Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern

(Hebesatzsatzung)

 

(Ausfertigungsdatum)

 

Auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Änderungssatzung:

 

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern vom 20. November 2020 wird wie folgt geändert:

 

In § 1 „Festsetzung ab 2022 und Folgejahre“ Nr. 1a und b wird die Zahl 360 durch die Zahl 420 ersetzt.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01 Januar 2022 in Kraft.

 

(Ausfertigung)

 


Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Realsteuer, sie wird auf das Eigentum an einem Grundstück erhoben. Gemäß Art. 62 Gemeindeordnung (GO) ist die Grundsteuer ein wichtiger Baustein in der Finanzierung des kommunalen Haushalts. In der Reihenfolge der Einnahmebeschaffung einer Kommune sind Abgaben, also Steuern, vorrangig zu berücksichtigen.

 

Derzeit nimmt die Gemeinde Bubenreuth bei einem Hebesatz von 360 % über die Grundsteuer A und B pro Haushaltsjahr rund 486.000 € ein.

 

Bereits seit einigen Jahren ist eine Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer im Haupt- und Finanzausschuss ein großes Thema bei der Vorbereitung des Haushalts.

 

In seiner Sitzung vom 16.11.2021 hat sich der Haupt- und Finanzausschuss mehrheitlich für die Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer auf 420 % ausgesprochen.

 

Die vom Bundestag beschlossene Grundsteuerreform wird frühestens zum 01.01.2025 wirksam. Inwieweit ab 2025 durch die Neuberechnung der Grundsteuer die Hebesätze anzupassen sind, ist noch nicht bekannt.

 

Die derzeit gültige Hebesatzsatzung vom 20. November 2021 ist nur für die Grundsteuer A und B anzupassen.

Die Anpassung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ab 2022 auf 380 % bleibt bestehen.

 

GRM Meyer spricht sich für eine maßvolle Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes aus und hält eine Anhebung um 10 Prozent für machbar und vertretbar.

 

Er stellt folgenden Änderungsantrag:

Der Hebesatz für die Grundsteuer wird von 360 % auf 395 % erhöht und nicht, wie im Beschlussvorschlag angeführt, auf 420 %.

 

Der Vorsitzende lässt über diesen Antrag abstimmen.

 

Anwesend:

16

/ mit

4

gegen

12

Stimmen

(Damit ist der Antrag abgelehnt.)

 

Anschließend fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

16

/ mit

14

gegen

2

Stimmen