Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth gibt sich für das Sanierungsgebiet „Alter Ort“ folgende Gestaltungsrichtlinie:

 

Gestaltungsrichtlinien

über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Sanierungsgebiet „Alter Ort“

 

 

Präambel

 

Ein intaktes Ortsbild ist ein wichtiger Standortfaktor für die Außenwirkung eines Ortes, die ortsansässige Wirtschaft und die Gastronomie und zudem Identifikation für die Bürger einer Gemeinde. Durch die Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Alter Ort“ soll die Gemeinde Bubenreuth weiter an Attraktivität gewinnen. Die gestalterische Fortentwicklung des Ortsbildes ist nicht nur im öffentlichen Raum und an kommunalen Gebäuden erforderlich, einen ganz wesentlichen Beitrag können auch Privatleute leisten, wenn sie in die Erhaltung und die Entwicklung ihrer Bausubstanz investieren.

 

Grundlage für die Gestaltungsrichtlinie sind die im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen vorgenommenen Erhebungen und Analysen über das Stadtbild mit seinen einzelnen Gestaltelementen. Die Gestaltungsrichtlinie basiert auf städtebaulichen und architektonischen Wertmaßstäben unter Einbeziehung der historisch überlieferten Qualitäten.

In den Richtlinien sind wesentliche Stilelemente und Materialien des regionalen Bauens zusammengestellt und Zielsetzungen formuliert, die bei der Sanierung alter Bausubstanz und beim Einfügen neuer Gebäude beachtet werden sollen.

 

Denkmalpflegerische Belange lassen sich durch eine Gestaltungsrichtlinie nicht regeln. Sie sind nach wie vor im Einzelfall durch die untere Denkmalschutzbehörde, Landratsamt Erlangen-Höchstadt und das Landesamt für Denkmalpflege, zu beurteilen.

 

Die Gestaltungsrichtlinie ist nicht anzuwenden im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, sofern und soweit dort abweichende Festsetzungen getroffen werden.

 

 

Artikel 1

 

Geltungsbereich der Richtlinien

 

(1)      Der räumliche Geltungsbereich dieser Richtlinien umfasst das Sanierungsgebiet „Alter Ort“ der Gemeinde Bubenreuth und ist auf beiliegendem Lageplan vom dargestellt und abgegrenzt.

 

(2)      Der sachliche Geltungsbereich umfasst alle Grundstücke, bauliche Anlagen, Außenanlagen, Werbeanlagen, und sonstigen Einrichtungen, für die Festsetzungen in diesen Richtlinien getroffen sind. Diese Richtlinien gelten für alle nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Vorhaben.

 

 

Artikel 2

 

Genehmigungspflichten und Beratungsangebote

 

(1)      Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein Bauantrag bei der zuständigen Bauordnungsbehörde einzureichen. Bei Vorhaben, die einer Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz bedürfen, ist ein Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis vorzulegen.

 

(2)      Im Sanierungsgebiet sollen auch genehmigungsfreie Bauvorhaben und Werbeanlagen auf Grundlage dieser Gestaltungsrichtlinien mit der Gemeinde Bubenreuth abgestimmt werden. Die Gemeinde bietet dafür privaten Bauherr/in/en Beratungstermine mit dem von der Gemeinde beauftragten Sanierungsberatungsbüro an.

 

(3)      Zuständig für die Entscheidung über eine Förderung dem Grunde, der Art, des Umfanges und der Höhe nach, ist die Gemeinde Bubenreuth. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

 

 

Artikel 3

 

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Erhalt der Bausubstanz, Einfügen neuer Baukörper

 

 

(1)      Das ortsbildprägende Baugefüge ist bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Umgebung ist neues Bauen mit Elementen und Materialien zeitgenössischer Architektur durchaus gewünscht.  Es gilt jedoch, dass Erhaltung und Sanierung vorhandener Bausubstanz vor Abriss und Neubau geht. Auch Umnutzungen und Erweiterungen können eine zeitgemäße Nutzung der Gebäude ermöglichen.

 

(2)      Bei Ersatzbauten sollen die überlieferten Abgrenzungen durch Beibehaltung der Stellung des Baukörpers und der Firstrichtung sowie durch Einhalten der Baufluchten erkennbar bleiben.

 

(3)      Die neu entstehenden Baukörper sollen in Baumasse, Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den ortsbildtypischen Baukörpern abweichen. Nebengebäude sollen in harmonischem Bezug zum Hauptgebäude stehen.

 

 


Artikel 4

 

Außenwände, Fassaden

 

(1)      Die im Sanierungsgebiet ortstypischen Bauarten, wie Putzfassaden, Sandsteinfassaden und Fassaden mit Fachwerkelementen sollen auch weiterhin gepflegt werden.

 

(2)      Stark strukturierte Putzarten, wie Nester,- Nockerl- oder Wurmputz, sollen vermieden werden. Empfohlen wird mineralischer, geriebener Glattputz. Vorhandene, ursprünglich auf Sichtbarkeit angelegte Holzfachwerke sollen erhalten werden.

 

(3)      Benachbarte Fassaden sollen sich hinsichtlich ihrer Gesamtentwicklung und ihrer Einzelelemente unterscheiden, es sei denn, eine Ensemblewirkung soll unterstrichen werden. Neubauten, die in der Breite das Maß der umgebenden Bebauung überschreiten, sollen in der Fassade unterteilt werden.

 

(4)      Fassaden sollen nicht in intensiven, stark kontrastierenden oder grellen Farben gestrichen werden. Bei der Änderung von Fassaden und Außenbauteilen sollen Farben in ortsbildcharakteristischen Tönen verwendet werden. Bei jeglicher Neugestaltung der Fassaden ist zur Farbabstimmung die Gemeinde heranzuziehen. Das Anbringen von Farbmustern wird verlangt.

 

(5)      Vorsprünge und Rücksprünge der Fassade sowie die Errichtung von Balkonen und Veranden zur Straßenseite sollen vermieden werden. In nicht einsehbaren Bereichen dürfen Balkone als eigenständige Konstruktion in leichter Holz- oder filigraner Stahlbauweise mit transparenter Überdachung der obersten Balkonebene zugelassen werden.

 

(6)      Historische Sockelausbildungen in Form von Vorsprüngen bei Sandsteinfassaden und Sandsteinsockel bei Fachwerksfassaden sollen erhalten werden. Natursteinverblendungen bei Neubauten sollen sich in Farbe, Material und Struktur harmonisch einordnen. Keramische Fliesen, Verblendungselemente aller Art, wie Faserzement, Kunststoff, Waschbeton- oder Leichtmetallplatten entsprechen nicht der Bautradition und sollen vermieden werden.

 

(7)      Historische Gliederungs- und Schmuckelemente sollen möglichst erhalten bzw. wiederhergestellt werden.

 

 

Artikel 5

 

Dächer

 

(1)      Der einheitliche, aus der historischen Entwicklung überlieferte Gesamteindruck der Dachlandschaft soll in Form und Farbton erhalten werden. Neubauten und Umbauten sollen sich in diesen Gesamteindruck einfügen und mit einer sensiblen modernen Lösung auf die Anforderungen reagieren. Die vorherrschenden Dachformen und Firstrichtungen sollen eingehalten werden.

 

(2)      Als Dachdeckungsmaterial sollen rote bzw. rotbraune Tonziegel verwendet werden. Ortstypisch sind der Biberschwanzziegel bzw. der Falzziegel. Engobierte (glänzende) Ziegel und Betonsteine sind unerwünscht.

 

(3)      Ortgang und Traufe sollen dem historischen Bestand der Umgebung entsprechend ausgebildet werden.

 

(4)      Drempel bzw. Kniestöcke sind, soweit städtebaulich vertretbar, zulässig bis zu einer Höhe von 0,50 Metern.

 

(5)      Liegende Dachflächenfenster sollen nur verwendet werden, wenn sie öffentlich nicht einsehbar sind.

 

 

Artikel 6

 

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchhäuser

 

(1)      Dachgauben sollen nur in Form von Einzelgauben errichtet und in Form von Satteldach- oder Schleppgauben ausgeführt werden. Die Anordnung von Zwerchhäusern soll nur an städtebaulich und gestalterisch begründeten Stellen erfolgen.

 

(2)      Je Dachfläche soll nur eine Gaubenform gewählt werden. Gauben im zweiten Dachgeschoss sind aus gestalterischen Gründen unerwünscht und sollen nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeführt werden. Fensteröffnungen in Dachgauben sollen kleiner als die darunter liegenden Fenster ausgeführt werden.

 

(3)      Die Dachdeckung der Gauben und Zwerchhäuser soll mit dem gleichen Material erfolgen, wie die Bedachung des Hauptdaches. Die Seitenflächen sollen in Material und Farbe der Fassade angepasst werden.

 

(4)      Gauben sollen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 80 cm aufweisen, der Abstand vom Ortgang soll mindestens 125 cm betragen. Die Summe der Breiten von Gauben soll insgesamt nicht mehr als 40% der jeweiligen Dachbreite einnehmen.

 

(5)      Dacheinschnitte sind nicht erwünscht. Ausnahmen können an Gebäuderückseiten zugelassen werden, wenn dadurch der geschlossene Charakter der Dachfläche nicht beeinträchtigt wird und die Einschnitte vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind.

 

 

Artikel 7

 

Wandöffnungen und Wandeinschnitte – Fenster und Türen

 

(1)      Tür- und Fensteröffnungen sollen in Größe und Anordnung auf die Gesamtfassade abgestimmt werden. Vor Ausführung sind Skizzen (Details Teilung/Sprossen) vorzulegen.

 

(2)      Fenster sollen als Einzelfenster mit stehendem Format hergestellt werden. Fassadenöffnungen über Eck sind unerwünscht. Vorhandene Fensterteilungen sollen erhalten werden. Bei Neubauten und Fenstererneuerungen sollen Unterteilungen erfolgen, die den Proportionen der Gesamtfassade entsprechen.

 

(3)      Fensteröffnungen sollen durch Gewände oder Putzfaschen gegenüber den Wandflächen hervorgehoben werden und sind als Gestaltungsmittel auch an Neubauten gewünscht. Fenstergesimse an bestehenden Gebäuden sollen erhalten bleiben.

 

(4)      Als Fensterverglasung soll Klarglas verwendet werden. Bunt- und Spiegelglas, sogenannte Antikverglasungen und Glasbausteine sind untypisch und zu vermeiden.

 

(5)      Grundsätzlich sollen Fenster in Holz ausgeführt werden. Andere Materialien (z.B. Metall, Kunststoff) können nach Vorlage von Ausführungsdetails sowie Material- und Farbproben als Ausnahme zugelassen werden, wenn die Profile in Breite und Oberfläche die gleiche optische Erscheinung wie mit Holzprofilen aufweisen. Diese sind dann jedoch von der Förderung ausgenommen.

 

(6)      Fenster bis 0,90 m Breite (Rohbaumaß) können einflügelig sein. Fenster größerer Breite sollen durch Sprossen gegliedert werden oder zwei- bzw. mehrflügelig sein. Sprossenimitationen die nur aufgeklebt sind, entsprechen nicht den gestalterischen Anforderungen, erwünscht ist jedoch die sog. Wiener Sprosse.

 

(7)      Türen und Tore, die von öffentlich zugänglichen Flächen aus sichtbar sind, sollen in geschlossener Holzkonstruktion ausgeführt werden. Zur Belichtung sind Glasausschnitte bis zu 1/3 der Türfläche möglich. Ausnahmen sind bei Ladeneinbauten möglich.

 

 

Artikel 8

 

Schaufenster/Markisen

(1)      Die Breite der einzelnen Schaufensteröffnung soll 2,50 m nicht überschreiten und in der Summe nicht mehr als zwei Drittel der Gesamtbreite der Gebäudefront betragen. Die Brüstungshöhe soll mindestens 0,30 m betragen. Unterteilungen, z.B. in Form von Oberlichtern, werden empfohlen. Schaufenster sollen in hochrechteckiger Form und deutlich gegliedert ausgeführt werden.

 

(2)      Bei Schaufenstern sind, neben Holzausführungen, im Einzelfall auch Metall- oder Kunststoffkonstruktionen möglich.

 

(3)      Schaufenster sollen beidseitig durch Wandflächen eingefasst werden. Einzelöffnungen sollen durch mindestens 0,40 m breite Mauerpfeiler voneinander getrennt werden und ausreichend Abstand zur Gebäudeecke einhalten.

 

(4)      Markisen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Form und Farbe sind mit der Gemeinde und der/dem Sanierungsberater/in abzustimmen. Sie sollen entsprechend der Schaufenstergliederung unterteilt werden. Über mehrere Schaufenster gehende Markisen sind unerwünscht.

 

 

 

Artikel 9

 

Fensterläden, Rollläden, Jalousien

 

(1)      Klapp- und Schiebeläden an Türen und Fenstern sollen in Holz ausgeführt werden. Vorhandene Fensterläden sollen erhalten werden, die Wiederherstellung und das Abringen neuer Fensterläden sind erwünscht.

 

(2)      Außen liegende Rollläden und Jalousien sollen, auf die Fensteröffnung bezogen, putzbündig angebracht werden. Blendkästen sind zu vermeiden. Führungsschienen sollen dem Farbton der Fensterrahmen angepasst werden.

 

(3)      Glänzende Farben bzw. Materialien sollen bei der Konstruktion und Gestaltung von Fensterläden, Rollläden und Jalousien nicht verwendet werden.

 

 

Artikel 10

 

Außenantennen, Versorgungsleitungen, Satellitenanlagen

 

Satelliten- und sonstige Rundfunkanlagen sollen, soweit es der Empfang erlaubt, unter Dach bzw. an nicht einsehbaren Bereichen angeordnet werden. Bei Unverzichtbarkeit sind Sonderlösungen zu suchen.

 

 

Artikel 11

 

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie/CO2 Einsparung

 

(1)      Die Gemeinde Bubenreuth hat mit Beschluss vom 18.10.2011 bestimmt, energieautark zu werden. Die Bürger können hierbei einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Auch der Arbeitskreis „Energiewende Bubenreuth“ unterstützt sinnvolles Energiesparen und den Einsatz regenativer Energien. Vor Beginn einer Umbaumaßnahme wird daher eine Energieberatung empfohlen.

 

(2)      Der Einbau von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, wie thermische Kollektoren und Photovoltaikanlagen, wird befürwortet. Die Ausführung soll gestalterisch auf die Dachform und etwaige Ausschnitte reagieren.

 

 

Artikel 12

 

Einfriedungen

 

(1)      Historische Einfriedungen sollen mit ihren Sockeln, Gliederungen, Abdeckungen und Zieraufsätzen erhalten bleiben.

 

(2)      Gemauerte Einfriedungen sollen als verputzte Wandflächen oder Sandsteinmauerwerk ausgeführt werden.

 

(3)      Holzzäune sollen mit senkrecht stehenden Latten errichtet werden. Zaunsockel sollen nicht höher als 30 cm ausgebildet sein.

 

 

Artikel 13

 

Höfe, Gärten, Eingangsbereiche

 

(1)      Nicht überbaute Grundstücksflächen in den Blockinnenbereichen sollen, soweit möglich, begrünt werden. Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sollen heimische und standortgerechte Gehölze verwendet werden. Ortsbildprägender Baumbestand ist zu erhalten. Die zu erwartende klimatische Veränderung ist hinsichtlich der Bepflanzung zu berücksichtigen.

 

(2)      Versiegelte Flächen sollen auf ein Minimum reduziert werden. Zur Befestigung soll Natursteinpflaster oder natursteinähnliches Betonpflaster verwendet werden. Zufahrten und Stellplätze sollten versickerungsfähig ausgeführt werden.

 

(3)      Lagerplätze und Stellplätze für Müllcontainer sollen von öffentlich zugänglichen Flächen nicht einsehbar sein.

 

(4)      Freitreppen und Eingangsstufen sollen in Naturstein oder ersatzweise mit natursteinähnlichen Betonblockstufen ausgeführt werden. Geländer sollen in Form und Material an das Gebäude und die Fassadengestaltung angepasst werden.

 

 

Artikel 14

 

Werbeanlagen

 

(1)      Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoffen, Farbe, Größe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen. Sie dürfen wesentliche Bauglieder oder Fassadengliederungen nicht verdecken oder überschneiden. Häufungen von Werbeanlagen sind nicht zulässig

 

(2)      Die Verwendung von Schaufenstern als Werbeanlage durch Bemalen oder Beschriften und Bekleben mit Plakaten, Folien etc. ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Fensterwirkung soll in jedem Fall erhalten bleiben.

 

(3)      Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Werbeanlagen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Die Schrifthöhe einer Werbeanlage darf maximal 40 cm betragen, die Gesamthöhe einer Werbeanlage maximal 60 cm. Für Schriftzüge sind Einzelbuchstaben zu bevorzugen. Transparente, beleuchtete Kunststoffschilder mit Buchstabenaufdruck sollen nicht verwendet werden.

 

(4)      Werbeanlagen sind ausschließlich als einzeiliger, horizontal unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebrachter Schriftzug zulässig. Die Länge der Werbeanlage darf höchstens zwei Drittel von insgesamt einer Fassadenseite überspannen. Von den Gebäudeecken ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.

 

(5)      Handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder (Ausleger, Nasenschild) dürfen rechtwinklig bis zu 1 m in die öffentliche Fläche ragen und können eine Werbefläche bis zu 60 cm besitzen.

 

(6)      Selbstleuchtende Werbeanlagen sind nicht erwünscht. Leuchtwerbung ist zulässig, wenn sich die Leuchtmittel der Werbeanlage unterordnen, z.B. als Schattenbeschriftung. Die Lichtstärke der Leuchtmittel ist auf die Beleuchtung der Werbeanlage zu beschränken.

 

(7)      Firmenschilder sollen nicht größer als 0,25 qm sein und flach an der Außenwand angebracht werden. Beim Anbringen mehrerer Firmenschilder soll auf die Gesamterscheinung geachtet werden.

 

(8)      Warenautomaten und Schaukästen sollen nicht an exponierter Stelle angebracht werden und an Gebäudeecken einen Mindestabstand von einem Meter von der Gebäudekante einhalten.

 

 

Artikel 15

 

Mobile Werbeaufsteller , Schirme, Möblierung, Warenauslagen, Pflanzgefäße

 

Die Aufstellung von Pflanzgefäßen und weiteren Möblierungen ist im Einzelfall abzustimmen.

 

 

Artikel 16

 

Ausnahmen und Befreiungen

 

Von den gestalterischen Regelungen dieser Richtlinie können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht zu befürchten ist und auf andere Weise die Ziele dieser Gestaltungsrichtlinien erreicht werden können. Voraussetzung für die Zulassung der Abweichung ist die Abstimmung mit der Gemeinde und dem Sanierungsberatungsbüro.

 

 

(Ausfertigung)

 

 

 


(Zu dem Tagesordnungspunkt ist Frau Rita von Frantzky von Bayerngrund als Sachverständige geladen und erschienen)

 

 

Sachverhalt:

 

Zur Anwendung eines Kommunalen Förderprogramms in der Städtebauförderung bedarf es einer Gestaltungsrichtlinie, die regelt, wie Fassaden, Dächer und sichtbare Hof- und Gartenbereich gestaltet werden sollen.

 

Dazu hat die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Sanierungsberatungsbüro den Entwurf einer Gestaltungsrichtlinie erarbeitet, den die anwesende Sachverständige erläutert.

 

Artikel 7 Abs. 5 des Entwurfs der Richtlinie sieht vor, dass zwar grundsätzlich nur Holzfenster förderfähig sind, aber auch Fenster mit Kunststoff- oder Metallprofilen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können, ohne dass dadurch die Zuwendungsfähigkeit der gesamten Einzelmaßnahme (beispielsweise Fassadensanierung) verloren geht; die Kunststoff- bzw. Metallfenster selbst werden gleichwohl nicht gefördert.

 

In der Beratung erhebt sich die Frage, ob diese Regelung so beibehalten werden kann oder soll, da die Regierung von Mittelfranken als Fördergeber der Gemeinde in vergleichbaren Fällen auch schon verlangt hat, dass ausnahmslos nur Holzfenster eingesetzt werden müssen.

 

Dazu formuliert der Vorsitzende folgenden Antrag, über den er abstimmen lässt.

 

 

Antrag:

 

Kunststofffenster sollen nach der Richtlinie zugelassen werden können.

 

Anwesend:

6

/ mit

4

gegen

2

Stimmen

 

 

Sodann wird über den Entwurf insgesamt abgestimmt.


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen