Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth hält die gewählten Standorte der Freiflächenphotovoltaikanlagen für nicht optimal, diese sollten aus Sicht der Gemeinde Bubenreuth noch einmal von der Gemeinde Langensendelbach überdacht werden. Die vorgelegte Alternativenprüfung der Begründung mit Umweltbericht vom 25.10.2021 auf Seite 9 überzeugt nicht, da keine echte Alternativenprüfung durchgeführt wurde.

 

Bisher ist aus den vorgelegten Planunterlagen der Gemeinde Langensendelbach nicht erkennbar, ob die geplanten Freiflächenphotovoltaikanlagen mit den Aspekten des Bubenreuther Hochwasserschutzes in diesem Bereich vereinbar sind und eine ordnungsgemäße Ableitung der Oberflächenwasser dauerhaft gesichert wird.

 

In jedem Fall ist der Gemeinde Langensendelbach auf Grund des vorliegenden aktuellen Umweltberichts / der Begründung in der Fassung vom 25.10.2021 bewusst, dass Bubenreuth hier Planungen zum Hochwasserschutz beabsichtigt und dass diese Planungen erforderlich sind. Eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung zu diesem Thema erfolgte im Umweltbericht / in der Begründung allerdings nicht.

 

Hier ist eine fachliche Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg sinnvoll und daher eine Beteiligung dieser Fachbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich, um die wasserwirtschaftlichen Belange der Gemeinde Bubenreuth mit zu berücksichtigen. Sollte diesbezüglich bereits eine fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vorliegen, mit einer Unbedenklichkeitserklärung, dass den bestehenden und auch zukünftigen Belangen des Hochwasserschutzes für Bubenreuth mit dieser Planung in vollem Umfang Rechnung getragen wird, wird um deren Vorlage gebeten. Zur Vermeidung eines Abwägungsausfalls wird die Nachholung der Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg aus Sicht der Gemeinde Bubenreuth für sinnvoll und zweckmäßig erachtet.

 

Bedenken bestehen weiterhin hinsichtlich der Trassenführung, gerade auch deswegen, weil die geplante Führung der Trassen den Fassungsbereich des Wasserschutzgebietes der Gemeinde Bubenreuth beeinträchtigt.

 

Eine künftige bauliche Erweiterung oder Ortsabrundung des Areals „Rothweiher“ wird für die nächsten Jahrzehnte mit einer Freiflächen-PV-Anlagen an diesem Standort erschwert, so dass dies für die Gemeinde Bubenreuth langfristige Einschränkungen in planerischer Hinsicht befürchten lässt. Das Positionieren der Freiflächen-PV-Anlagen an den Gemarkungsrand von Langensendelbach, genauer: an den Bebauungsrand von Bubenreuth wird daher aus planerischen Gründen abgelehnt.

 

Eine Einordnung der bisher intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als „landwirtschaftlich benachteiligter“ Standort erscheint der Gemeinde Bubenreuth nicht plausibel.

 

Auf Grund der getrennten Lage der beiden Freiflächen-PV-Anlagen mitten im Bereich des freien Naturraumes nördlich der Vogelsiedlung, abseits von den klassischen Entwicklungsachsen wie Bundesautobahnen, Staatsstraßen oder Bahnlinien wird zudem die Erholungsfunktion des Außenbereiches beeinträchtigt.

 

Die im Gutachten festgestellte Blendwirkung auf Anwohnerbereiche und Gefährdung des Sichtfelds der Fahrzeugführer ist - trotz einer prognostizierten kurzfristigen Einwirkung - nicht automatisch hinzunehmen und wird seitens der Gemeinde Bubenreuth im Sinne der Interessenswahrnehmung für ihre Bürger durchaus als kritisch erachtet.

 

Da Belange der Gemeinde Bubenreuth und ihrer Bürger hinsichtlich der Blendwirkung, des Wasserschutzgebietes, des Hochwasserschutzes und der Naherholungsfunktion des Naturraums sowie einer potenziellen künftigen Ortsabrundung im Bereich Bubenreuth Nord nachteilig berührt werden, wird der Gemeinde Langensendelbach empfohlen, den Standort für eine Freiflächenphotovoltaikanlage noch einmal zu überdenken und nach geeigneteren Flächen entlang von belasteten Trassen zu suchen.

 

Im Übrigen werden die Empfehlungen aus dem Beschluss vom 17.11.2020 aufrechterhalten.

 

 

 


Mit Schreiben vom 05.11.2021 wird die Gemeinde Bubenreuth vom Planungsbüro Team 4 im Auftrag der Gemeinde Langensendelbach im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Bräuningshof“ beteiligt. Frist für die Stellungnahme ist der 13.12.2021.

 

Inhalt der Bauleitplanung ist die Errichtung zweier Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Diese befinden sich direkt angrenzend an der Gemarkung Bubenreuth und umfassen die Fl.-Nrn. 1527, 1528, 1529, 1530, 1531, 1532, 1533, 1535, 1572, 1574, 1575, 1576, 1577, 1578, 1579, 1580 und 1611 sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1253/2 und 1581/2 (landwirtschaftliche Flurwege), jeweils Gemarkung Langensendelbach. Der Flächenumfang beträgt 8,5 ha. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan ersichtlich, siehe Anlage.

 

Laut Umweltbericht „stellt der Flächennutzungsplan der Gemeinde Langensendelbach in den überplanten Bereichen überwiegend Flächen für die Landwirtschaft dar, bei der nordöstlichen Teilfläche zusätzlich die bestehenden Hecken samt überlagernder amtlicher Biotopkartierung sowie ganz im Westen, in kleinen Teilbereichen „Überschwemmungsbereiche eines HQ 100 gemäß Berechnung des Büro ITWH“. Dieser berechnete Überschwemmungsbereich basiert darauf, dass der Wegeseitengraben der Gemeindeverbindungsstraße von Bubenreuth nach Igelsdorf bei einem großen Hochwasserereignis des Rothweihergrabens eingestaut ist und in kleinen Teilbereich dann auch flach in die landwirtschaftlichen Flächen einstaut. Die Gemeinde Bubenreuth plant derzeit die weitere Umsetzung des Hochwasserschutzkonzeptes mit Maßnahmen zur Abflussverbesserung des Rothweihergrabens in die Regnitz“, vgl. Umweltbericht/ Begründung Seite 8.

 

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.

 

Nicht klar erkennbar ist jedoch, weshalb diese Flächen tatsächlich landwirtschaftlich benachteiligt sein sollten. Es handelt sich hierbei um bisher sehr wohl intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen.

 

Beide Freiflächenphotovoltaikanlagen sind räumlich voneinander getrennt. Durch diese Trennwirkung erscheint vielmehr eine weitere landwirtschaftliche sinnvolle Nutzung der dazwischen liegenden landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt zu werden.

 

In der Gemeinderatssitzung vom November 2020 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

„Die Gemeinde Bubenreuth stimmt der Realisierung des geplanten „Solarparks Langensendelbach“ unter Berücksichtigung folgender Einwände, Bedenken und Wünsche zu: 

 

Die Anlage befindet sich an stark frequentierten Wegen. Auf Höhe der Einfriedung soll daher eine mindestens 3 m hohe Begrünung durch einen Wall mit Hecken und Sträuchern erfolgen, die sowohl als Blendschutz als auch als Sichtschutz dienen kann.

 

Für die geplante Photovoltaikanlage soll ein Blendgutachten für die Bebauung am Ortsrand von Bubenreuth und den Straßenverkehr erstellt werden.

 

An der Grenze zu Bubenreuth soll eine größere Freifläche als bisher vorgesehen als Grünstreifen eingeplant werden.

 

Die Trafo-Anlagen sollen auf der von der Bebauung abgewandten, nördlichen Seite installiert werden, um die Lärmemissionen für die angrenzend wohnenden Bürgerinnen und Bürgern möglichst gering zu halten.“

 

Zwischenzeitlich haben sich neue Erkenntnisse zum Sachverhalt ergeben.

 

Die geplante Trassenführung zur Einspeisung in das überörtliche Stromnetz ist erst jetzt bekannt geworden. Die geplante Stromtrasse läuft entlang des von der Gemeinde Langensendelbach geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Bräuningshof“.

 

Belange des Wasserschutzgebiets der Gemeinde Bubenreuth

 

Das Bauamt der Gemeinde Bubenreuth teilte dem Vorhabenträger bereits mit, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Trassenführung bestehen, gerade auch deswegen, weil die geplante Führung der Trassen den Fassungsbereich des Wasserschutzgebietes der Gemeinde Bubenreuth beeinträchtigen.

 

Nachfolgend die Mail an den Vorhabensträger:

 

„Sehr geehrter Herr Feifer,

 

nach einer ersten Durchsicht der uns übersandten Planunterlagen müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir mit der Trassenführung nicht einverstanden sind. Die Leitungsgräben würden zu einem Großteil genau in der Trasse unserer eigenen Hochwasserschutzmaßnahmen (offene Gräben, Verrohrungen, Wirtschaftswege zur Pflege dieser Anlagen) verlaufen. Dazu kommt noch, dass ein Abschnitt der geplanten Leitungstrasse direkt durch beide engeren Schutzzonen (Zone II und III) unseres Wasserschutzgebietes verlaufen, teilweise sogar direkt angrenzend an die Zone I (Fassungsbereich) des Tiefbrunnens II. Da bereits in der Zone II Leitungsverlegungen grundsätzlich verboten sind, müssten also entsprechende, äußerst gut begründete Befreiungsanträge von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung beim LRA ERH beantragt werden. Als zuständiger Wasserversorger würden wir auf jeden Fall unsere Trinkwasserversorgung schützen wollen und einer Leitungsverlegung nicht zustimmen. Auch die weitere Trassenplanung Richtung Nordosten sehen wir als äußerst problematisch an, da hier Wald, Landschaftsschutzgebiet und evtl. sogar Bannwald – alles wichtige und schützenswerte Landschaftsbestandteile – betroffen sind. Auch hier ist sicherlich die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde notwendig. Sollte die Gemeinde Bubenreuth an den einzelnen Genehmigungsverfahren beteiligt werden müssen, so ist mit einer positiven Stellungnahme höchstwahrscheinlich nicht zu rechnen.“

Belange des Hochwasserschutzes

 

Das Plangebiet grenzt an das Gebiet von Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser aus dem Entlesbach an. Diese Maßnahmen sind Teil des örtlichen, Bubenreuth betreffenden sowie des regionalen Hochwasserschutz-Konzepts für den Gesamtraum zwischen Erlangen und Forchheim. Der erste Bauabschnitt der Maßnahmen für den Entlesbach war im Wesentlichen die Errichtung von zwei oberhalb des Gebiets liegenden als Dämme ausgebildeten Talsperren. Als zweiten Bauabschnitt gab es die Verlegung von Umleitern, die das vom Entlesbach nicht schadlos zu bewältigende Wasser dem Rothweihergraben zuführen. 

Bisher ist aus den vorgelegten Planunterlagen der Gemeinde Langensendelbach nicht erkennbar, ob die geplanten Freiflächenphotovoltaikanlagen mit den Aspekten des Hochwasserschutzes in diesem Bereich vereinbar sind und eine ordnungsgemäße Ableitung der Oberflächenwasser dauerhaft gesichert wird. Hier ist eine fachliche Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg sinnvoll, da das Wasserwirtschaftsamt Kronach (zuständig für Oberfranken) nicht die Belange von Bubenreuth (Bereich Mittelfranken) mit abgeprüft hat; eine ergänzende Beteiligung dieser Fachbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 2 BauGB ist daher aus Sicht der Gemeinde Bubenreuth sinnvoll.

 

An der nordöstlichen Ecke erfolgt eine derzeit nahezu rechtwinklige Überleitung des Rothweihergrabens mit Durchlass unter der Gemeindeverbindungsstraße.

 

 

Weiterhin lassen Meldungen von Bürgern Bedenken zur geplanten Freiflächen-PV-Anlage an diesem Standort erkennen.

 

Einige Grundstückseigentümer der südlich angrenzenden Flächen teilten dem Vorhabenträger der Freiflächenphotovolatikanlage bereits mit, dass sie mit dem Verlegen der Leitungen nicht einverstanden sind, da sie ihre Flächen auf Grund der seinerzeit begonnen Bauleitplanung „Baugebiet Rothweiher“ nach wie vor als Bauerwartungsland einstufen, siehe Anlage - Änderung des Flächennutzungsplanverfahrens Stand 2010.

 

Planerische Würdigung:

 

Hier ist zu berücksichtigen, dass in diesem angrenzenden Bereich auch schon planerische Zielsetzungen der Gemeinde Bubenreuth stattgefunden haben. Wie der beigefügten Anlage zu entnehmen ist, wurde bereits im Jahre 2007-2010 eine Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Bubenreuth ins Verfahren gebracht, wonach an der angrenzenden Fläche ein Wohngebiet ausgewiesen werden sollte.

 

Das Verfahren wurde dann eingestellt und wird sicher auch nicht kurzfristig weiterbetrieben werden, da sich die derzeitigen Entwicklungsziele der Gemeinde Bubenreuth aktuell an anderen Bereichen im Gemeindegebiet konzentrieren.

 

Nachdem aber gerade in der Stadtplanung immer auch langfristige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, wäre zu bedenken, dass im Zeitraum der nächsten 50 Jahre vielleicht doch an dieser Stelle an eine Ortsabrundung gedacht werden könnte, wenn die Gemeinde Bubenreuth im innerörtlichen Bereich die verfügbaren Flächen aktiviert und bebaut hat oder diese innerorts nicht vollständig aktivierbar sind. Würden diese angrenzenden Flächen mit Freiflächen-PV-Anlagen belegt sein, müsste ein heranrückendes Baugebiet wiederum Rücksicht auf die Belange des Freiflächen-PV-Geländes nehmen, welches dann Bestandsschutzgenießen würde; unter Umständen müsste ein ausreichender Abstand zur-PV-Anlage wegen ihrer Emmissionen berücksichtigt werden, so dass keine ausreichende Bebauungstiefe mehr realisiert werden könnte und damit eine Baugebietsausweisung im Bereich der Rothweiher nicht mehr sinnvoll zu realisieren wäre.

 

Belange des Landschaftsraumes und der Naherholungsfunktion:

 

Weiterhin ist zu beachten, dass sich die PV-Anlage inmitten des Außenbereichs im Sinne des § 35 BauGB und landschaftlich sehr schön gelegenen Naturraum nördlich der Vogelsiedlung befindet.

 

Die Lage der geplanten Freiflächenphotovaltaikanlage wird deswegen als äußerst unglücklich eingestuft, da üblicherweise die Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang von Bahntrassen oder überörtlichen Erschließungsstraßen wie Staatsstraßen oder Autobahnen errichtet werden, also auf Flächen, die ohnehin durch ihre Lage an Verkehrsstrecken belastet sind und keiner anderen sinnvollen Nutzung zugeführt werden können.

 

Die fraglichen Flächen nördlich der Vogelsiedlung verfügen jedoch über einen hohen Erholungswert im Naturraum, sowohl für Bubenreuther Bürger, aber auch für zahlreiche Naherholungssuchende der Umlandgemeinden, die hier gerne entlang der Flurwege spazieren gehen und Radfahren. Die PV-Freiflächenanlagen haben an diesen beiden Standorten eine erhebliche Trennwirkung des Naturraums zur Folge und beeinträchtigten damit auch die Naherholungsfunktion für Bürger, die entlang der Flurwege die freie Landschaft genießen, in nicht unerheblichem Maße.

 

Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP - B IV) (1.3 G) ist weiterhin anzustreben, dass die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden. Auf Grund des hier geplanten großflächigen Flächenverbrauchs ist der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche nicht unerheblich und wird daher für den landwirtschaftlichen Raum kritisch gesehen. Eine verstärkte Bestückung vorhandener Dächer mit PV-Anlagen sollte daher stets Vorrang vor einem großflächigen Flächenverbrauch im Naturraum haben.

 

Blendgutachten

 

Laut vorgelegtem Blendgutachten ist mit Einwirkungen von der Freiflächen-PV-Anlagen am Ortsrand von Bubenreuth wie folgt zu rechnen, Zitat Seite 9 von 39:

 

„Die Untersuchung zeigt, dass bei einem Azimut der Module von 180° (N=0°) auf der Gemeindeverbindungsstraße Lichtimmissionen von April bis September in den Morgenstunden zu erwarten sind. Die maximale Dauer beträgt rund 10 Minuten. Die reflektierenden Module liegen im Sichtfeld der Fahrzeugführer, daher ist eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht auszuschließen. Die weitere Untersuchung zeigt, dass bei einem Azimut der Module der nördlichen Planfläche von ≤160° (N=0°) und einem Azimut der Module der südlichen Planfläche von ≤175° (N=0°) keine Lichtimmissionen zu erwarten sind. Die Untersuchung der Ortsränder von Bubenreuth und Bräuningshof, die der Photovoltaikanlage zugewandt sind, zeigt, dass mit Lichtimmissionen zwischen März und September zu rechnen ist. Die maximale Dauer der Lichtimmissionen beträgt 10 Minuten am Tag bzw. in Summe für das gesamte Jahr 15,3 Stunden. Nach den Kriterien der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) stellen die Lichtimmissionen damit keine erhebliche Belästigung dar und sind zu tolerieren.“

 

Die festgestellte Blendwirkung für Anwohner und Verkehrsteilnehmer lässt den Schluss zu, dass die Lage der Freiflächenphotovoltaikanlage an dieser Stelle dennoch nicht konfliktfrei ist. Auch wenn im Gutachten vorgebracht wird, dass die Blendwirkung zumutbar ist, so wird auch festgestellt, dass durchaus eine potentielle Gefährdung des Straßenverkehrs durch Reflexionen im Bereich des Sichtfelds der Fahrzeugführer stattfinden könnte.

 

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Belange der Gemeinde Bubenreuth durchaus mit dem geplanten Freiflächen- PV-Anlagen berührt werden und der Standort nicht konfliktfrei ist.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen