Beschluss:
Folgende Behörden haben sich während der
Frist zur Stellungnahme nicht geäußert, sodass von Einverständnis mit der
Planung ausgegangen werden kann.
§
Staatliches Bauamt Nürnberg
§
IHK Erlangen
§
Bund Naturschutz
§
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Folgende Behörden haben der Planung ohne
weitere Hinweise und Einwendungen zugestimmt:
§
Stadt Erlangen; Schreiben vom 19.11.2020
§
Autobahndirektion Nordbayern; Schreiben vom
24.11.2020
§
Handwerkskammer für Mittelfranken; Schreiben vom
07.12.2020
§
Stadt Baiersdorf; Schreiben vom 08.12.2020
§
Gemeinde Langensendelbach; Schreiben vom 08.12.2020
§
Landratsamt Erlangen-Höchstadt, SG 61.2,
Verkehrssicherheit; Schreiben vom 14.12.2020
§ Landratsamt Erlangen-Höchstadt, SG 40.2, Naturschutz;
Schreiben vom 28.12.2020
Folgende Behörden
haben sich im Verfahren geäußert und Hinweise oder Einwendungen vorgetragen:
1.
Gemeinde
Möhrendorf;
Schreiben vom 14.12.2020
Hinweise und Einwendungen:
„Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Gemeinde
Möhrendorf keine Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan hat.
Wir bitten Sie keine Ausgleichsflächen auf FI.Nrn.
der Gemarkung Möhrendorf oder Kleinseebach auszuweisen.“
Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt. Die Planung sieht keine
Ausgleichsflächen auf Fl.Nrn. der Gemarkung Möhrendorf oder Kleinseebach vor.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.
Landratsamt
Erlangen-Höchstadt;
Schreiben vom 14.12.2020
2.1
Hinweise
und Einwendungen:
Städtebauliche und planungsrechtliche
Würdigung:
„Das Landratsamt begrüßt ganz grundsätzlich
Innenentwicklungsmaßnahmen im Sinne einer flächensparenden Bebauung. Das
Vorliegende Planungsgebiet bedarf allerdings unter Berücksichtigung der
gesunden Wohn, und Arbeitsverhältnisse einer umfassenden Prüfung und Abwägung.
Dies betrifft Aspekte des Immissionsschutzes sowie der potenziellen
Kampfmittelvorbelastung und des Tennisplatzbelags.
Positiv gesehen wird, dass die Gemeinde Inhalte des
ISEK angeht und entsprechende Planungen umsetzt.
Folgende Feststellungen zum Planentwurf bzw. den
Unterlagen wurden getroffen:
a) Zusammenhang Bebauungsplan, VEP, Durchführungsvertrag:
Hinsichtlich der notwendigen Festsetzung nach § 12
Abs. 3a BauGB ist sicherzustellen, dass die konkrete Nutzung im
Durchführungsvertrag geregelt wird. Es muss darin hinreichend deutlich werden,
zu welchem Vorhaben sich die Deutsche Reihenhaus AG verpflichtet.
Im Rahmen der Erstellung aller Unterlagen ist auf
Widerspruchsfreiheit zu achten. Der Durchführungsvertrag ist zwar nicht
auslegungspflichtig, allerdings Teil des Abwägungsmaterials.
Die Begründung muss auf den Vertrag eingehen
(Aussagen zur Durchführung der Baumaßnahmen, der Erschließung sowie zu den
Verpflichtungen des Vorhabensträgers).
Hinsichtlich der Anforderungen an die Festsetzung
aus § 12 Abs. 3a BauGB wird empfohlen, sich direkt am Gesetzestext zu
orientieren.; vgl. zum Thema VGH Mannheim vom 10.04.2014.“
Beschluss:
Der Einwendung wird gefolgt. Die Begründung wird um
Bezugnahmen zu den Inhalten des zwischen der Gemeinde Bubenreuth und der
Deutschen Reihenhaus AG ergänzt.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird die
bestehende Festsetzung und Begründung dahingehend korrigiert, dass gemäß § 12
Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur solche Vorhaben zulässig
sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.2 Hinweise
und Einwendungen:
Anmerkungen zu Art und Maß der baulichen
Nutzung:
„Die Gemeinde beabsichtigt, bestimmte Nutzungen
auszuschließen; einerseits ist der Ausschluss nicht begründet. Andererseits
auch nicht erforderlich, weil ja nur die Nutzungen zulässig sind, die im
Durchführungsvertrag festgelegt werden.
In der Begründung ist von der Festsetzung einer GFZ
die Rede. Eine solche Regelung findet sich allerdings nicht im Bebauungsplan.
Dies ist zu prüfen.
Hinsichtlich der Ausführungen in A 8.3
(Höhenentwicklung) der Begründung ist darzulegen, was genau die
„Oberkante" ist. Wie verhält es sich bei Schornsteinen/Antennen/Photovoltaikanlagen,
die evtl. auf dem Dach errichtet werden?
Daneben ist aufzuzeigen, was die Geländeoberfläche
bei der Festsetzung zur Tiefgarage sein soll. Wird hier ebenso eine
Normal-Null-Angabe herangezogen? Wird auf eine Erschließungsstraße abgestellt?“
Beschluss:
Den Anregungen wird gefolgt. Vom Ausschluss der
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wird abgesehen, da sich die zulässigen
Nutzungen bereits abschließend aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergeben.
Im Entwurf der Begründung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan werden die Ausführungen zur Geschossflächenzahl gestrichen, da
der Planentwurf keine Geschossflächenzahl festsetzt.
Die Festsetzungen und Angaben zur Höhenentwicklung
von Gebäudeoberkante und Geländeoberfläche werden in Bebauungsplan und
Begründung wie folgt konkretisiert. Die maximal zulässige Oberkante von
Gebäuden bezieht sich auf den oberen Wandabschluss (Attika) des geplanten
Gebäudes. Festgesetzt wird, dass die maximal zulässige Oberkante der
Hauptgebäude durch technische Dachaufbauten (z. B. Fahrstuhlüberzüge,
Lüftungseinrichtungen, Schornsteine) um bis zu 1,1 m überschritten werden darf.
Der erforderliche Mindestabstand zu umgebenden Versorgungsleitungen ist dabei
zu wahren.
Die maximale Höhe der nicht überbauten
Tiefgaragenoberkante wird im Entwurf als Höhe über NHN angeben. Sie ist mit
274,0 m so gewählt, dass eine Überdeckung der Tiefgarage mit 50 cm
durchwurzelbarem Substrat gewährleistet ist.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.3 Hinweise
und Einwendungen:
Anforderungen an die Abstandsflächen:
„Die Gemeinde möchte abweichende Abstandsflächen
regeln, Allerdings fehlt eine dezidierte Auseinandersetzung mit den
Schutzzielen des Art. 6 BayBO. Nur so kann auch eine ausreichende Abwägung erfolgen.
Daneben ist ganz generell zu prüfen, ob die
Festsetzung von Art. 6 BayBO und der „Abweichungsmöglichkeit" gedeckt
ist.“
Beschluss:
Der Einwendung wird gefolgt. Die Angaben zu den
festgesetzten Abstandsflächen in Planzeichnung und Begründung wurden auch im
Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Novellierung der BayBO überarbeitet.
Die gemäß Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO geltenden Abstandsflächen von 0,4 H werden
eingehalten; die Überlagerung der öffentlichen Verkehrsfläche im nördlichen
Bereich des Plangebietes um ca. 2 m ist durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayBO gedeckt.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
Abstimmungsergebnis:
2.4 Hinweise und
Einwendungen:
Regelungen zu Einfriedungen:
„Die Unterlagen sprechen von „circa"-Angaben
(S. 34 Begründung und Festsetzung 6.6). Diese Regelung ist ebenso unbestimmt,
wie die Angabe „niedriger Sockel“. Hinsichtlich des Abstands von
„mindestens" 1 Meter zwischen den Sträuchern ist keine Festsetzung
ersichtlich (S. 34 letzter Absatz).“
Beschluss:
Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Angaben zu
baulichen Einfriedungen werden angepasst. Es werden ausschließlich offene Zäune
ohne Sockel mit 10 cm lichtem Abstand zwischen Zaununterkante und
Geländeoberkante als zulässig festgesetzt.
Die Festsetzung zum Mindestabstand von einem Meter
zwischen Strauchpflanzungen wird im Bebauungsplan ergänzt.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2. 5 Hinweise und
Einwendungen:
Materielle Anforderungen der Bauleitplanung:
„Aus den Unterlagen geht keine interkommunale Abstimmung
hervor. Ebenso ist nicht klar, ob eine Beteiligung der Brandschutzdienststelle
erfolgte und inwieweit der Brandschutz bei der Planung berücksichtigt wurde.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung (an
dieser Stelle) ist auf Alternativen einzugehen. Auch die Einwohnerentwicklung
Bubenreuths sollte mit dargelegt werden, um einen schlüssigen Bedarfsnachweis
zu führen.“
Beschluss:
Der Hinweis wird berücksichtigt. Die benachbarten
Kommunen sowie der zuständige Kreisbrandrat wurden im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung in die Planung einbezogen.
Hinsichtlich der interkommunalen Abstimmung der
Planung wird auf die ergänzte Begründung verwiesen.
Die geplanten Aufstellflächen für die Feuerwehr sind
dem Bebauungskonzept als Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans zu
entnehmen. Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung geltender
Brandschutzbestimmungen; hierzu wird auf die ergänzte Begründung verwiesen.
Die Erforderlichkeit der Planung ist durch eine
mangelnde Verfügbarkeit bestehender unbebauter Wohnbauflächen bei dauerhaft
starker Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindegebiet begründet. Durch vorliegende
Planung wird die flächensparsame Nachnutzung einer zwar bisher als Grünfläche
dargestellten, jedoch stark versiegelten Fläche in Form eines Tennisplatzes nun
durch ein Wohngebäude mit 40 Wohnungen und weitflächiger Durchgrünung und nicht
versiegelten Grünbereichen ermöglicht. Hinsichtlich der ausführlichen
Erläuterung des Bedarfsnachweises und fehlender Alternativflächen wird auf die
ergänzte Begründung verwiesen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.6 Hinweise
und Einwendungen:
Feststellungen zum Planteil:
„Die Festsetzung Nr. 8 (Wasserhaushalt), wonach
„weitestgehend zurückzuhalten“ ist, ist unbestimmt und daher zu konkretisieren.
Die Regelung 9.4 zur Überdeckung der Tiefgarage ist
nicht begründet. Daneben könnte die Regelung konkretisiert werden.
Die Präambel im Planteil beinhaltet veraltete
Rechtsgrundlagen.
Die Regelung in 6.1 „mindestens" sollte hinsichtlich
der Stellplätze konkretisiert werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit könnte die in der
Plangrafik ersichtliche Angabe „IV GRZ 0,4" herausgenommen werden, da
bereits textliche Festsetzungen diesbzgl. vorliegen.
In der Legende ist von „OK 278,0" die Rede.
Hier sollte noch „z. B." eingefügt werden.
In der textlichen Festsetzung zum Pflanzgebot werden
4 zu pflanzende Bäume erläutert, in der Plangrafik sind allerdings 5 zu
pflanzende Bäume ersichtlich. Die Übereinstimmung ist sicherzustellen.
Bei den zeichnerischen Darstellungen der
Lärmschutzvorkehrungen könnten die Planzeichen besser (farblich) unterschieden
werden.“
Beschluss:
Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Im Entwurf
wird festgesetzt, dass unverschmutztes Niederschlagswasser in Rückhalteeinrichtungen
mit einem Gesamtrückhaltevolumen von 35 m³ auf der Grundstücksfläche
zurückzuhalten und mit einem Drosselabfluss von maximal 7 l/s im Trennsystem an
den gemeindlichen Mischwasserkanal abzuleiten ist. Das rückgehaltene
Niederschlagswasser ist in Teilen für die Bewässerung der Grünflächen
vorzusehen. Auf die diesbezüglich geänderte Begründung wird verwiesen.
Eine Begründung zur Festsetzung Nr. 9.4 wurde in die
Begründung aufgenommen; die festgesetzte Substratüberdeckung dient der
zusätzlichen Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück.
Die Anzahl der Stellplätze wird abweichend von der
Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubenreuth in geringerer Anzahl festgesetzt, da
die Vorhabenträgerin ein Mobilitätskonzept mit guter ÖPNV-Anbindung, Carsharing
für Bewohner sowie gute Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und E-Bikes im
Plangebiet nachweist. Die Formulierung einer „Mindest“-Anzahl an Stellplätzen
entfällt im Bebauungsplanentwurf.
Die angeregten redaktionellen Änderungen werden
vorgenommen. Die Festsetzungen zu Lärmschutzvorkehrungen werden in der
Planzeichnung angepasst.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
:
2.7 Hinweise
und Einwendungen:
„Abschließend verweisen wir auf unser Rundschreiben
vom 01.12.2020, welches den kreisangehörigen Gemeinden zuging. Daneben könnten
Maßnahmen gegen Vogelschlag erfolgen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB),
Redaktionell wurden diverse Unstimmigkeiten zu
Verweisen, Wirksamkeitsdaten, Gesetzeszitaten etc. festgestellt. Diese sind zu
beheben.“
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Hinweise des
Rundschreibens vom 01.12.2020 zur korrekten Ausfertigung von Satzungen,
Festsetzungen der GRZ in Bebauungsplänen und zur Onlinestellung des Inhalts der
ortsüblichen Bekanntmachung und auszulegender Unterlagen werden im weiteren
Verfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan beachtet; Änderungen an der
Planung ergeben sich hieraus nicht.
Der Einsatz von Maßnahmen gegen Vogelschlag sind im
Rahmen der Bauplanung zu berücksichtigen. Die redaktionellen Änderungen werden
vorgenommen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.8 Hinweise
und Einwendungen:
Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz (nachgereicht am 23.12.2020):
„Die für die Bauleitplanung maßgeblichen
Planungswerte für verkehrsbedingte Lärmimmissionen werden an der geplanten
Wohnhausfassade gemäß Screening vom 06.05.2020 um einen Faktor von bis zu 21
überschritten; dies bedeutet, dass die an der Fassade auftreffende
Schallenergie bis zu 21 Mal höher ist, als durch die Orientierungswerte gemäß
dem für die Bauleitplanung eingeführtem Beiblatt 1 zur DIN 18005 vorgesehen
ist. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes an der vorgesehenen Stelle
muss aus immissionsschutzfachlicher Sicht wegen der besonders hohen
Lärmbelastung durch die im Westen vorbeiführenden Verkehrswege (Bahnlinie,
Staatsstraße, Autobahn) daher als äußerst bedenklich eingestuft werden.
Die Lärmeinwirkungen sind zudem an allen Fassaden so
hoch, dass gemäß der überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung
(Screening-Untersuchung durch das Büro accon Environmental Consultants vom
06.05.2020) die Immissionsgrenzwerte für Lärm gemäß der 16. BImSchV für den
Nachtzeitraum durchgehend überschritten wird. Lediglich im EG befindet sich auf
der schallabgewandten Seite ein begrenzter Fassadenabschnitt wo die genannten
Grenzwerte zur Nachtzeit nur erreicht, nicht aber übertroffen werden. Die
Lärmimmissionen im Nachtzeitraum überschreiten zudem an der schienenzugewandten
Seite ab dem 1. Obergeschoss, im 3. Obergeschoss auch an der Südwestfassade,
den Wert von 60 dB(A). Damit wird mit der vorliegenden Planung eine Grenze
übertreten, wonach eine Prüfung auf Gesundheitsgefahren erforderlich wird.
Eine Be- und Entlüftung der schutzbedürftigen Räume
über geöffnete Fenster ist somit unter den genannten Gesichtspunkten kaum
möglich, bzw. sehr stark eingeschränkt.
Es ist davon auszugehen, dass durch die
gutachterlich festgestellte hohe Verkehrsbelastung schädliche
Umwelteinwirkungen vorliegen. Hinzu kommen Schalleinträge durch Gewerbe
(Fitnessstudio, Bauhof, Gewerbegebiet Bruckwiesen), durch die südlich
benachbarte Sport- bzw. Freizeitnutzung (Sporthalle) sowie durch die
vorbeiführende Bahnstromleitung (Koronageräusche).
Nach Ansicht des Immissionsschutzes werden mit der
vorliegenden Planung die Vorgaben des § 50 BImSchG nicht eingehalten. Das dort
zugrundegelegte Trennungsgebot, nach dem Flächen vorsorglich einander so
zuzuordnen sind, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen vermieden
werden, wird mit der vorliegenden Planung erheblich verletzt. Als
unverzichtbare Grundlage für die Abwägung ist das erwähnte Trennungsgebot
unmittelbar zu beachten.
Weiter wird auf das Schreiben das Schreiben der
Obersten Baubehörde „Lärmschutz in der Bauleitplanung“, IIB5-4641-002/10, vom
25.07.2014 verwiesen. Dort wird zur Konkretisierung der Planungsziele der
Vorsorgegrundsatz (Flächennutzungsplan) und erforderliche die
Konfliktbewältigung (Bebauungsplan) herausgestellt. Zudem wird darauf
hingewiesen, dass bei der Planung die Grenzwerte der 16. BImSchV zugrunde
gelegt werden sollen. Eine Überschreitung von Lärmwerten über die Schwelle zur
Gesundheitsgefahr hinweg, wie hier laut Schallgutachten für den Geltungsbereich
prognostiziert, wird gemäß dem o.a. IMS vom 25.07.2014 entschieden abgelehnt.
Auch in diesem Zusammenhang wird auf den o.a. Trennungsgrundsatz verwiesen.
Selbst bei Außerachtlassung des genannten
Trennungsgebotes fehlen nach Ansicht des Immissionsschutzes im Hinblick auf den
Schutz der Wohnnutzungen am geplanten Standort ausreichende Erläuterungen zur
Erfüllung des Vorsorgegrundsatzes. Die Konfliktbewältigung stellt im
Wesentlichen auf passive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster und z.T.
verglaste Laubengänge an der schienenzugewandten Seite) ab.
Die der Planung beiliegende Screening-Untersuchung
vom 06.05.2020 beinhaltet keine verwertbaren Aussagen zu Geräuschimmissionen,
welche nicht durch Verkehrswege erzeugt werden. Offenbar soll hierfür die
vorangegangene Untersuchung vom 30.11.2017 zum Antrag der Deutsche Reihenhaus
AG auf Vorbescheid herangezogen werden. Im aktuellen Screening vom 06.05.2020
werden zudem mit Ausnahme der Angabe von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109
keine weiteren Maßnahmen zum Schallschutz untersucht. Als Berechnungsgrundlage
für den Schienenlärm wurden nun aktuelle Verkehrszahlen der Deutsche Bahn AG
für den Prognosehorizont 2030 verwendet. In diesem Zusammenhang muss jedoch
beachtet werden, dass im Zuge der Ausbaumaßnahmen Nürnberg – Ebensfeld sowie
S-Bahn Nürnberg – Forchheim (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schien Nr. 8)
höhere Zahlen in die Planfeststellungsgenehmigung einflossen. Auf eine
Streckenauslastung mit diesen höheren Verkehrszahlen könnte damit
voraussichtlich ohne erneutes Planfeststellungsverfahren jederzeit
zurückgegriffen werden. Vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Deutsche Bahn
AG, Aktenzeichen BA-MÜN-19-66741, vom 14.02.2020 (dort 4. Absatz auf der Seite
4). Insofern werden aus der Sicht des Immissionsschutzes für die weitere
schalltechnische Beurteilung vorsorglich die höheren Zugzahlen der Planfeststellung
angesetzt und somit im Wesentlichen auf die vorangegangene
Screening-Untersuchung zum Bauvorbescheid und damit auf die bis zu 5 dB(A)
höheren Lärmpegel verwiesen, wodurch sich die bisherigen Aussagen zu den
Lärmimmissionen noch weiter verschärfen. Soweit die mittlerweile erfolgte
Umrüstung auf Kunststoffverbundklotzbremsen bei den Güterzügen erfolgte, kann
dies natürlich nach gutachterlicher Betrachtung pegelmindernd berücksichtigt
werden.
Im Hinblick auf eine ungestörte Nachtruhe ist zudem
darauf hinzudeuten, dass die gut-achterlich ermittelten Immissionswerte nicht
die Lärmpegel darstellen, die sich beispielsweise bei einer Zugvorbeifahrt
ergeben. Die damit verbundenen Spitzenpegel sind deutlich höher als die gemäß
Berechnungsvorschriften gemittelten Beurteilungspegel. Das im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zu beachtende Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ verwiest darauf, dass bei Beurteilungspegeln (im Freien vor der
Fassade) über 45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter
Schlaf häufig nicht mehr möglich ist. Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe kann
daher im Allgemeinen ab etwa 35 dB(A) am Ohr der schlafenden Person angenommen
werden. Hinweise auf die maximal zu erwartenden Innenraumpegel sind in der Screening-Untersuchung
allerdings nicht dargestellt.
Als maximal verträglichen Immissionspegel für die
sog. Außenwohnbereichen und Aufenthaltsbereichen im Freien nennt die
Screening-Untersuchung mit Verweis auf Kuschnerus „Der sachgerechte
Bebauungsplan“ einen Wert von 62 dB(A). Gemäß der bisherigen Vollzugspraxis in
Bayern hat sich allerdings zur Beurteilung ein Wert von 60 dB(A) bewährt. Nimmt
man beispielsweise hilfsweise die für das jeweilige Gebiet gültigen
Tagesgrenzwerte der 16. BImSchV so wäre im vorliegenden Fall ein Wert von 59
dB(A) maßgeblich (vgl. hierzu auch „Städtebauliche Lärmfibel Hinweise für die
Bauleitplanung“, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
Wohnungsbau Baden-Württemberg vom Nov. 2018). Soweit Bezug genommen wird auf
die dem Planfeststellungsbeschluss für den Schienenausbau zugrundeliegenden
höheren Zugzahlen der vorangegangenen Screening-Untersuchungen aus den Jahren
2017 und 2018 werden aber auch die nun aktuell vom Gutachter vorgebrachten 62
dB(A) für die Außenwohnflächen und Aufenthaltsbereiche im Freien nicht
durchgehend eingehalten.
Sieht man von der Nennung der Lärmpegelbereiche und
der unspezifischen Anforderung ab, verglaste Laubengänge auf der
schienenzugewandten Seite vorzusehen, werden im Bebauungsplan keine weiteren
Anforderungen zum Schallschutz getroffen. Zielvorgaben und klarstellende
Erläuterungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen
fehlen. Da durch die Verglasung der Laubengänge geschlossene Bereiche
geschaffen werden, müsste zudem auch die Frage einer schallgedämmten Belüftung
dieser Bereiche geklärt werden. Weitere Erläuterungen hierzu sollen in die
Begründung aufgenommen werden, wobei dort auch die umliegenden sonstigen
Geräuschquellen betrachtet werden sollten. Ergänzende Maßnahmen zum
Schallschutz werden zudem nicht betrachtet.
Insgesamt muss angenommen werden, dass der
vorhabenbezogene Bebauungsplan das Trennungsgebot und die Planungsgrundsätze
gemäß dem o.a. Schreiben der Obersten Baubehörde „Lärmschutz in der Bauleitplanung“
nicht ausreichend beachtet.“
Möglichkeiten der Überwindung:
„Aus der Sicht des Immissionsschutzes ist das
Grundstück nicht für eine Neuplanung von Wohnnutzungen geeignet. Denkbar wäre
eine gewerbliche Nutzung, welcher unter Beachtung ausreichender
Schallschutzmaßnahmen Inhaber- oder Betriebswohnungen zugeordnet werden können.
Soweit das Wohnprojekt entgegen den Grundsätzen des
Immissionsschutzes dennoch realisiert werden soll, wird aufgrund der
ungewöhnlich hohen Lärmeinträge dringend empfohlen im Vorfeld eine fachliche
Stellungnahme zu den gesundheitlichen Wirkungen der hohen Außenlärmpegel vom
zuständigen Gesundheitsamt einzuholen. Dabei sollten u.a. auch die
Screening-Untersuchungen aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt werden.
Für die Planung und Auslegung von
Schallschutzmaßnahmen soll im Hinblick auf die Bahnlärmimmissionen die
gutachterliche Untersuchung mit der Streckenauslastung gemäß
Planfeststellungsverfahren, ggf. unter Berücksichtigung einer Pegelminderung
durch die Ausrüstung neuer Bremssysteme bei den Güterzügen, zugrunde gelegt
werden.
Im Hinblick auf die erforderlichen gutachterlichen
Aussagen zu Lärmimmissionen durch Gewerbe, Sport- und Freizeitlärm sollten die
vorangegangenen Screening-Untersuchungen zur Bauvoranfrage in den Bebauungsplan
aufgenommen werden.
Gemäß dem o.a. IMS vom 25.07.2014 sollen in erster Linie
Schallschutzmaßnahmen an der Schallquelle oder entlang des Ausbreitungsweges
(Schallabschirmungen) umgesetzt werden, bevor passive Schutzmaßnahmen, wie
schallschutzgerechte Wohnraumaufteilung oder Schallschutzfenster zum Einsatz
kommen.
Falls längs der Nordostseite des Geltungsbereichs
aus gewichtigen Gründen eine ausreichende abschirmende Schallschutzbebauung zur
Minderung der Verkehrslärmimmissionen auch nicht teilweise errichtet werden
kann, ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht im vorliegenden Fall die
Verwirklichung eines Wohnbauprojektes nicht zu empfehlen. Allenfalls kann die
Situation dadurch abgemildert werden, wenn ein allseits schalltechnisch
geschlossenes Gebäude errichtet wird mit weitgehender Festverglasung, zumindest
für alle Fassadenbereiche an denen ein Tageswert von 70 dB(A) oder eine
Nachtwert von 60 dB(A) überschritten sein kann.
In Hinblick auf die zu schützenden Wohnräume wären,
neben grundlegenden Schall-schutzgrundrissen, insbesondere lärmarme und
ausreichend schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen, damit
sichergestellt werden kann, dass keine Fensterlüftung erforderlich ist.
Badezimmer, reine Küchenräume, nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume, o.ä.
welche ggf. über öffenbare Fenster verfügen können, müssen intern von den
übrigen Wohnbereichen durch dicht schließende Türen abtrennbar sein.
Die Auslegung der aktiven und passiven
Schallschutzmaßnahmen (Schallabschirmung zur Bahnlinie, Verglasung der
Laubengänge, Schallschutzverglasung, Be-/Entlüftungssysteme) zur Einhaltung der
zulässigen Außenlärm- und Innenraumpegel sollen schallgutachterlich ermittelt
werden. Die daraus hervorgehenden Schallschutzmaßnahmen sind in ausreichend
detaillierter Form im Bebauungsplan festzusetzen.“
„Zudem sollen die Erkenntnisse aus der gutachterlichen
Prognose der Erschütterungsimmissionen im Rahmen der textlichen Festsetzungen
und Hinweise beachtet werden. Die im Prognosegutachten enthaltene
Zusammenfassung gibt einen Ausblick auf mögliche Abhilfemaßnahmen den
Erschütterungsimmissionen entgegenzuwirken.
Schallgutachterliche Aussagen zur separaten
Pegelminderung bei der Verwendung Kunstoffverbundklotzbremsen bei Güterzügen,
zu den maximalen Innenraumpegeln bei Zugvorbeifahrten sowie zu den
Koronageräuschen durch die vorbeiführende Bahnstromleitung sollten nachgereicht
werden.“
Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt. Zwischenzeitlich liegt
eine neue Fassung der schalltechnischen Untersuchung vor. Deren Ergebnisse und
daraus resultierende erforderliche Maßnahmen hinsichtlich wirksamer
Schallschutzmaßnahmen wurden in der Planung berücksichtigt und im Bebauungsplan
aufgenommen.
Da auf die Lärmquellen Schienen- und Straßenverkehr
kein Einfluss genommen werden kann, werden passive Schallschutzmaßnahmen im
Bebauungsplan festgesetzt. Eine Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand der
Deutschen Bahn AG wurde nicht in Betracht gezogen, da dies eine städtebaulich
nicht vertretbare Beeinträchtigung des Ortsbildes und Verschattung des
Plangebietes hervorrufen würde.
Durch die Parallelstellung des Wohngebäudes zur
Lärmquelle wird die Ausrichtung von Aufenthaltsräumen, Terrassen und Balkonen
zur geringer lärmbelasteten Fassadenseite nach Osten hin ermöglicht und
geltende Baubeschränkungsbereiche berücksichtigt.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Maßnahmen
des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm an den Außenbauteilen
des Gebäudes nach den Vorgaben der DIN 4109 dimensioniert auszuführen sind. Als
Grundlage dafür sind die gutachterlich ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel
je Geschoss und Lage am Gebäude anzuwenden. Dies betrifft die Ausgestaltung
schalldämmender Fenster, Lüftungsanlagen, Wohnungstüren, Fassaden und des
Daches sowie die Anbringung von Vorbaurollladenkästen.
Ebenso wird festgesetzt, dass Aufenthaltsräume
soweit möglich auf die schienenabgewandte Seite des Wohngebäudes auszurichten
sind.
Durch Festsetzung der genannten Maßnahmen
werden laut Gutachten trotz der hohen Immissionsbelastung des Plangebietes
gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet.
Darüber hinaus werden laut Gutachten der ACCON Köln
GmbH die Immissionsrichtwerte durch zu erwartende gewerbliche Geräusche
eingehalten und zum Teil deutlich unterschritten. Daher werden bestehende
Gewerbebetriebe nicht durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt.
Selbst ein intensiverer gewerblicher Betrieb ist weiterhin möglich, ohne dass
es an der geplanten Wohnbebauung aus schalltechnischer Sicht zu Konflikten
kommt.
Das Gesundheitsamt erhält eine erneute Möglichkeit
der Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen:
„Darüber hinaus wird empfohlen im Bebauungsplan
darauf hinzuweisen, dass gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (TA Lärm) bei einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z.B.
Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen, Mini-BHKW) in der Summe folgende
Immissionsrichtwerte für Lärm an den umliegenden betroffenen fremden Wohnräumen
gelten: Tags (06.00-22.00) 55 dB(A), nachts (22.00-06.00): 40 dB(A). Im Falle eines Nachweises über die
Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte gelten die Regelungen der TA
Lärm.
Um die Einhaltung der oben angeführten
Immissionsrichtwerte zu erleichtern, können folgende grundsätzliche Hinweise
zur baulichen Gestaltung von haustechnischen Anlagen in die „textlichen
Hinweise“ aufgenommen werden:
§ Die Aufstellung von
Wärmepumpen, Klimageräten, Kühlaggregaten oder Zu- bzw. Abluftführungen direkt
an, oder unterhalb von umliegenden Fenstern zu geräuschsensiblen Räume (z.B.
Schlafzimmer) soll vermieden werden.
§ Eine Errichtung
geräuschemittierender Aggregate in Nischen, Mauerecken oder zwischen zwei
Wänden kann bei ungünstiger Ausrichtung eine Schallpegelerhöhung aufgrund von
Schallreflektion bewirken und sollte daher ebenfalls vermieden werden.
§ Grundsätzlich soll
bei der Errichtung haustechnischer Geräte und der damit verbundenen
Rohrleitungen auf eine körperschallisolierte Aufstellung bzw. Befestigung
geachtet werden.
§ Soweit erforderlich
sollen bei Blechen und sonstigen Bauteilen Maßnahmen zur Entdröhnung
durchgeführt werden (z.B. Entkoppeln der Luftkanalbleche und
Verkleidungselemente, Minimieren von Vibrationen).
§ Die Abstände zu
Nachbarhäusern sollen so gewählt werden, dass die für das Gebiet gültigen Immissionsrichtwerte
der TA Lärm dort um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden (für
Luftwärmepumpen vgl. Abstandstabelle gemäß Ziffer 14.1.2 im Leitfaden
„Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden
(Auszug Teil III)“ [Bayerisches Landesamt für Umwelt]).
§ Soweit die
erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weitere
Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Abschirmung, Einbau von
Schalldämpfern, Luftkanalumlenkungen, geeignete Gerätewahl).
Hinweise: Die o.a. baulichen Gestaltungshinweise
beruhen u.a. auf den Erkenntnissen aus dem Leitfaden der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz,“ Leitfaden für die
Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte,
Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“
und dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2011 veröffentlichten Leitfaden
„Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden
(Auszug Teil III)“.“
Beschluss:
Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Bebauungsplan
bzw. die Begründung wurden bezüglich der in der Stellungnahme aufgeführten
Hinweise ergänzt. Es wird auf die geänderte Begründung verwiesen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.9 Hinweise
und Einwendungen:
Würdigung des SG 40, Umweltamt:
„Die Planung der Innenentwicklung wird unter dem
Aspekt ,,Flächen sparen" sehr begrüßt; der Umfang der Voruntersuchungen
(Baugrund, Bodenschutz, abfallrechtliche Einstufungen, Grundwasserstände) und
damit die Ermittlung der abwägungsrelevanten Inhalte kann als nahezu
vollständig bezeichnet werden.
Lediglich eine Betrachtung möglicher Starkregenfälle
wäre noch erforderlich, wobei sowohl eine mögliche Gefährdung der nun geplanten
Bebauung aus der Umgebung als auch der Ablauf von Starkregen aus der neu
beplanten Fläche kurz beleuchtet werden sollte.
Zu den Festsetzungen bzw. den Ausführungen in der
Begründung ist Folgendes anzumerken:
Niederschlagswasser: Hier konnte keine Information
gefunden werden, ob das Vorhaben mit Misch- oder mit Trennkanalisation
erschlossen werden soll, Angesichts der wohl nur begrenzten
Versickerungsfähigkeit des Bodens müsste die Festsetzung (Nr. 8) zur
Niederschlagswasserbeseitigung genauer gefasst werden. Was ist mit
„weitestgehend zurückhalten" gemeint?
Die Feststellung einer „potentiellen
Kampfmittelbelastung" ist sicher nur ein Zwischenergebnis; hier wird eine
weitere Untersuchung folgen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen zu den
verschiedenen Gefährdungspfaden des Bodenschutzrechts erscheinen
unproblematisch; hier werden aber ja hoch Stellungnahmen der Fachbehörden (WWA
und Gesundheitsamt) folgen.
Bei der abfallrechtlichen Betrachtung des Belages
des Tennisplatzes ist auf Seite 9 (letzter Satz) der Begründung die (überholte)
Aussage des Gutachters abgedruckt worden, wonach eine mögliche Belastung nicht
bekannt ist. Diese Aussage sollte zur Klarheit gestrichen werden, weil auf
Seite 42 der Begründung ganz unten die Aussage folgt, dass im Ergebnis der
Beprobung keine Belastung vorliegt.
Im Baugrundgutachten ist die Grundwasserproblematik
sehr schön herausgearbeitet worden; die neuen Gebäude mit Tiefgarage werden im
Grundwasser stehen und entsprechend sicher abgedichtet werden müssen.
Dauerhafte Grundwasserabsenkungen sind nicht zulässig. Zu dieser Problematik
erscheint eine eigene deutliche Festsetzung angebracht.
Angesichts der festgestellten Grundwassersituation
dürfte die Aussage auf Seite 42 der Begründung, wonach im Plangebiet kein
Grundwasser vorkommt, wohl ein Versehen sein.“
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Im Entwurf wird
festgesetzt, dass unverschmutztes Niederschlagswasser in Rückhalteeinrichtungen
mit einem Gesamtrückhaltevolumen von 35 m³ auf der Grundstücksfläche
zurückzuhalten und mit einem Drosselabfluss von maximal 7 l/s im Trennsystem an
den gemeindlichen Mischwasserkanal abzuleiten ist. Das rückgehaltene
Niederschlagswasser ist in Teilen für die Bewässerung der Grünflächen
vorzusehen. Auf die diesbezüglich geänderte Begründung sowie den Vorhaben- und
Erschließungsplan wird verwiesen.
Hinsichtlich der Betrachtung möglicher Starkregenfälle
und Vorkehrungen gegen deren Auswirkungen auf das Plangebiet und dessen
Umgebung wird ebenfalls auf die ergänzte Begründung verwiesen.
Die Ermittlung der tatsächlichen
Kampfmittelbelastung wird gemäß Durchführungsvertrag zwischen der
Vorhabenträgerin und der Gemeinde Bubenreuth vor Baubeginn durch die
Vorhabenträgerin vorgenommen.
Redaktionelle Änderungen zum Altlasten- sowie
Grundwasserbestand des Plangebietes werden in der Begründung vorgenommen.
Ein gesonderter Hinweis zur Unzulässigkeit dauerhafter
Grundwasserabsenkungen wird im Bebauungsplan und der Begründung ergänzt.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.10 Hinweise
und Einwendungen:
Würdigung des SG 13, Klimaschutz
(nachgereicht am 07.01.2021):
„[…] Die Festsetzungen zu flächensparender Bauweise,
Nutzung von Erneuerbaren Energien und bzgl. einem nachhaltigen Verkehrskonzept
werden sehr begrüßt.
Im Weiteren werden Festsetzungen angesprochen, die
wenn nötig bzw. alternativ im Durchführungsvertrag festgelegt werden sollten.
Festsetzungen
Folgende Festsetzung ist zu präzisieren: Flachdächer
der Wohngebäude sind mit Anlagen zur Solarenergiegewinnung mit einer Leistung
von bis zu 29,9 kWh auszustatten.
§ Es handelt sich
vermutlich um Solarstrom und wird aufgrund der EEG-Novellierung auf eine
PV-Leistung von max. 30 kWp beschränkt. Es ist zwar richtig, dass bei einer
größeren Anlage eine anteilige EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Strom
fällig wird. Dies sollte jedoch nicht automatisch zu einer Begrenzung führen.
Durch die Kostendegression kann eine größere Anlage trotzdem wirtschaftlich
vorteilhaft sein.
§ Des Weiteren kann
dem Bauherrn freigestellt werden, ob er sich für eine Photovoltaik oder
Solarstrom-Ergänzung entscheidet, beides ist klimaschutztechnisch sinnvoll.
In Hinblick auf eine Klimaneutralität, die in Deutschland schnellst
möglich erreicht werden soll, ist eine Erdgasversorgung kritisch zu
hinterfragen:
6.1.3 Gasversorgung
Es ist anzustreben, die Gasversorgung innerhalb der
Region durch die Erweiterung des Gasverteilungsnetzes sicherzustellen. (G)
§ Alternative 1:
Prüfung einer (anteiligen) Bioerdgas-Versorgung oder fossilfreien
Energieversorgung
§ Alternative 2 (ohne
Erdgas-„Lock-in“): Potenzieller Anschluss an das geplante Nahwärmenetz in
Bubenreuth-Nord (Niedriger Primärenergiefaktor des Wärmenetzes unterstützt
begünstigt einen KfW-Effizienzstandard)
Hinweise / Empfehlungen für den
Durchführungsvertrag
Nutzung privatrechtlicher Verträge/
Durchführungsvertrag
Da städtebauliche/privatrechtliche Verträge eines
der wenigen verbindlichen Werkzeuge von Kommunen für den Klimaschutz sind, wäre
es sehr wichtig, dieses Instrument in genau diesem Sinne zu nutzen.
Hier ließen sich bspw. hohe Effizienzstandards bei
der Gebäudehülle (z.B. ein spezifischer Heizwärmebedarf von 15 kWh/m2*a oder
der KfW40-(Plus-)Standard) festlegen, die Erzeugung von Wärme unter Einsatz
fossiler Brennstoffe verbieten und die Nutzung ökologischer Baustoffe
verpflichtend vorschreiben.
Kurzstudie: Ermittlung von Mehrkosten zur Einführung
eines „KfW-Effizienzhaus-Standards 55“ für alle Neubauten von Wohngebäude
Die Ergebnisse der Kurzstudie zeigen, dass es in
nahezu allen Fällen sinnvoll ist ein KfW-Effizienzhaus-Niveau anzustreben. Die
derzeitigen Fördermittel reichen aus, um die erforderlichen Mehrkosten
abzudecken und darüber hinaus weniger für die Errichtung zu bezahlen als für
ein Gebäude, welches lediglich nach gesetzlichen Anforderungen errichtet wird.
[…]
Es wird daher empfohlen, dass die Stadt Tecklenburg
für Neubauten in den Grundstückskaufverträgen oder in der Bauleitplanung
festhält, alle Gebäude mindestens als KfW-Effizienzhaus 55 zu errichten und
darüber hinaus Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohneinheiten als
KfW-Effizienzhaus 40.
https://www.tecklenburg.de/wp-content/uploads/Bericht_KfW55-als-Mindeststandard.pdf
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Obere Büch“ in Buckenhof
https://www.wiesentbote.de/2020/05/03/buckenhof-spatenstich-fuer-buergermeister-georgs-foerster-herzensprojekt-obere-buech/
Eine Wärmeversorgung wird durch Geothermie
(Erdwärme) in Kombination mit energieeffizienten Gebäudestandards ermöglicht.
Hier wurden mehrere Erdbohrungen bis in 100 Meter Tiefe vorgenommen. Insgesamt
arbeiten künftig 24 Erdsonden an der Wärmeversorgung des neuen Quartiers. Ein
weiterer Schwerpunkt ist die regenerative Stromerzeugung mit Fotovoltaikanlage
und Batteriespeichern.
Textauszug BBP:
3.2 Klimaschutz: Es sollen regenerative Energien zum
Einsatz kommen; Als energetischer Standard für die Gebäude ist mindestens KfW
40 Standard geplant. Grundwasserwärmepumpen, Solarthermie, Photovoltaikanlagen
und Dachbegrünung ergänzen den ökologischen Ansatz.
Erhöhte Förderung durch die neuen Richtlinien
zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2021
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html
Baumaterialien
https://bauwende.de/wp-content/uploads/2020/05/BAUWENDE-Factsheet-Graue-Energie-2020_1.pdf“
Beschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die bestehenden
Festsetzungen zur Dachbegrünung und zu Anlagen zur Nutzung solarer Energie von
mindestens 25 kWh entsprechen der zwischen der Gemeinde Bubenreuth und der
Vorhabenträgerin getroffenen Vereinbarung.
Die angeregten weiteren Maßnahmen werden nicht durch den
Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gedeckt. Darüber hinaus wird das Vorhaben
vonseiten der Vorhabenträgerin, weitergehend als dies vom GEG vorgesehen wird,
entsprechend des KfW-Energiestandards 55 geplant.
Ein Anschluss an das geplante Nahwärmenetz in Bubenreuth-Nord wurde in Betracht gezogen, lässt sich zeitlich jedoch nicht mit der Umsetzung des Vorhabens vereinbaren.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.11 Hinweise und Einwendungen:
Würdigung des SG 14, Öffentlicher
Personennahverkehr:
„Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Alter
Tennisplatz' mit integriertem Grünordnungsplan haben wir keine Einwände.
Das Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum
Bahnhof Bubenreuth mit Anschluss an die S1 sowie zur Haltestelle „Bubenreuth —
Hans-Paulus-Str." mit Anschluss an die regionalen Buslinien 253 und 254.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.12 Hinweise
und Einwendungen:
Würdigung des SG. 41, Kommunale
Abfallwirtschaft:
„Ein Rückwärtsfahren von Müllsammelfahrzeugen ist
nach DGUV Vorschrift 43 unbedingt zu vermeiden. Daher ist es notwendig, dass
die Abfallbehälter am Tag der Leerung entlang der „Frankenstraße"
bereitgestellt werden.
Weitere Bedenken gibt es vonseiten der Kommunalen
Abfallwirtschaft nicht.“
Beschluss:
Der Hinweis wird berücksichtigt. Ein direkter Zugang
von der Frankenstraße zu den Abfallsammelbehältern ist in der Planung
vorgesehen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.13 Hinweise
und Einwendungen:
Würdigung des SG 73, Hygiene:
„Zum o. g. Vorgang der Gemeinde Bubenreuth
(Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5/30 „Alter
Tennisplatz" mit integriertem Grünordnungsplan) wurden die eingereichten
Unterlagen kursorisch eingesehen und bewertet (Vorentwürfe des Planungsbüros TB
Markert, Nürnberg, vom 11.09.2020).
Nach unserem Kenntnisstand liegt das Planungsgebiet
nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Bezüglich möglicher Altlasten in diesem Bereich
verweisen wir auf Punkt A.6.2.4 „Kampfmittel und Altlasten" in der
Begründung zum Bebauungsplan.
Aus Infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht
bestehen unsererseits gegen das Vorhaben keine Einwände.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
2.14 Hinweise und
Einwendungen:
Würdigung des SG 52, Tiefbauamt:
„Wir sind von dieser Maßnahme nicht betroffen, da
der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht unmittelbar an
einer Kreisstraße liegt. Es ist nicht erforderlich, das Sachgebiet Tiefbau im
weiteren Verfahren zu beteiligen.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
3.
Regierung
vom Mittelfranken;
Schreiben vom 10.12.2020
Hinweise und Einwendungen:
„Die Gemeinde Bubenreuth beabsichtigt auf der
bislang als Tennisanlage genutzten Fläche „Am Bauhof 1 A" südwestlich der
Bahntrasse Nürnberg — Bamberg die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung einer Wohnanlage (40 Wohneinheiten) zu schaffen. Hierzu soll der
ca. 0,52 ha große Bereich künftig als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen
werden, da die Sportplatzflächen an den nördlichen Ortsrand ausgelagert werden.
Derzeit ist das Areal als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB zu werten,
der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt hier Grünfläche /
Sportplatzfläche dar und soll im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Das Vorhaben entspricht Ziel 3.2 des
Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), wonach in den Siedlungsgebieten die
vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind.
Im FNP ist das Areal als Grünfläche / Sportplatzfläche dargestellt. Dennoch
kann dieses h. E. als Innenentwicklungspotenzial betrachtet werden, auf Grund
der städtebaulich integrierten Lage sowie der Überprägung des Areals als
Tennisplatz. Allerdings stellt das Vorhaben eine Mehrung an Wohnbauflächen dar.
Gemäß Ziel 1.2.1 LEP und Grundsatz 3.1 LEP bedarf es bei der Planung neuer
Siedlungsflächen stets einer Prüfung, ob für diese ein hinreichender Bedarf
besteht, der die Flächeninanspruchnahme rechtfertigt. Da im FNP bereits
umfangreiche freie Wohnbau- und Mischgebietsflächen dargestellt sind, ist
deshalb der Bedarf für weitere Wohnbauflächen plausibel darzustellen und zu
belegen.
Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden
nicht erhoben, sofern die Planungsunterlagen um einen hinreichenden
Bedarfsnachweis ergänzt werden.“
Beschluss:
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Bedarf für die durch
die Planung geschaffene zusätzlichen Wohnbaufläche ist durch eine mangelnde
Verfügbarkeit bestehender unbebauter Wohnbauflächen bei dauerhaft starker
Nachfrage nach Wohnraum begründet. Durch vorliegende Planung wird die
flächensparsame Nachnutzung einer bisher zwar als Grünfläche dargestellten,
jedoch tatsächlich mit einem Tennisplatz stark versiegelten Fläche nun durch
ein Wohngebäude mit 40 Wohnungen und weitflächiger Durchgrünung ermöglicht. Hinsichtlich
der ausführlichen Erläuterung des Bedarfsnachweises wird auf die ergänzte
Begründung verwiesen. Die Gemeinde hat ein Flächenmanagement mit einer
durchgeführten Baulücken- und Leerstandsabfrage. Eine vergleichbar für dieses
Projekt geeignete zur Verfügung stehende Fläche gibt es im Moment nicht.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
4.
Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg
Schreiben vom 10.12.2020
4.1 Hinweise und Einwendungen:
Grundwasser
„Im Rahmen einer Baugrunduntersuchung wurde in den niedergebrachten
Rammkernsondierungen Wasser festgestellt.
Permanente
Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden.
Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden,
müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.
Es ist
sicherzustellen, dass durch den Eingriff der Tiefgaragen in das Grundwasser
kein Aufstau des Grundwassers erfolgt.“
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Keller des
Vorhabens sind als wasserdichte Wannen auszubilden. Der Vorhabenbezogene
Bebauungsplan wird um entsprechende Hinweise ergänzt. Diese sind im Rahmen der
Erschließungsplanung und Bauausführung zu berücksichtigen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
4.2 Hinweise und Einwendungen:
Bodenschutz
„Auf den besonderen Schutz des Mutterbodens und
sonstige Vorgaben zum Umgang und zum Schutz von Boden nach DIN 19731 und § 12
BBodSchV ist hinzuweisen. Oberboden ist sachgerecht zwischenzulagern und wieder
einzubauen.
Bei den nicht versiegelten Flächen soll der Boden
wieder seine natürlichen Funktionen erfüllen können, d.h. die Bodenschichten
sind wieder so aufzubauen wie sie natürlicherweise vorhanden waren. Durch
geeignete technische Maßnahmen sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige
nachteilige Bodenveränderungen im Rahmen von Geländeauffüllung vermieden
werden.
Es soll auf eine bodenschonende Ausführung der
Bauarbeiten unter zu Hilfenahme von gültigen Regelwerken und Normen, z.B. DIN
19371, hingewiesen werden.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan
enthält bereits einen entsprechenden Hinweis.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
4.3 Hinweise und Einwendungen:
Gewässer
Wir empfehlen, vor
allem im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge, Hausöffnungen
(Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, o. ä.) immer etwas erhöht
über Gelände- und Straßenniveau vorzusehen und Keller als dichte Wannen
auszubilden.
Das Bayerischen
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat zusammen mit dem Bayerischen
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 08.08.2019
eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der
Bauleitplanung" herausgegeben. Diese soll Gemeinden als Unterstützung bei
der Ermittlung und Abwägung möglicher Hochwasser- und Starkregenrisiken dienen.
Diese Arbeitshilfe soll zukünftig Grundlage für die Risikoabschätzung bei jeder
Aufstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen sein und bereits bei der
Aufstellung den Ingenieurbüros und Gemeinden als Planungsgrundlage dienen.“
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Die genannte
Arbeitshilfe wurde bei der Ergänzung der Entwurfsbegründung berücksichtigt. Das
Plangebiet befindet sich außerhalb von Überschwemmungsgebieten, weshalb keine
Hochwassergefährdung besteht, jedoch ist eine zeitweilige Ausbildung lokaler
Staunässehorizonte nicht auszuschließen. In das ebene Gelände wird kein
Niederschlagswasser von angrenzenden Baugebieten eingeleitet; das örtliche
Kanalnetz bietet ausreichend hydraulische Reserven zur Entwässerung der
Wohnanlage. Aufgrund zunehmender Starkregenereignisse wird das
Oberflächenwasser der geplanten Wohnanlage zusätzlich auf dem Grundstück
zurückgehalten und gedrosselt im Trennsystem in das gemeindliche Kanalnetz
eingeleitet.
In Kombination mit festgesetzten Bepflanzungen,
begrünten Dachflächen und versickerungsfähigen Stellplätzen wird das
Abflussverhalten zusätzlich optimiert. Der Vorhaben- und Erschließungsplan
sieht erhöhte Hauseingänge und Kellerschächte vor; auch die Zufahrt zur
Tiefgarage wird mit Anlagen zur Regenwasserrückhaltung ausgestattet. Im
Bebauungsplanentwurf wird festgesetzt, das Gebäude in einer wasserdichten Wanne
auszubilden.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
4.4 Hinweise und Einwendungen:
Abwasserbeseitigung
„In der Begründung des Bebauungsplans wurden keine
genauen Angaben zur Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem) gemacht.
Der Begründung ist hinsichtlich der Abwasserbeseitigung lediglich zu entnehmen:
„Unverschmutztes Niederschlagswasser ist auf der Grundstücksfläche
weitestgehend zurückzuhalten"
Bezüglich der Erschließungsplanung sehen wir uns
veranlasst, auf folgendes ausdrücklich hinzuweisen:
Nach § 55 WHG zu den Grundsätzen der
Abwasserbeseitigung soll das Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt
oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in
ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen. Die Folge ist, dass Neubauflächen grundsätzlich nur noch im
Trennsystem zu entwässern sind. Bei einer Entwässerung im Trennsystem ist eine
ortsnahe Versickerung vorrangig umzusetzen. Nur wenn diese nachweislich nicht
möglich ist, kann einer Einleitung in ein Oberflächengewässer zugestimmt
werden. Hierzu müssen allerdings die wasserwirtschaftlichen und
wasserrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Neben
Regenwassersammelbehältern (Zisternen) sind auch beispielsweise Gebäude-/ Dachbegrünungen
und offene Wasserflächen aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich zu
befürworten, da diese u. a. einer Abflussverschärfung zumindest teilweise
entgegenwirken können.
Der Schutz von
bestehenden Bebauungen und neuen Baugebieten durch urbane Sturzfluten und
Starkregen, insbesondere bei oberhalb liegenden intensiv genutzten
landwirtschaftlichen Flächen (z. B. Maisanbauflächen ohne Untersaat, stark
verdichtete Anbauflächen, Flächen mit starker Geländeneigung), und die
natürlichen Abflussverhältnisse sind zu beachten.
Der Betreiber der
Kanalisation hat den ordnungsgemäßen Betrieb entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik sicher zu stellen. Auf das Merkblatt 4.3/3 des
Bayerischen Landesamtes für Umwelt und dessen Empfehlungen zur Bemessung von
Misch- und Regenwasserkanälen u. a. als mögliche Vorsorge für Auswirkungen des
Klimawandels wird hierbei verwiesen. Des Weiteren wird empfohlen, dass hier
Betrachtungen im Rahmen der kommunalen Überflutungsvorsorge durch die Kommune
gemacht werden.
Hinsichtlich der
Abwasserbeseitigung teilen wir mit, dass die Fläche des Bebauungsplanes in den
abwassertechnischen Unterlagen der Gemeinde Bubenreuth, die dem
wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes vom 06.05.2020 zugrunde liegen,
nur teilweise enthalten ist.
Aus oben genannten Gründen kann seitens des
Wasserwirtschaftsamtes nicht beurteilt werden, ob eine ordnungsgemäße
abwassertechnische Erschließung des geplanten Baugebietes sichergestellt werden
kann.
Neubauflächen können erst ausgewiesen werden, wenn
eine nach den derzeitigen Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung (Schmutz-
und Niederschlagswasser) nachgewiesen ist.
Die entsprechenden
abwassertechnischen Nachweise sind noch zu erbringen.“
Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt. Im Entwurf wird
festgesetzt, dass unverschmutztes Niederschlagswasser in Rückhalteeinrichtungen
mit einem Gesamtrückhaltevolumen von 35 m³ auf der Grundstücksfläche
zurückzuhalten und mit einem Drosselabfluss von maximal 7 l/s im Trennsystem an
den gemeindlichen Mischwasserkanal abzuleiten ist. Das rückgehaltene
Niederschlagswasser ist in Teilen für die Bewässerung der Grünflächen
vorzusehen. Auf die diesbezüglich geänderte Begründung sowie den Vorhaben- und
Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird verwiesen.
Hinsichtlich der Betrachtung möglicher
Starkregenfälle und Vorkehrungen gegen deren Auswirkungen auf das Plangebiet
und dessen Umgebung wird ebenfalls auf die ergänzte Begründung verwiesen.
Die abwassertechnischen Nachweise sind im Rahmen der
Erschließungsplanung und des Bauantrages zu erbringen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
4.5 Hinweise und Einwendungen:
Altlasten
„Aus den zur Baugrunduntersuchung niedergebrachten
Kleinrammbohrungen wurden Mischproben zur orientierenden abfallrechtlichen
Einschätzung des angetroffenen Bodenmaterials entnommen und nach den Parametern
der LAGA, ergänzt um die Parameter der BBodschV Tab. 1.4 (Wirkungspfad
Boden-Mensch) untersucht. Die Entnahme und Untersuchung der proben ist nach den
abfallrechtlichen Vorgaben erfolgt. Aus den vorliegenden Ergebnissen lässt sich
für den Wirkungspfad Boden-Gewässer kein Verdacht einer Gefährdung des Grundwassers
ableiten. Auch die im Vorfeld durchgeführte historische Erkundung ergab keine
Hinweise auf vorhandene Altlasten. Aufgrund der vorgefundenen Auffüllungen ist
anfallender Bodenaushub vor der ordnungsbemäßen Entsorgung oder Verwertung
repräsentativ zu beproben und abfallrechtlich zu bewerten.
Bezüglich der Bewertung des Wirkungspfades
Boden-Mensch verweisen wir auf die Zuständigkeit des stattl. Gesundheitsamtes.
Sollten bei Bauarbeiten weitere organoleptische
Auffälligkeiten festgestellt werden sind die Arbeiten einzustellen, das
Landratsamt Erlangen-Höchstadt und das Wasserwirtschaftsamt zu informieren, und
ein nach § 18 BBodSchG zugelassener Sachverständiger hinzuzuziehen.“
Beschluss:
Der Hinweis wird berücksichtigt. Die bestehenden
Hinweise zum Bodenschutz im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden im
Bebauungsplanentwurf um einen Hinweis zur Meldepflicht bei organoleptischen
Auffälligkeiten während der Bauarbeiten ergänzt. Diese sind im Rahmen der
Erschließungsplanung und Bauausführung zu berücksichtigen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
5.
DB
AG DB Immobilien;
Schreiben vom 08.12.2020
5.1 Hinweise und Einwendungen:
„[…] Unter Maßgabe des uns vorliegenden
Bebauungsplanentwurf, bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden
Bedingungen /Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer
Konzernunternehmen keine Bedenken.
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem
gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des
Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger
Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie
Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und
dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen,
entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in
Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die
durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden
könnten, ausgeschlossen.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
5.2 Hinweise und Einwendungen:
Immobilienrelevante Belange
„Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche
übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB
Konzerns – auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind –, vom Antragsteller
und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind.
Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen
dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des
Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB
Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.
Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in
Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung vorliegt.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden
überbaut werden, noch als Zugang bzw. Zufahrt zum Baugrundstück genutzt werden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer
Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen
usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs-
bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
5.3 Hinweise und Einwendungen:
Infrastrukturelle Belange
„Nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
und § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG
verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in
betriebssicherem Zustand zu halten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf
folgendes hin:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin,
dass für den angefragten Bereich ein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss
des Eisenbahn-Bundesamtes vom 10.10.2009, Az. 62110 Pap (A-Eb/Ef-16) zum Ausbau
der Strecke Nürnberg - Erlangen - Erfurt besteht. Der Bauherr hat die dort
zugrunde gelegten und prognostizierten Immissionen (z.B. Anlage 13) seinem
Bauvorhaben zugrunde zu legen und insoweit selbst für die Einhaltung der
Grenzwerte Sorge zu tragen und ggfs. entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die
Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht
gefährdet oder gestört werden.
Der Zugang zur Schallschutzwand und den dort
befindlichen Zugangs- und Fluchttüren muss jederzeit auch für
Instandhaltungsarbeiten gewährleistet bleiben.
Einer Einzäunung des Geländes muss von Seiten der DB
Netz AG, zugestimmt werden.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten
baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung
der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen
Regelwerke zu erfolgen.
Grundsätzlich sind für Neubauten 5 m Abstand zur
Gleisachse einzuhalten.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen
der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen
Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie
Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls
verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Das Betreten von Bahnanlagen durch Dritte ist ohne
Genehmigung nicht gestattet.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des
Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der
Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch den
Bau und der Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht
von Signalen oder durch Hineingelangen von Personen oder Objekten auf die
Bahnanlagen.
Das Planungsgebiet befindet sich innerhalb des
Schutzstreifens der planfestgestellten 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 419, Abzw.
Nürnberg- Ebensfeld, Mast-Nr. 8086 bis 8088. Gegen die vorgelegte Planung
bestehen seitens der DB Energie GmbH keine Einwände, wenn die in der
beigefügten Stellungnahme vom 09.08.2019, Zeichen I.ET-S-S3 /419/BA30-19
benannten Auflagen/Bedingungen und Hinweise berücksichtigt werden.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu
unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren
durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die und die hiergegen
einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige
Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und
VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand
zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets
einzuhalten.
Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu
keinem Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden.
Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs-
und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben.
Zur Sicherung der Standsicherheit der
Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste (5,00 Metern zur
Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden. In
diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des
Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom
Veranlasser zu erbringen.
Von Gebäudeöffnungen, Fenstern, Dachterrassen, etc.
ist ein Sicherheitsabstand von 3 Metern zu spannungsführenden Teilen der
Oberleitung stets einzuhalten. Kann eine Unterschreitung bzw. ein Eindringen in
den Schutzbereich nicht ausgeschlossen werden so sind bauliche Vorkehrungen wie
z.B. das Anbringen eines Gitters erforderlich, oder Fenster können nur gekippt
und nicht geöffnet werden.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum
Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche
Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des
Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach
der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn
entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige
Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne
Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Die Inhalte der Stellungnahme wurden
in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die Hinweise sind weitestgehend im
Rahmen der Erschließungsplanung und Bauausführung zu berücksichtigen. Die von
den bBahnschienen ausgehenden Emissionen wurden in einer schalltechnischen Untersuchung
berücksichtigt. Erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz wurden im
Bebauungsplan festgesetzt und sind bei der baulichen Umsetzung des Vorhabens zu
berücksichtigen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
5.4 Hinweise und Einwendungen:
Allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn
Werden bei einem
Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der
DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 -
8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche
Bahnerdung wird hingewiesen.
Lagerungen von
Baumaterialien sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe /
Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Bauplanungen in
der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflichtung des
kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive (z.B. Errichtung
Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu
prüfen und festzusetzen.
Je weiter die
Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, d.h. je stärker der
Lärm das Wohnen beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die
Wohnbauplanung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die
Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu
Gebote stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. Abwägungsfehler bei der
Abwägung der Belange des Immissionsschutzes und insb. der Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Ansehung der Immissionen aus dem
Bahnbetrieb sind erheblich i.S.d. § 214 BauGB und führen zur Unwirksamkeit
des Bebauungsplans (Urteil VGH Kassel vom 29.03.2012, Az: 4 C 694/10.N).
Abstand und Art von
Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in
die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen
(Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Abstand und Art der Bepflanzung
müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen
können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus
der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50m. Diese Abstände sind
durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten
Die vorgegebenen
Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben
usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem
Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als
bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin
jederzeit gewährleistet sein.
Einer Ableitung von
Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass
oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.
Bei Planung von
Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung,
Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder
von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der
Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und
Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Die
uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen
und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren
beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.
Wir verweisen auf
die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden
Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens
abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken,
kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Bei Bauarbeiten in
Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-V
Al, GUV-V A3, GUV-V D6, GUV-V D30.1, GUV-V D33, GUV-R 2150, DV 462 und die DB
Richtlinien 132.0118, 132.0123, 825 zu beachten.
Die Richtlinien der
DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für
Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse
erhältlich […].
Bei der weiteren
Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die
Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam
Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München einzuholen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu
beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt
Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere
Auflagen und Bedingungen vor.“
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Die genannten
Ausführungen zu Vorgaben der Deutschen Bahn AG im Umgang mit deren Anlagen
wurden in der Begründung ergänzt und sind im Rahmen der Erschließungsplanung
und Bauausführung zu berücksichtigen. Immissionen und erforderliche Maßnahmen
zum Lärmschutz wurden entsprechend des beauftragten überarbeiteten
Lärmgutachtens ermittelt und deren Umsetzung in Bebauungsplanentwurf sowie dem
Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Bubenreuth und der Vorhabenträgerin
berücksichtigt. Es wird auf die dahingehend ergänzte Begründung verwiesen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
5.5 Hinweise und Einwendungen:
Stellungnahme der DB Energie GmbH vom
09.08.2019
„Das Planungsgebiet befindet sich innerhalb des
Schutzstreifens der o. g. planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitung der DB
Energie GmbH, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der
Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
Die Leitungstrasse sowie die Maststandorte sind aus
dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Der Schutzstreifen (Baubeschränkungszone) der
Leitung beträgt 30 m beiderseits der Leitungsachse. Maßgebend ist die in der
Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
Innerhalb des Schutzstreifens unterliegen die
Grundstücke Nutzungsbeschränkungen, welche sich sowohl aus der
öffentlich-rechtlichen, als auch aus der privatrechtlichen Sicherung der
Hochspannungsleitung begründen.
Unsere Prüfung der Planungen gemäß den einschlägigen
Vorschriften DIN VDE 0210 / EN 50341' und DIN VDE 0105 hat Folgendes ergeben:
Die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände werden in
der uns vorgelegten Planungssituation eingehalten. Gegen das o. g. Vorhaben
bestehen aus unserer Sicht keine Einwände.
Bei abweichender Bauweise sind uns die Planungen
erneut zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. Alle Höhenangaben sind dabei
zwingend auf NN (Normal Null) zu beziehen.
Nachfolgende Auflagen und Hinweise sind stets zu
beachten und bereits bei den Planungen des Vorhabens zu berücksichtigen:
Bauten, An- und Aufbauten oder Anlagen jeglicher Art
sowie Aufschüttungen und Abtragungen oder sonstige Maßnahmen, die das Erdniveau
erhöhen, dürfen innerhalb des Schutzstreifens nur nach Prüfung (DIN VDE 0210 /
EN 50341 und DIN VDE 0105) und Zustimmung durch die DB Energie GmbH vorgenommen
werden. Dies gilt auch für die Dauer von Baumaßnahmen.
Der Bereich in einem Radius von 10 m um die
Maststandorte ist sowohl von jeglicher Bebauung als auch von Bewuchs
vollständig freizuhalten.
Wir weisen darauf hin, dass eine Abschaltung der
Leitung aufgrund der ständig sicherzustellenden Bahnstromversorgung nicht
möglich ist. Dies bitten wir bei den Planungen zur Errichtung und
Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen zu berücksichtigen.
Das beiliegende „Merkblatt über Unfallgefahren bei
Bauarbeiten in der Nähe von 110kV-Hochspannungsleitungen der DB Energie
GmbH" ist dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei
späteren Instandhaltungsarbeiten zu beachten.
Die Begehbarkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten
muss jederzeit gewährleistet sein. Für den Fall eines möglichen
Störungseinsatzes an der Hochspannungsleitung sind etwaige Einzäunungen so
auszuführen, dass diese für die Durchfahrt eines Einsatzfahrzeuges
zerstörungsfrei geöffnet und geschlossen werden können.
Bezüglich Anpflanzungen und gewolltem Aufwuchs im
Schutzstreifen weisen wir darauf hin, dass der
Veranlasser/Grundstückseigentümer für die Einhaltung des notwendigen
Mindestabstandes zwischen dem Aufwuchs und Teilen der 110-kV-Bahnstromleitung
gemäß den einschlägigen VDE-Bestimmungen auf eigene Kosten zu sorgen hat.
Bäume, Kulturen, sonstiger Aufwuchs und Vorrichtungen wie Stangen und
dergleichen dürfen in der Regel keine größere Höhe als 3,5 m - ausgehend vom
bestehenden Geländeniveau - erreichen.
Hochwachsende Bäume dürfen innerhalb des
Schutzstreifens nicht gepflanzt werden.
Kosten, die der DB Energie GmbH oder einer
beauftragten Instandhaltungsstelle für eventuell notwendige Abschalt- und
Sicherungsmaßnahmen entstehen, werden dem Veranlasser der Baumaßnahme in
Rechnung gestellt.
Feuergefährliche, sprenggefährliche und zum Zerknall
neigende Stoffe dürfen im Leitungsbereich weder in Gebäudeteilen noch im
Freien gelagert werden.
Ein ggf. zusätzlich erforderlicher Schutzabstand für
Brand-Lösch-Maßnahmen ist von der zuständigen Brandschutzbehörde festzulegen.
Die bestehenden Dienstbarkeiten müssen auf ggf. neu
gebildete Grundstücke übertragen werden.
Die Bedachung von Gebäuden und Anlagen ist aus nicht
brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 Teil 7 herzustellen.
Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass in
unmittelbarer Nähe von 110-kVBahnstromleitungen mit der Beeinflussung von
Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und
magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist. Auch eine
Beeinträchtigung des Funk- und Fernsehempfangs ist möglich. Die Bestimmungen
der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden
von unseren Leitungen eingehalten. Wir bitten auch eventuelle spätere Mieter
des Objektes auf die Beeinflussungsgefahr frühzeitig und in geeigneter Weise
hinzuweisen. Es obliegt den Anliegern, für Schutzvorkehrungen zu sorgen.
Wir weisen darauf hin, dass bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen Eisklumpen von den Leiterseilen abfallen können.
Außerdem muss unter den Leiterseilen unter Umständen mit Vogelkot gerechnet
werden. Dieses bitten wir vor allem im Bereich von Gebäuden, Anlagen,
Zufahrtsstraßen und Stellplätzen von Kraftfahrzeugen zu beachten. Für
witterungs- und naturbedingte Schäden übernehmen wir keine Haftung.
In einem Radius von 10 m um die Maststandorte ist -
um die Standsicherheit der Maste nicht zu gefährden - jeglicher Erdaushub
untersagt. Das sich daran anschließende Gelände darf nicht steiler als mit
einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden. Dies bedarf jedoch einer Zustimmung
der DB Energie GmbH.
Beim Einsatz von Baugeräten (wie z.B. Turmdrehkran,
Autokran, Betonpumpe usw.) und bei Arbeiten innerhalb des Schutzstreifens der
110-kV-Bahnstromleitung sind die nachfolgenden Punkte vom Vorhabenträger, von
den für die Arbeiten verantwortlichen Personen sowie vom bauausführenden
Personal zu beachten:
Das beiliegende ,,Merkblatt über Unfallgefahren bei
Bauarbeiten in der Nähe von 110kV-Hochspannungsleitungen der DB Energie
GmbH" ist zwingend zu beachten und dem bauausführenden Personal zur
Kenntnis zu geben.
Die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE
0105 sind einzuhalten.
Die Schwenk- und Bewegungsmöglichkeit aller Baugeräte
(inkl. jeglicher Lasten, Trag- und Lastaufnahmemittel etc.) ist so
einzuschränken, dass eine größere Annäherung als 5 m zu den Leiterseilen der
110-kV-Bahnstromleitung auszuschließen ist. Dabei ist zu beachten, dass alle
möglichen Bewegungen der Leiterseile hinsichtlich ihrer Aus-schwing- und
Durchhangverhalten in Betracht gezogen werden müssen.
Die zulässige Höhe für Personen und Gerätschaften
(max. Arbeitshöhe) beträgt
zwischen den Masten Nr. 8086 bis 8087 maximal 280,9
m ü. NN
zwischen den Masten Nr. 8087 bis 8088 maximal 284,8
m ü. NN
Der Ausschwingbereich der spannungsführenden
Leiterseile beträgt in diesem Bereich 23,7 m beiderseits der Leitungsachse.
Innerhalb dieses Ausschwingbereiches darf die o. g.
maximal zulässige Arbeitshöhe nicht überschritten werden.
Wir bitten dies bei den Planungen zum Aufstellort
von Baugeräten zu berücksichtigen.
Unabhängig davon sind die o. g. Punkte 1 bis 3 zu
beachten.
Zur örtlichen Einweisung in unsere Anlage ist der im
Unfallmerkblatt genannte und für den betroffenen Bereich zuständige
Anlagenmeister mehrere Tage vor Beginn der Arbeiten zu kontaktieren.
Die Verbindlichkeit unserer Stellungnahme erlischt,
wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren begonnen wurde.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Die Inhalte der Stellungnahme wurden
in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die Hinweise sind weitestgehend im
Rahmen der Erschließungsplanung und Bauausführung zu berücksichtigen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
6.
Landkreis
Erlangen-Höchstadt Kreisbandrat Matthias Rocca;
Schreiben vom 11.12.2020
Hinweise und Einwendungen:
„[…] bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den
durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich
folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung
wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf
im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Für Beratungen stehen
auch die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz bei der Regierung zur
Verfügung.
Der abwehrende Brandschutz und der technische
Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (Art.
83 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Gemeinden haben in den Grenzen Ihrer
Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu
unterhalten (Art. 1 (2) BayFwG), damit dafür gesorgt ist, dass drohende Brand-
und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden können
sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder
Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (Art. 1 (1) BayFwG).
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen wie
Wohnungen, Praxen, selbständigen Betriebs- und Arbeitsstätten muss in jedem
Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen verfügen.
Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde
liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg
kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen
Rettungsgeräte verfügt (Art. 15 (2) BayBO).
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der
zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht
sichergestellt werden kann oder aufgrund der betroffenen Personengruppe im
Gebäude eine Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr zu zeitaufwändig oder
nicht möglich ist, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege
(notwendige Treppen) erforderlich.
Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges, falls
dieser nicht durch eine bauliche Maßnahme sichergestellt ist, [muss] mindestens
ein Fenster jeder Nutzungseinheit anleiterbar sein.
Sollte zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges
Feuerwehrgerät notwendig sein, sind Aufstell- und Bewegungsflächen für die
Feuerwehr im Bebauungsplan festzuhalten.
Die Gemeinden haben in den Grenzen Ihrer
Leistungsfähigkeit notwendige Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und
zu unterhalten (Art. 1 (2) Satz 2 BayFwG). Der Grundschutz durch das
Hydrantennetz für die Gesamtheit des Baugebietes ist nach dem Merkblatt Nr.
1.9-6 vom 25.04.1994 des Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft und nach den
Techn. Regeln des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) —
Arbeitsblätter W 331 und W405 auszubauen.
Für die Genehmigungsfähigkeit des „individuellen
Gebäudes" können sich bei einem den Grundschutz überschreitenden
Löschwasserbedarfs für ein Einzelobjekt möglicherweise für den Objektschutz
weitergehende Anforderungen ergeben.
Nach Tabelle 1 aus Arbeitsblatt 405 des DVGW ergibt
sich für den Grundschutz ein Löschwasserbedarf von 96 m3/h bei 1,5 bar über
einen Zeitraum von zwei Stunden.
Der Hydrantenplan ist mit der
Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Die öffentliche Verkehrsfläche ist so anzulegen,
dass hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenradien usw. mit den Fahrzeugen der
Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit
muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (10 t Achslast) ausgelegt sein. Hierzu wird
auf die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" aus der
Liste der als technischen Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln
verwiesen.
Es muss gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder
mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von der öffentlichen
Verkehrsfläche erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind.
Zur ungehinderten Benutzung ist für
Feuerwehrfahrzeuge ein Wendeplatzdurchmesser analog den Forderungen für
2-achsige Müllfahrzeuge anzustreben.“
Beschluss:
Die Hinweise werden in der vorliegenden Planung
berücksichtigt. Die geplanten Aufstellflächen für die Feuerwehr sind dem
Bebauungskonzept als Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans zu
entnehmen. Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung geltender
Brandschutzbestimmungen; hierzu wird auf die ergänzte Begründung verwiesen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
7.
Planungsverband
Region Nürnberg;
Schreiben vom 30.11.2020
Hinweise und Einwendungen:
„Unsere Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem
beiliegenden Gutachten des Regionsbeauftragten.
Es wurde festgestellt, dass zu o.g. Vorhaben der
Gemeinde Bubenreuth
Das Ziel 3_2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern
(LEP) einschlägig ist, wonach in den Siedlungsgebieten die vorhandenen
Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das
Areal als Grünfläche dargestellt. Dennoch kann dieses h. E. als
Innenentwicklungspotenzial betrachtet werden, auf Grund der Lage sowie der
Überprägung des Areals als Tennisplatz. Ungeachtet dessen stellt das o.a.
Vorhaben eine Mehrung an Wohnbauflächen dar. Zudem sind im FNP bereits
umfangreiche freie Wohnbau- und Mischgebietsflächen dargestellt. Deshalb ist
der Bedarf für weitere Wohnbauflächen ausführlicher darzustellen und zu
belegen, als dies in den Planunterlagen der Fall ist, um die Darstellung
weiterer Wohnbauflächen im FNP zu rechtfertigen.“
Beschluss:
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Bedarf für die durch
die Planung geschaffene zusätzlichen Wohnbaufläche ist durch eine mangelnde
Verfügbarkeit bestehender unbebauter Wohnbauflächen bei dauerhaft starker
Nachfrage nach Wohnraum begründet. Durch vorliegende Planung wird die
flächensparsame Nachnutzung einer bisher als Grünfläche dargestellten, stark
versiegelten Fläche mit einem Tennisplatz durch ein Wohngebäude mit 40
Wohnungen und weitflächiger Durchgrünung im zentralen Ortsbereich und damit im
Innenbereich ermöglicht. Hinsichtlich der ausführlichen Erläuterung des
Bedarfsnachweises wird auf die ergänzte Begründung verwiesen. Die Gemeinde
Bubenreuth hat ein Flächenmanagement und die aktuelle Nachfrage an Wohnraum ist
weit höher als die im Gemeindegebiet zur Verfügung stehenden Flächen, da diese
von den Privatpersonen nicht für eine Bebauung zur Verfügung gestellt werden.
Auf die im Flächennutzungsplan dargestellten
Wohnbau- und Mischgebietsflächen besteht damit keine Rückgriffsmöglichkeit.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
8.
Bayernwerk
Netz GmbH
Schreiben vom 09.12.2020
Hinweise und Einwendungen:
„[…] In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden
sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben
bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der
Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens
vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:500
beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden.
Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in der Planung zu
berücksichtigen.
Im überplanten Bereich befinden
sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen
neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Bauträger und anderer Versorgungsträgern ist es
notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich
frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk
Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB
sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen,
dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen,
in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige
Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. […]. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen
müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Weiterhin möchten wir auf die
Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22,
die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten
hinweisen.
Wir weisen darauf hin, dass die
Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und
Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde
Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von
2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden.
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise
im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle",
Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de
(FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
[…] Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren
und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit
gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an
der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten
zu beteiligen.“
Anlage zur Stellungnahme: 2
Bestandslagepläne (Strom, Gas)
Beschluss:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der
Erschließungsplanung.
Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der
Versorgungsleitungen bei Baumpflanzungen ist dem Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bereits enthalten. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass
der Bestand und Betrieb vorhandener Versorgungsleitungen sicherzustellen ist
und Änderungen an den Anlagen rechtzeitig mit dem jeweiligen Versorgungsträger
abzustimmen sind.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
9.
Deutsche
Telekom Technik GmbH;
Schreiben vom 04.12.2020
Hinweise und Einwendungen:
„Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben.
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich
sind.
Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n)
Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte
weiterzugeben.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen
umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese
Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Zur Versorgung des Planbereichs, mit
Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets
erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung
mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich
stattfinden werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich,
mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den
Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für
die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir
bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut
rechtzeitig zu beteiligen.
Mit Bezug auf das DigiNetzG bitten wir Sie, mögliche
Zuzahlungen oder Übernahmen für Tiefbauarbeiten, vorhandene Leerrohrsysteme
oder Koordinierungsmöglichkeiten mit weiteren Spartenträgern, für das geplante
Neubaugebiet, zu prüfen und uns diesbezüglich hierüber frühzeitig zu
Informieren.
Wir bitten um schriftliche Stellungnahme an unser
Postfach: T NL Sued
PTI 13 BB1@telekom.de“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der
Erschließungsplanung.
Der bereits in der Planung enthaltene Hinweis zur
Gewährleistung von Bestand und Betrieb bestehender Versorgungsleitungen wird im
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um den Hinweis zur Bereithaltung
geeigneter Trassen für Telekommunikationslinien ergänzt.
Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung der
Versorgungsleitunen bei Baumpflanzungen ist bereits im Vorentwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthalten.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
10.
Vodafone
Kabel Deutschland;
Schreiben vom 08.12.2020
Hinweise und Einwendungen:
„Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen
unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen
dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der
Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene
Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung
unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens
drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um
eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten
durchführen zu können.
Wir weisen
Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer
Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten
sind.
Anlage: 2
Pläne
Schreiben vom 08.12.2020:
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach
internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend
Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit
dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH /
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes
Ihrer Kostenanfrage bei.“
Beschluss:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der
Erschließungsplanung.
Der bereits in der Planung enthaltene Hinweis zur
Gewährleistung von Bestand und Betrieb bestehender Versorgungsleitungen wird im
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um den Hinweis zur Bereithaltung
geeigneter Trassen für Telekommunikationslinien ergänzt.
Durch die Bebauung erforderliche Änderungen der
Trassenführung sind in Abstimmung mit dem jeweiligen Versorgungsträger
durchzuführen.
Anwesend 6 / mit 6 gegen 0 Stimmen
Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 13.11.2020 bis einschließlich 14.12.2020 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Aus den Reihen der Bürger sind keine Einwendungen oder Stellungnahmen eingegangen.
Das Landratsamt und die Stadt Baiersdorf hatten um Fristverlängerung bis zum 07.01.2021 gebeten.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend nach erfolgter Prüfung abgewogen und beschlussmäßig behandelt.
Anwesend: |
6 |
/ mit |
6 |
gegen |
0 |
Stimmen |