Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Antrag auf Nutzungsänderung eines Zimmers als Homeoffice-Reisebüro im Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 16/3, Scherleshofer Straße 6, wird zur Kenntnis genommen. Es werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung gewährt:

 

·         Nr. 2.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage zu § 3 Stellplatz- und Garagensatzung): es muss lediglich ein zusätzlicher Stellplatz für die gewerbliche Nutzungseinheit nachgewiesen werden.

·         § 3 Abs. 7 der Stellplatz- und Garagensatzung: da auf Grund der bestehenden Betriebskonzeption nicht damit zu rechnen ist, dass mehrere Kunden zur gleichen Zeit mit Fahrzeugen das Reisebüro aufsuchen und die Betriebsinhaber auch im Gebäude wohnen, kann der ausreichend groß bemessene Stauraum vor der bestehenden Garage alternativ als der erforderliche Stellplatz für Besucher verwendet werden.

 

Zusammen mit dem bereits für das Wohngebäude notwendigen Stellplatz (Bestandsgarage) und dem Besucherstellplatz für das Reisebüro sind also auf dem Baugrundstück insgesamt 2 Stellplätze zu den oben genannten Bedingungen nachzuweisen.

 


Das vorliegende Bauvorhaben wurde bereits im Rahmen der Laufenden Verwaltung am 15.04.2020 an das Landratsamt weitergeleitet. Eine Abweichung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde wurde dahingehend zugelassen, dass lediglich 1 zusätzlicher Stellplatz für die Nutzungsänderung gefordert wurde. Zusammen mit dem für das Wohnhaus erforderlichen Stellplatz (Altfall) wären dann insgesamt 2 Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

 

Im Rahmen einer Überprüfung durch das Landratsamt wurde allerdings festgestellt, dass der gewerbliche Betrieb bereits ohne entsprechende Baugenehmigung ausgeübt wird und zudem kein Stellplatz errichtet worden ist. Im Laufe des Verfahrens wurde den Bauherren letztendlich die Nutzung untersagt und die Schaffung von zusätzlichen 3 Stellplätzen für die Gewerbeeinheit eingefordert. Durch die Bauherren und dann durch das Landratsamt wurde die Gemeinde erneut beteiligt und um entsprechende Stellungnahme zur Stellplatzfrage gebeten.

 

Die Verwaltung ist nach wie vor der Meinung, dass auf Grund der Konzeption des Gewerbebetriebs 1 zusätzlich zum Wohnhaus zu errichtender Stellplatz ausreichend ist. Publikumsverkehr ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, von der momentanen Geschäftsdurchführung her gesehen aber eher unbedeutend. Außer den Geschäftsinhabern, die im Wohnhaus leben, ist kein weiteres Personal vorhanden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die entsprechenden Befreiungen von der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung zu erteilen.

 

GRM Beifuß stellt den Antrag, den in der Sitzung anwesenden Bauherren, Herrn und Frau Petzold, das Wort zu erteilen, um die Sachlage zu erklären. Darüber lässt der Vorsitzende abstimmen:

 

Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen

 

Herr Petzold erläutert die Betriebskonzeption seines Reisebüros (überwiegend Online-Buchungen der Kunden). Er erklärt, seine Kunden kämen nur gelegentlich direkt zu ihm ins Haus. Im Jahr 2021 waren es insgesamt rund 25 – 30 Besucher, die jedoch nicht alle mit dem Auto angereist seien. Herr Petzold verweist auch auf seine angespannte wirtschaftliche Situation, da die Corona-Beschränkungen massive Einbrüche in der Reisebranche verursacht hätten.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen