des Kinderspielplatzes
(1) Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Baugrundstück errichtet werden.
(2) Auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks darf der
Kinderspielplatz nur angelegt werden, wenn dieses geeignet ist. Der Spielplatz
muss beaufsichtigt und verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige
Entfernung vom Baugrundstück darf bei Spielplätzen für Kinder in der
Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel 100 m, bei Spielplätzen für
Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren in der Regel 300 m nicht
überschreiten.
(3) Können Kinderspielplätze nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so
sind Bestand und Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zugunsten der Gemeinde Bubenreuth zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der
Bauherr Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist.
§ 4 Größe des Kinderspielplatzes
(1) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss
mindestens 7 m² je 100 m² Gesamtwohnfläche, jedoch insgesamt mindestens 60 m²
betragen. Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als Spielfläche für
Kleinkinder auf dem Baugrundstück herzustellen.
(2) Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt,
für die ein Kinderspielplatz wegen der Art der Wohnung nicht erforderlich ist.
Hierzu zählen insbesondere Microappartements unter 30 m² Wohnfläche,
Boardinghäuser, Lehrlings- oder Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen.
Darüber hinaus sind auch die Wohnungen nicht anzusetzen, denen Gartenflächen
mit mindestens 30 m² unmittelbar und ausschließlich zugeordnet sind.
§ 5 Beschaffenheit und Ausstattung des
Kinderspielplatzes
(1) Kinderspielplätze sind mit einer
abgegrenzten Sandspielfläche von mindestens 1 m² je Wohnung, jedoch in einer
Mindestgröße von 10 m², auszustatten. Der Sand ist auf durchlässigem Untergrund
in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten.
(2) Kinderspielplätze für mehr als fünf Wohnungen sind außerdem mit einem
Gerätespielplatz auf weichem Untergrund (zum Beispiel Sand, Hackschnitzel oder
dauerelastischem Fallschutzbelag) mit mindestens einer Spielfunktion, ab 10
Wohnungen mit mindestens drei Spielfunktionen und ab 15 Wohnungen mit
mindestens sechs Spielfunktionen auszustatten. Als Spielfunktionen kommen
insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen,
Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht. Die Anforderungen
der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen
für Planung, Bau und Betrieb“, sind dabei zu beachten.
(3) Kinderspielplätze für 40 und mehr Wohnungen sollen neben Bereichen für
Spiele im Sand und an Geräten zusätzlich eine befestigte Fläche für Ballspiele
oder Tischtennis erhalten. Alternativ hierzu ist die Einrichtung eines
Bereiches für Bau- und Werkspiele möglich.
(4) Kinderspielplätze sind mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten und
mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Spielplätzen
für mehr als fünf Wohnungen ist für je drei weitere Wohnungen eine zusätzliche
Sitzgelegenheit zu schaffen.
§ 6 Betrieb und Unterhalt
(1) Kinderspielplätze sind auf Dauer und in einem verkehrssicheren Zustand zu
unterhalten. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind unverzüglich instand
zu setzen oder zu erneuern.
(2) Eine Grundwartung und -instandhaltung ist mindestens jährlich an allen
Geräten durchzuführen. Häufig verwendete Spielgeräte oder Spielgeräte mit hohem
Verschleiß sind regelmäßig insbesondere auf hervorstehende Schrauben, lose
Absturzsicherungen oder sonstige lose Teile zu kontrollieren. Der Sand ist nach
Bedarf auszuwechseln, bei stark bespielten Plätzen soll dies in der Regel
einmal jährlich geschehen.
§ 7 Ablösung
(1) Die Verpflichtung zur Anlage eines
Kinderspielplatzes kann auch dadurch erfüllt werden, dass vor Erteilung der
Baugenehmigung die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen
Spielflächen oder anderer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen gegenüber der
Gemeinde Bubenreuth übernommen werden.
(2) Die Kostenübernahme erfolgt durch einen pauschalierten Ablösebetrag.
(3) Der Ablösebetrag beträgt je m² Fläche des Kinderspielplatzes 1.000 Euro.
(4) Der
Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde Bubenreuth
abzuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in einer einmaligen Summe an
die Gemeinde Bubenreuth vor der Erteilung der Baugenehmigung zu entrichten. Die
Gemeinde Bubenreuth verpflichtet sich, den Betrag für die Wartung, Pflege,
Instandhaltung bestehender öffentlicher Spielplätze im Gemeindegebiet zu
verwenden oder an anderer geeigneter Stelle zweckgebunden zu verwenden.
§ 8 Abweichungen
(1) Die Stadt kann unter den
Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser
Satzung zulassen.
(2)
Wird die Verpflichtung zum Anlegen eines Kinderspielplatzes nur durch eine
Änderung oder Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in eine Wohnung erstmalig
begründet, so besteht keine Verpflichtung zur Errichtung dessen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 schadhafte Ausstattungen oder Spielgeräte nicht umgehend
instand setzt oder erneuert.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Bubenreuth, 31. März 2022
Die Bayerische Bauordnung sieht in Art. 7 Absatz 3 BayBO die grundsätzliche Verpflichtung vor, bei Wohngebäuden mit über 3 Wohneinheiten einen ausreichend großen Spielplatz zu errichten.
Genauere Vorgaben zur Qualität und zur Ausgestaltung des Kinderspielplatzes sind jedoch nicht geregelt.
Möchte die Gemeinde weitergehende Regelung treffen, hinsichtlich der Gestaltung, Ausstattung und der Möglichkeit, eine Ablösungszahlung bei einer Nichterrichtung des Spielplatzes einzufordern, ist es sinnvoll, eine kommunale Kinderspielplatzsatzung zu erlassen. Hier kann dann auch die Pflicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der Kinderspielplätze festgelegt werden.
Die Verwaltung hat folgenden Entwurf einer Kinderspielplatzsatzung vorbereitet.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 15.03.2022 über diesen Entwurf vorberaten und dem Gemeinderat die Verabschiedung dieser Satzung mit einem Abstimmungsergebnis von 4 : 1 empfohlen.
Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |