Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Nach Vortrag und Beratung sowie nach erfolgter Abwägung und Beschlussfassung schließt die Gemeinde Bubenreuth den Verfahrensschritt gemäß §§ 139, 141 BauGB ab.

 


Sachverhalt:

 

Würdigung der Stellungnahmen der angeschriebenen Träger öffentlicher Belange (TÖBs) zum Bericht über Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB, Bubenreuth-Süd, 21.09.2020

 

Im Zeitraum von 31.07.2020 bis 14.09.2020 fand gemäß § 141 BauGB die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt.

Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dem Gremium zur Kenntnis gegeben und beschlussmäßig behandelt.

 

Datum der

Stellungnahme

 

Autobahndirektion Nordbayern                                                                         03.08.2020

Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde             05.08.2020

Bayernwerk, Bamberg                                                                                          05.08.2020

Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken                                                11.08.2020

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth                              11.09.2020

Staatliches Bauamt Nürnberg Hochbau, Straßenbau                                   13.08.2020

Stadt Erlangen                                                                                                        13.08.2020

Landratsamt Erlangen-Höchstad                       Landratsamt Erlangen-Höchstadt                                                                     03.09.2020/

                                                                                                                                                                                                                         07.09.2020

Deutsche Bahn AG DB Immobilien                                                                   14.09.2020

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg                                                                      14.09.2020

Stadt Baiersdorf                                                                                                     17.09.2020

Gemeinde Möhrendorf                                                                                         13.10.2020

 

Stellungnahmen

1. Autobahndirektion Nordbayern

Dienststelle Fürth, Sachbereich F53 - Technische Verwaltung (Stellungnahme vom 03.08.2020)

Stellungnahme:

„(…) Belange des Baulastträgers der BAB A73 werden nicht betroffen.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

2. Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde

Postfach 606, 91511 Ansbach (Stellungnahme vom 05.08.2020)

Stellungnahme:

 „(…) dem o.g. Vorhaben der Gemeinde Bubenreut stehen Belange der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht sind daher nicht zu erheben.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

 

3. Bayernwerk

Hallstädter Str. 119, 96052 Bamberg (Stellungnahme vom 05.08.2020)

Auszug aus der Stellungnahme:

„(…) Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. (…)

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information Übersichtspläne im Maßstab 1.1500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können den Legenden entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren:

20-kV-Kabel (mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse)

Gasleitungen (mit Schutzstreifen je 0,5 m beiderseits der Trassenachse) (…)“

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Übernehme der Leitungen in den Planunterlagen nicht davon entbindet, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen. (…)“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass grundsätzlich keine Einwendungen bestehen.

Auf die ausführliche Stellungnahme in der Anlage mit Hinweisen zum Leitungsbestand (siehe dazu mitgeliefertes Planmaterial) und den damit verbundenen Einschränkungen u.a. in den Schutzzonenbereiche von Freileitungen wird ausdrücklich verwiesen. Diese sind bei der weiteren Konkretisierung der Planungen bzw. der Umsetzung von Maßnahmen im Gebiet zu berücksichtigen. Die Einzeichnung von Schutzzonenbereiche in Rahmenpläne ist jedoch unüblich. Die Anlagen des Bayernwerks sollten im Rahmen der beabsichtigten verbindlichen Bauleitplanung (Sanierungsbebauungsplan) entsprechende Berücksichtigung finden.

 

4. Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken

Postfach 619, 91511 Ansbach (Stellungnahme vom 11.08.2020)

 

Stellungnahme:

 „(…) aus der fachlichen Sicht der Ländlichen Entwicklung bestehen gegen die vorliegenden Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB für den nördlichen Ortsteil von Bubenreuth keine Bedenken.

Im Planungszeitraum ist derzeit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz weder geplant noch anhängig.

Eine weitere Beteiligung des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken am o.g. Verfahren ist, soweit sich keine Änderungen im flächenmäßigen Umfang des Planungsgebiets ergeben, nicht erforderlich. Auf die Mitteilung des Ergebnisses der Würdigung dieser Stellungnahme wird verzichtet.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth,

Jahnstr. 7, 90763 Fürth (Stellungnahme vom 11.09.2020)

„(…) das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth nimmt zu oben aufgeführten Planungen wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft

(…) Im Planungsbereich Bubenreuth-Süd selbst sind nach unseren Unterlagen keine landwirtschaftlichen Betriebe vorhanden. Im Gemeindegebiet von Bubenreuth bewirtschaften nach unseren Unterlagen noch insgesamt 4 Betriebe ihre Landwirtschaft selbst im Nebenerwerb. Viele landwirtschaftliche Flächen werden bereits von Betrieben außerhalb des Gemeindegebietes von Bubenreuth bewirtschaftet, so auch die sog. Posteläcker nördlich des Planungsgebietes.

Bezüglich der vorgesehenen Sanierungen innerhalb des Untersuchungsgebietes bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Bezüglich der mehrmals im Entwurf zur vorbereitenden Untersuchung erwähnten geplanten Entwicklung der sog. Posteläcker weisen wir darauf hin, dass hier die landwirtschaftlichen Belange entsprechend berücksichtigt werden müssen. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, ist dabei Rücksicht zu nehmen.

Bereich Forsten

(…) Waldflächen i. S. d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i. V. m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) sind durch die o. g. Planung nicht betroffen. Aus forstlicher Sicht bestehen daher gegen die aktuelle Planung keine Einwendungen. Sollten im Rahmen der weiteren Planung Ausgleichsmaßnahmen im Wald vorgesehen werden, bitten wir darum, diese mit uns abzusprechen.

Um Abdruck des Abwägungsergebnisses unter Angabe des Aktenzeichens an poststel-le@aelf-fu.bayern.de wird gebeten.

 

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth erhält Abdruck des Abwägungsergebnisses unter Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de.

 

6. Staatliches Bauamt Nürnberg, Postfach 47 57, 90025 Nürnberg

Postfach 47 57, 90025 Nürnberg (Stellungnahme vom 13.08.2020)

Stellungnahme:

„(…) Das Untersuchungsgebiet tangiert die von uns verwaltete St 2244 nicht. Von Seiten des Staatlichen Bauamtes gibt es daher keine Einwendungen. (…)

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

 

7. Stadt Erlangen, Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

91051 Erlangen (Stellungnahme vom 13.08.2020)

Stellungnahme:

 „(…) Die Stadt Erlangen erhebt hierzu keine Einwände.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

8. Landratsamt Erlangen-Höchstadt

Postfach 25 20, 91013 Erlangen

(Stellungnahme vom 03.09.2020 ergänzt durch E-Mail vom 07.09.2020)

„(…) die Träger öffentlicher Belange im Landratsamt Erlangen-Höchstadt nehmen zum o.g. Konzept wie folgt Stellung:

Städtebauliche und planungsrechtliche Würdigung:

Die umfassenden Überlegungen der Gemeinde zur Aufstellung einer Sanierungssatzung werden begrüßt.

Die Ergebnisse sind bei den laufenden oder künftigen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere auch die Entwicklung von Gewerbe- und Wohnbauflächen, um deren Potential umzusetzen.

Nachdem erkennbar ist, welche Stellen beteiligt wurden, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und ggf. auch das WWA anzuhören sind.

Auf die Notwendigkeit, eine Sanierungsfrist nach § 142 Abs. 3 BauGB festzulegen, wird hingewiesen.

Weitere Ausführungen sind seitens des Landratsamts in diesem frühen Stadium nicht möglich und bleiben den Bauleitplanverfahren vorbehalten.

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.  Es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Frist für die Dauer der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 BauGB vorzusehen (15 Jahre). Der Gemeinderat wird die Befristung beschließen. Von einer ergänzenden Beteiligung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege kann abgesehen werden, da diese bereits im Vorfeld erfolgte, woraufhin bereits der Landesdenkmalrat eingeschaltet wurde. Dieser empfahl nach Begehung bzw. Besichtigung der Geigenbauersiedlung und des Höfner-Areals ggf. ein „Kommunales Denkmalschutz Konzept“ (KDK) bezüglich der gesamten Geigenbauersiedlung aufstellen zu lassen. Dies wurde bereits in den VU-Bericht aufgenommen.

Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz: Hinweise siehe Anlage / Anlage „Bauleitplanung …“

„Es werden lediglich Anmerkungen formuliert“, siehe nachfolgende Ziffer 2.5.

Rechtsgrundlage:

§§ 3 und 50 BImSchG; 16 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) in Verbindung mit der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RSL-90 vom Bundesminister für Verkehr  (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen); mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 03.08.1988 zur Beachtung in der Bauleitplanung eingeführte DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau Berechnungsverfahren“, Teil 1, Ausgabe Mai 1987, ersetzt durch DIN 18005-1 vom Juli 2002, mit zugehörigem Beiblatt 1 „Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“.

2.5 Sonstige fachliche Information (…):

Soweit Wohnbereiche betroffen sind, sollte bei Sanierungsmaßnahmen der Fokus nach Möglichkeit insbesondere auf die vorherrschende Verkehrslärmbelastung entlang der Westgrenze des Sanierungsgebiets gelegt werden. Aber auch die Belastungen durch bestehende und ggf. künftige Gewerbebetriebe darf nicht vernachlässigt werden.

Hinsichtlich der zum Teil enormen Lärmpegel, welche innerhalb des Sanierungsgebietes durch die im Westen vorbeiführenden Verkehrswege (Bahnlinie, A 73, Staatsstraße) erzeugt werden, ist bei der beabsichtigten Umgestaltung zu vermehrter Wohnnutzung (z.B. infolge der Ausweisung besonderer Wohngebiet – WB) vorwiegend auf die Errichtung wirksamer Lärmschutzmaßnahmen zu achten. Ohne Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich eine verträgliche Umwandlung des dort vorhandenen „Gewerberiegels“ zu hochwertigen Wohnarealen kaum umsetzen. Diese Lärmschutzmaßnahmensollten u.a. auch einen Mindestschutz für Außenwohnbereiche, Begegnungsräume und sonstige Freiflächen bieten. Ein ausschließlich passiver Schallschutz (Schallschutzfenster für betroffenen Wohnungen, Lärmschutzgrundrisse) würde damit ausscheiden, auch wenn rein rechtlich eine solche Konzeption vielleicht realisierbar wäre.

Die in der Voruntersuchung angedeutete verkettete Lärmschutzbebauung lässt sich erfahrungsgemäß oftmals nicht verwirklichen, da die Ziele von Bauträgern naturgemäß nicht immer deckungsgleich mit den gemeindlichen Vorstellungen sind. Auch wenn diesbezüglich planungsrechtliche Voraussetzungen getroffen werden, bestehe die Gefahr, dass, beispielweise aus Renditegründen. Dadurch nicht alle betroffenen Grundstücke flächendeckend aufgegriffen werden. Eine unterbrochene Schallabschirmung kann allerdings, je nach Ausmaß dieser Lücken, einen großen Teil ihrer Leistungsfähigkeit einbüßen. Insoweit wird angeregt, dass – zumindest in Teilbereichen - ein von der Gemeinde vorgesehenes eigenständiges Programm zur Minderung der Lärmbelastung ergriffen wird. Dort wo es sich sinnvoll anbietet könnte hierbei möglicherweise auf bestehende Altgebäude zurückgegriffen werden, wobei allerdings für eine schallschutztechnisch wirkungsvolle Verkettung voraussichtlich zusätzlich zu errichtenden Abschirmungen erforderlich wären. Ob für die eingebundenen Altgebäude in jedem Fall eine reine Wohnbebauung ratsam ist, müsste dann allerdings, beispielsweise im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung, geprüft werden. Jedenfalls sollte für künftige Wohnnutzungen in den verlärmten Teilbereichen des Untersuchungsgebiets verbindlich geregelt werden, dass Lüftungsöffnungen zu Wohnräumen nur in lärmabgewandten Fassadenbereichen vorgesehen werden. Es wird dringend empfohlen, die Planungen möglichst frühzeitig von einem Sachverständigenbüro für Schallschutz begleiten zu lassen.

Eine Beeinträchtigung der künftigen Wohnnutzungen durch bestehendes Gewerbe muss ebenfalls betrachtet werden. Auch hierzu sollte im Rahmen der konkreten Planungen eine fachtechnische Beratung durch ein Sachverständigenbüro erfolgen.

Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass gewerbliche Nutzungen mit hohem Fahr- und Lieferverkehr, oder regelmäßigen LKW-Anfahrten im Sanierungsgebiet aufgrund der beengten verkehrlichen Situation nicht verträglich erscheint. Auch gewerbliche Arbeiten zur Nachtzeit gelten im Hinblick auf umliegende Wohnungen oftmals als nicht gebietsverträglich. In dieser Hinsicht sollte die Gemeinde nach Möglichkeit darauf hinarbeiten solche Nutzungen vorrangig auszulagern und hierfür ggf. geeignete Anreize schaffen.

Weiter sollte die verkehrliche Erschließung der künftigen Wohnungen betrachtet werden. Wo möglich sollten die nötigen Stellplätze in Tiefgaragen bzw. Parkhäusern angeboten werden. Insgesamt könnte ein Konzept erstellt werden, um Fahr- und Parkgeräusche an geeigneten dezentralen Stellen möglichst frühzeitig abzufangen und nach Möglichkeit weitgehend aus dem Gebiet herauszuhalten.  In diesem Zusammenhang erscheint aus immissionsschutzfachlicher Sicht die dargestellte konzentrierte Parkmöglichkeit (Quartiersparken am Westrand) mit den zwangsläufig langen Anfahrtswegen durch das Untersuchungsgebiet nicht die optimale Lösung zu sein.

Im Rahmen neu zu errichtender Gebäudeheizungen kann für den Einbau von emissionsfreien oder –armen Anlagen geworben werden, ev. könnten auch entsprechende Förderanreize angeboten werden.

Bei der Planung von Flächen und Nutzungen für die Allgemeinheit (Sport, Spiel, Aufenthalt, Feiern, Gastronomie, etc.) wird empfohlen, auf eine umgebungsverträgliche Aufteilung zu achten und so die erfahrungsgemäß lauteren Bereiche von den sensibleren Wohnbereichen abzutrennen.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Beachtlich sind die detaillierten Anmerkungen zu Lärmschutz, Wohnungsbau, Verkehrsführung, Heizen sowie der Planung von Flächen für die Allgemeinheit (Sport, Spiel, Aufenthalt, Feiern, etc.), die bei der künftigen Umsetzung der VU zu berücksichtigen wären.

Würdigung des SG 40, Umweltamt: „Keine Stellungnahme.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

Würdigung des SG 40, Naturschutz: „Keine Einwände.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

Würdigung des SG 41, Abfallwirtschaft

„Die Kommunale Abfallwirtschaft nimmt zu der vorbereitenden Untersuchung Bubenreuth-Süd wie folgt Stellung:

Im Landkreis Erlangen-Höchstadt wird kein Vollservice bei der Leerung der Abfallgefäße angeboten. Es werden Fahrzeuge mit Seitenladetechnik eingesetzt. Die Abfallbehältnisse sind durch den Nutzer an der Straße zur Leerung bereitzustellen. Die Gefäße müssen am Leerungstag so bereitgestellt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert bzw. abgeholt werden können. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.

Die Entsorgungsfahrzeuge haben eine maximale Breite von 2.55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Für ein gefahrloses Vorbeifahren an seitlichen Hindernissen und Leeren der Behältnisse wird zusätzlicher Freiraum benötigt. Es muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3.55 m eingehalten werden. Anlieferstraßen oder –wege mit Begegnungsverkehr sollten eine Breite von mind. 4,75 m aufweisen. Die Länge der Fahrzeuge beträgt ca. 10 m. Die Schleppkurven der Fahrzeuge sollten im Kurvenbereich berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Verschwenkungen der Fahrbahn, wie z.B. Pflanzinseln, Bäume, ausgewiesen Parkplätze etc.

Für die sichere und gefahrlose Abfallentsorgung möchten wir auf die Berufsgenossenschaft Vorschrift DGUV 43 „Müllbeseitigung“ § 16 hinweisen. Gemäß dieser ist dem Fahrpersonal ein Rückwärtsfahren ohne Einweiser untersagt.

Durch die Neugestaltung der Straßen sollte es möglichst zu keinen Verschlechterungen für die Bürger bzgl. der Bereitstellung der Tonnen kommen.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

Würdigung des SG 73, Hygiene:

„(…) Nach unserem Kenntnisstand liegt das Untersuchungsgebiet Bubenreuth-Süd nicht in einem Wasserschutzgebiet. Altlasten in diesem Bereich sind uns derzeit nicht bekannt. Diese können aber von unserer Seite nicht ausgeschlossen werden.

Unsererseits sind aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht bislang keine Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt, die für die Vorbereitenden Untersuchungen des Gebiets bedeutsam sein könnten und ein Tätigwerden unsererseits in diesem Bereich erforderlich machen.

Auf die Einhaltung der Vorgaben der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 20.07.2006 zum Schutz der Brunnen der zentralen Wasserversorgungsanlage Bubenreuth wird hingewiesen.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

Würdigung des SG 52, Tiefbau:

„Wir sind von dieser Maßnahme nicht betroffen, da der Geltungsbereich der vorbereitenden Untersuchung für das Gebiet Bubenreuth-Süd nicht unmittelbar an einer Kreisstraße liegt. Es ist nicht erforderlich, das Sachgebiet Tiefbau im weiteren Verfahren zu beteiligen.“

 

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

Würdigung des SG 24, ÖPNV:

„Zur vorbereitenden Untersuchung der Gemeinde Bubenreuth wird aus Sicht des Sachgebietes ÖPNV folgende Stellungnahme dazu abgegeben:

Unter 4.6 „Zusammenfassung der Bestandsaufnahme über eine SWOT“ wird festgestellt, dass Bubenreuth eine gute Verkehrsanbindung hat. Durch die enge Bustaktung und die Nähe der zu überregionalen Verkehrsachsen ist Bubenreuth sowohl mit dem ÖPNV als mit dem MIV erreichbar. Diese Ansicht spiegelt sich auch in Punkt 4.2 „Eigentümerbefragung Juni-Juli 2019“ wieder. Demnach wollten lediglich nur 15 von 114 befragten Personen eine Verbesserung des ÖPNV.

Die bereits vorhandenen Haltestellen in Bubenreuth-Süd sind bereits jetzt gut erreichbar. Der Nahverkehrsplan des Landkreises Erlangen-Höchstadt gibt vor, dass Fahrgäste nicht weiter als 500 m (Luftlinie) zur Bushaltestelle laufen sollen. Bei einer Neuordnung der Grundstücke entlang der Bahn sind die Haltstellen „Eichenplatz“ und „Marienplatz“ unter 500 m (Luftlinie) erreichbar und würden den Vorgaben des Nahverkehrsplans entsprechen.

Für die Neuordnung der Grundstücke Bubenreuth-Süd ist lediglich daraufhin zuweisen, dass die derzeitigen Straßenverhältnisse den 40er/50er Jahren angepasst sind. Bei steigender Einwohnerzahl bzw. Gewerbeansiedlung muss mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden. Derzeit reicht die Kapazität der Straßen in Bubenreuth dem ÖPNV aus. Daher stehen aus Sicht des ÖPNV einer Neuordnung des Gemeindegebiets von Bubenreuth keine Einwände entgegen.“

 

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

Würdigung des SG 61.3, Verkehrssicherheit: „Keine Einwände.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

Würdigung des SG 40, Klimaschutz: „Wird nachgereicht.“

„Das Sachgebiet Klimaschutz wurde gebeten, sich direkt an die Gemeinde zu wenden.“

Hinweis: Bis heute ist keine Stellungnahme eingegangen. Der gebietsbezogene Klimaschutz hat dennoch einen hohen Stellenwert, was auch aus den Vorbereitenden Untersuchungen hervorgeht! Es ist daher davon auszugehen, dass keine Einwände bestehen.

 

 

9. Deutsche Bahn AG DB Immobilien

Barthstr. 12, 80339 München (Stellungnahme vom 14.09.2020)

Die Deutsche Bahn AG DB Immobilien nimmt wie folgt Stellung:

„(…) die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Stellungnahme zu o. g. Verfahren.

Es ist nicht genau erkennbar, ob innerhalb des Planungsumgriff, Flächen der DB AG mit einbezogen wurden. Wir bitten Sie, folgende Stellungnahme in Ihrem weiteren Verfahren zu beachten bzw. mit einzubeziehen:

Bei überplanten Flächen der DB AG handelt es sich um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Die Überplanung von Bahngrund durch eine andere Fachplanung ist unzulässig.

Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der weiteren Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden.

Weiterhin bitten wir um Beachtung dass für den angrenzenden Streckenabschnitt ein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss für des Projekt VDE 8.1 des Eisenbahn-Bundesamt vom 10.10.2009 zum Ausbau der Strecke Nürnberg–Erlangen-Erfurt besteht.

Unter Beachtung der Planungsvorgabe, besteht grundsätzliches Einverständnis mit den Zielen und Grundsätzen des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts.

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf die erforderlichen langjährigen Vorlaufzeiten für die Planung, Genehmigung und Realisierung an Änderungen der Infrastruktur der DB Netz AG hinweisen.

Wir bitten bei Bedarf zu diesem und auch zu allen weiteren Themen um rechtzeitige Kontaktaufnahme.

Nach §4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und §2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten.

Die geplante Maßnahme liegt am äußeren Schutzstreifenbereich der planfestgestellten 110 kV Bahnstromleitung Nr. 419, Nürnberg nach Ebensfeld, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.

Sollten Maßnahmen sich in den Schutzstreifenbereich erstrecken, muss mit Nutzungseinschränkungen gerechnet werden.

Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen (Insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind weitreichende Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Veranlasser/ Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.

Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen.

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch den Bau und der Errichtung keine negativen Auswirkungen

auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch gelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen.

Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

ist sicherzustellen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise, ist stets zu gewährleisten.

Bei Bauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflichtung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive (z.B. Errichtung Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen.

Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50m.

Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung

des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.

Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.

Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.

Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München einzuholen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Für Rückfragen wenden sie sich bitte an den in der Stellungnahme genannten Mitarbeiter. (…)“

 

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

In Bezug auf konkrete Planungs-, Bau- bzw. Nutzungsvorhaben in der Nähe von Bahnanlagen wird rechtzeitig die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München einzuholen (siehe Stellungnahme).

 

 

 

10. Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Postfach, 90041 Nürnberg (Stellungnahme vom 14.09.2020)

„(…) in dem untersuchten Gebiet sind seitens des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg derzeit keine Maßnahmen eingeleitet oder geplant.

Wasserwirtschaftliche Belange sind im derzeitigen Planungsstand nicht berührt. Bei allen geplanten Maßnahmen ist eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sicherzustellen.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

 

11. Stadt Baiersdorf

Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf, SG 30.1 Stadtplanungsamt (Stellungnahme vom 17.09.2020)

„Der Bau- und Verkehrsausschuss stellt fest, dass Belange der Stadt Baiersdorf nicht berührt werden und daher keine Einwendungen zu erheben sind.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

 

12. Gemeinde Möhrendorf

Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf, Bauamt (Stellungnahme vom 13.10.2020)

„Der Gemeinderat Möhrendorf hat sich am 22.09.2020 mit o.g. Thema befasst. Die Gemeinde Möhrendorf hat keine Einwände.“

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.

 

 


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen