Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung – KSpS)

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Lage des Kinderspielplatzes
§ 4 Größe des Kinderspielplatzes
§ 5 Beschaffenheit und Ausstattung des Kinderspielplatzes
§ 6 Betrieb und Unterhalt
§ 7 Ablösung
§ 8 Abweichungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Sie sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen nachzuweisen.

 
(2) Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch gehen den Bestimmungen nach dieser Satzung vor.



§ 2 Allgemeine Anforderungen


(1) Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.
Sie sollten von möglichst vielen Wohnungen einsehbar und in Rufweite liegen.

(2) Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein.

 
(3) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 100 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete, standortgerechte heimische Laubbäume mit der Pflanzqualität „Hochstamm“ mit einem Stammumfang von mindestens 18 bis 20 cm, Sträucher mit einer Höhe von 50 bis 100 cm, gepflanzt werden.
(4) Die Gestaltung mit Pflanzen hat so zu erfolgen, dass der Verzehr von oder direkte Kontakt zu Pflanzen oder Pflanzenteilen zu keinen Gefährdungen für die Kinder führen kann.


(5) Die Kinderspielplätze sollen eine gute Aufenthaltsqualität für die Hausbewohner erhalten, auch wenn zeitweise keine Kinder in den Häusern leben sollten.

§ 3 Lage des Kinderspielplatzes


(1) Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Baugrundstück errichtet werden.
(2) Auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz nur angelegt werden, wenn dieses geeignet ist. Der Spielplatz muss beaufsichtigt und verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel 100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren in der Regel 300 m nicht überschreiten.


(3) Können Kinderspielplätze nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so sind Bestand und Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Bubenreuth zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist.

 

§ 4 Größe des Kinderspielplatzes


(1) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss mindestens 7 m² je 100 m² Gesamtwohnfläche, jedoch insgesamt mindestens 60 m² betragen. Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als Spielfläche für Kleinkinder auf dem Baugrundstück herzustellen.

 
(2) Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kinderspielplatz wegen der Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Microappartements unter 30 m² Wohnfläche, Boardinghäuser, Lehrlings- oder Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen. Darüber hinaus sind auch die Wohnungen nicht anzusetzen, denen Gartenflächen mit mindestens 30 m² unmittelbar und ausschließlich zugeordnet sind.

 

§ 5 Beschaffenheit und Ausstattung des Kinderspielplatzes


(1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von mindestens 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 10 m², auszustatten. Der Sand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten.

 
(2) Kinderspielplätze für mehr als fünf Wohnungen sind außerdem mit einem Gerätespielplatz auf weichem Untergrund (zum Beispiel Sand, Hackschnitzel oder dauerelastischem Fallschutzbelag) mit mindestens einer Spielfunktion, ab 10 Wohnungen mit mindestens drei Spielfunktionen und ab 15 Wohnungen mit mindestens sechs Spielfunktionen auszustatten. Als Spielfunktionen kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht. Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“, sind dabei zu beachten.


(3) Kinderspielplätze für 40 und mehr Wohnungen sollen neben Bereichen für Spiele im Sand und an Geräten zusätzlich eine befestigte Fläche für Ballspiele oder Tischtennis erhalten. Alternativ hierzu ist die Einrichtung eines Bereiches für Bau- und Werkspiele möglich.


(4) Kinderspielplätze sind mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen ist für je drei weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.

§ 6 Betrieb und Unterhalt


(1) Kinderspielplätze sind auf Dauer und in einem verkehrssicheren Zustand zu unterhalten. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind unverzüglich instand zu setzen oder zu erneuern.

 
(2) Eine Grundwartung und -instandhaltung ist mindestens jährlich an allen Geräten durchzuführen. Häufig verwendete Spielgeräte oder Spielgeräte mit hohem Verschleiß sind regelmäßig insbesondere auf hervorstehende Schrauben, lose Absturzsicherungen oder sonstige lose Teile zu kontrollieren. Der Sand ist nach Bedarf auszuwechseln, bei stark bespielten Plätzen soll dies in der Regel einmal jährlich geschehen.

§ 7 Ablösung


(1) Die Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes kann auch dadurch erfüllt werden, dass vor Erteilung der Baugenehmigung die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen gegenüber der Gemeinde Bubenreuth übernommen werden.


(2) Die Kostenübernahme erfolgt durch einen pauschalierten Ablösebetrag.


(3) Der Ablösebetrag beträgt je m² Fläche des Kinderspielplatzes 1.000 Euro.

 

(4) Der Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde Bubenreuth abzuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in einer einmaligen Summe an die Gemeinde Bubenreuth vor der Erteilung der Baugenehmigung zu entrichten. Die Gemeinde Bubenreuth verpflichtet sich, den Betrag für die Wartung, Pflege, Instandhaltung bestehender öffentlicher Spielplätze im Gemeindegebiet zu verwenden oder an anderer geeigneter Stelle zweckgebunden zu verwenden.

 

§ 8 Abweichungen


(1) Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen.

(2) Wird die Verpflichtung zum Anlegen eines Kinderspielplatzes nur durch eine Änderung oder Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in eine Wohnung erstmalig begründet, so besteht keine Verpflichtung zur Errichtung dessen.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten


Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 schadhafte Ausstattungen oder Spielgeräte nicht umgehend instand setzt oder erneuert.

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Bubenreuth, 31. März 2022

 


Die Bayerische Bauordnung sieht in Art. 7 Absatz 3 BayBO die grundsätzliche Verpflichtung vor, bei Wohngebäuden mit über 3 Wohneinheiten einen ausreichend großen Spielplatz zu errichten.

Genauere Vorgaben zur Qualität und zur Ausgestaltung des Kinderspielplatzes sind jedoch nicht geregelt.

 

Möchte die Gemeinde weitergehende Regelung treffen, hinsichtlich der Gestaltung, Ausstattung und der Möglichkeit, eine Ablösungszahlung bei einer Nichterrichtung des Spielplatzes einzufordern, ist es sinnvoll, eine kommunale Kinderspielplatzsatzung zu erlassen. Hier kann dann auch die Pflicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der Kinderspielplätze festgelegt werden.

 

Die Verwaltung hat folgenden Entwurf einer Kinderspielplatzsatzung vorbereitet.

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 15.03.2022 über diesen Entwurf vorberaten und dem Gemeinderat die Verabschiedung dieser Satzung mit einem Abstimmungsergebnis von 4 : 1 empfohlen.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen