Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Der Vorsitzende schlägt vor, über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen en bloc abzustimmen.

 

GRM G. Dirsch bittet, über die von Herrn Simon Rebitzer vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt eingegangenen Hinweise und Einwendungen, die unter 1.14 angeführt sind, extra abzustimmen.

 

Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt einverstanden.

 

Anschließend wird über die nachfolgend angeführten Stellungnahmen en bloc abgestimmt, mit Ausnahme von Punkt 1.14, über den einzeln abgestimmt wird.

 

 

Gemeinde Bubenreuth

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5/30 „Alter Tennisplatz“

 

Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB der Zeit vom 28.05.2021 bis 30.06.2021

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden während der Dauer der Auslegung keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Folgende Behörden haben sich während der Frist zur Stellungnahme nicht geäußert, sodass von Einverständnis mit der Planung ausgegangen werden kann.

 

§     Stadt Baiersdorf

§     Autobahndirektion Nordbayern

§     Kreisbrandrat

§     DB Energie GmbH

§     IHK Erlangen

§     Bund Naturschutz

§     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

 

Folgende Behörden haben der Planung ohne weitere Hinweise und Einwendungen zugestimmt:

§     Gemeinde Möhrendorf, Schreiben vom 31.05.2021

§     Gemeinde Langensendelbach, Schreiben vom 14.06.2021

§     Stadt Erlangen – Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Schreiben vom 15.06.2021

§     Landratsamt Erlangen, SG Naturschutz, Schreiben vom 18.06.2021

§     Staatliches Bauamt Nürnberg, Schreiben vom 21.06.2021

§     Handwerkskammer für Mittelfranken, Schreiben vom 16.06.2021

 

Folgende Behörden haben sich im Verfahren geäußert und Hinweise oder Einwendungen vorgetragen:

1.            Landratsamt Erlangen-Höchstadt,
Schreiben vom 18.06.2021

1.1              Hinweise und Einwendungen:

„Es wurde positiv zur Kenntnis genommen, dass die Unterlagen gut strukturiert und die relevanten Belange entsprechend abgearbeitet wurden. Die seitens des Bauamts in der frühzeitigen Beteiligung getroffenen Ausführungen wurden überwiegend in der Planung berücksichtigt.

Folgende Anmerkungen sind dennoch zu treffen:

a) Die Gemeinde Bubenreuth unterliegt angesichts der evtl. Kampfmittelvorbelastung der Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB. Weitere Erkundungen sollen gemäß Begründung und Regelung im Durchführungsvertrag vor Baubeginn erfolgen. Das Landratsamt weist diesbzgl. auf das Konfliktbewältigungsgebot hin, wonach Lösungswege für Konflikte grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren zu finden sind.

Die Gemeinde sollte auf jeden Fall einen textlichen Hinweis zur Thematik in den Planteil aufnehmen.

Daneben wird empfohlen, die Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Feucht zu prüfen.“

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Abschließende Untersuchungen zur Kampfmittelvorbelastung und ggf. Beseitigung vorliegender Kampfmittel sind Bestandteil des Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde Bubenreuth und der Vorhabenträgerin. Dadurch kommt die Gemeinde Bubenreuth der Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB nach. Aufgrund der vorliegenden Luftbildauswertung besteht eine eventuelle Kampfmittelvorbelastung für das Vorhabengebiet. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet sich die Vorhabenträgerin daher, vor Baubeginn, jedoch erst nach vollständigem Abbruch und Räumung der Fläche, das gesamte Vorhabengebiet kampfmitteltechnisch untersuchen zu lassen. Bei konkreten Anhaltspunkten für Kampfmittelfunde im Vorhabengebiet ist auch laut Durchführungsvertrag der Kampfmittelbeseitigungsdienst Feucht einzuschalten.

Der Bebauungsplan wird um einen textlichen Hinweis zur Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur abschließenden Erkundung und Beseitigung ggf. vorliegender Kampfmittel innerhalb des Plangebietes durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Feucht vor Baubeginn ergänzt.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2              Hinweise und Einwendungen:

„b) Auf unsere Stellungnahme hin beschloss der Gemeinderat, den Ausschluss von Nutzungen aus den Festsetzungen herauszunehmen, da ohnehin nur das zulässig ist, was im Durchführungsvertrag vereinbart wurde.

Dem Planteil ist jedoch noch immer der Ausschluss zu entnehmen.“

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Durch Beibehalten der (redundanten) Festsetzung entstehen keine Nachteile für die Planung. An der Festsetzung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3              Hinweise und Einwendungen:

„c) Im Planteil, Hinweis Nr. 3 wird auf Vorgaben der Deutschen Bahn Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, welche dies sind. Sofern die der Begründung gemeint sind, sollte hierauf konkret verwiesen werden.“

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Der bestehende Hinweis zu Vorgaben der Deutschen Bahn wird um einen Verweis auf die Ausführungen dazu in der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4              Hinweise und Einwendungen:

„d) Die Regelung in Festsetzung 6.2 ist zu unbestimmt. Was ist die „notwendige Infrastruktur"?“

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Zur Klarstellung der Festsetzung wird ergänzt, dass es sich bei der „notwendigen Infrastruktur“ um Leitungsanschlüsse für Ladesäulen für Elektrofahrzeuge handelt.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.5              Hinweise und Einwendungen:

„e) Festsetzung 6.7: Die Zaunhöhe beim Abfallsammelplatz übersteigt mit 2,50 m die abstandsflächenrechtlich privilegierte Höhe von 2 m. In der Begründung findet sich keine genauere Erläuterung dazu. Die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück sind zu untersuchen.“

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Eine Erläuterung zur max. 2,5 m hohen Einzäunung des Abfallsammelplatzes wird in der Begründung ergänzt. Gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO sind geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe und Industriegebieten mit einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die von der Vorhabenträgerin geplante Höhe der Einfriedung der Abfallsammelplatzes beträgt ca. 2 m. Um eine Toleranz zuzulassen, setzt die Gemeinde eine ausschließlich auf die als Fläche mit Zweckbestimmung Abfallsammelplatz festgesetzte Fläche begrenzte abweichende Höhe von 2,5 m fest. Dies stellt aus Sicht der Gemeinde eine vertretbare Überschreitung dar, da von der begrenzten Fläche für die Abfallsammelstelle in 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze eine ähnliche Wirkung wie von Garagen ausgeht und die festgesetzte Höhe keine negativen Auswirkungen für benachbarte Grundstücke darstellt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.6              Hinweise und Einwendungen:

„f) 6.4: Stellplätze sind mit leichtem Gefälle zu angrenzenden Grünflächen auszubilden. Im VEP ist das Gefälle umgekehrt.“

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Die Festsetzung zum Gefälle von Stellplätzen zu angrenzenden Grünflächen soll der Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes dienen. Die derzeit im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Neigung der westlich gelegenen Stellplätze dient unter anderem dem Schutz vor Überflutungen bei Starkregenereignissen durch die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in die geplanten Anlagen zur Regenrückhaltung. Aufgrund des relativ hoch anstehenden Grundwassers im Plangebiet ist eine vollständige Versickerung, insbesondere im Starkregenfall nur eingeschränkt sinnvoll. Zudem dürfen nach Vorgabe der Deutschen Bahn AG DB Immobilien Dach-, Oberflächen— und sonstige Abwässer nicht auf oder über den westlich des Plangebietes gelegenen Bahngrund abgeleitet werden, sondern sind in die öffentliche Kanalisation abzuleiten und nicht in Gleisnähe zu versickern.

Die schmalen Heckenstrukturen im westlichen Plangebiet sind für eine entsprechende vollständige Aufnahme von Niederschlagswasser daher nicht geeignet. Die Festsetzung wird deshalb nur in Teilbereichen des Plangebietes mit großflächigen angrenzenden Grünflächen für sinnvoll bzw. wirkungsvoll erachtet.

Aus den vorgenannten Gründen wird es für sinnvoll erachtet, die Festsetzung zu Klarstellung an den Vorhaben- und Erschließungsplan anzupassen und die Neigung in Richtung der Grünflächen ausschließlich auf die Aufstellflächen für die Feuerwehr zu beschränken, deren Neigung gemäß Richtlinie für Feuerwehraufstellflächen bis zu 5 vom hundert betragen darf.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.7              Hinweise und Einwendungen:

„g) 7.3: Die Festsetzung zu den Schallschutzgrundrissen ist fast flächendeckend nicht einhaltbar.“

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Die Ausrichtung von Aufenthaltsräumen ist soweit möglich zu schienenabgewandten Fassaden zu orientieren. Im Übrigen greift Festsetzung 7.1 zu passiven Schallschutzmaßnahmen.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.8              Hinweise und Einwendungen:

„h) Den Unterlagen nach sind die Laubengänge offen geplant, während der Immissionsschutz ist in seiner Stellungnahme von (teilweise) verglasten Laubengängen ausgegangen ist. Hierzu sollten noch weitere Abstimmungen erfolgen.“

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Im Planungsverlauf des Projektes wurden mehrfach Untersuchungen zur Lärmsituation durchgeführt, wovon die ersten bereits im Jahr 2017 durchgeführt wurden. Aus der Untersuchung vom 01.08.2018 der Firma Accon rührt der Hinweise die Laubengänge möglicherweise zu verglasen. Es wurden damals Werte von bis zu 71 dB(A) tagsüber an der schienenzugewandten Seite ermittelt.

Durch Anpassungen des Bebauungskonzeptes, aber auch durch aktuellere zugrunde gelegte Emissionsparameter für die Lärmberechnung, kam es immer wieder zu Anpassungen der jeweiligen Untersuchungen. Die Gebäudehöhe wurde zu Beginn in der vergangenen Stellungnahme mit nur 11 m angesetzt. Durch die danach (geringfügige) Erhöhung des Baukörpers wird bereits eine ausreichende Abschirmung zur Schienenstrecke erreicht, sodass an der Südost-Fassade des Baukörpers in allen Geschossen / Balkonen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) auftreten. Somit ist eine Umsetzung von verglasten Loggien an der Südost-Fassade nicht erforderlich.

In der Screening-Untersuchung der Firma Accon vom 06.05.2020 wurden die aktuellsten Verkehrsdaten zum Schienenverkehr mit dem Prognosezeitraum für 2030 berücksichtigt. Bei der Berechnung ergaben sich geringere Beurteilungspegel als zuvor angenommen. Tags treten maximale Beurteilungspegel von 69 dB(A) und nachts von 66 dB(A) auf und somit die höchsten Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß Lärmpegelbereich V und VI entlang der schienenzugewandten Fassade. Eine Verglasung des Laubenganges wird nicht mehr explizit gefordert.

In der erneuten Untersuchung vom 31.03.2021 der Firma Accon ergeben sich dieselben Darstellungen zu den Straßen- und Schienenimmissionen. Einer Wohnnutzung kann demnach unter Berücksichtigung der baulichen Schallschutzvorgaben zugestimmt werden.

Die Deutsche Reihenhaus AG verpflichtet sich zu eben jener Umsetzung, indem dem Durchführungsvertrag des Projektes als Anlagen die aktuellste Schalltechnische Untersuchung vom 31.03.2021 und die Bauakustische Prüfung vom 15.04.2021 angehängt werden. Hier werden detaillierte Maßnahmen aufgezählt, welche Ausführung der Fenster und Lüfter je Geschoss und Wohnung gebaut werden müssen, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.

Der Gutachter kommt somit zu dem Schluss, dass bei Umsetzung dieser hohen Anforderungen an den baulichen Schallschutz (Lärmpegelbereich VI) ein gesundes Wohnen möglich ist. Durch die vertragliche Verpflichtung der Deutschen Reihenhaus, diesen Anforderungen nachzukommen, kann einer Wohnnutzung an diesem Standort durch den Gemeinderat zugestimmt werden.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.9              Hinweise und Einwendungen:

„i) Durch den geplanten Neubau sind die Auswirkungen auf die Abstandsflächen, insbesondere auch hinsichtlich der bestehenden Tennishalle zu untersuchen und in der Begründung darzulegen. Die Tennishalle war wohl bei der Grundstücksteilung nicht berücksichtigt worden.“

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt. Die der Begründung bereits enthaltenen Aussagen zur Einhaltung der Abstandsflächen (Kap. A.8.4) werden geprüft und ergänzt. Die Tennishalle befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches und ist daher nicht Gegenstand der Planung. Deren Abstandsfläche ragt nach Norden hin über die Grundstücksfläche in das südliche Plangebiet hinein, überlagert dabei jedoch nicht die Abstandsflächen des geplanten Geschosswohnungsbaus. Da das Vorhaben die Abstandflächen an fast allen Fassaden, auch nach Süden hin, in höherem Maß als erforderlich einhält, gewährleisten auch die Abstände zwischen Tennishalle und Wohngebäude ausreichenden Schutz vor Brandüberschlag sowie eine ausreichende Belüftung und Belichtung für das Vorhaben. Deshalb bestehen seitens der Gemeinde keine Bedenken hinsichtlich der Abstände zwischen dem geplanten Vorhaben und dem Bestandsgebäude Tennishalle auf dem südlich angrenzenden Grundstück.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.10           Hinweise und Einwendungen:

„Redaktionelles:

Die Unterlagen sind auf redaktionelle Fehler zu prüfen (z. B. falsche Verweise).“

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Unterlagen werden auf redaktionelle Fehler geprüft und korrigiert.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.11           Hinweise und Einwendungen:

Würdigung des SG 40.1, Umweltamt

„Die Festsetzung Nr. 8 zur Abwasserbeseitigung ist nicht nachvollziehbar; für das Regenwasser soll eine Rückhaltung errichtet werden und der Drosselabfluss aus dieser Rückhaltung soll dem gemeindlichen Mischwasserkanal zugeführt werden. Schmutzwasser und Regenwasser werden im Endeffekt also vermischt. Der Begriff Trennsystem unter Nr.8 ist insoweit nicht richtig.

Nachdem die Untersuchungen, wie ich sie verstehe, ergeben haben, dass der Boden versickerungsfähig ist, muss das Niederschlagswasser versickert und nicht dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Damit wird sich aber im Detail bestimmt das WWA befassen.“

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Eine Entwässerung im Trennsystem ist innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Die Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgt über eine Rückhaltung auf dem Grundstück und anschließende gedrosselte Einleitung in den gemeindlichen Mischwasserkanal. Mangels vorhandenen Vorfluters in ausreichender Nähe zum Plangebiet besteht keine Möglichkeit, die Entwässerung auch außerhalb dessen im Trennsystem weiterzuleiten. Daher muss außerhalb der überplanten Grundstücke wieder auf das gemeindliche Mischwasser-System zurückgegriffen werden.

Zur Klarstellung wird der Begriff Trennsystem aus der Festsetzung gestrichen.

Die Gemeinde Bubenreuth hält in Umgebung des Plangebietes bislang ein Mischwasserkanalnetz. Für den Fall einer künftigen Umstellung von Misch- zu Trennsystem ist es Absicht der Gemeinde, neu zu erschließende Baugebiete auf Anschlüsse an Trennsystem vorzubereitet auszuführen.

Zwar ist der Boden innerhalb des Plangebietes versickerungsfähig, dennoch wird eine Rückhaltung und gedrosselte Ableitung in den gemeindlichen Kanal mit Rücksicht auf die gegebenen Grundwasserstände festgesetzt, um ggf. aufkommenden Stauungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen. Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers im Plangebiet ist eine Versickerung, insbesondere im Starkregenfall nur eingeschränkt sinnvoll. Zudem dürfen nach Vorgabe der Deutschen Bahn AG DB Immobilien Dach-, Oberflächen— und sonstige Abwässer nicht auf oder über den westlich des Plangebietes gelegenen Bahngrund abgeleitet werden, sondern sind in die öffentliche Kanalisation abzuleiten und nicht in Gleisnähe zu versickern.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.12           Hinweise und Einwendungen:

„Zum Thema Bodenschutzrecht gibt es keine Einwendungen, das Thema „Kampfmittel" ist eine Frage für die Sicherheitsbehörde, muss also von der Gemeinde in eigener Verantwortung abgewickelt werden.“

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Vorkehrungen zur Untersuchung und Räumung ggf. vorliegender Kampfmittel durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Feucht sind Bestandteil des Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde Bubenreuth und der Vorhabenträgerin.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.13           Hinweise und Einwendungen:

Würdigung des SG 41, Komm. Abfallwirtschaft

„Für das Vorhaben „Alter Tennisplatz" muss folgendes beachtet werden:

Die Abfallbehälter haben an der Frankenstraße zur Abholung bereitzustellen. Diese müssen so bereitgestellt werden, dass ein zügiges Leeren stattfinden kann. Auch dürfen die Abfallbehälter weder Personen noch Kfz behindern. Ein Leeren im Kurvenbereich ist nicht möglich.

Die Planung eines Abfallstellplatzes (wie im Plan skizziert) ist sehr zu begrüßen. Zu der vorherigen Stellungnahme vom 06.02.2020 muss die Aussage korrigiert werden. Für die Müllsammelfahrzeuge wird bei vorhandenen Wendeanlagen ein Radius von 6,00 m benötigt, so dass der hier geplante Wendehammer ausreichend ist.

Weiterhin gilt, dass im Kurvenbereich keine Behälter geleert werden können, so dass hierfür ausreichend Stellplätze zur Verfügung gestellt werden müssen.“

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Die Hinweise sind bereits in der Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.14           Hinweise und Einwendungen:

Würdigung des SG 13 Klimaschutz, Schreiben vom 24.06.2021

„‚Gemäß §1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. In Ausführung dieser Grundnormen sind die im Folgenden beschriebenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den BP integriert worden.‘"

Die Festsetzungen zu flächensparender Bauweise, Nutzung von Erneuerbaren Energien und bzgl. einem nachhaltigen Verkehrskonzept werden sehr begrüßt.

Im Weiteren werden Empfehlungen bzw. Festsetzungen angesprochen, die im Durchführungsvertrag festgelegt bzw. verhandelt werden können.

Hinweise / Empfehlungen für den Durchführungsvertrag

Vor dem Hintergrund des Gerichtsurteils zum deutschen Klimaschutzgesetz und die damit einhergehenden Herausforderungen sollten folgende anstehenden Veränderungen hinsichtlich zukunftsfähiger Energiestandards bedacht werden.

Gleichzeitig bestätigen seit Langem zahlreiche Studien, dass Gebäude mit hohen Energiestandards niedrigere jährliche Kosten über ihren Lebenszyklus aufweisen und sich starker Klimaschutz und wirtschaftliche Vorteile für die Käufer:innen nicht ausschließen.

Zukunftsorientierte Energiestandards

Sofortprogramm bringt Änderungen an GEG und BEG

‚Das erst Ende 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz soll nun bereits Anfang 2022 überprüft und grundsätzlich novelliert werden. [...]

Der bisherige Förderstandard EH-55 wird ab 2023 zum Neubaustandard für alle Gebäude, ähnlich wie dies bei Nicht-Wohngebäuden der Fall ist. 2025 kommt der EH-40-Standard. Zudem soll es eine Solarpflicht für alle Neubauten und bei größeren Dachsanierungen geben. Neben PV wäre auch Solarthermie möglich.‘

https://www.geb-info.de/nachrichten/sofortpropramm-bringtaenderungen-geg-und­beg?r=5716883337508557&lid=1833757&pm_ln=14317

Kurzstudie: Ermittlung von Mehrkosten zur Einführung eines „KfW-Effizienzhaus­-Standards 55" für alle Neubauten von Wohngebäude

‚Es wird daher empfohlen, dass die Stadt Tecklenburg für Neubauten in den Grundstücks­kaufverträgen oder in der Bauleitplanung festhält, alle Gebäude mindestens als KfW-Effizienzhaus 55 zu errichten und darüber hinaus Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohneinheiten als KfW­-Effizienzhaus 40.‘

https://www.tecklenburg.de/wp-content/uoloads/Bericht KfW55-als-Mindeststandard.pdf


Preisentwicklung Gebäudeenergieeffizienz

https://www.biag-sv.de/fileadmin/downloads/ecofvs-schulze-darup-2014-preisentwicklung­pebaeudeeffizienz 01.pdf

Anteil der Energieeffizienz an Kostensteigerungen im Wohnungsbau

‚Die Investitionskosten der 17 Varianten, die den Standard KfW 55 einhalten, liegen im Mittel um 0,3 % über den 17 Varianten, die die EnEV 2016 einhalten. Die KfW-40-Gebäude sind infolge Förderung und kleinerer Anlagentechnik um 2,3 % günstiger als die EnEV-Varianten.‘

https://www.bee-ev.de/fileadmin/Publikationen/Studien/BEE-­Kurzgutachten_Energieeffizienz_und_Kosten_im_Wohnungsbau.pdf


 

Nutzung privatrechtlicher Verträge/ Durchführungsvertrag

Da städtebauliche/privatrechtliche Verträge eines der wenigen verbindlichen Werkzeuge von Kommunen für den Klimaschutz sind, wäre es sehr wichtig, dieses Instrument in genau diesem Sinne zu nutzen. Die Festlegungen müssen mit dem Bau-/Projektträger aber ausgehandelt verhandelt werden.

Hier ließen sich bspw. hohe Effizienzstandards bei der Gebäudehülle (z.B. ein spezifischer Heizwärmebedarf von 15 kWh/m2*a oder der KfW40-(Plus-)Standard) festlegen, die Erzeugung von Wärme unter Einsatz fossiler Brennstoffe verbieten und die Nutzung ökologischer Baustoffe verpflichtend vorschreiben.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Obere Büch" in Buckenhof https://www.wiesentbote.de/2020/05/03/buckenhof-spatenstich-fuer-buerdermeister-georgs-­foerster-herzensprojekt-obere-buech/

Eine Wärmeversorgung wird durch Geothermie (Erdwärme) in Kombination mit energieeffizienten Gebäudestandards ermöglicht. Hier wurden mehrere Erdbohrungen bis in 100 Meter Tiefe vorgenommen. Insgesamt arbeiten künftig 24 Erdsonden an der Wärmeversorgung des neuen Quartiers. Ein weiterer Schwerpunkt ist die regenerative Stromerzeugung mit Fotovoltaikanlage und Batteriespeichern.

Textauszug BBP: 3.2 Klimaschutz

Es sollen regenerative Energien zum Einsatz kommen; Als energetischer Standard für die Gebäude ist mindestens KfW 40 Standard geplant. Grundwasserwärmepumpen, Solarthermie, Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung ergänzen den ökologischen Ansatz.


Erhöhte Förderung durch die neuen Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2021.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-­beg.html

 


Klimafreundliche Baumaterialien

httbs://bauwende.de/wp-content/uploads/2020/05/BAUWENDE-Factsheet-Graue-Energie­2020_1.pdf

 

Klimafreundliche Energieversorgung:

Im Hinblick auf die Klimaneutralität, die in Deutschland schnellst möglich erreicht werden soll, ist neben der Gebäudehülle auch eine zukunftsorientierte Wärmeversorgung notwendig:

‚6.1.3 Gasversorgung

Es ist anzustreben, die Gasversorgung innerhalb der Region durch die Erweiterung des Gasverteilungsnetzes sicherzustellen. (G)‘

·         Alternative 1: Prüfung einer (anteiligen) Bioerdgas-Versorgung oder fossilfreien Energieversorgung

·        


Alternative 2 (ohne Erdgas-„Lock-in"): Potenzieller Anschluss an das geplante Nahwärmenetz in Bubenreuth-Nord (Niedriger Primärenergiefaktor des Wärmenetzes unterstützt begünstigt einen hohen KfW-Effizienzstandard)

httbs://www.sw-rottenburg.de/kaltwarm

 

Dabei sind die spezifischen Wärmekosten im Neubau aufgrund des niedrigen Verbrauchs deutlich höher als im Bestand, unabhängig vom Heizsystem. Je höher der Energiestandard ist, desto stärker fallen die Anschaffungskosten ins Gewicht und desto höher sind die spezifischen Wärmekosten.


Kalte Nahwärme Baugebiet Öchsner II

https://sw-rottenburg.de/kaltwarm


Diese Tendenz bestätigen auch die Berechnungen des Teil-ENP Bubenreuth-Nord.

https://www.erlangen-hoechstadt.de/media/7670/2020-05-12_pp_teil-enp_bubenreuth_svs_kurz_gr_ohne-karten.pdf“

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Die Hinweise werden bereits teilweise berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Flachdächer der Wohngebäude mit Anlagen zur Solarenergiegewinnung von mindestens 25 kWh auszustatten sind. Eine Versorgung mit Bioerdgas wird durch die Planung ermöglich, jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben. Ein Anschluss an das geplante Nahwärmenetz Bubenreuth wurde erwogen und geprüft, lässt sich jedoch zeitlich nicht mit der Durchführung des Planvorhabens vereinbaren. Die Nutzung ökologischer Baustoffe wird in vorliegender Planung aufgrund der Systembauweise der Vorhabenträgerin nicht näher berücksichtigt; die Vorhabenträgerin plant das Gebäude nach eigenen Angaben in KfW-55 Standard.

Die durch die Planung festgesetzten und im Durchführungsvertrag geregelten Bedingungen (Durchgrünung mit Dachbegrünung, Solarenergieanlagen, kompakter Baukörper, E-Mobilität) stellen ein für die Gemeinde Bubenreuth vertretbares Ergebnis der Abstimmungen zwischen Vorhabenträgerin, öffentlichen und behördlichen Belangen dar.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

12

gegen

4

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.15           Hinweise und Einwendungen:

Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz (Schreiben vom 25.06.2021):

„Die schallschutztechnische Problematik bei diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde bereits in der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutze vom 23.12.2020 ausführlich erläutert.

In dem nun überarbeiteten Gutachten sind die Immissionspegel an den verschiedenen Fassadenseiten etwas geringer als in der Vorabversion. An der Grundproblematik der enorm hohen Verkehrslärmbelastung ändert sich allerdings nichts. Zudem wird in dem Gutachten von einem optimistischen Szenario ausgegangen wird, wonach alle Züge bis 2025 mit aktuellen Bremssystem (Kunstoffverbundklotzbremsen) ausgestattet sind, was dann unter anderem auch zu den im Vergleich niedrigeren Immissionsrichtwerten an den verschiedenen Fassadenseiten führt. […]

Von Seiten des Immissionsschutzes ist das Grundstück nach wie vor nicht für die ausschließliche Errichtung von Wohngebäuden bzw. der ausschließlichen Wohnnutzung geeignet.

Soweit das Wohnprojekt entgegen den Grundsätzen des Immissionsschutzes dennoch realisiert werden soll wird auf die in der Stellungnahme von 23.12.2020 ausführlich dargelegten Maßnahmen zur Abmilderung der Lärmbelastung verwiesen. Insbesondere wird nochmals darauf verwiesen, dass Fenster von Wohn- und Aufenthaltsräumen, bei denen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden festverglast und mit Lüftungsanlage auszuführen sind. Dies ist auch als Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

Stellungnahme vom 23.12.2020:

„Die für die Bauleitplanung maßgeblichen Planungswerte für verkehrsbedingte Lärmimmissionen werden an der geplanten Wohnhausfassade gemäß Screening vom 06.05.2020 um einen Faktor von bis zu 21 überschritten; dies bedeutet, dass die an der Fassade auftreffende Schallenergie bis zu 21 Mal höher ist, als durch die Orientierungswerte gemäß dem für die Bauleitplanung eingeführtem Beiblatt 1 zur DIN 18005 vorgesehen ist. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes an der vorgesehenen Stelle muss aus immissionsschutzfachlicher Sicht wegen der besonders hohen Lärmbelastung durch die im Westen vorbeiführenden Verkehrswege (Bahnlinie, Staatsstraße, Autobahn) daher als äußerst bedenklich eingestuft werden.

Die Lärmeinwirkungen sind zudem an allen Fassaden so hoch, dass gemäß der überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung (Screening-Untersuchung durch das Büro accon Environmental Consultants vom 06.05.2020) die Immissionsgrenzwerte für Lärm gemäß der 16. BImSchV für den Nachtzeitraum durchgehend überschritten wird. Lediglich im EG befindet sich auf der schallabgewandten Seite ein begrenzter Fassadenabschnitt wo die genannten Grenzwerte zur Nachtzeit nur erreicht, nicht aber übertroffen werden. Die Lärmimmissionen im Nachtzeitraum überschreiten zudem an der schienenzugewandten Seite ab dem 1. Obergeschoss, im 3. Obergeschoss auch an der Südwestfassade, den Wert von 60 dB(A). Damit wird mit der vorliegenden Planung eine Grenze übertreten, wonach eine Prüfung auf Gesundheitsgefahren erforderlich wird.

Eine Be- und Entlüftung der schutzbedürftigen Räume über geöffnete Fenster ist somit unter den genannten Gesichtspunkten kaum möglich, bzw. sehr stark eingeschränkt.

Es ist davon auszugehen, dass durch die gutachterlich festgestellte hohe Verkehrsbelastung schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Hinzu kommen Schalleinträge durch Gewerbe (Fitnessstudio, Bauhof, Gewerbegebiet Bruckwiesen), durch die südlich benachbarte Sport- bzw. Freizeitnutzung (Sporthalle) sowie durch die vorbeiführende Bahnstromleitung (Koronageräusche).

Nach Ansicht des Immissionsschutzes werden mit der vorliegenden Planung die Vorgaben des § 50 BImSchG nicht eingehalten. Das dort zugrunde gelegte Trennungsgebot, nach dem Flächen vorsorglich einander so zuzuordnen sind, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, wird mit der vorliegenden Planung erheblich verletzt. Als unverzichtbare Grundlage für die Abwägung ist das erwähnte Trennungsgebot unmittelbar zu beachten.

Weiter wird auf das Schreiben […] der Obersten Baubehörde „Lärmschutz in der Bauleitplanung“, IIB5-4641-002/10, vom 25.07.2014 verwiesen. Dort wird zur Konkretisierung der Planungsziele der Vorsorgegrundsatz (Flächennutzungsplan) und erforderliche die Konfliktbewältigung (Bebauungsplan) herausgestellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung die Grenzwerte der 16. BImSchV zugrunde gelegt werden sollen. Eine Überschreitung von Lärmwerten über die Schwelle zur Gesundheitsgefahr hinweg, wie hier laut Schallgutachten für den Geltungsbereich prognostiziert, wird gemäß dem o.a. IMS vom 25.07.2014 entschieden abgelehnt. Auch in diesem Zusammenhang wird auf den o.a. Trennungsgrundsatz verwiesen.

Selbst bei Außerachtlassung des genannten Trennungsgebotes fehlen nach Ansicht des Immissionsschutzes im Hinblick auf den Schutz der Wohnnutzungen am geplanten Standort ausreichende Erläuterungen zur Erfüllung des Vorsorgegrundsatzes. Die Konfliktbewältigung stellt im Wesentlichen auf passive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster und z.T. verglaste Laubengänge an der schienenzugewandten Seite) ab.

Die der Planung beiliegende Screening-Untersuchung vom 06.05.2020 beinhaltet keine verwertbaren Aussagen zu Geräuschimmissionen, welche nicht durch Verkehrswege erzeugt werden. Offenbar soll hierfür die vorangegangene Untersuchung vom 30.11.2017 zum Antrag der Deutsche Reihenhaus AG auf Vorbescheid herangezogen werden. Im aktuellen Screening vom 06.05.2020 werden zudem mit Ausnahme der Angabe von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 keine weiteren Maßnahmen zum Schallschutz untersucht. Als Berechnungsgrundlage für den Schienenlärm wurden nun aktuelle Verkehrszahlen der Deutsche Bahn AG für den Prognosehorizont 2030 verwendet. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass im Zuge der Ausbaumaßnahmen Nürnberg – Ebensfeld sowie S-Bahn Nürnberg – Forchheim (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schien Nr. 8) höhere Zahlen in die Planfeststellungsgenehmigung einflossen. Auf eine Streckenauslastung mit diesen höheren Verkehrszahlen könnte damit voraussichtlich ohne erneutes Planfeststellungsverfahren jederzeit zurückgegriffen werden. Vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Deutsche Bahn AG, Aktenzeichen BA-MÜN-19-66741, vom 14.02.2020 (dort 4. Absatz auf der Seite 4). Insofern werden aus der Sicht des Immissionsschutzes für die weitere schalltechnische Beurteilung vorsorglich die höheren Zugzahlen der Planfeststellung angesetzt und somit im Wesentlichen auf die vorangegangene Screening-Untersuchung zum Bauvorbescheid und damit auf die bis zu 5 dB(A) höheren Lärmpegel verwiesen, wodurch sich die bisherigen Aussagen zu den Lärmimmissionen noch weiter verschärfen. Soweit die mittlerweile erfolgte Umrüstung auf Kunststoffverbundklotzbremsen bei den Güterzügen erfolgte, kann dies natürlich nach gutachterlicher Betrachtung pegelmindernd berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf eine ungestörte Nachtruhe ist zudem darauf hinzudeuten, dass die gut-achterlich ermittelten Immissionswerte nicht die Lärmpegel darstellen, die sich beispielsweise bei einer Zugvorbeifahrt ergeben. Die damit verbundenen Spitzenpegel sind deutlich höher als die gemäß Berechnungsvorschriften gemittelten Beurteilungspegel. Das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu beachtende Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ verwiest darauf, dass bei Beurteilungspegeln (im Freien vor der Fassade) über 45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich ist. Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe kann daher im Allgemeinen ab etwa 35 dB(A) am Ohr der schlafenden Person angenommen werden. Hinweise auf die maximal zu erwartenden Innenraumpegel sind in der Screening-Untersuchung allerdings nicht dargestellt.

Als maximal verträglichen Immissionspegel für die sog. Außenwohnbereichen und Aufenthaltsbereichen im Freien nennt die Screening-Untersuchung mit Verweis auf Kuschnerus „Der sachgerechte Bebauungsplan“ einen Wert von 62 dB(A). Gemäß der bisherigen Vollzugspraxis in Bayern hat sich allerdings zur Beurteilung ein Wert von 60 dB(A) bewährt. Nimmt man beispielsweise hilfsweise die für das jeweilige Gebiet gültigen Tagesgrenzwerte der 16. BImSchV so wäre im vorliegenden Fall ein Wert von 59 dB(A) maßgeblich (vgl. hierzu auch „Städtebauliche Lärmfibel Hinweise für die Bauleitplanung“, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom Nov. 2018). Soweit Bezug genommen wird auf die dem Planfeststellungsbeschluss für den Schienenausbau zugrundeliegenden höheren Zugzahlen der vorangegangenen Screening-Untersuchungen aus den Jahren 2017 und 2018 werden aber auch die nun aktuell vom Gutachter vorgebrachten 62 dB(A) für die Außenwohnflächen und Aufenthaltsbereiche im Freien nicht durchgehend eingehalten.

Sieht man von der Nennung der Lärmpegelbereiche und der unspezifischen Anforderung ab, verglaste Laubengänge auf der schienenzugewandten Seite vorzusehen, werden im Bebauungsplan keine weiteren Anforderungen zum Schallschutz getroffen. Zielvorgaben und klarstellende Erläuterungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen fehlen. Da durch die Verglasung der Laubengänge geschlossene Bereiche geschaffen werden, müsste zudem auch die Frage einer schallgedämmten Belüftung dieser Bereiche geklärt werden. Weitere Erläuterungen hierzu sollen in die Begründung aufgenommen werden, wobei dort auch die umliegenden sonstigen Geräuschquellen betrachtet werden sollten. Ergänzende Maßnahmen zum Schallschutz werden zudem nicht betrachtet.

Insgesamt muss angenommen werden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan das Trennungsgebot und die Planungsgrundsätze gemäß dem o.a. Schreiben der Obersten Baubehörde „Lärmschutz in der Bauleitplanung“ nicht ausreichend beachtet.“

Möglichkeiten der Überwindung:

„Aus der Sicht des Immissionsschutzes ist das Grundstück nicht für eine Neuplanung von Wohnnutzungen geeignet. Denkbar wäre eine gewerbliche Nutzung, welcher unter Beachtung ausreichender Schallschutzmaßnahmen Inhaber- oder Betriebswohnungen zugeordnet werden können.

Soweit das Wohnprojekt entgegen den Grundsätzen des Immissionsschutzes dennoch realisiert werden soll, wird aufgrund der ungewöhnlich hohen Lärmeinträge dringend empfohlen im Vorfeld eine fachliche Stellungnahme zu den gesundheitlichen Wirkungen der hohen Außenlärmpegel vom zuständigen Gesundheitsamt einzuholen. Dabei sollten u.a. auch die Screening-Untersuchungen aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt werden.

Für die Planung und Auslegung von Schallschutzmaßnahmen soll im Hinblick auf die Bahnlärmimmissionen die gutachterliche Untersuchung mit der Streckenauslastung gemäß Planfeststellungsverfahren, ggf. unter Berücksichtigung einer Pegelminderung durch die Ausrüstung neuer Bremssysteme bei den Güterzügen, zugrunde gelegt werden.

Im Hinblick auf die erforderlichen gutachterlichen Aussagen zu Lärmimmissionen durch Gewerbe, Sport- und Freizeitlärm sollten die vorangegangenen Screening-Untersuchungen zur Bauvoranfrage in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Gemäß dem o.a. IMS vom 25.07.2014 sollen in erster Linie Schallschutzmaßnahmen an der Schallquelle oder entlang des Ausbreitungsweges (Schallabschirmungen) umgesetzt werden, bevor passive Schutzmaßnahmen, wie schallschutzgerechte Wohnraumaufteilung oder Schallschutzfenster zum Einsatz kommen.

Falls längs der Nordostseite des Geltungsbereichs aus gewichtigen Gründen eine ausreichende abschirmende Schallschutzbebauung zur Minderung der Verkehrslärmimmissionen auch nicht teilweise errichtet werden kann, ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht im vorliegenden Fall die Verwirklichung eines Wohnbauprojektes nicht zu empfehlen. Allenfalls kann die Situation dadurch abgemildert werden, wenn ein allseits schalltechnisch geschlossenes Gebäude errichtet wird mit weitgehender Festverglasung, zumindest für alle Fassadenbereiche an denen ein Tageswert von 70 dB(A) oder eine Nachtwert von 60 dB(A) überschritten sein kann.

In Hinblick auf die zu schützenden Wohnräume wären, neben grundlegenden Schall-schutzgrundrissen, insbesondere lärmarme und ausreichend schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen, damit sichergestellt werden kann, dass keine Fensterlüftung erforderlich ist. Badezimmer, reine Küchenräume, nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume, o.ä. welche ggf. über öffenbare Fenster verfügen können, müssen intern von den übrigen Wohnbereichen durch dicht schließende Türen abtrennbar sein.

Die Auslegung der aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallabschirmung zur Bahnlinie, Verglasung der Laubengänge, Schallschutzverglasung, Be-/Entlüftungssysteme) zur Einhaltung der zulässigen Außenlärm- und Innenraumpegel sollen schallgutachterlich ermittelt werden. Die daraus hervorgehenden Schallschutzmaßnahmen sind in ausreichend detaillierter Form im Bebauungsplan festzusetzen.“

„Zudem sollen die Erkenntnisse aus der gutachterlichen Prognose der Erschütterungsimmissionen im Rahmen der textlichen Festsetzungen und Hinweise beachtet werden. Die im Prognosegutachten enthaltene Zusammenfassung gibt einen Ausblick auf mögliche Abhilfemaßnahmen den Erschütterungsimmissionen entgegenzuwirken.

Schallgutachterliche Aussagen zur separaten Pegelminderung bei der Verwendung Kunststoffverbundklotzbremsen bei Güterzügen, zu den maximalen Innenraumpegeln bei Zugvorbeifahrten sowie zu den Koronageräuschen durch die vorbeiführende Bahnstromleitung sollten nachgereicht werden.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

„Darüber hinaus wird empfohlen im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) bei einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z.B. Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen, Mini-BHKW) in der Summe folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an den umliegenden betroffenen fremden Wohnräumen gelten: Tags (06.00-22.00) 55 dB(A), nachts (22.00-06.00):  40 dB(A). Im Falle eines Nachweises über die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte gelten die Regelungen der TA Lärm.

Um die Einhaltung der oben angeführten Immissionsrichtwerte zu erleichtern, können folgende grundsätzliche Hinweise zur baulichen Gestaltung von haustechnischen Anlagen in die „textlichen Hinweise“ aufgenommen werden:

§  Bei der Anschaffung haustechnischer Aggregate wird empfohlen Geräte anzuschaffen, die dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen (z.B. Abgasschalldämpfer, Wärmepumpen-Splitgeräte, Aggregate mit Vollkapselung, Minimierung von Drehzahlen bzw. Strömungsgeschwindigkeiten).

§  Die Aufstellung von Wärmepumpen, Klimageräten, Kühlaggregaten oder Zu- bzw. Abluftführungen direkt an, oder unterhalb von umliegenden Fenstern zu geräuschsensiblen Räume (z.B. Schlafzimmer) soll vermieden werden.

§  Eine Errichtung geräuschemittierender Aggregate in Nischen, Mauerecken oder zwischen zwei Wänden kann bei ungünstiger Ausrichtung eine Schallpegelerhöhung aufgrund von Schallreflektion bewirken und sollte daher ebenfalls vermieden werden.

§  Grundsätzlich soll bei der Errichtung haustechnischer Geräte und der damit verbundenen Rohrleitungen auf eine körperschallisolierte Aufstellung bzw. Befestigung geachtet werden.

§  Soweit erforderlich sollen bei Blechen und sonstigen Bauteilen Maßnahmen zur Entdröhnung durchgeführt werden (z.B. Entkoppeln der Luftkanalbleche und Verkleidungselemente, Minimieren von Vibrationen).

§  Die Abstände zu Nachbarhäusern sollen so gewählt werden, dass die für das Gebiet gültigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm dort um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden (für Luftwärmepumpen vgl. Abstandstabelle gemäß Ziffer 14.1.2 im Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“ [Bayerisches Landesamt für Umwelt]).

§  Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weitere Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Abschirmung, Einbau von Schalldämpfern, Luftkanalumlenkungen, geeignete Gerätewahl).

Hinweise: Die o.a. baulichen Gestaltungshinweise beruhen u.a. auf den Erkenntnissen aus dem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz,“ Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2011 veröffentlichten Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“.“

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Trotz der bestehenden Lärmbelastung des Standortes kommen die Gemeinde Bubenreuth und die Vorhabenträgerin dem Anspruch geeigneter Wohnbedingungen nach.

Im Planungsverlauf des Projektes wurden mehrfach Untersuchungen zur Lärmsituation durchgeführt, wovon die ersten bereits im Jahr 2017 durchgeführt wurden. Aus der Untersuchung vom 01.08.2018 der Firma Accon rührt der Hinweise die Laubengänge möglicherweise zu verglasen. Es wurden damals Werte von bis zu 71 dB(A) tagsüber an der schienenzugewandten Seite ermittelt.

Durch Anpassungen des Bebauungskonzeptes, aber auch durch aktuellere zugrunde gelegte Emissionsparameter für die Lärmberechnung, kam es immer wieder zu Anpassungen der jeweiligen Untersuchungen. Die Gebäudehöhe wurde zu Beginn in der vergangenen Stellungnahme mit nur 11 m angesetzt. Durch die danach (geringfügige) Erhöhung des Baukörpers wird bereits eine ausreichende Abschirmung zur Schienenstrecke erreicht, sodass an der Südost-Fassade des Baukörpers in allen Geschossen / Balkonen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) auftreten. Somit ist eine Umsetzung von verglasten Loggien an der Südost-Fassade nicht erforderlich.

In der Screening-Untersuchung der Firma Accon vom 06.05.2020 wurden die aktuellsten Verkehrsdaten zum Schienenverkehr mit dem Prognosezeitraum für 2030 berücksichtigt. Bei der Berechnung ergaben sich geringere Beurteilungspegel als zuvor angenommen. Tags treten maximale Beurteilungspegel von 69 dB(A) und nachts von 66 dB(A) auf und somit die höchsten Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß Lärmpegelbereich V und VI entlang der schienenzugewandten Fassade. Eine Verglasung des Laubenganges wird nicht mehr explizit gefordert.

In der erneuten Untersuchung vom 31.03.2021 der Firma Accon ergeben sich dieselben Darstellungen zu den Straßen- und Schienenimmissionen. Einer Wohnnutzung kann demnach unter Berücksichtigung der baulichen Schallschutzvorgaben zugestimmt werden.

Die Deutsche Reihenhaus AG verpflichtet sich zu eben jener Umsetzung, indem dem Durchführungsvertrag des Projektes als Anlagen die aktuellste Schalltechnische Untersuchung vom 31.03.2021 und die Bauakustische Prüfung vom 15.04.2021 angehängt werden. Hier werden detaillierte Maßnahmen aufgezählt, welche Ausführung der Fenster und Lüfter je Geschoss und Wohnung gebaut werden müssen, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.

Der Gutachter kommt somit zu dem Schluss, dass bei Umsetzung dieser hohen Anforderungen an den baulichen Schallschutz (Lärmpegelbereich VI) ein gesundes Wohnen möglich ist. Durch die vertragliche Verpflichtung der Deutschen Reihenhaus, diesen Anforderungen nachzukommen, kann aus Sicht der Gemeinde Bubenreuth einer Wohnnutzung an diesem Standort trotz der bestehenden Lärmbelastung zugestimmt werden.

Von einer gesonderten Festsetzung zur Ausbildung von Lüftungsanlagen sieht die Gemeinde ab, da Festsetzung 7.1 bereits Vorgaben zur Ausführung passiver Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Lüftungsanlagen enthält und deren verpflichtende Umsetzung zusätzlich Bestandteil des Durchführungsvertrages ist.

Zur Klarstellung wird das betreffende Gutachten der Firma Accon GmbH vom 31.03.2021 auch namentlich als Quelle für die bereits enthaltenen Nebenkarten, auf welche Festsetzung 7.1 verweist, im Bebauungsplan ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.            Regierung vom Mittelfranken;
Schreiben vom 10.12.2020

Hinweise und Einwendungen:

„die Gemeinde Bubenreuth beabsichtigt auf der bislang als Tennisanlage genutzten Fläche „Am Bauhof 1A" südwestlich der Bahntrasse Nürnberg-Bamberg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnanlage mit 40 Wohneinheiten zu schaffen. Hierzu soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der ein Allgemeines Wohngebiet (ca. 0,5 ha) auf den ehemaligen Sportplatzflächen ausweist. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar und soll gemäß §13a Abs.2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Das Vorhaben wurde bereits im Verfahren nach §4 Abs.1 BauGB mit Schreiben der Höheren Landesplanungsbehörde vom 10.12.2020 (Az. RMF-SG24-8314.01-71-5-2) beurteilt. Demnach wurde gemäß dem Ziel 1.2.1 und dem Grundsatz 3.1 des LEP Bayern die Ergänzung der Planunterlagen um einen plausiblen Bedarfsnachweis gefordert. In den nun vorliegenden Planunterlagen wurde in Kapitel A 7.4. ein Bedarfsnachweis auf Basis einer Grobanalyse der Gemeinde Bubenreuth ergänzt. Die Gemeinde Bubenreuth verzeichnet in den vergangenen Jahren 2011-2020 eine positive Bevölkerungsentwicklung und soll sich laut amtlicher Bevölkerungsvorausberechnung bis in das Jahr 2031 weiterhin positiv entwickeln, so dass — trotz stagnierender Bevölkerungszahl in den vergangenen Jahren - ein grundsätzlicher Bedarf an Wohnraum gesehen wird. Demgegenüber verfügt die Gemeinde jedoch laut Planunterlagen noch ca. 14 ha Wohnbauflächenreserven im rechtswirksamen Flächennutzungsplan und weitere Innenentwicklungspotentiale, die gemäß dem Ziel 3.2 des LEP Bayern vorrangig zu entwickeln sind und der Deckung des Wohnbaulandbedarfs dienen. Eine detaillierte Bedarfsermittlung, die die Ausweisung neuer Wohnbauflächen über den Bestand hinaus begründet, ist den Planunterlagen nicht zu entnehmen.

Einwendungen aus landesplanerischer Sicht gemäß dem Ziel 1.2.1 und dem Grundsatz 3.1. des LEP Bayern können deshalb weiterhin nur dann zurückgestellt werden, wenn zumindest eine flächengleiche Rücknahme von Wohnbauflächenreserven, die kurz- bis mittelfristig für eine bauliche Entwicklung nicht zur Verfügung stehen bzw. den städtebaulichen Zielen der Kommune nicht mehr entsprechen, erfolgt oder ein plausibler Bedarfsnachweis für die in der Gemeinde Bubenreuth dargestellten Wohnbauflächen erbracht wird.“

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

Die Gemeinde Bubenreuth erkennt an, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2000 zu prüfen sind, da die in der über 20 Jahre alten Fassung dargestellten Flächen für Wohnnutzung bislang weniger Entwicklungsmöglichkeiten bereitstellen, als Nachfrage und Siedlungsbedarf es erfordern. Dies wird jedoch nicht in einem verhältnismäßigen Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens erfolgen können. Darüber hinaus stehen Kommunen seit Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetztes neue Möglichkeiten zur Aktivierung von Wohnbauflächen zur Verfügung, die sich auf die künftige Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen auswirken können.

Die Begründung wird hinsichtlich der Bedarfsbegründung folgendermaßen ergänzt: 

Die Ausführungen werden unter Berücksichtigung des LEP-Ziels 1.2.1 sowie des Grundsatzes 3.1 um Daten zur Entwicklung der Altersstruktur in der Gemeinde Bubenreuth sowie der bislang vorliegenden Ergebnisse des kommunalen Flächenmanagements erweitert.

Die Auslegungshilfe, deren Anwendung gefordert wurde, soll vorrangig der sinnvollen Nachweiserbringung bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke dienen, um das 5-Hektar-Ziel der Landesregierung bis spätestens zum Jahr 2030 zu erreichen. Der Bebauungsplan „Alter Tennisplatz“ dient allerdings keiner zusätzlichen Flächeninanspruchnahme, sondern wertet bislang versiegelte Fläche in integrierter Innenbereichslage auf und ermöglicht die Schaffung von 40 Wohnungen mit Grünanlage in direktem Anschluss zu bestehender Wohnbebauung.

Die im Jahr 2021 erfolgte Leerstandsabfrage der Gemeinde Bubenreuth ist inzwischen weiter fortgeschritten. Es wurden insgesamt 69 Eigentümer potenzieller Leerstände, Baulücken und Flurstücke im Rand- und Innenbereich des Siedlungsbestandes wie der Bereiche Hirten- und Posteläcker, Rothweiher und weiterer unbebauter Grundstücke angeschrieben. Die Rückmeldungen zeigten, dass wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen trotz der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächenreserven kaum Potenziale der Innenentwicklung zur Verfügung stehen.

Das Plangrundstück selbst stellt ein verfügbares sowie nach Ziel 3.2 des LEP Bayern vorrangig zu entwickelndes Innenentwicklungspotenzial der Nachverdichtung dar und soll der Deckung des vorhandenen Wohnbaulandbedarfes dienen. Zwar wird es im rechtswirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000 als öffentliche Grünfläche dargestellt, jedoch bestand die tatsächliche Nutzung bisher aus sechs Tennisplätzen mit Vereinsgebäude und lediglich geringfügiger Randbegrünung. Das Plangebiet stellt daher auch keine Fläche der Naherholung oder räumlichen Gliederung der Siedlungsfläche dar, welche laut Landesentwicklungsprogramm gegenüber einer baulichen Siedlungsentwicklung erhaltungswürdig wäre. 

Die vorliegende Planung dient im Sinne des § 1a BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung dazu, flächensparend Wohnraum im integrierten Innenbereich der Gemeinde Bubenreuth zu schaffen.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.            Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, Schreiben vom 07.07.2021

Hinweise und Einwendungen:

„[…] mit unserem Schreiben vom 10.12.2020 haben wir bereits eine Stellungnahme zu dem o.g. Bebauungsplan abgegeben.

Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung teilen wir nochmals mit, dass die Fläche des Bebauungsplanes in den abwassertechnischen Unterlagen der Gemeinde Bubenreuth, die dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes vom 06.05.2020 zugrunde liegen, nur teilweise enthalten ist.

Aus den bereits genannten Gründen kann seitens des Wasserwirtschaftsamtes nicht beurteilt werden, ob eine ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung des geplanten Baugebietes sichergestellt werden [kann].

Neubauflächen sind grundsätzlich nur noch im Trennsystem zu entwässern und können erst ausgewiesen werden, wenn eine nach den derzeitigen Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) nachgewiesen ist.

Die entsprechenden abwassertechnischen Nachweise und Aussagen sind noch zu erbringen.“

Beschlussvorschlag:

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine Entwässerung im Trennsystem ist innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Die Entwässerung von Niederschlagswasser erfolgt durch Versickerung innerhalb des Plangebietes als auch durch Rückhaltung auf dem Grundstück durch begrünte Dachflächen und Rückhaltevorrichtungen wie z.B. Rigolen. Die Entwässerung der Rückhaltevorrichtungen erfolgt durch gedrosselte Einleitung in den gemeindlichen Mischwasserkanal. Mangels vorhandenen Vorfluters in ausreichender Nähe zum Plangebiet besteht keine Möglichkeit, die Entwässerung auch außerhalb dessen im Trennsystem weiterzuleiten. Daher muss außerhalb der überplanten Grundstücke wieder auf das gemeindliche Mischwasser-System zurückgegriffen werden.

Der Bescheid vom 06.05.2020 wird von der Gemeinde Bubenreuth beachtet. Die abwassertechnischen Nachweise sind im Rahmen der Erschließungsplanung und des Bauantrages zu erbringen.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.            DB Immobilien, Region Süd Eigentumsmanagement – Kompetenzteam Baurecht;
Schreiben vom 27.05.2021

Hinweise und Einwendungen:

„[…] wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail an ktb.muenchen@deutschebahn.com und werden Ihnen hierzu gesondert Rückantwort geben.

Bei Anfragen zu Kabel- und Leitungsauskünften, Baugrunduntersuchungen und Bauanträgen außerhalb des gesetzlichen Verfahrens bitten wir zu beachten, dass die Regelbearbeitungszeit ca. 8 Wochen beträgt.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass das Betreten von Bahnanlagen nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt ist und daher im Einzelfall einer Genehmigung seitens der DB Netz AG bedarf.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass bei Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe zu Bahnanlagen neben ggfs. betroffener Leitungen und Kanäle auch sicherheitsrelevante Auflagen zur Vermeidung von Gefahren aus und für den Bahnbetrieb zu beachten sind.“

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Die in der Stellungnahme genannten Hinweise werden bereits in der Planung und Begründung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.            Planungsverband Region Nürnberg – Regionsbeauftragter Region Nürnberg (7);
Schreiben vom 10.06.2021

Hinweise und Einwendungen:

Es wurde festgestellt, dass zu o. g. Vorhaben der Gemeinde Bubenreuth bereits mit Schreiben vom 30.11.2020 aus regionalplanerischer Sicht Stellung genommen wurde. Darin wurde eine intensivere Auseinandersetzung mit den Innenentwicklungspotenzialen sowie dem Bedarf gefordert. Diese Stel­lungnahme wird inhaltlich aufrechterhalten.

Bezüglich der Innenentwicklungspotenziale wurden in den Planunterlagen Aussagen ergänzt. Von über 15 ha innenentwicklungspotenzialen stehen laut Planunterlagen nur 0,3% zur Verfügung, was einen außergewöhnlich niedrigen Wert darstellt. Hinsichtlich des Bedarfs werden nur allgemeine Aussagen zur hohen Nachfrage getätigt. Eine detaillierte Bedarfsermittlung, die die Ausweisung neuer Wohnbauflächen über den Bestand hinaus rechtfertigt, ist nicht erfolgt. Diesbezüglich wird auf die Auslegungshilfe "Anforderungen an die Prüfung des Beda neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung' vom 07.01.2020 verwiesen, die die Anforderungen an den Bedarfsnachweis darlegt. Sollte an der Planung festgehalten werden, so sind dauerhaft nicht entwickelbare Flächen aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen bzw. ein de­taillierterer Bedarfsnachweis zu ergänzen, der den Gesamtumfang an Wohnbauflächen sowie anteilig dem Wohnen zuzuordnenden Mischgebietsflächen schlüssig belegt, um den Zielen der Raumordnung zu entsprechen.

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

Die Gemeinde Bubenreuth erkennt an, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2000 zu prüfen sind, da die in der über 20 Jahre alten Fassung dargestellten Flächen für Wohnnutzung bislang weniger Entwicklungsmöglichkeiten bereitstellen, als Nachfrage und Siedlungsbedarf es erfordern. Dies wird jedoch nicht in einem verhältnismäßigen Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens erfolgen können. Drüber hinaus stehen Kommunen seit Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetztes neue Möglichkeiten zur Aktivierung von Wohnbauflächen zur Verfügung, die sich auf die künftige Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen auswirken können.

Die Begründung wird hinsichtlich der Bedarfsbegründung folgendermaßen ergänzt: 

Die Ausführungen werden unter Berücksichtigung des LEP-Ziels 1.2.1 sowie des Grundsatzes 3.1 um Daten zur Entwicklung der Altersstruktur in der Gemeinde Bubenreuth sowie der bislang vorliegenden Ergebnisse des kommunalen Flächenmanagements erweitert.

Die Auslegungshilfe, deren Anwendung gefordert wurde, soll vorrangig der sinnvollen Nachweiserbringung bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke dienen, um das 5-Hektar-Ziel der Landesregierung bis spätestens zum Jahr 2030 zu erreichen. Der Bebauungsplan „Alter Tennisplatz“ dient allerdings keiner zusätzlichen Flächeninanspruchnahme, sondern wertet bislang versiegelte Fläche in integrierter Innenbereichslage auf und ermöglicht die Schaffung von 40 Wohnungen mit Grünanlage in direktem Anschluss zu bestehender Wohnbebauung.

Die im Jahr 2021 erfolgte Leerstandsabfrage der Gemeinde Bubenreuth ist inzwischen weiter fortgeschritten. Es wurden insgesamt 69 Eigentümer potenzieller Leerstände, Baulücken und Flurstücke im Rand- und Innenbereich des Siedlungsbestandes wie der Bereiche Hirten- und Posteläcker, Rothweiher und weiterer unbebauter Grundstücke angeschrieben. Die Rückmeldungen zeigten, dass wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen trotz der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächenreserven kaum Potenziale der Innenentwicklung zur Verfügung stehen.

Das Plangrundstück selbst stellt ein verfügbares sowie nach Ziel 3.2 des LEP Bayern vorrangig zu entwickelndes Innenentwicklungspotenzial der Nachverdichtung dar und soll der Deckung des vorhandenen Wohnbaulandbedarfes dienen. Zwar wird es im rechtswirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000 als öffentliche Grünfläche dargestellt, jedoch bestand die tatsächliche Nutzung bisher aus sechs Tennisplätzen mit Vereinsgebäude und lediglich geringfügiger Randbegrünung. Das Plangebiet stellt daher auch keine Fläche der Naherholung oder räumlichen Gliederung der Siedlungsfläche dar, welche laut Landesentwicklungsprogramm gegenüber einer baulichen Siedlungsentwicklung erhaltungswürdig wäre. 

Die vorliegende Planung dient im Sinne des § 1a BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung dazu, flächensparend Wohnraum im integrierten Innenbereich der Gemeinde Bubenreuth zu schaffen.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.            Bayernwerk Netz GmbH;
Schreiben vom 22.06.2021

Hinweise und Einwendungen:

„nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzli­chen Belange unseres Unternehmens betroffen sind.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 09.12.20.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“

Stellungnahme vom 09.12.2020:

„[…] In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in der Planung zu berücksichtigen.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Bauträger und anderer Versorgungsträgern ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. […]. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

[…] Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“

Anlage zur Stellungnahme: 2 Bestandslagepläne (Strom, Gas)


Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der Erschließungsplanung.

Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der Versorgungsleitungen bei Baumpflanzungen ist dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits enthalten. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass der Bestand und Betrieb vorhandener Versorgungsleitungen sicherzustellen ist und Änderungen an den Anlagen rechtzeitig mit dem jeweiligen Versorgungsträger abzustimmen sind.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.            Deutsche Telekom Technik GmbH;
Schreiben vom 01.06.2021

Hinweise und Einwendungen:

„Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben

• W93003212, PTI 13, BB1, […] vom 04.12.2020 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen.“

Stellungnahme vom 04.12.2020:

„Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.

Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.

Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen.

Mit Bezug auf das DigiNetzG bitten wir Sie, mögliche Zuzahlungen oder Übernahmen für Tiefbauarbeiten, vorhandene Leerrohrsysteme oder Koordinierungsmöglichkeiten mit weiteren Spartenträgern, für das geplante Neubaugebiet, zu prüfen und uns diesbezüglich hierüber frühzeitig zu Informieren.

Wir bitten um schriftliche Stellungnahme an unser Postfach: T NL Sued PTI 13 BB1@telekom.de

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der Erschließungsplanung.

Der bereits in der Planung enthaltene Hinweis zur Gewährleistung von Bestand und Betrieb bestehender Versorgungsleitungen wurde im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um den Hinweis zur Bereithaltung geeigneter Trassen für Telekommunikationslinien ergänzt. Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der Versorgungsleitunen bei Baumpflanzungen ist im Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthalten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.            Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH;
Schreiben vom 01.06.2021

8.1              Hinweise und Einwendungen:

„Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S­Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Anlagen: Lageplan (-pläne)

Weiterführende Dokumente:

Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH

Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH

Zeichenerklärung Vodafone GmbH


Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH.“

 

„Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

Neubaugebiete.de@vodafone.com

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.“

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der Erschließungsplanung.

Der bereits in der Planung enthaltene Hinweis zur Gewährleistung von Bestand und Betrieb bestehender Versorgungsleitungen wurde im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um den Hinweis zur Bereithaltung geeigneter Trassen für Telekommunikationslinien ergänzt. Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der Versorgungsleitunen bei Baumpflanzungen ist im Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthalten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen