Sitzung: 24.11.2020 Bauausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth gibt sich für das Sanierungsgebiet „Alter Ort“ folgende Gestaltungsrichtlinie:
Gestaltungsrichtlinien
über die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Sanierungsgebiet „Alter Ort“
Präambel
Ein intaktes Ortsbild ist ein wichtiger Standortfaktor für die
Außenwirkung eines Ortes, die ortsansässige Wirtschaft und die Gastronomie und
zudem Identifikation für die Bürger einer Gemeinde. Durch die Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Alter Ort“ soll die Gemeinde
Bubenreuth weiter an Attraktivität gewinnen. Die gestalterische Fortentwicklung
des Ortsbildes ist nicht nur im öffentlichen Raum und an kommunalen Gebäuden
erforderlich, einen ganz wesentlichen Beitrag können auch Privatleute leisten,
wenn sie in die Erhaltung und die Entwicklung ihrer Bausubstanz investieren.
Grundlage für die Gestaltungsrichtlinie sind die im Rahmen von
vorbereitenden Untersuchungen vorgenommenen Erhebungen und Analysen über das
Stadtbild mit seinen einzelnen Gestaltelementen. Die Gestaltungsrichtlinie
basiert auf städtebaulichen und architektonischen Wertmaßstäben unter
Einbeziehung der historisch überlieferten Qualitäten.
In den Richtlinien sind wesentliche Stilelemente und Materialien des
regionalen Bauens zusammengestellt und Zielsetzungen formuliert, die bei der
Sanierung alter Bausubstanz und beim Einfügen neuer Gebäude beachtet werden
sollen.
Denkmalpflegerische Belange lassen sich durch eine
Gestaltungsrichtlinie nicht regeln. Sie sind nach wie vor im Einzelfall durch die
untere Denkmalschutzbehörde, Landratsamt Erlangen-Höchstadt und das Landesamt
für Denkmalpflege, zu beurteilen.
Die Gestaltungsrichtlinie ist nicht anzuwenden im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen, sofern und soweit dort abweichende Festsetzungen getroffen
werden.
Artikel
1
Geltungsbereich der Richtlinien
(1)
Der
räumliche Geltungsbereich dieser Richtlinien umfasst das Sanierungsgebiet „Alter
Ort“ der Gemeinde Bubenreuth und ist auf beiliegendem Lageplan vom dargestellt
und abgegrenzt.
(2)
Der
sachliche Geltungsbereich umfasst alle Grundstücke, bauliche Anlagen,
Außenanlagen, Werbeanlagen, und sonstigen Einrichtungen, für die Festsetzungen
in diesen Richtlinien getroffen sind. Diese Richtlinien gelten für alle nach
der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtigen und
genehmigungsfreien Vorhaben.
Artikel
2
Genehmigungspflichten und Beratungsangebote
(1)
Bei
baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein Bauantrag bei der zuständigen
Bauordnungsbehörde einzureichen. Bei Vorhaben, die einer Erlaubnis nach dem
Bayerischen Denkmalschutzgesetz bedürfen, ist ein Antrag auf
denkmalpflegerische Erlaubnis vorzulegen.
(2)
Im
Sanierungsgebiet sollen auch genehmigungsfreie Bauvorhaben und Werbeanlagen auf
Grundlage dieser Gestaltungsrichtlinien mit der Gemeinde Bubenreuth abgestimmt
werden. Die Gemeinde bietet dafür privaten Bauherr/in/en
Beratungstermine mit dem von der Gemeinde beauftragten
Sanierungsberatungsbüro an.
(3)
Zuständig
für die Entscheidung über eine Förderung dem Grunde, der Art, des Umfanges und
der Höhe nach, ist die Gemeinde Bubenreuth. Ein Rechtsanspruch auf eine
Förderung besteht nicht.
Artikel 3
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Erhalt der Bausubstanz, Einfügen neuer Baukörper
(1)
Das
ortsbildprägende Baugefüge ist bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich zu
berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Umgebung ist neues Bauen mit Elementen
und Materialien zeitgenössischer Architektur durchaus gewünscht. Es gilt jedoch, dass Erhaltung und Sanierung
vorhandener Bausubstanz vor Abriss und Neubau geht. Auch Umnutzungen und
Erweiterungen können eine zeitgemäße Nutzung der Gebäude ermöglichen.
(2)
Bei
Ersatzbauten sollen die überlieferten Abgrenzungen durch Beibehaltung der
Stellung des Baukörpers und der Firstrichtung sowie durch Einhalten der
Baufluchten erkennbar bleiben.
(3)
Die neu
entstehenden Baukörper sollen in Baumasse, Proportion und Gliederung nicht
wesentlich von den ortsbildtypischen Baukörpern abweichen. Nebengebäude sollen in
harmonischem Bezug zum Hauptgebäude stehen.
Artikel 4
Außenwände, Fassaden
(1)
Die im
Sanierungsgebiet ortstypischen
Bauarten, wie Putzfassaden, Sandsteinfassaden und Fassaden mit
Fachwerkelementen sollen auch weiterhin gepflegt werden.
(2) Stark strukturierte Putzarten, wie Nester,- Nockerl- oder Wurmputz, sollen vermieden werden. Empfohlen wird mineralischer, geriebener Glattputz. Vorhandene, ursprünglich auf Sichtbarkeit angelegte Holzfachwerke sollen erhalten werden.
(3)
Benachbarte
Fassaden sollen sich hinsichtlich ihrer Gesamtentwicklung und ihrer
Einzelelemente unterscheiden, es sei denn, eine Ensemblewirkung soll
unterstrichen werden. Neubauten, die in der Breite das Maß der umgebenden
Bebauung überschreiten, sollen in der Fassade unterteilt werden.
(4)
Fassaden
sollen nicht in intensiven, stark kontrastierenden oder grellen Farben
gestrichen werden. Bei der Änderung von Fassaden und Außenbauteilen sollen
Farben in ortsbildcharakteristischen Tönen verwendet werden. Bei jeglicher
Neugestaltung der Fassaden ist zur Farbabstimmung die Gemeinde heranzuziehen.
Das Anbringen von Farbmustern wird verlangt.
(5)
Vorsprünge
und Rücksprünge der Fassade sowie die Errichtung von Balkonen und Veranden zur
Straßenseite sollen vermieden werden. In nicht einsehbaren Bereichen dürfen
Balkone als eigenständige Konstruktion in leichter Holz- oder filigraner
Stahlbauweise mit transparenter Überdachung der obersten Balkonebene zugelassen
werden.
(6)
Historische
Sockelausbildungen in Form von Vorsprüngen bei Sandsteinfassaden und
Sandsteinsockel bei Fachwerksfassaden sollen erhalten werden.
Natursteinverblendungen bei Neubauten sollen sich in Farbe, Material und
Struktur harmonisch einordnen. Keramische Fliesen, Verblendungselemente aller
Art, wie Faserzement, Kunststoff, Waschbeton- oder Leichtmetallplatten
entsprechen nicht der Bautradition und sollen vermieden werden.
(7)
Historische
Gliederungs- und Schmuckelemente sollen möglichst erhalten bzw.
wiederhergestellt werden.
Artikel 5
Dächer
(1)
Der
einheitliche, aus der historischen Entwicklung überlieferte Gesamteindruck der
Dachlandschaft soll in Form und Farbton erhalten werden. Neubauten und Umbauten
sollen sich in diesen Gesamteindruck einfügen und mit einer sensiblen modernen
Lösung auf die Anforderungen reagieren. Die vorherrschenden Dachformen und
Firstrichtungen sollen eingehalten werden.
(2)
Als
Dachdeckungsmaterial sollen rote bzw. rotbraune Tonziegel verwendet werden.
Ortstypisch sind der Biberschwanzziegel bzw. der Falzziegel. Engobierte
(glänzende) Ziegel und Betonsteine sind unerwünscht.
(3)
Ortgang
und Traufe sollen dem historischen Bestand der Umgebung entsprechend
ausgebildet werden.
(4)
Drempel
bzw. Kniestöcke sind, soweit städtebaulich vertretbar, zulässig bis zu einer
Höhe von 0,50 Metern.
(5)
Liegende
Dachflächenfenster sollen nur verwendet werden, wenn sie öffentlich nicht
einsehbar sind.
Artikel 6
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchhäuser
(1)
Dachgauben
sollen nur in Form von Einzelgauben errichtet und in Form von Satteldach- oder
Schleppgauben ausgeführt werden. Die Anordnung von Zwerchhäusern soll nur an
städtebaulich und gestalterisch begründeten Stellen erfolgen.
(2)
Je
Dachfläche soll nur eine Gaubenform gewählt werden. Gauben im zweiten
Dachgeschoss sind aus gestalterischen Gründen unerwünscht und sollen nur in
besonderen Ausnahmefällen ausgeführt werden. Fensteröffnungen in Dachgauben
sollen kleiner als die darunter liegenden Fenster ausgeführt werden.
(3)
Die
Dachdeckung der Gauben und Zwerchhäuser soll mit dem gleichen Material
erfolgen, wie die Bedachung des Hauptdaches. Die Seitenflächen sollen in
Material und Farbe der Fassade angepasst werden.
(4)
Gauben
sollen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 80 cm aufweisen, der Abstand
vom Ortgang soll mindestens 125 cm betragen. Die Summe der Breiten von Gauben
soll insgesamt nicht mehr als 40% der jeweiligen Dachbreite einnehmen.
(5)
Dacheinschnitte
sind nicht erwünscht. Ausnahmen können an Gebäuderückseiten zugelassen werden,
wenn dadurch der geschlossene Charakter der Dachfläche nicht beeinträchtigt
wird und die Einschnitte vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind.
Artikel 7
Wandöffnungen und Wandeinschnitte – Fenster und Türen
(1)
Tür- und
Fensteröffnungen sollen in Größe und Anordnung auf die Gesamtfassade abgestimmt
werden. Vor Ausführung sind Skizzen (Details Teilung/Sprossen) vorzulegen.
(2)
Fenster
sollen als Einzelfenster mit stehendem Format hergestellt werden.
Fassadenöffnungen über Eck sind unerwünscht. Vorhandene Fensterteilungen sollen
erhalten werden. Bei Neubauten und Fenstererneuerungen sollen Unterteilungen
erfolgen, die den Proportionen der Gesamtfassade entsprechen.
(3)
Fensteröffnungen
sollen durch Gewände oder Putzfaschen gegenüber den Wandflächen hervorgehoben
werden und sind als Gestaltungsmittel auch an Neubauten gewünscht.
Fenstergesimse an bestehenden Gebäuden sollen erhalten bleiben.
(4)
Als
Fensterverglasung soll Klarglas verwendet werden. Bunt- und Spiegelglas, sogenannte
Antikverglasungen und Glasbausteine sind untypisch und zu vermeiden.
(5)
Grundsätzlich
sollen Fenster in Holz ausgeführt werden. Andere Materialien (z.B. Metall,
Kunststoff) können nach Vorlage von Ausführungsdetails sowie Material- und
Farbproben als Ausnahme zugelassen werden, wenn die Profile in Breite und
Oberfläche die gleiche optische Erscheinung wie mit Holzprofilen aufweisen.
Diese sind dann jedoch von der Förderung ausgenommen.
(6)
Fenster
bis 0,90 m Breite (Rohbaumaß) können einflügelig sein. Fenster größerer Breite
sollen durch Sprossen gegliedert werden oder zwei- bzw. mehrflügelig sein.
Sprossenimitationen die nur aufgeklebt sind, entsprechen nicht den
gestalterischen Anforderungen, erwünscht ist jedoch die sog. Wiener Sprosse.
(7)
Türen
und Tore, die von öffentlich zugänglichen Flächen aus sichtbar sind, sollen in
geschlossener Holzkonstruktion ausgeführt werden. Zur Belichtung sind
Glasausschnitte bis zu 1/3 der Türfläche möglich. Ausnahmen sind bei
Ladeneinbauten möglich.
Artikel 8
Schaufenster/Markisen
(1)
Die
Breite der einzelnen Schaufensteröffnung soll 2,50 m nicht überschreiten und in
der Summe nicht mehr als zwei Drittel der Gesamtbreite der Gebäudefront
betragen. Die Brüstungshöhe soll mindestens 0,30 m betragen. Unterteilungen,
z.B. in Form von Oberlichtern, werden empfohlen. Schaufenster sollen in
hochrechteckiger Form und deutlich gegliedert ausgeführt werden.
(2)
Bei
Schaufenstern sind, neben Holzausführungen, im Einzelfall auch Metall- oder
Kunststoffkonstruktionen möglich.
(3)
Schaufenster
sollen beidseitig durch Wandflächen eingefasst werden. Einzelöffnungen sollen
durch mindestens 0,40 m breite Mauerpfeiler voneinander getrennt werden und
ausreichend Abstand zur Gebäudeecke einhalten.
(4)
Markisen
sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Form und Farbe sind mit der Gemeinde
und der/dem Sanierungsberater/in abzustimmen. Sie sollen entsprechend der
Schaufenstergliederung unterteilt werden. Über mehrere Schaufenster gehende
Markisen sind unerwünscht.
Artikel 9
Fensterläden, Rollläden, Jalousien
(1)
Klapp-
und Schiebeläden an Türen und Fenstern sollen in Holz ausgeführt werden.
Vorhandene Fensterläden sollen erhalten werden, die Wiederherstellung und das
Abringen neuer Fensterläden sind erwünscht.
(2)
Außen liegende
Rollläden und Jalousien sollen, auf die Fensteröffnung bezogen, putzbündig
angebracht werden. Blendkästen sind zu vermeiden. Führungsschienen sollen dem
Farbton der Fensterrahmen angepasst werden.
(3)
Glänzende
Farben bzw. Materialien sollen bei der Konstruktion und Gestaltung von
Fensterläden, Rollläden und Jalousien nicht verwendet werden.
Artikel 10
Außenantennen, Versorgungsleitungen, Satellitenanlagen
Satelliten- und sonstige Rundfunkanlagen sollen, soweit es der Empfang
erlaubt, unter Dach bzw. an nicht einsehbaren Bereichen angeordnet werden. Bei
Unverzichtbarkeit sind Sonderlösungen zu suchen.
Artikel 11
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie/CO2 Einsparung
(1)
Die
Gemeinde Bubenreuth hat mit Beschluss vom 18.10.2011 bestimmt, energieautark zu
werden. Die Bürger können hierbei einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz
leisten. Auch der Arbeitskreis „Energiewende Bubenreuth“ unterstützt sinnvolles
Energiesparen und den Einsatz regenativer Energien. Vor Beginn einer
Umbaumaßnahme wird daher eine Energieberatung empfohlen.
(2)
Der
Einbau von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, wie thermische Kollektoren
und Photovoltaikanlagen, wird befürwortet. Die Ausführung soll gestalterisch
auf die Dachform und etwaige Ausschnitte reagieren.
Artikel 12
Einfriedungen
(1)
Historische
Einfriedungen sollen mit ihren Sockeln, Gliederungen, Abdeckungen und
Zieraufsätzen erhalten bleiben.
(2)
Gemauerte
Einfriedungen sollen als verputzte Wandflächen oder Sandsteinmauerwerk
ausgeführt werden.
(3)
Holzzäune
sollen mit senkrecht stehenden Latten errichtet werden. Zaunsockel sollen nicht
höher als 30 cm ausgebildet sein.
Artikel 13
Höfe, Gärten, Eingangsbereiche
(1)
Nicht
überbaute Grundstücksflächen in den Blockinnenbereichen sollen, soweit möglich,
begrünt werden. Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sollen heimische
und standortgerechte Gehölze verwendet werden. Ortsbildprägender Baumbestand
ist zu erhalten. Die zu erwartende klimatische Veränderung ist hinsichtlich der
Bepflanzung zu berücksichtigen.
(2)
Versiegelte
Flächen sollen auf ein Minimum reduziert werden. Zur Befestigung soll
Natursteinpflaster oder natursteinähnliches Betonpflaster verwendet werden. Zufahrten
und Stellplätze sollten versickerungsfähig ausgeführt werden.
(3)
Lagerplätze
und Stellplätze für Müllcontainer sollen von öffentlich zugänglichen Flächen
nicht einsehbar sein.
(4)
Freitreppen
und Eingangsstufen sollen in Naturstein oder ersatzweise mit
natursteinähnlichen Betonblockstufen ausgeführt werden. Geländer sollen in Form
und Material an das Gebäude und die Fassadengestaltung angepasst werden.
Artikel 14
Werbeanlagen
(1)
Anlagen
der Außenwerbung müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoffen, Farbe, Größe
und Gestaltung den Bauwerken unterordnen. Sie dürfen wesentliche Bauglieder
oder Fassadengliederungen nicht verdecken oder überschneiden. Häufungen von
Werbeanlagen sind nicht zulässig
(2)
Die
Verwendung von Schaufenstern als Werbeanlage durch Bemalen oder Beschriften und
Bekleben mit Plakaten, Folien etc. ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die
Fensterwirkung soll in jedem Fall erhalten bleiben.
(3)
Werbeanlagen
sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Werbeanlagen dürfen
folgende Maße nicht überschreiten: Die Schrifthöhe einer Werbeanlage darf
maximal 40 cm betragen, die Gesamthöhe einer Werbeanlage maximal 60 cm. Für
Schriftzüge sind Einzelbuchstaben zu bevorzugen. Transparente, beleuchtete
Kunststoffschilder mit Buchstabenaufdruck sollen nicht verwendet werden.
(4)
Werbeanlagen
sind ausschließlich als einzeiliger, horizontal unterhalb der Fensterbrüstung
des 1. Obergeschosses angebrachter Schriftzug zulässig. Die Länge der
Werbeanlage darf höchstens zwei Drittel von insgesamt einer Fassadenseite
überspannen. Von den Gebäudeecken ist ein Abstand von mindestens 50 cm
einzuhalten.
(5)
Handwerklich
und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder (Ausleger,
Nasenschild) dürfen rechtwinklig bis zu 1 m in die öffentliche Fläche ragen und
können eine Werbefläche bis zu 60 cm besitzen.
(6)
Selbstleuchtende
Werbeanlagen sind nicht erwünscht. Leuchtwerbung ist zulässig, wenn sich die
Leuchtmittel der Werbeanlage unterordnen, z.B. als Schattenbeschriftung. Die
Lichtstärke der Leuchtmittel ist auf die Beleuchtung der Werbeanlage zu
beschränken.
(7)
Firmenschilder
sollen nicht größer als 0,25 qm sein und flach an der Außenwand angebracht
werden. Beim Anbringen mehrerer Firmenschilder soll auf die Gesamterscheinung
geachtet werden.
(8)
Warenautomaten
und Schaukästen sollen nicht an exponierter Stelle angebracht werden und an
Gebäudeecken einen Mindestabstand von einem Meter von der Gebäudekante
einhalten.
Artikel 15
Mobile Werbeaufsteller , Schirme, Möblierung, Warenauslagen,
Pflanzgefäße
Die Aufstellung von Pflanzgefäßen und weiteren Möblierungen ist im
Einzelfall abzustimmen.
Artikel 16
Ausnahmen und Befreiungen
Von den gestalterischen Regelungen dieser Richtlinie können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht zu
befürchten ist und auf andere Weise die Ziele dieser Gestaltungsrichtlinien
erreicht werden können. Voraussetzung für die Zulassung der Abweichung ist die
Abstimmung mit der Gemeinde und dem Sanierungsberatungsbüro.
(Ausfertigung)
(Zu dem Tagesordnungspunkt ist Frau Rita von Frantzky von Bayerngrund als Sachverständige geladen und erschienen)
Sachverhalt:
Zur Anwendung eines Kommunalen Förderprogramms in der Städtebauförderung bedarf es einer Gestaltungsrichtlinie, die regelt, wie Fassaden, Dächer und sichtbare Hof- und Gartenbereich gestaltet werden sollen.
Dazu hat die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Sanierungsberatungsbüro den Entwurf einer Gestaltungsrichtlinie erarbeitet, den die anwesende Sachverständige erläutert.
Artikel 7 Abs. 5 des Entwurfs der Richtlinie sieht vor, dass zwar grundsätzlich nur Holzfenster förderfähig sind, aber auch Fenster mit Kunststoff- oder Metallprofilen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können, ohne dass dadurch die Zuwendungsfähigkeit der gesamten Einzelmaßnahme (beispielsweise Fassadensanierung) verloren geht; die Kunststoff- bzw. Metallfenster selbst werden gleichwohl nicht gefördert.
In der Beratung erhebt sich die Frage, ob diese Regelung so beibehalten werden kann oder soll, da die Regierung von Mittelfranken als Fördergeber der Gemeinde in vergleichbaren Fällen auch schon verlangt hat, dass ausnahmslos nur Holzfenster eingesetzt werden müssen.
Dazu formuliert der Vorsitzende folgenden Antrag, über den er abstimmen lässt.
Antrag:
Kunststofffenster sollen nach der Richtlinie zugelassen werden können.
Anwesend: |
6 |
/ mit |
4 |
gegen |
2 |
Stimmen |
Sodann wird über den Entwurf insgesamt abgestimmt.
Anwesend: |
6 |
/ mit |
6 |
gegen |
0 |
Stimmen |