Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz Nr. 2 BauGB der Gemeinde Bubenreuth zur Schaffung einer Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Bahnlinie in der Ortsmitte von Bubenreuth

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht.

 

§ 1 Zweck der Satzung

Die Satzung bezeichnet ein Gebiet, in dem die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine städtebauliche Maßnahme in Betracht zieht. Sie besteht in der planerischen Steuerung der baulichen Entwicklung für die im ISEK festgestellte dringend erforderliche Umsetzung einer Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Bahnlinie innerhalb der Ortsmitte von Bubenreuth. Die beengte Straßensituation an der Birkenallee, die unübersichtliche Einmündung der Frankenstraße und eine S-förmige Kurven­situation um den Eichenplatz führen dazu, dass Fußgänger und Radfahrer/innen unzureichende „Schutzstreifen“ vorfinden und Radfahrer überwiegend „ungeschützt“ auf der Straße bzw. dem Gehweg mitfahren sowie Straßenräume queren müssen, was zur Ge­fährdung von Verkehrsteilnehmern führt. Aus die­sem Grunde empfiehlt das Verkehrsgutachten (PBCONSULT, 2019), eine separate und durchgängige Nord-Süd-Radfahrtrasse zusammen mit der Posteläcker-Entwicklung umzusetzen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich umfasst die nachfolgenden Flurstücke ganz oder teilweise: 149, 149/ 6, 150, 150/ 5, 152/ 120, 152/121, 152/30, 152/83, 152/84, 157, 157/1, 157/ 2, 157/ 3, 157/4 und 55 auf der Gemarkung Bubenreuth. Für den räumlichen Bereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 08.02.2022 Anlage 1 maßgebend.

 

§ 3 Anordnung des Besonderen Vorkaufsrechtes

 

(1) Der Gemeinde Bubenreuth steht in dem in § 2 bezeichneten räumlichen Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zu.

 

(2) Gemäß § 28 BauGB hat der Verkäufer der Stadt den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Regelungen des § 28 BauGB bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.


Hinweis: Der Lageplan vom 08.02.2022 (Anlage 1) kann bei der Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth, Planungsamt, durch jedermann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

 

Es wird um Terminvereinbarung und Vorlage des 3G - Nachweises gebeten.

 

 

 


Die Satzung bezeichnet ein Gebiet, in dem die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine städtebauliche Maßnahme in Betracht zieht.

Sie besteht in der planerischen Steuerung der baulichen Entwicklung für die im ISEK festgestellte dringend erforderliche Umsetzung einer Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Bahnlinie innerhalb der Ortsmitte von Bubenreuth.

Die beengte Straßensituation an der Birkenallee, die unübersichtliche Einmündung der Frankenstraße und eine S-förmige Kurven­situation um den Eichenplatz führen dazu, dass Fußgänger und Radfahrer/innen unzureichende „Schutzstreifen“ vorfinden und Radfahrer überwiegend „ungeschützt“ auf der Straße bzw. dem Gehweg mitfahren sowie Straßenräume queren müssen, was zur Ge­fährdung von Verkehrsteilnehmern führt.

Aus die­sem Grunde empfiehlt das Verkehrsgutachten (PBCONSULT, 2019), eine separate und durchgängige Nord-Süd-Radfahrtrasse zusammen mit der Posteläcker-Entwicklung umzusetzen.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen