GRM G. Dirsch bittet,
über die von Herrn Simon Rebitzer vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt
eingegangenen Hinweise und Einwendungen, die unter 1.14 angeführt sind, extra
abzustimmen.
Die Mitglieder des
Gemeinderates sind mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise bei der Abstimmung
über diesen Tagesordnungspunkt einverstanden.
Anschließend wird über die
nachfolgend angeführten Stellungnahmen en bloc abgestimmt, mit Ausnahme von
Punkt 1.14, über den einzeln abgestimmt wird.
Gemeinde Bubenreuth
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5/30 „Alter
Tennisplatz“
Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB der Zeit vom 28.05.2021 bis 30.06.2021
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB wurden während der Dauer der Auslegung keine Stellungnahmen
abgegeben.
Folgende Behörden haben sich während der Frist zur
Stellungnahme nicht geäußert, sodass von Einverständnis mit der Planung
ausgegangen werden kann.
§
Stadt
Baiersdorf
§
Autobahndirektion
Nordbayern
§
Kreisbrandrat
§
DB
Energie GmbH
§
IHK
Erlangen
§
Bund
Naturschutz
§
Amt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Folgende Behörden haben der Planung ohne weitere Hinweise
und Einwendungen zugestimmt:
§
Gemeinde
Möhrendorf, Schreiben vom 31.05.2021
§
Gemeinde
Langensendelbach, Schreiben vom 14.06.2021
§
Stadt
Erlangen – Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Schreiben vom 15.06.2021
§
Landratsamt
Erlangen, SG Naturschutz, Schreiben vom 18.06.2021
§
Staatliches
Bauamt Nürnberg, Schreiben vom 21.06.2021
§
Handwerkskammer
für Mittelfranken, Schreiben vom 16.06.2021
Folgende Behörden haben
sich im Verfahren geäußert und Hinweise oder Einwendungen vorgetragen:
1.
Landratsamt Erlangen-Höchstadt,
Schreiben vom 18.06.2021
1.1
Hinweise
und Einwendungen:
„Es wurde positiv zur
Kenntnis genommen, dass die Unterlagen gut strukturiert und die relevanten
Belange entsprechend abgearbeitet wurden. Die seitens des Bauamts in der
frühzeitigen Beteiligung getroffenen Ausführungen wurden überwiegend in der
Planung berücksichtigt.
Folgende Anmerkungen
sind dennoch zu treffen:
a) Die Gemeinde
Bubenreuth unterliegt angesichts der evtl. Kampfmittelvorbelastung der
Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB. Weitere Erkundungen sollen gemäß
Begründung und Regelung im Durchführungsvertrag vor Baubeginn erfolgen. Das
Landratsamt weist diesbzgl. auf das Konfliktbewältigungsgebot hin, wonach
Lösungswege für Konflikte grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren zu finden
sind.
Die Gemeinde sollte auf
jeden Fall einen textlichen Hinweis zur Thematik in den Planteil aufnehmen.
Daneben wird empfohlen,
die Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Feucht zu prüfen.“
Beschlussvorschlag:
Der
Hinweis wird berücksichtigt. Abschließende Untersuchungen zur
Kampfmittelvorbelastung und ggf. Beseitigung vorliegender Kampfmittel sind
Bestandteil des Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde Bubenreuth und der
Vorhabenträgerin. Dadurch kommt die Gemeinde Bubenreuth der Ermittlungspflicht
nach § 2 Abs. 3 BauGB nach. Aufgrund der vorliegenden Luftbildauswertung
besteht eine eventuelle Kampfmittelvorbelastung für das Vorhabengebiet. Aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin daher, vor Baubeginn, jedoch erst nach vollständigem Abbruch
und Räumung der Fläche, das gesamte Vorhabengebiet kampfmitteltechnisch
untersuchen zu lassen. Bei konkreten Anhaltspunkten für Kampfmittelfunde im
Vorhabengebiet ist auch laut Durchführungsvertrag der
Kampfmittelbeseitigungsdienst Feucht einzuschalten.
Der
Bebauungsplan wird um einen textlichen Hinweis zur Verpflichtung der
Vorhabenträgerin zur abschließenden Erkundung und Beseitigung ggf. vorliegender
Kampfmittel innerhalb des Plangebietes durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst
Feucht vor Baubeginn ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.2
Hinweise
und Einwendungen:
„b) Auf unsere
Stellungnahme hin beschloss der Gemeinderat, den Ausschluss von Nutzungen aus
den Festsetzungen herauszunehmen, da ohnehin nur das zulässig ist, was im
Durchführungsvertrag vereinbart wurde.
Dem Planteil ist jedoch
noch immer der Ausschluss zu entnehmen.“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Durch Beibehalten der (redundanten) Festsetzung entstehen keine Nachteile für
die Planung. An der Festsetzung wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.3
Hinweise
und Einwendungen:
„c) Im Planteil,
Hinweis Nr. 3 wird auf Vorgaben der Deutschen Bahn Bezug genommen. Es ist nicht
ersichtlich, welche dies sind. Sofern die der Begründung gemeint sind, sollte
hierauf konkret verwiesen werden.“
Beschlussvorschlag:
Der
Hinweis wird berücksichtigt. Der bestehende Hinweis zu Vorgaben der Deutschen
Bahn wird um einen Verweis auf die Ausführungen dazu in der Begründung ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.4
Hinweise und Einwendungen:
„d)
Die Regelung in Festsetzung 6.2 ist zu unbestimmt. Was ist die „notwendige
Infrastruktur"?“
Beschlussvorschlag:
Der
Hinweis wird berücksichtigt. Zur Klarstellung der Festsetzung wird ergänzt,
dass es sich bei der „notwendigen Infrastruktur“ um Leitungsanschlüsse für
Ladesäulen für Elektrofahrzeuge handelt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.5
Hinweise
und Einwendungen:
„e) Festsetzung 6.7:
Die Zaunhöhe beim Abfallsammelplatz übersteigt mit 2,50 m die
abstandsflächenrechtlich privilegierte Höhe von 2 m. In der Begründung findet
sich keine genauere Erläuterung dazu. Die Auswirkungen auf das
Nachbargrundstück sind zu untersuchen.“
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis
wird berücksichtigt. Eine Erläuterung zur max. 2,5 m hohen Einzäunung des
Abfallsammelplatzes wird in der Begründung ergänzt. Gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO
sind geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe und Industriegebieten mit
einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen
zulässig, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die
von der Vorhabenträgerin geplante Höhe der Einfriedung der Abfallsammelplatzes
beträgt ca. 2 m. Um eine Toleranz zuzulassen, setzt die Gemeinde eine
ausschließlich auf die als Fläche mit Zweckbestimmung Abfallsammelplatz
festgesetzte Fläche begrenzte abweichende Höhe von 2,5 m fest. Dies stellt aus
Sicht der Gemeinde eine vertretbare Überschreitung dar, da von der begrenzten
Fläche für die Abfallsammelstelle in 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze eine
ähnliche Wirkung wie von Garagen ausgeht und die festgesetzte Höhe keine
negativen Auswirkungen für benachbarte Grundstücke darstellt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.6
Hinweise
und Einwendungen:
„f) 6.4: Stellplätze
sind mit leichtem Gefälle zu angrenzenden Grünflächen auszubilden. Im VEP ist
das Gefälle umgekehrt.“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Die Festsetzung zum Gefälle von Stellplätzen zu angrenzenden Grünflächen soll
der Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes dienen. Die
derzeit im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Neigung der westlich
gelegenen Stellplätze dient unter anderem dem Schutz vor Überflutungen bei
Starkregenereignissen durch die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers
in die geplanten Anlagen zur Regenrückhaltung. Aufgrund
des relativ hoch anstehenden Grundwassers im Plangebiet ist eine vollständige
Versickerung, insbesondere im Starkregenfall nur eingeschränkt sinnvoll. Zudem
dürfen nach Vorgabe der Deutschen Bahn AG DB Immobilien Dach-, Oberflächen— und
sonstige Abwässer nicht auf oder über den westlich des Plangebietes gelegenen
Bahngrund abgeleitet werden, sondern sind in die öffentliche Kanalisation
abzuleiten und nicht in Gleisnähe zu versickern.
Die schmalen Heckenstrukturen im
westlichen Plangebiet sind für eine entsprechende vollständige Aufnahme von
Niederschlagswasser daher nicht geeignet. Die Festsetzung wird deshalb nur in
Teilbereichen des Plangebietes mit großflächigen angrenzenden Grünflächen für
sinnvoll bzw. wirkungsvoll erachtet.
Aus
den vorgenannten Gründen wird es für sinnvoll erachtet, die Festsetzung zu
Klarstellung an den Vorhaben- und Erschließungsplan anzupassen und die Neigung
in Richtung der Grünflächen ausschließlich auf die Aufstellflächen für die
Feuerwehr zu beschränken, deren Neigung gemäß Richtlinie
für Feuerwehraufstellflächen bis zu 5 vom hundert betragen darf.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.7
Hinweise und Einwendungen:
„g)
7.3: Die Festsetzung zu den Schallschutzgrundrissen ist fast flächendeckend
nicht einhaltbar.“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Die Ausrichtung von Aufenthaltsräumen ist soweit möglich zu schienenabgewandten
Fassaden zu orientieren. Im Übrigen greift Festsetzung 7.1 zu passiven
Schallschutzmaßnahmen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.8
Hinweise und Einwendungen:
„h)
Den Unterlagen nach sind die Laubengänge offen geplant, während der
Immissionsschutz ist in seiner Stellungnahme von (teilweise) verglasten
Laubengängen ausgegangen ist. Hierzu sollten noch weitere Abstimmungen
erfolgen.“
Beschlussvorschlag:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Im
Planungsverlauf des Projektes wurden mehrfach Untersuchungen zur Lärmsituation
durchgeführt, wovon die ersten bereits im Jahr 2017 durchgeführt wurden. Aus
der Untersuchung vom 01.08.2018 der Firma Accon rührt der Hinweise die
Laubengänge möglicherweise zu verglasen. Es wurden damals Werte von bis zu 71
dB(A) tagsüber an der schienenzugewandten Seite ermittelt.
Durch
Anpassungen des Bebauungskonzeptes, aber auch durch aktuellere zugrunde gelegte
Emissionsparameter für die Lärmberechnung, kam es immer wieder zu Anpassungen
der jeweiligen Untersuchungen. Die Gebäudehöhe wurde zu Beginn in der
vergangenen Stellungnahme mit nur 11 m angesetzt. Durch die danach
(geringfügige) Erhöhung des Baukörpers wird bereits eine ausreichende
Abschirmung zur Schienenstrecke erreicht, sodass an der Südost-Fassade des
Baukörpers in allen Geschossen / Balkonen Beurteilungspegel von weniger als 62
dB(A) auftreten. Somit ist eine Umsetzung von verglasten Loggien an der
Südost-Fassade nicht erforderlich.
In der
Screening-Untersuchung der Firma Accon vom 06.05.2020 wurden die aktuellsten
Verkehrsdaten zum Schienenverkehr mit dem Prognosezeitraum für 2030
berücksichtigt. Bei der Berechnung ergaben sich geringere Beurteilungspegel als
zuvor angenommen. Tags treten maximale Beurteilungspegel von 69 dB(A) und
nachts von 66 dB(A) auf und somit die höchsten Anforderungen an den baulichen
Schallschutz gemäß Lärmpegelbereich V und VI entlang der schienenzugewandten
Fassade. Eine Verglasung des Laubenganges wird nicht mehr explizit gefordert.
In der
erneuten Untersuchung vom 31.03.2021 der Firma Accon ergeben sich dieselben
Darstellungen zu den Straßen- und Schienenimmissionen. Einer Wohnnutzung kann
demnach unter Berücksichtigung der baulichen Schallschutzvorgaben zugestimmt
werden.
Die
Deutsche Reihenhaus AG verpflichtet sich zu eben jener Umsetzung, indem dem
Durchführungsvertrag des Projektes als Anlagen die aktuellste Schalltechnische
Untersuchung vom 31.03.2021 und die Bauakustische Prüfung vom 15.04.2021
angehängt werden. Hier werden detaillierte Maßnahmen aufgezählt, welche
Ausführung der Fenster und Lüfter je Geschoss und Wohnung gebaut werden müssen,
um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Der
Gutachter kommt somit zu dem Schluss, dass bei Umsetzung dieser hohen
Anforderungen an den baulichen Schallschutz (Lärmpegelbereich VI) ein gesundes
Wohnen möglich ist. Durch die vertragliche Verpflichtung der Deutschen
Reihenhaus, diesen Anforderungen nachzukommen, kann einer Wohnnutzung an diesem
Standort durch den Gemeinderat zugestimmt werden.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.9
Hinweise und Einwendungen:
„i)
Durch den geplanten Neubau sind die Auswirkungen auf die Abstandsflächen,
insbesondere auch hinsichtlich der bestehenden Tennishalle zu untersuchen und
in der Begründung darzulegen. Die Tennishalle war wohl bei der Grundstücksteilung
nicht berücksichtigt worden.“
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt.
Die der Begründung bereits enthaltenen Aussagen zur Einhaltung der
Abstandsflächen (Kap. A.8.4) werden geprüft und ergänzt. Die
Tennishalle befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches und ist daher nicht
Gegenstand der Planung. Deren Abstandsfläche ragt nach Norden hin über die
Grundstücksfläche in das südliche Plangebiet hinein, überlagert dabei jedoch
nicht die Abstandsflächen des geplanten Geschosswohnungsbaus. Da das Vorhaben
die Abstandflächen an fast allen Fassaden, auch nach Süden hin, in höherem Maß
als erforderlich einhält, gewährleisten auch die Abstände zwischen Tennishalle
und Wohngebäude ausreichenden Schutz vor Brandüberschlag sowie eine ausreichende
Belüftung und Belichtung für das Vorhaben. Deshalb bestehen seitens der
Gemeinde keine Bedenken hinsichtlich der Abstände zwischen dem geplanten
Vorhaben und dem Bestandsgebäude Tennishalle auf dem südlich angrenzenden
Grundstück.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.10
Hinweise und Einwendungen:
„Redaktionelles:
Die
Unterlagen sind auf redaktionelle Fehler zu prüfen (z. B. falsche Verweise).“
Beschlussvorschlag:
Der
Hinweis wird berücksichtigt. Die Unterlagen werden auf redaktionelle Fehler
geprüft und korrigiert.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.11
Hinweise und Einwendungen:
Würdigung
des SG 40.1, Umweltamt
„Die
Festsetzung Nr. 8 zur Abwasserbeseitigung ist nicht nachvollziehbar; für das
Regenwasser soll eine Rückhaltung errichtet werden und der Drosselabfluss aus
dieser Rückhaltung soll dem gemeindlichen Mischwasserkanal zugeführt werden.
Schmutzwasser und Regenwasser werden im Endeffekt also vermischt. Der Begriff
Trennsystem unter Nr.8 ist insoweit nicht richtig.
Nachdem
die Untersuchungen, wie ich sie verstehe, ergeben haben, dass der Boden
versickerungsfähig ist, muss das Niederschlagswasser versickert und nicht dem
Mischwasserkanal zugeführt werden. Damit wird sich aber im Detail bestimmt das
WWA befassen.“
Beschlussvorschlag:
Der
Hinweis wird berücksichtigt. Eine Entwässerung im Trennsystem ist
innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Die
Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgt über eine Rückhaltung auf dem
Grundstück und anschließende gedrosselte Einleitung in den gemeindlichen
Mischwasserkanal. Mangels vorhandenen Vorfluters in
ausreichender Nähe zum Plangebiet besteht keine Möglichkeit, die Entwässerung
auch außerhalb dessen im Trennsystem weiterzuleiten. Daher muss außerhalb der
überplanten Grundstücke wieder auf das gemeindliche Mischwasser-System
zurückgegriffen werden.
Zur Klarstellung wird der
Begriff Trennsystem aus der Festsetzung gestrichen.
Die Gemeinde Bubenreuth hält
in Umgebung des Plangebietes bislang ein Mischwasserkanalnetz. Für den Fall
einer künftigen Umstellung von Misch- zu Trennsystem ist es Absicht der
Gemeinde, neu zu erschließende Baugebiete auf Anschlüsse an Trennsystem
vorzubereitet auszuführen.
Zwar ist der Boden innerhalb des
Plangebietes versickerungsfähig, dennoch wird eine Rückhaltung und gedrosselte
Ableitung in den gemeindlichen Kanal mit Rücksicht auf die gegebenen
Grundwasserstände festgesetzt, um ggf. aufkommenden Stauungen bei Starkregenereignissen
vorzubeugen. Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers im Plangebiet ist eine
Versickerung, insbesondere im Starkregenfall nur eingeschränkt sinnvoll. Zudem
dürfen nach Vorgabe der Deutschen Bahn AG DB Immobilien Dach-, Oberflächen— und
sonstige Abwässer nicht auf oder über den westlich des Plangebietes gelegenen
Bahngrund abgeleitet werden, sondern sind in die öffentliche Kanalisation
abzuleiten und nicht in Gleisnähe zu versickern.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.12
Hinweise und Einwendungen:
„Zum
Thema Bodenschutzrecht gibt es keine Einwendungen, das Thema „Kampfmittel"
ist eine Frage für die Sicherheitsbehörde, muss also von der Gemeinde in
eigener Verantwortung abgewickelt werden.“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Vorkehrungen zur Untersuchung und Räumung ggf. vorliegender Kampfmittel durch
den Kampfmittelbeseitigungsdienst Feucht sind Bestandteil des
Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde Bubenreuth und der
Vorhabenträgerin.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.13
Hinweise und Einwendungen:
Würdigung
des SG 41, Komm. Abfallwirtschaft
„Für
das Vorhaben „Alter Tennisplatz" muss folgendes beachtet werden:
Die
Abfallbehälter haben an der Frankenstraße zur Abholung bereitzustellen. Diese
müssen so bereitgestellt werden, dass ein zügiges Leeren stattfinden kann. Auch
dürfen die Abfallbehälter weder Personen noch Kfz behindern. Ein Leeren im
Kurvenbereich ist nicht möglich.
Die
Planung eines Abfallstellplatzes (wie im Plan skizziert) ist sehr zu begrüßen.
Zu der vorherigen Stellungnahme vom 06.02.2020 muss die Aussage korrigiert
werden. Für die Müllsammelfahrzeuge wird bei vorhandenen Wendeanlagen ein
Radius von 6,00 m benötigt, so dass der hier geplante Wendehammer ausreichend
ist.
Weiterhin
gilt, dass im Kurvenbereich keine Behälter geleert werden können, so dass
hierfür ausreichend Stellplätze zur Verfügung gestellt werden müssen.“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Die Hinweise sind bereits in der Planung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.14
Hinweise und Einwendungen:
Würdigung
des SG 13 Klimaschutz, Schreiben vom 24.06.2021
„‚Gemäß
§1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende,
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere
auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. In
Ausführung dieser Grundnormen sind die im Folgenden beschriebenen
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den BP integriert worden.‘"
Die
Festsetzungen zu flächensparender Bauweise, Nutzung von Erneuerbaren Energien
und bzgl. einem nachhaltigen Verkehrskonzept werden sehr begrüßt.
Im
Weiteren werden Empfehlungen bzw. Festsetzungen angesprochen, die im
Durchführungsvertrag festgelegt bzw. verhandelt werden können.
Hinweise
/ Empfehlungen für den Durchführungsvertrag
Vor
dem Hintergrund des Gerichtsurteils zum deutschen Klimaschutzgesetz und die
damit einhergehenden Herausforderungen sollten folgende anstehenden
Veränderungen hinsichtlich zukunftsfähiger Energiestandards bedacht werden.
Gleichzeitig
bestätigen seit Langem zahlreiche Studien, dass Gebäude mit hohen
Energiestandards niedrigere jährliche Kosten über ihren Lebenszyklus aufweisen
und sich starker Klimaschutz und wirtschaftliche Vorteile für die Käufer:innen
nicht ausschließen.
Zukunftsorientierte
Energiestandards
Sofortprogramm
bringt Änderungen an GEG und BEG
‚Das
erst Ende 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz soll nun bereits Anfang
2022 überprüft und grundsätzlich novelliert werden. [...]
Der
bisherige Förderstandard EH-55 wird ab 2023 zum Neubaustandard für alle
Gebäude, ähnlich wie dies bei Nicht-Wohngebäuden der Fall ist. 2025 kommt der
EH-40-Standard. Zudem soll es eine Solarpflicht für alle Neubauten und bei
größeren Dachsanierungen geben. Neben PV wäre auch Solarthermie möglich.‘
Kurzstudie:
Ermittlung von Mehrkosten zur Einführung eines „KfW-Effizienzhaus-Standards
55" für alle Neubauten von Wohngebäude
‚Es
wird daher empfohlen, dass die Stadt Tecklenburg für Neubauten in den
Grundstückskaufverträgen oder in der Bauleitplanung festhält, alle Gebäude
mindestens als KfW-Effizienzhaus 55 zu errichten und darüber hinaus
Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohneinheiten als KfW-Effizienzhaus 40.‘
https://www.tecklenburg.de/wp-content/uoloads/Bericht KfW55-als-Mindeststandard.pdf
Preisentwicklung
Gebäudeenergieeffizienz
Anteil
der Energieeffizienz an Kostensteigerungen im Wohnungsbau
‚Die
Investitionskosten der 17 Varianten, die den Standard KfW 55 einhalten, liegen
im Mittel um 0,3 % über den 17 Varianten, die die EnEV 2016 einhalten. Die
KfW-40-Gebäude sind infolge Förderung und kleinerer Anlagentechnik um 2,3 %
günstiger als die EnEV-Varianten.‘
Nutzung
privatrechtlicher Verträge/ Durchführungsvertrag
Da
städtebauliche/privatrechtliche Verträge eines der wenigen verbindlichen
Werkzeuge von Kommunen für den Klimaschutz sind, wäre es sehr wichtig, dieses
Instrument in genau diesem Sinne zu nutzen. Die Festlegungen müssen mit dem
Bau-/Projektträger aber ausgehandelt verhandelt werden.
Hier
ließen sich bspw. hohe Effizienzstandards bei der Gebäudehülle (z.B. ein
spezifischer Heizwärmebedarf von 15 kWh/m2*a oder der KfW40-(Plus-)Standard)
festlegen, die Erzeugung von Wärme unter Einsatz fossiler Brennstoffe verbieten
und die Nutzung ökologischer Baustoffe verpflichtend vorschreiben.
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Obere Büch" in Buckenhof https://www.wiesentbote.de/2020/05/03/buckenhof-spatenstich-fuer-buerdermeister-georgs-foerster-herzensprojekt-obere-buech/
Eine
Wärmeversorgung wird durch Geothermie (Erdwärme) in Kombination mit
energieeffizienten Gebäudestandards ermöglicht. Hier wurden mehrere
Erdbohrungen bis in 100 Meter Tiefe vorgenommen. Insgesamt arbeiten künftig 24
Erdsonden an der Wärmeversorgung des neuen Quartiers. Ein weiterer Schwerpunkt
ist die regenerative Stromerzeugung mit Fotovoltaikanlage und
Batteriespeichern.
Textauszug
BBP: 3.2 Klimaschutz
Es
sollen regenerative Energien zum Einsatz kommen; Als energetischer Standard für
die Gebäude ist mindestens KfW 40 Standard geplant. Grundwasserwärmepumpen,
Solarthermie, Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung ergänzen den ökologischen
Ansatz.
Erhöhte
Förderung durch die neuen Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente
Gebäude (BEG) ab 2021.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html
Klimafreundliche
Baumaterialien
httbs://bauwende.de/wp-content/uploads/2020/05/BAUWENDE-Factsheet-Graue-Energie2020_1.pdf
Klimafreundliche
Energieversorgung:
Im
Hinblick auf die Klimaneutralität, die in Deutschland schnellst möglich
erreicht werden soll, ist neben der Gebäudehülle auch eine zukunftsorientierte
Wärmeversorgung notwendig:
‚6.1.3
Gasversorgung
Es ist
anzustreben, die Gasversorgung innerhalb der Region durch die Erweiterung des
Gasverteilungsnetzes sicherzustellen. (G)‘
·
Alternative 1: Prüfung einer (anteiligen)
Bioerdgas-Versorgung oder fossilfreien Energieversorgung
·
Alternative
2 (ohne Erdgas-„Lock-in"): Potenzieller Anschluss an das geplante
Nahwärmenetz in Bubenreuth-Nord (Niedriger Primärenergiefaktor des Wärmenetzes
unterstützt begünstigt einen hohen KfW-Effizienzstandard)
httbs://www.sw-rottenburg.de/kaltwarm
Dabei
sind die spezifischen Wärmekosten im Neubau aufgrund des niedrigen
Verbrauchs deutlich höher als im Bestand, unabhängig vom Heizsystem. Je höher
der Energiestandard ist, desto stärker fallen die Anschaffungskosten ins
Gewicht und desto höher sind die spezifischen Wärmekosten.
Kalte
Nahwärme Baugebiet Öchsner II
https://sw-rottenburg.de/kaltwarm
Diese
Tendenz bestätigen auch die Berechnungen des Teil-ENP Bubenreuth-Nord.
https://www.erlangen-hoechstadt.de/media/7670/2020-05-12_pp_teil-enp_bubenreuth_svs_kurz_gr_ohne-karten.pdf“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Die Hinweise werden bereits teilweise berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt
fest, dass Flachdächer der Wohngebäude mit Anlagen zur Solarenergiegewinnung
von mindestens 25 kWh auszustatten sind. Eine Versorgung mit Bioerdgas wird
durch die Planung ermöglich, jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben. Ein
Anschluss an das geplante Nahwärmenetz Bubenreuth wurde erwogen und geprüft,
lässt sich jedoch zeitlich nicht mit der Durchführung des Planvorhabens
vereinbaren. Die Nutzung ökologischer Baustoffe wird in vorliegender Planung
aufgrund der Systembauweise der Vorhabenträgerin nicht näher berücksichtigt;
die Vorhabenträgerin plant das Gebäude nach eigenen Angaben in KfW-55 Standard.
Die
durch die Planung festgesetzten und im Durchführungsvertrag geregelten
Bedingungen (Durchgrünung mit Dachbegrünung, Solarenergieanlagen, kompakter
Baukörper, E-Mobilität) stellen ein für die Gemeinde Bubenreuth vertretbares
Ergebnis der Abstimmungen zwischen Vorhabenträgerin, öffentlichen und
behördlichen Belangen dar.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
12 |
gegen |
4 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
1.15
Hinweise und Einwendungen:
Würdigung
des SG 40.2, Immissionsschutz (Schreiben vom
25.06.2021):
„Die
schallschutztechnische Problematik bei diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
wurde bereits in der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutze vom
23.12.2020 ausführlich erläutert.
In dem
nun überarbeiteten Gutachten sind die Immissionspegel an den verschiedenen
Fassadenseiten etwas geringer als in der Vorabversion. An der Grundproblematik
der enorm hohen Verkehrslärmbelastung ändert sich allerdings nichts. Zudem wird
in dem Gutachten von einem optimistischen Szenario ausgegangen wird, wonach
alle Züge bis 2025 mit aktuellen Bremssystem (Kunstoffverbundklotzbremsen)
ausgestattet sind, was dann unter anderem
auch zu den im Vergleich niedrigeren Immissionsrichtwerten an den verschiedenen
Fassadenseiten führt. […]
Von
Seiten des Immissionsschutzes ist das Grundstück nach wie vor nicht für die
ausschließliche Errichtung von Wohngebäuden bzw. der ausschließlichen Wohnnutzung
geeignet.
Soweit
das Wohnprojekt entgegen den Grundsätzen des Immissionsschutzes dennoch
realisiert werden soll wird auf die in der Stellungnahme von 23.12.2020
ausführlich dargelegten Maßnahmen zur Abmilderung der Lärmbelastung verwiesen.
Insbesondere wird nochmals darauf verwiesen, dass Fenster von Wohn- und
Aufenthaltsräumen, bei denen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
überschritten werden festverglast und mit Lüftungsanlage auszuführen sind. Dies
ist auch als Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.
Stellungnahme
vom 23.12.2020:
„Die
für die Bauleitplanung maßgeblichen Planungswerte für verkehrsbedingte
Lärmimmissionen werden an der geplanten Wohnhausfassade gemäß Screening vom
06.05.2020 um einen Faktor von bis zu 21 überschritten; dies bedeutet, dass die
an der Fassade auftreffende Schallenergie bis zu 21 Mal höher ist, als durch
die Orientierungswerte gemäß dem für die Bauleitplanung eingeführtem Beiblatt 1
zur DIN 18005 vorgesehen ist. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes an
der vorgesehenen Stelle muss aus immissionsschutzfachlicher Sicht wegen der
besonders hohen Lärmbelastung durch die im Westen vorbeiführenden Verkehrswege
(Bahnlinie, Staatsstraße, Autobahn) daher als äußerst bedenklich eingestuft
werden.
Die
Lärmeinwirkungen sind zudem an allen Fassaden so hoch, dass gemäß der
überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung (Screening-Untersuchung durch das
Büro accon Environmental Consultants vom 06.05.2020) die Immissionsgrenzwerte
für Lärm gemäß der 16. BImSchV für den Nachtzeitraum durchgehend überschritten
wird. Lediglich im EG befindet sich auf der schallabgewandten Seite ein
begrenzter Fassadenabschnitt wo die genannten Grenzwerte zur Nachtzeit nur
erreicht, nicht aber übertroffen werden. Die Lärmimmissionen im Nachtzeitraum
überschreiten zudem an der schienenzugewandten Seite ab dem 1. Obergeschoss, im
3. Obergeschoss auch an der Südwestfassade, den Wert von 60 dB(A). Damit wird
mit der vorliegenden Planung eine Grenze übertreten, wonach eine Prüfung auf
Gesundheitsgefahren erforderlich wird.
Eine
Be- und Entlüftung der schutzbedürftigen Räume über geöffnete Fenster ist somit
unter den genannten Gesichtspunkten kaum möglich, bzw. sehr stark
eingeschränkt.
Es ist
davon auszugehen, dass durch die gutachterlich festgestellte hohe
Verkehrsbelastung schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Hinzu kommen
Schalleinträge durch Gewerbe (Fitnessstudio, Bauhof, Gewerbegebiet
Bruckwiesen), durch die südlich benachbarte Sport- bzw. Freizeitnutzung
(Sporthalle) sowie durch die vorbeiführende Bahnstromleitung (Koronageräusche).
Nach
Ansicht des Immissionsschutzes werden mit der vorliegenden Planung die Vorgaben
des § 50 BImSchG nicht eingehalten. Das dort zugrunde gelegte Trennungsgebot,
nach dem Flächen vorsorglich einander so zuzuordnen sind, dass insbesondere
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, wird mit der vorliegenden
Planung erheblich verletzt. Als unverzichtbare Grundlage für die Abwägung ist
das erwähnte Trennungsgebot unmittelbar zu beachten.
Weiter
wird auf das Schreiben […] der Obersten Baubehörde „Lärmschutz in der
Bauleitplanung“, IIB5-4641-002/10, vom 25.07.2014 verwiesen. Dort wird zur
Konkretisierung der Planungsziele der Vorsorgegrundsatz (Flächennutzungsplan)
und erforderliche die Konfliktbewältigung (Bebauungsplan) herausgestellt. Zudem
wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung die Grenzwerte der 16. BImSchV
zugrunde gelegt werden sollen. Eine Überschreitung von Lärmwerten über die
Schwelle zur Gesundheitsgefahr hinweg, wie hier laut Schallgutachten für den
Geltungsbereich prognostiziert, wird gemäß dem o.a. IMS vom 25.07.2014
entschieden abgelehnt. Auch in diesem Zusammenhang wird auf den o.a.
Trennungsgrundsatz verwiesen.
Selbst
bei Außerachtlassung des genannten Trennungsgebotes fehlen nach Ansicht des
Immissionsschutzes im Hinblick auf den Schutz der Wohnnutzungen am geplanten
Standort ausreichende Erläuterungen zur Erfüllung des Vorsorgegrundsatzes. Die
Konfliktbewältigung stellt im Wesentlichen auf passive Schallschutzmaßnahmen
(Lärmschutzfenster und z.T. verglaste Laubengänge an der schienenzugewandten
Seite) ab.
Die
der Planung beiliegende Screening-Untersuchung vom 06.05.2020 beinhaltet keine
verwertbaren Aussagen zu Geräuschimmissionen, welche nicht durch Verkehrswege
erzeugt werden. Offenbar soll hierfür die vorangegangene Untersuchung vom
30.11.2017 zum Antrag der Deutsche Reihenhaus AG auf Vorbescheid herangezogen
werden. Im aktuellen Screening vom 06.05.2020 werden zudem mit Ausnahme der
Angabe von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 keine weiteren Maßnahmen zum
Schallschutz untersucht. Als Berechnungsgrundlage für den Schienenlärm wurden
nun aktuelle Verkehrszahlen der Deutsche Bahn AG für den Prognosehorizont 2030
verwendet. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass im Zuge der
Ausbaumaßnahmen Nürnberg – Ebensfeld sowie S-Bahn Nürnberg – Forchheim
(Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schien Nr. 8) höhere Zahlen in die
Planfeststellungsgenehmigung einflossen. Auf eine Streckenauslastung mit diesen
höheren Verkehrszahlen könnte damit voraussichtlich ohne erneutes
Planfeststellungsverfahren jederzeit zurückgegriffen werden. Vgl. hierzu auch
die Stellungnahme der Deutsche Bahn AG, Aktenzeichen BA-MÜN-19-66741, vom
14.02.2020 (dort 4. Absatz auf der Seite 4). Insofern werden aus der Sicht des
Immissionsschutzes für die weitere schalltechnische Beurteilung vorsorglich die
höheren Zugzahlen der Planfeststellung angesetzt und somit im Wesentlichen auf
die vorangegangene Screening-Untersuchung zum Bauvorbescheid und damit auf die
bis zu 5 dB(A) höheren Lärmpegel verwiesen, wodurch sich die bisherigen
Aussagen zu den Lärmimmissionen noch weiter verschärfen. Soweit die
mittlerweile erfolgte Umrüstung auf Kunststoffverbundklotzbremsen bei den
Güterzügen erfolgte, kann dies natürlich nach gutachterlicher Betrachtung
pegelmindernd berücksichtigt werden.
Im
Hinblick auf eine ungestörte Nachtruhe ist zudem darauf hinzudeuten, dass die
gut-achterlich ermittelten Immissionswerte nicht die Lärmpegel darstellen, die
sich beispielsweise bei einer Zugvorbeifahrt ergeben. Die damit verbundenen
Spitzenpegel sind deutlich höher als die gemäß Berechnungsvorschriften
gemittelten Beurteilungspegel. Das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu
beachtende Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ verwiest darauf,
dass bei Beurteilungspegeln (im Freien vor der Fassade) über 45 dB(A) selbst
bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf häufig nicht mehr
möglich ist. Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe kann daher im Allgemeinen ab
etwa 35 dB(A) am Ohr der schlafenden Person angenommen werden. Hinweise auf die
maximal zu erwartenden Innenraumpegel sind in der Screening-Untersuchung
allerdings nicht dargestellt.
Als
maximal verträglichen Immissionspegel für die sog. Außenwohnbereichen und
Aufenthaltsbereichen im Freien nennt die Screening-Untersuchung mit Verweis auf
Kuschnerus „Der sachgerechte Bebauungsplan“ einen Wert von 62 dB(A). Gemäß der
bisherigen Vollzugspraxis in Bayern hat sich allerdings zur Beurteilung ein
Wert von 60 dB(A) bewährt. Nimmt man beispielsweise hilfsweise die für das
jeweilige Gebiet gültigen Tagesgrenzwerte der 16. BImSchV so wäre im
vorliegenden Fall ein Wert von 59 dB(A) maßgeblich (vgl. hierzu auch
„Städtebauliche Lärmfibel Hinweise für die Bauleitplanung“, herausgegeben vom
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom Nov.
2018). Soweit Bezug genommen wird auf die dem Planfeststellungsbeschluss für
den Schienenausbau zugrundeliegenden höheren Zugzahlen der vorangegangenen
Screening-Untersuchungen aus den Jahren 2017 und 2018 werden aber auch die nun
aktuell vom Gutachter vorgebrachten 62 dB(A) für die Außenwohnflächen und
Aufenthaltsbereiche im Freien nicht durchgehend eingehalten.
Sieht
man von der Nennung der Lärmpegelbereiche und der unspezifischen Anforderung
ab, verglaste Laubengänge auf der schienenzugewandten Seite vorzusehen, werden
im Bebauungsplan keine weiteren Anforderungen zum Schallschutz getroffen.
Zielvorgaben und klarstellende Erläuterungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung
von Schallschutzmaßnahmen fehlen. Da durch die Verglasung der Laubengänge
geschlossene Bereiche geschaffen werden, müsste zudem auch die Frage einer
schallgedämmten Belüftung dieser Bereiche geklärt werden. Weitere Erläuterungen
hierzu sollen in die Begründung aufgenommen werden, wobei dort auch die
umliegenden sonstigen Geräuschquellen betrachtet werden sollten. Ergänzende
Maßnahmen zum Schallschutz werden zudem nicht betrachtet.
Insgesamt
muss angenommen werden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan das
Trennungsgebot und die Planungsgrundsätze gemäß dem o.a. Schreiben der Obersten
Baubehörde „Lärmschutz in der Bauleitplanung“ nicht ausreichend beachtet.“
Möglichkeiten
der Überwindung:
„Aus
der Sicht des Immissionsschutzes ist das Grundstück nicht für eine Neuplanung
von Wohnnutzungen geeignet. Denkbar wäre eine gewerbliche Nutzung, welcher
unter Beachtung ausreichender Schallschutzmaßnahmen Inhaber- oder
Betriebswohnungen zugeordnet werden können.
Soweit
das Wohnprojekt entgegen den Grundsätzen des Immissionsschutzes dennoch
realisiert werden soll, wird aufgrund der ungewöhnlich hohen Lärmeinträge
dringend empfohlen im Vorfeld eine fachliche Stellungnahme zu den
gesundheitlichen Wirkungen der hohen Außenlärmpegel vom zuständigen
Gesundheitsamt einzuholen. Dabei sollten u.a. auch die Screening-Untersuchungen
aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt werden.
Für
die Planung und Auslegung von Schallschutzmaßnahmen soll im Hinblick auf die
Bahnlärmimmissionen die gutachterliche Untersuchung mit der Streckenauslastung
gemäß Planfeststellungsverfahren, ggf. unter Berücksichtigung einer
Pegelminderung durch die Ausrüstung neuer Bremssysteme bei den Güterzügen,
zugrunde gelegt werden.
Im
Hinblick auf die erforderlichen gutachterlichen Aussagen zu Lärmimmissionen
durch Gewerbe, Sport- und Freizeitlärm sollten die vorangegangenen
Screening-Untersuchungen zur Bauvoranfrage in den Bebauungsplan aufgenommen
werden.
Gemäß
dem o.a. IMS vom 25.07.2014 sollen in erster Linie Schallschutzmaßnahmen an der
Schallquelle oder entlang des Ausbreitungsweges (Schallabschirmungen) umgesetzt
werden, bevor passive Schutzmaßnahmen, wie schallschutzgerechte
Wohnraumaufteilung oder Schallschutzfenster zum Einsatz kommen.
Falls
längs der Nordostseite des Geltungsbereichs aus gewichtigen Gründen eine
ausreichende abschirmende Schallschutzbebauung zur Minderung der
Verkehrslärmimmissionen auch nicht teilweise errichtet werden kann, ist aus
immissionsschutzfachlicher Sicht im vorliegenden Fall die Verwirklichung eines
Wohnbauprojektes nicht zu empfehlen. Allenfalls kann die Situation dadurch
abgemildert werden, wenn ein allseits schalltechnisch geschlossenes Gebäude
errichtet wird mit weitgehender Festverglasung, zumindest für alle
Fassadenbereiche an denen ein Tageswert von 70 dB(A) oder eine Nachtwert von 60
dB(A) überschritten sein kann.
In
Hinblick auf die zu schützenden Wohnräume wären, neben grundlegenden
Schall-schutzgrundrissen, insbesondere lärmarme und ausreichend schallgedämmte
Belüftungseinrichtungen vorzusehen, damit sichergestellt werden kann, dass
keine Fensterlüftung erforderlich ist. Badezimmer, reine Küchenräume, nicht zum
Wohnen bestimmte Nebenräume, o.ä. welche ggf. über öffenbare Fenster verfügen
können, müssen intern von den übrigen Wohnbereichen durch dicht schließende
Türen abtrennbar sein.
Die
Auslegung der aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallabschirmung zur
Bahnlinie, Verglasung der Laubengänge, Schallschutzverglasung,
Be-/Entlüftungssysteme) zur Einhaltung der zulässigen Außenlärm- und
Innenraumpegel sollen schallgutachterlich ermittelt werden. Die daraus
hervorgehenden Schallschutzmaßnahmen sind in ausreichend detaillierter Form im
Bebauungsplan festzusetzen.“
„Zudem
sollen die Erkenntnisse aus der gutachterlichen Prognose der Erschütterungsimmissionen
im Rahmen der textlichen Festsetzungen und Hinweise beachtet werden. Die im
Prognosegutachten enthaltene Zusammenfassung gibt einen Ausblick auf mögliche
Abhilfemaßnahmen den Erschütterungsimmissionen entgegenzuwirken.
Schallgutachterliche
Aussagen zur separaten Pegelminderung bei der Verwendung Kunststoffverbundklotzbremsen
bei Güterzügen, zu den maximalen Innenraumpegeln bei Zugvorbeifahrten sowie zu
den Koronageräuschen durch die vorbeiführende Bahnstromleitung sollten
nachgereicht werden.
Sonstige
fachliche Informationen und Empfehlungen:
„Darüber
hinaus wird empfohlen im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass gemäß
Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) bei
einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z.B. Klimageräte, Abluftführungen,
Wärmepumpen, Mini-BHKW) in der Summe folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an
den umliegenden betroffenen fremden Wohnräumen gelten: Tags (06.00-22.00) 55
dB(A), nachts (22.00-06.00): 40 dB(A).
Im Falle eines Nachweises über die Einhaltung der genannten
Immissionsrichtwerte gelten die Regelungen der TA Lärm.
Um die
Einhaltung der oben angeführten Immissionsrichtwerte zu erleichtern, können
folgende grundsätzliche Hinweise zur baulichen Gestaltung von haustechnischen
Anlagen in die „textlichen Hinweise“ aufgenommen werden:
§ Die
Aufstellung von Wärmepumpen, Klimageräten, Kühlaggregaten oder Zu- bzw.
Abluftführungen direkt an, oder unterhalb von umliegenden Fenstern zu
geräuschsensiblen Räume (z.B. Schlafzimmer) soll vermieden werden.
§ Eine
Errichtung geräuschemittierender Aggregate in Nischen, Mauerecken oder zwischen
zwei Wänden kann bei ungünstiger Ausrichtung eine Schallpegelerhöhung aufgrund
von Schallreflektion bewirken und sollte daher ebenfalls vermieden werden.
§ Grundsätzlich
soll bei der Errichtung haustechnischer Geräte und der damit verbundenen
Rohrleitungen auf eine körperschallisolierte Aufstellung bzw. Befestigung
geachtet werden.
§ Soweit
erforderlich sollen bei Blechen und sonstigen Bauteilen Maßnahmen zur
Entdröhnung durchgeführt werden (z.B. Entkoppeln der Luftkanalbleche und
Verkleidungselemente, Minimieren von Vibrationen).
§ Die
Abstände zu Nachbarhäusern sollen so gewählt werden, dass die für das Gebiet
gültigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm dort um mindestens 6 dB(A)
unterschritten werden (für Luftwärmepumpen vgl. Abstandstabelle gemäß Ziffer
14.1.2 im Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und
Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“ [Bayerisches Landesamt für Umwelt]).
§ Soweit
die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weitere
Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Abschirmung, Einbau von
Schalldämpfern, Luftkanalumlenkungen, geeignete Gerätewahl).
Hinweise:
Die o.a. baulichen Gestaltungshinweise beruhen u.a. auf den Erkenntnissen aus
dem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz,“
Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten
(Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und
Mini-Blockheizkraftwerke)“ und dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2011
veröffentlichten Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und
Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“.“
Beschlussvorschlag:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Trotz
der bestehenden Lärmbelastung des Standortes kommen die Gemeinde Bubenreuth und
die Vorhabenträgerin dem Anspruch geeigneter Wohnbedingungen nach.
Im
Planungsverlauf des Projektes wurden mehrfach Untersuchungen zur Lärmsituation
durchgeführt, wovon die ersten bereits im Jahr 2017 durchgeführt wurden. Aus
der Untersuchung vom 01.08.2018 der Firma Accon rührt der Hinweise die
Laubengänge möglicherweise zu verglasen. Es wurden damals Werte von bis zu 71
dB(A) tagsüber an der schienenzugewandten Seite ermittelt.
Durch
Anpassungen des Bebauungskonzeptes, aber auch durch aktuellere zugrunde gelegte
Emissionsparameter für die Lärmberechnung, kam es immer wieder zu Anpassungen
der jeweiligen Untersuchungen. Die Gebäudehöhe wurde zu Beginn in der
vergangenen Stellungnahme mit nur 11 m angesetzt. Durch die danach
(geringfügige) Erhöhung des Baukörpers wird bereits eine ausreichende
Abschirmung zur Schienenstrecke erreicht, sodass an der Südost-Fassade des
Baukörpers in allen Geschossen / Balkonen Beurteilungspegel von weniger als 62
dB(A) auftreten. Somit ist eine Umsetzung von verglasten Loggien an der
Südost-Fassade nicht erforderlich.
In der
Screening-Untersuchung der Firma Accon vom 06.05.2020 wurden die aktuellsten
Verkehrsdaten zum Schienenverkehr mit dem Prognosezeitraum für 2030
berücksichtigt. Bei der Berechnung ergaben sich geringere Beurteilungspegel als
zuvor angenommen. Tags treten maximale Beurteilungspegel von 69 dB(A) und
nachts von 66 dB(A) auf und somit die höchsten Anforderungen an den baulichen
Schallschutz gemäß Lärmpegelbereich V und VI entlang der schienenzugewandten
Fassade. Eine Verglasung des Laubenganges wird nicht mehr explizit gefordert.
In der
erneuten Untersuchung vom 31.03.2021 der Firma Accon ergeben sich dieselben Darstellungen
zu den Straßen- und Schienenimmissionen. Einer Wohnnutzung kann demnach unter
Berücksichtigung der baulichen Schallschutzvorgaben zugestimmt werden.
Die
Deutsche Reihenhaus AG verpflichtet sich zu eben jener Umsetzung, indem dem
Durchführungsvertrag des Projektes als Anlagen die aktuellste Schalltechnische
Untersuchung vom 31.03.2021 und die Bauakustische Prüfung vom 15.04.2021
angehängt werden. Hier werden detaillierte Maßnahmen aufgezählt, welche
Ausführung der Fenster und Lüfter je Geschoss und Wohnung gebaut werden müssen,
um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Der
Gutachter kommt somit zu dem Schluss, dass bei Umsetzung dieser hohen
Anforderungen an den baulichen Schallschutz (Lärmpegelbereich VI) ein gesundes
Wohnen möglich ist. Durch die vertragliche Verpflichtung der Deutschen
Reihenhaus, diesen Anforderungen nachzukommen, kann aus Sicht der Gemeinde
Bubenreuth einer Wohnnutzung an diesem Standort trotz der bestehenden
Lärmbelastung zugestimmt werden.
Von
einer gesonderten Festsetzung zur Ausbildung von Lüftungsanlagen sieht die
Gemeinde ab, da Festsetzung 7.1 bereits Vorgaben zur Ausführung passiver
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Lüftungsanlagen enthält und deren verpflichtende
Umsetzung zusätzlich Bestandteil des Durchführungsvertrages ist.
Zur
Klarstellung wird das betreffende Gutachten der Firma Accon GmbH vom 31.03.2021
auch namentlich als Quelle für die bereits enthaltenen Nebenkarten, auf welche
Festsetzung 7.1 verweist, im Bebauungsplan ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
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|
|
|
|
2.
Regierung vom Mittelfranken;
Schreiben vom 10.12.2020
Hinweise und Einwendungen:
„die
Gemeinde Bubenreuth beabsichtigt auf der bislang als Tennisanlage genutzten
Fläche „Am Bauhof 1A" südwestlich der Bahntrasse Nürnberg-Bamberg die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnanlage mit 40
Wohneinheiten zu schaffen. Hierzu soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden,
der ein Allgemeines Wohngebiet (ca. 0,5 ha) auf den ehemaligen
Sportplatzflächen ausweist. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt das
Plangebiet als Grünfläche dar und soll gemäß §13a Abs.2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst werden.
Das
Vorhaben wurde bereits im Verfahren nach §4 Abs.1 BauGB mit Schreiben der
Höheren Landesplanungsbehörde vom 10.12.2020 (Az. RMF-SG24-8314.01-71-5-2)
beurteilt. Demnach wurde gemäß dem Ziel 1.2.1 und dem Grundsatz 3.1 des LEP
Bayern die Ergänzung der Planunterlagen um einen plausiblen Bedarfsnachweis
gefordert. In den nun vorliegenden Planunterlagen wurde in Kapitel A 7.4. ein
Bedarfsnachweis auf Basis einer Grobanalyse der Gemeinde Bubenreuth ergänzt.
Die Gemeinde Bubenreuth verzeichnet in den vergangenen Jahren 2011-2020 eine
positive Bevölkerungsentwicklung und soll sich laut amtlicher
Bevölkerungsvorausberechnung bis in das Jahr 2031 weiterhin positiv entwickeln,
so dass — trotz stagnierender Bevölkerungszahl in den vergangenen Jahren - ein
grundsätzlicher Bedarf an Wohnraum gesehen wird. Demgegenüber verfügt die
Gemeinde jedoch laut Planunterlagen noch ca. 14 ha Wohnbauflächenreserven im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan und weitere Innenentwicklungspotentiale,
die gemäß dem Ziel 3.2 des LEP Bayern vorrangig zu entwickeln sind und der
Deckung des Wohnbaulandbedarfs dienen. Eine detaillierte Bedarfsermittlung, die
die Ausweisung neuer Wohnbauflächen über den Bestand hinaus begründet, ist den
Planunterlagen nicht zu entnehmen.
Einwendungen
aus landesplanerischer Sicht gemäß dem Ziel 1.2.1 und dem Grundsatz 3.1. des
LEP Bayern können deshalb weiterhin nur dann zurückgestellt werden, wenn
zumindest eine flächengleiche Rücknahme von Wohnbauflächenreserven, die kurz-
bis mittelfristig für eine bauliche Entwicklung nicht zur Verfügung stehen bzw.
den städtebaulichen Zielen der Kommune nicht mehr entsprechen, erfolgt oder ein
plausibler Bedarfsnachweis für die in der Gemeinde Bubenreuth dargestellten
Wohnbauflächen erbracht wird.“
Beschlussvorschlag:
Der
Anregung wird teilweise gefolgt.
Die
Gemeinde Bubenreuth erkennt an, dass die Darstellungen des
Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2000 zu prüfen sind, da die in der über 20
Jahre alten Fassung dargestellten Flächen für Wohnnutzung bislang weniger
Entwicklungsmöglichkeiten bereitstellen, als Nachfrage und Siedlungsbedarf es
erfordern. Dies wird jedoch nicht in einem verhältnismäßigen Rahmen des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens erfolgen können. Darüber hinaus stehen
Kommunen seit Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetztes neue
Möglichkeiten zur Aktivierung von Wohnbauflächen zur Verfügung, die sich auf
die künftige Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen auswirken können.
Die
Begründung wird hinsichtlich der Bedarfsbegründung folgendermaßen ergänzt:
Die
Ausführungen werden unter Berücksichtigung des LEP-Ziels 1.2.1 sowie des
Grundsatzes 3.1 um Daten zur Entwicklung der Altersstruktur in der Gemeinde
Bubenreuth sowie der bislang vorliegenden Ergebnisse des kommunalen
Flächenmanagements erweitert.
Die
Auslegungshilfe, deren Anwendung gefordert wurde, soll vorrangig der sinnvollen
Nachweiserbringung bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von
Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke dienen, um das
5-Hektar-Ziel der Landesregierung bis spätestens zum Jahr 2030 zu erreichen.
Der Bebauungsplan „Alter Tennisplatz“ dient allerdings keiner zusätzlichen
Flächeninanspruchnahme, sondern wertet bislang versiegelte Fläche in
integrierter Innenbereichslage auf und ermöglicht die Schaffung von 40
Wohnungen mit Grünanlage in direktem Anschluss zu bestehender Wohnbebauung.
Die im
Jahr 2021 erfolgte Leerstandsabfrage der Gemeinde Bubenreuth ist inzwischen
weiter fortgeschritten. Es wurden insgesamt 69 Eigentümer potenzieller
Leerstände, Baulücken und Flurstücke im Rand- und Innenbereich des
Siedlungsbestandes wie der Bereiche Hirten- und Posteläcker, Rothweiher und
weiterer unbebauter Grundstücke angeschrieben. Die Rückmeldungen zeigten, dass
wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen trotz der im Flächennutzungsplan
dargestellten Wohnbauflächenreserven kaum Potenziale der Innenentwicklung zur
Verfügung stehen.
Das
Plangrundstück selbst stellt ein verfügbares sowie nach Ziel 3.2 des LEP Bayern
vorrangig zu entwickelndes Innenentwicklungspotenzial der Nachverdichtung dar
und soll der Deckung des vorhandenen Wohnbaulandbedarfes dienen. Zwar wird es
im rechtswirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000 als öffentliche
Grünfläche dargestellt, jedoch bestand die tatsächliche Nutzung bisher aus
sechs Tennisplätzen mit Vereinsgebäude und lediglich geringfügiger
Randbegrünung. Das Plangebiet stellt daher auch keine Fläche der Naherholung
oder räumlichen Gliederung der Siedlungsfläche dar, welche laut
Landesentwicklungsprogramm gegenüber einer baulichen Siedlungsentwicklung
erhaltungswürdig wäre.
Die
vorliegende Planung dient im Sinne des § 1a BauGB zum sparsamen Umgang mit
Grund und Boden sowie des Vorrangs der Innenentwicklung vor der
Außenentwicklung dazu, flächensparend Wohnraum im integrierten Innenbereich der
Gemeinde Bubenreuth zu schaffen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
3.
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, Schreiben vom 07.07.2021
Hinweise
und Einwendungen:
„[…] mit unserem Schreiben vom 10.12.2020 haben wir bereits
eine Stellungnahme zu dem o.g. Bebauungsplan abgegeben.
Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung teilen wir nochmals mit,
dass die Fläche des Bebauungsplanes in den abwassertechnischen Unterlagen der
Gemeinde Bubenreuth, die dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes vom
06.05.2020 zugrunde liegen, nur teilweise enthalten ist.
Aus den bereits genannten Gründen kann seitens des
Wasserwirtschaftsamtes nicht beurteilt werden, ob eine ordnungsgemäße
abwassertechnische Erschließung des geplanten Baugebietes sichergestellt werden
[kann].
Neubauflächen sind grundsätzlich nur noch im Trennsystem zu
entwässern und können erst ausgewiesen werden, wenn eine nach den derzeitigen
Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser)
nachgewiesen ist.
Die entsprechenden abwassertechnischen Nachweise und Aussagen
sind noch zu erbringen.“
Beschlussvorschlag:
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine Entwässerung im
Trennsystem ist innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Die
Entwässerung von Niederschlagswasser erfolgt durch Versickerung innerhalb des
Plangebietes als auch durch Rückhaltung auf dem Grundstück durch begrünte
Dachflächen und Rückhaltevorrichtungen wie z.B. Rigolen. Die Entwässerung der
Rückhaltevorrichtungen erfolgt durch gedrosselte Einleitung in den
gemeindlichen Mischwasserkanal. Mangels vorhandenen Vorfluters
in ausreichender Nähe zum Plangebiet besteht keine Möglichkeit, die
Entwässerung auch außerhalb dessen im Trennsystem weiterzuleiten. Daher muss
außerhalb der überplanten Grundstücke wieder auf das gemeindliche
Mischwasser-System zurückgegriffen werden.
Der Bescheid vom 06.05.2020 wird von der Gemeinde Bubenreuth
beachtet. Die abwassertechnischen Nachweise sind im Rahmen der
Erschließungsplanung und des Bauantrages zu erbringen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
4.
DB Immobilien, Region Süd Eigentumsmanagement – Kompetenzteam
Baurecht;
Schreiben vom 27.05.2021
Hinweise
und Einwendungen:
„[…] wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail an ktb.muenchen@deutschebahn.com und
werden Ihnen hierzu gesondert Rückantwort geben.
Bei Anfragen zu Kabel- und Leitungsauskünften,
Baugrunduntersuchungen und Bauanträgen außerhalb des gesetzlichen Verfahrens
bitten wir zu beachten, dass die Regelbearbeitungszeit ca. 8 Wochen beträgt.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass das Betreten von
Bahnanlagen nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt ist und daher im Einzelfall
einer Genehmigung seitens der DB Netz AG bedarf.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass bei Bauarbeiten in
unmittelbarer Nähe zu Bahnanlagen neben ggfs. betroffener Leitungen und Kanäle
auch sicherheitsrelevante Auflagen zur Vermeidung von Gefahren aus und für den
Bahnbetrieb zu beachten sind.“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme. Die in der Stellungnahme genannten Hinweise
werden bereits in der Planung und Begründung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
5.
Planungsverband Region Nürnberg – Regionsbeauftragter Region
Nürnberg (7);
Schreiben vom 10.06.2021
Hinweise
und Einwendungen:
Es wurde festgestellt, dass zu o. g.
Vorhaben der Gemeinde Bubenreuth bereits mit Schreiben vom 30.11.2020
aus regionalplanerischer Sicht Stellung genommen wurde. Darin wurde eine
intensivere Auseinandersetzung mit den Innenentwicklungspotenzialen sowie dem
Bedarf gefordert. Diese Stellungnahme wird inhaltlich aufrechterhalten.
Bezüglich der Innenentwicklungspotenziale wurden in den
Planunterlagen Aussagen ergänzt. Von über 15 ha innenentwicklungspotenzialen
stehen laut Planunterlagen nur 0,3% zur Verfügung, was einen außergewöhnlich
niedrigen Wert darstellt. Hinsichtlich des Bedarfs werden nur allgemeine
Aussagen zur hohen Nachfrage getätigt. Eine detaillierte Bedarfsermittlung, die
die Ausweisung neuer Wohnbauflächen über den Bestand hinaus rechtfertigt, ist
nicht erfolgt. Diesbezüglich wird auf die Auslegungshilfe "Anforderungen
an die Prüfung des Beda neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen
der landesplanerischen Überprüfung' vom 07.01.2020 verwiesen, die die
Anforderungen an den Bedarfsnachweis darlegt. Sollte an der Planung
festgehalten werden, so sind dauerhaft nicht entwickelbare Flächen aus dem
Flächennutzungsplan zurückzunehmen bzw. ein detaillierterer Bedarfsnachweis zu
ergänzen, der den Gesamtumfang an Wohnbauflächen sowie anteilig dem Wohnen
zuzuordnenden Mischgebietsflächen schlüssig belegt, um den Zielen der
Raumordnung zu entsprechen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Die Gemeinde Bubenreuth erkennt an, dass die Darstellungen
des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2000 zu prüfen sind, da die in der über
20 Jahre alten Fassung dargestellten Flächen für Wohnnutzung bislang weniger
Entwicklungsmöglichkeiten bereitstellen, als Nachfrage und Siedlungsbedarf es
erfordern. Dies wird jedoch nicht in einem verhältnismäßigen Rahmen des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens erfolgen können. Drüber hinaus stehen
Kommunen seit Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetztes neue
Möglichkeiten zur Aktivierung von Wohnbauflächen zur Verfügung, die sich auf
die künftige Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen auswirken können.
Die Begründung wird hinsichtlich der Bedarfsbegründung
folgendermaßen ergänzt:
Die Ausführungen werden unter Berücksichtigung des LEP-Ziels
1.2.1 sowie des Grundsatzes 3.1 um Daten zur Entwicklung der Altersstruktur in
der Gemeinde Bubenreuth sowie der bislang vorliegenden Ergebnisse des
kommunalen Flächenmanagements erweitert.
Die Auslegungshilfe, deren Anwendung gefordert wurde, soll
vorrangig der sinnvollen Nachweiserbringung bei der erstmaligen planerischen
Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke dienen, um das 5-Hektar-Ziel der Landesregierung bis spätestens
zum Jahr 2030 zu erreichen. Der Bebauungsplan „Alter Tennisplatz“ dient
allerdings keiner zusätzlichen Flächeninanspruchnahme, sondern wertet bislang
versiegelte Fläche in integrierter Innenbereichslage auf und ermöglicht die
Schaffung von 40 Wohnungen mit Grünanlage in direktem Anschluss zu bestehender
Wohnbebauung.
Die im Jahr 2021 erfolgte Leerstandsabfrage der Gemeinde
Bubenreuth ist inzwischen weiter fortgeschritten. Es wurden insgesamt 69
Eigentümer potenzieller Leerstände, Baulücken und Flurstücke im Rand- und
Innenbereich des Siedlungsbestandes wie der Bereiche Hirten- und Posteläcker, Rothweiher
und weiterer unbebauter Grundstücke angeschrieben. Die Rückmeldungen zeigten,
dass wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen trotz der im Flächennutzungsplan
dargestellten Wohnbauflächenreserven kaum Potenziale der Innenentwicklung zur
Verfügung stehen.
Das Plangrundstück selbst stellt ein verfügbares sowie nach
Ziel 3.2 des LEP Bayern vorrangig zu entwickelndes Innenentwicklungspotenzial
der Nachverdichtung dar und soll der Deckung des vorhandenen
Wohnbaulandbedarfes dienen. Zwar wird es im rechtswirksamen Flächennutzungsplan
aus dem Jahr 2000 als öffentliche Grünfläche dargestellt, jedoch bestand die
tatsächliche Nutzung bisher aus sechs Tennisplätzen mit Vereinsgebäude und
lediglich geringfügiger Randbegrünung. Das Plangebiet stellt daher auch keine
Fläche der Naherholung oder räumlichen Gliederung der Siedlungsfläche dar,
welche laut Landesentwicklungsprogramm gegenüber einer baulichen
Siedlungsentwicklung erhaltungswürdig wäre.
Die vorliegende Planung dient im Sinne des § 1a BauGB zum
sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie des Vorrangs der Innenentwicklung
vor der Außenentwicklung dazu, flächensparend Wohnraum im integrierten
Innenbereich der Gemeinde Bubenreuth zu schaffen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
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6.
Bayernwerk Netz GmbH;
Schreiben vom 22.06.2021
Hinweise
und Einwendungen:
„nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir
Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen
sind.
Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom
09.12.20.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen
Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der
Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“
Stellungnahme vom 09.12.2020:
„[…] In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von
uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine
grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch
der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der
Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens
vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im
Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert,
weitere Informationen können der Legende
entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in der
Planung zu berücksichtigen.
Im überplanten Bereich befinden sich
Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen
neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Bauträger und anderer
Versorgungsträgern ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig
(mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und
Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass
Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der
Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine
nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. […]. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren
Planungen festgelegt werden.
Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen
Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die
VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei
Grabarbeiten hinweisen.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen
unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung
freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur
Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser
Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im
"Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe
2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr.
939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
[…] Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für
Rückfragen jederzeit gerne zur
Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der
Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten
zu beteiligen.“
Anlage zur Stellungnahme: 2
Bestandslagepläne (Strom, Gas)
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der
Erschließungsplanung.
Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der
Versorgungsleitungen bei Baumpflanzungen ist dem Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bereits enthalten. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass
der Bestand und Betrieb vorhandener Versorgungsleitungen sicherzustellen ist
und Änderungen an den Anlagen rechtzeitig mit dem jeweiligen Versorgungsträger
abzustimmen sind.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
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7.
Deutsche Telekom Technik GmbH;
Schreiben vom 01.06.2021
Hinweise
und Einwendungen:
„Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben
• W93003212, PTI 13, BB1, […] vom 04.12.2020 Stellung
genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig
zu beteiligen.“
Stellungnahme vom 04.12.2020:
„Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) -
als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur
für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen
weiterhin gewährleistet bleiben.
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen
umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese
Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Zur Versorgung des Planbereichs, mit
Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets
erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche
eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden
werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3
Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den
Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für
die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir
bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig
zu beteiligen.
Mit Bezug auf das DigiNetzG bitten wir Sie, mögliche
Zuzahlungen oder Übernahmen für Tiefbauarbeiten, vorhandene Leerrohrsysteme
oder Koordinierungsmöglichkeiten mit weiteren Spartenträgern, für das geplante
Neubaugebiet, zu prüfen und uns diesbezüglich hierüber frühzeitig zu
Informieren.
Wir bitten um schriftliche Stellungnahme an unser Postfach: T NL Sued PTI 13 BB1@telekom.de“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der
Erschließungsplanung.
Der bereits in der Planung enthaltene Hinweis zur
Gewährleistung von Bestand und Betrieb bestehender Versorgungsleitungen wurde
im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um den Hinweis zur
Bereithaltung geeigneter Trassen für Telekommunikationslinien ergänzt. Ein
entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der Versorgungsleitunen bei
Baumpflanzungen ist im Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
enthalten.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
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8.
Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH;
Schreiben vom 01.06.2021
8.1
Hinweise und Einwendungen:
„Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen
unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen
dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der
Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene
Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer
Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei
Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-SBayern.de@vodafone.com, um
eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten
durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung
unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu
erstatten sind.
Anlagen: Lageplan (-pläne)
Weiterführende Dokumente:
Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
Zeichenerklärung Vodafone GmbH
Zeichenerklärung
Vodafone Deutschland GmbH.“
„Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer
Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team
Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer
Kostenanfrage bei.“
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der
Erschließungsplanung.
Der bereits in der Planung enthaltene Hinweis zur
Gewährleistung von Bestand und Betrieb bestehender Versorgungsleitungen wurde
im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um den Hinweis zur
Bereithaltung geeigneter Trassen für Telekommunikationslinien ergänzt. Ein
entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der Versorgungsleitunen bei
Baumpflanzungen ist im Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
enthalten.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |
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