Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Zur Sicherung der planerischen Ziele, die die Gemeinde Bubenreuth mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3/36 „Fuß- und Radweg entlang der Bahnlinie“ beabsichtigt, erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung über eine Veränderungssperre.

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist

 

folgende

 

Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 5/36 „Fuß- und Radweg entlang der Bahnlinie“

 

 § 1 Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 5/36 „Fuß- und Radweg entlang der Bahnlinie“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf den Umgriff des mit Beschluss des Gemeinderats Bubenreuth vom 08.02.2022 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 5/36 “Fuß- und Radweg entlang der Bahnlinie“.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die nachfolgenden Flurstücke ganz oder teilweise: 149, 149/ 6, 150, 150/ 5, 152/ 120, 152/121, 152/30, 152/83, 152/84, 157, 157/1, 157/ 2, 157/ 3, 157/4 und 55 auf der Gemarkung Bubenreuth. Die Lage des Fuß- und Radweges ist im Lageplan Anlage 1 farbig markiert dargestellt und ist als Anlage 1 zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung.

 

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, vorgenommen werden.

 

(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

(1) Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

 

(2) Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren.

 

 

 


Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 5/36 „Fuß- und Radweg entlang der Bahnlinie“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen