Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die vorliegenden Änderungen bzgl. des Antrags auf Baugenehmigung – Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 353/7, Bussardstraße 23 – zur Kenntnis.

 

Nachdem die Baugenehmigungsbehörde nach telefonischer Auskunft keine Bedenken gegen eine nochmalige, geringfügige Erhöhung der Wandhöhe erhebt, werden die hierzu notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wiesenweg“ erteilt. Nach schriftlicher Auskunft des Landratsamtes liegt die Terrasse nun innerhalb der Baugrenzen und nur die Gebäude- und Wandhöhe wurden leicht erhöht. Die ursprüngliche Wandhöhe im Bauantrag betrug 4,08 m (hierfür wurde eine Befreiung im Rahmen der Laufenden Verwaltung bereits erteilt) und soll nun 4,275 m betragen. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.


Der vorstehende Antrag auf Baugenehmigung wurde bereits im Rahmen der Laufenden Verwaltung behandelt und mit einer positiven gemeindlichen Stellungnahme am 15.10.2021 an das Landratsamt weitergeleitet. Im Zuge der bauaufsichtlichen Prüfung des Antrags wurden Umstände ersichtlich, die eine Umplanung des Bauvorhabens erforderlich machten. Nach einigen Versionen liegt nun letztendlich ein Entwurf vor, der abermals weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wiesenweg“ erforderlich macht.

 

Bei der erstmaligen Behandlung des Antrags wurde von Seiten der Verwaltung bereits Befreiungen im Hinblick auf die geringfügige Überschreitung von Baugrenzen und der max. vorgesehenen Wandhöhe zugestimmt. In der neuesten Fassung werden nun zwar die Baugrenzen eingehalten, die max. zulässige Wandhöhe soll aber nochmals um einige Zentimeter erhöht werden. Nach den Darstellungen der Baugenehmigungsbehörde ist die Situation nun wie folgt:

 

„… bei der Familie N.N. wurde das Gebäude nochmal etwas verändert, so liegt die Terrasse nun innerhalb der Baugrenzen und die Gebäude- und Wandhöhe wurden leicht erhöht. Die ursprüngliche Wandhöhe betrug 4,08 m und nun 4,275 m, während die Firsthöhe ursprünglich 7,69 m und nun 7,88 m beträgt. Die Gemeinde hatte für die Überschreitung der Wandhöhe (zulässig 3,00 m) bereits eine Befreiung erteilt. Da nun die Wandhöhe die Festsetzung noch weiter überschreitet, bitten wir die Gemeinde nochmals um das gemeindliche Einvernehmen. Wenn man den zulässigen Sockel einbezieht, dann wäre die Wandhöhe nun 4,71 m statt den zulässigen 3,60 m. Die Firsthöhe ist nicht festgesetzt und von der Dachneigung (die [im Tekturantrag; Anmerkung Verwaltung] nicht verändert wurde) wurde bereits eine Befreiung erteilt.

 

Nach eingehender telefonischer Rücksprache mit dem LRA wird festgehalten, dass von dort in der nochmaligen Erhöhung der Wandhöhe(n) in diesem geringen Umfang keine Bedenken entgegengebracht werden. Allerdings sollte sich die Gemeinde für zukünftige Fälle eine Art „Verwaltungsanweisung“ in Form eines Grundsatzbeschlusses über die max. zulässigen Höhen im Baugebiet „Wiesenweg“ geben.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, auch für die Tektur und nachträgliche Änderung der Wandhöhen das gemeindliche Einvernehmen und die entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wiesenweg“ zu erteilen.

 

Der Gemeinderat fasst nach kurzer Beratung folgenden


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen