Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Änderung zum Landesentwicklungsplan Bayern zur Kenntnis.

 


Die Gemeinde Bubenreuth wird mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 20.12.2021 zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern beteiligt. Die Frist für die Stellungnahme läuft bis zum 15. März 2021. Der Planungsverband Region Nürnberg wird sich aber bereits in einer ersten Besprechung am 21.02.2022 zur Teilfortschreibung inhaltlich befassen.

 

Nachfolgend werden die Rahmenbedingungen aus dem Umweltbericht zur Fortschreibung und Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern wiedergegeben. Der gesamte Fortschreibungstext mit den geplanten Formulierungsänderungen und Ergänzungen – jeweils in Rot hinterlegt -ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Auf Seite 11 des Änderungsentwurfs wird Folgendes festgelegt:

 

„Mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern konkretisiert die Staatsregierung die Vision für die räumliche Entwicklung und Ordnung Bayerns in einem Gesamtkonzept für einen mittelfristigen Zeitraum. Maßstab des Landesentwicklungsprogramms ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Menschen wird auch im Interesse künftiger Generationen gleichgewichtig Rechnung getragen. Die Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms unterliegt dem Vorbehalt seiner Finanzierbarkeit. Zeitpunkt und Umfang der erforderlichen öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Festlegungen sollen unter Beachtung einer nachhaltigen Haushaltspolitik in den jeweiligen Haushaltsplänen endgültig festgelegt werden. Dabei sollen die mittelfristige Finanzplanung, die gesamtwirtschaftliche Lage und die tatsächlichen Finanzierungsmöglichkeiten beachtet werden. Durch die räumliche und zeitliche Koordination der verschiedenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen leistet das Landesentwicklungsprogramm einen wichtigen Beitrag für die höchstmögliche Effizienz des Einsatzes der knappen öffentlichen Finanzmittel. Das Landesentwicklungsprogramm folgt dem Subsidiaritätsprinzip. Staatliche Rahmensetzungen werden auf ein zwingend notwendiges Maß beschränkt, um regionalen und kommunalen Akteuren ausreichend Spielraum zu belassen.“

 

1.1 Rechtlicher Rahmen

Nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (SUP-Richtlinie) sind Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung zu unterziehen. Die Richtlinie ist sowohl über das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 als auch – für die Raumordnung – über das Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 sowie durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 in nationales Recht umgesetzt.

Über diese Umweltprüfung wird sichergestellt, dass Umwelterwägungen bereits bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen mit einbezogen werden. Ziel ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in einem Stadium und auf der Ebene, in dem bzw. auf der die Entscheidungen über Projekte, Maßnahmen und Vorhaben getroffen werden.

 

1.2 Kurzdarstellung der vorliegenden Teilfortschreibung des LEP

Mit der vorliegenden Teilfortschreibung des LEP werden die Festlegungen zu Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung (LEP Kap. 1), zur Raumstruktur (LEP Kap. 2 und Anhang 2 „Strukturkarte“), zur Siedlungsstruktur (LEP Kap. 3), zu Mobilität und Verkehr (LEP Kap. 4), zur Wirtschaft (LEP Kap. 5), zur Energieversorgung (LEP Kap. 6), zur Freiraumstruktur (LEP Kap. 7) und zur sozialen und kulturellen Infrastruktur (LEP Kap. 8) geändert.

 

Die Änderungen im Kapitel zu den Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung betreffen die Festlegungen zu Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit, zum Klimawandel sowie zur Wettbewerbsfähigkeit. Zusammengefasst zielen diese auf eine gesteigerte Qualität der gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen, auf die Erhaltung der natürlichen Grundlagen im Sinne ihrer Klimafunktionen sowie auf die Schaffung eines flächendeckenden Mobilfunknetzes ab.

Änderungen im Kapitel zur Siedlungsstruktur erfolgen bei den Festlegungen zur nachhaltigen und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung, zu Innenentwicklung vor Außenentwicklung, zum Anbindegebot und zum Erhalt eines gegliederten Landschaftsraums. Inhaltlich geschärft und ergänzt werden dabei insbesondere Aspekte der Ressourcenschonung, der Energieeffizienz sowie des Erhalts von Freiflächen und der Biodiversität. Zudem dienen die Änderungen einer Aufwertung der Innenentwicklung, der Erhöhung der städtischen Lebensqualität und einer abgestimmten Ausweisung von Siedlungsflächen. Bei den Festlegungen zum Anbindegebot entfallen die Ausnahmen zu interkommunalen Gewerbe- und Industriegebieten und zu solchen an Autobahnanschlussstellen, an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss.

Das Kapitel zu Mobilität und Verkehr wird in den verkehrsübergreifenden Festlegungen und in den Festlegungen zur Straßen- und Schieneninfrastruktur sowie zum Radverkehr geändert. Insgesamt weisen die Festlegungen wesentliche Änderungen zur Verbesserung des emissionsarmen Verkehrsangebots auf. Angestrebt werden damit insbesondere die Förderung neuer Mobilitätsformen, eine Nachfrageorientierung und Flächenschonung sowie Vernetzung und Intermodalität. Alltagsradverkehr soll künftig baulich getrennt vom Straßenverkehr geführt werden. Im Kapitel zur Wirtschaft werden die Festlegungen zur Wirtschaftsstruktur und vor allem zur Land- und Forstwirtschaft geändert. Die Erhaltung und Verbesserung der Standortvoraussetzungen für eine wettbewerbsfähige Tourismuswirtschaft sollen künftig im Einklang mit Mensch und Natur erfolgen. Die Änderungen zur Land- und Forstwirtschaft beziehen sich vor allem auf die Erhaltung entsprechender Flächen, wozu auch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft regionalplanerisch festgelegt werden können. Die Festlegungen zum Wald werden geschärft, besonders hinsichtlich der Waldfunktionen. Änderungen im Kapitel zur Energieversorgung erfolgen bei den Festlegungen zum Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sowie zu den Erneuerbaren Energien. Der Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur soll künftig klimaschonend erfolgen. Erneuerbare Energien sollen insgesamt verstärkt gefördert werden. Hierzu ist künftig beispielsweise die Berücksichtigung des Repowering von Windenergieanlagen vorgesehen. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit landwirtschaftlichen Nutzungen hingewirkt werden.

 

Im Kapitel zur Freiraumstruktur werden die Festlegungen zu Natur und Landschaft sowie zur Wasserwirtschaft geändert. Im Fall der Festlegungen zu Natur und Landschaft erfolgt dies vor allem im Sinne der Erhaltung freier Landschaftsbereiche und der Sicherung von Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere, auch unter dem Aspekt des Klimawandels. Die umfassend geänderten und ergänzten Festlegungen zur Wasserwirtschaft erweitern das Kapitel insbesondere im Hinblick auf Themen des Hochwasserrisikomanagements, des Niedrigwassermanagements und des Landschaftswasserhaushalts.

 

Die Änderungen im Kapitel zur sozialen und kulturellen Infrastruktur reagieren auf demographische Entwicklungen und betreffen die Stärkung der (pflege-)medizinischen und pharmazeutischen Versorgung in allen Teilräumen. Auch ist eine flächendeckende und bedarfsgerechte Vorhaltung von Ganztagsangeboten sowie die Erhaltung von Grundschulen auch bei rückläufigen Schülerzahlen neu enthalten. Zu den vorzuhaltenden Einrichtungen und Angeboten der Kunst und Kultur werden künftig ausdrücklich auch traditionsreiche und regionalbedeutsame Einrichtungen und Angebote gezählt.

 

Alle dargelegten Änderungen erfolgen unter dem Gesichtspunkt, dass das LEP das fachübergreifende Gesamtkonzept der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns der Bayerischen Staatsregierung ist. Damit setzt es den Rahmen und bildet den Beurteilungsmaßstab für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen.

 

Leitmaßstab sämtlicher Festlegungen im LEP ist die Nachhaltigkeit als Dreiklang von Ökonomie, Ökologie und Sozialem. Damit werden sämtliche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen unter den Vorbehalt einer nachhaltigen Raumentwicklung gestellt. Das heißt, dass die Belange der Ökonomie, Ökologie und des Sozialen grundsätzlich gleichrangig zu beurteilen sind.

Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und der ökologischen Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen dann Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht (Kollisionsnorm). Die negativen Umweltauswirkungen bleiben bereits hierüber auf ein absolut notwendiges Mindestmaß beschränkt. Die geänderten bzw. in ihrer Gültigkeit verlängerten Ziele sind von öffentlichen Planungsträgern strikt zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayLplG). Insofern ist das LEP mit anderen Plänen, Programmen und/ oder Entscheidungen nachgelagerter Planungsebenen (z. B. Regionalplanung, kommunale Bauleitplanung) eng verzahnt, was insbesondere für die Tiefe der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts erheblich ist.

Auf Seite 42 von 75 des Umweltberichts sind folgende Änderungen zum alten, noch gültigen Landesentwicklungsplan festgestellt:

 

„Vergleich mit dem geltenden LEP

Mit den geänderten Festlegungen soll eine Stärkung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge, des nicht motorisierten Verkehrs, der flächeneffizienten Siedlungsentwicklung sowie der regionalen Identität angestrebt werden. Aspekte der Nachhaltigkeit werden im Vergleich zum geltenden LEP herausgestellt bzw. durch neue Festlegungen ergänzt. Durch die Änderungen sind damit positive Auswirkungen auf viele Schutzgüter feststellbar, wobei die Schutzgüter Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Luft und Klima voraussichtlich am meisten profitieren können. Negative Auswirkungen sind durch die Änderungen insofern zu erwarten, als dass infrastrukturelle Maßnahmen zur Entwicklung der Teilräume das Schutzgut Fläche sowie in geringerem Maß auch die Schutzgüter Luft und Klima, Boden, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Landschaft negativ beeinträchtigen können. Insgesamt halten sich positive und negative Auswirkungen jedoch meist die Waage. Abschnitt 2.2.8 des geltenden LEP wird inhaltlich verändert künftig im folgenden Kapitel unter Abschnitt 3.1.2 aufgeführt. Im Umweltbericht erfolgt eine Behandlung daher ebenfalls an entsprechender Stelle.“

 

Die weiteren genauen Ausführungen zu den Schutzgütern 3.1.1 Mensch, 3.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, 3.1.3 Schutzgut Fläche, 3.1.4 Schutzgut Boden, 3.1.5 Schutzgut Wasser, 3.1.6 Schutzgut Luft und Klima, 3.1.7 Schutzgut Landschaft, 3.1.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter können dem Link Umweltbericht.pdf (landesentwicklung-bayern.de) sowie dem als Anlage beigefügtem Entwurf des Umweltberichts entnommen werden.

 

Hinweis der Verwaltung:

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern, das wie oben eingangs ausgeführt aus dem EU-Recht entwickelt wurde, ist die Richtschnur für die Planungen und das Handeln der Bayerischen Kommunen. Den vorgesehenen Änderungen mit der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans gebührt daher große Aufmerksamkeit für Entscheidungen des Gemeinderats und dem daraus resultierenden Verwaltungshandeln.

 

Die Gemeinderatsmitglieder nehmen die Änderungen zum Landesentwicklungsplan Bayern zur Kenntnis, weisen jedoch darauf hin, dass aus ihrer Sicht verbindliche Ziele fehlen.

Der Vorsitzende schlägt vor, dass die Fraktionen ihre Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Landesentwicklungsplan bis Donnerstag, 10. März, an Frau Sandra Thelen schicken, damit sie in die Stellungnahme der Verwaltung einfließen können.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen