Sitzung: 24.11.2020 Bauausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Nach Vortrag und
Beratung sowie nach erfolgter Abwägung und Beschlussfassung schließt die
Gemeinde Bubenreuth den Verfahrensschritt gemäß §§ 139, 141 BauGB ab.
Sachverhalt:
Würdigung der Stellungnahmen
der angeschriebenen Träger öffentlicher Belange (TÖBs) zum Bericht über
Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB, Bubenreuth-Süd, 21.09.2020
Im Zeitraum von 31.07.2020 bis 14.09.2020 fand gemäß § 141 BauGB die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dem Gremium zur
Kenntnis gegeben und beschlussmäßig behandelt.
Datum der
Stellungnahme
Autobahndirektion Nordbayern 03.08.2020
Regierung von Mittelfranken,
Höhere Landesplanungsbehörde 05.08.2020
Bayernwerk, Bamberg 05.08.2020
Amt für Ländliche Entwicklung
Mittelfranken 11.08.2020
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Fürth 11.09.2020
Staatliches Bauamt Nürnberg Hochbau, Straßenbau 13.08.2020
Stadt Erlangen 13.08.2020
Landratsamt Erlangen-Höchstad Landratsamt Erlangen-Höchstadt 03.09.2020/
07.09.2020
Deutsche Bahn AG DB Immobilien 14.09.2020
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg 14.09.2020
Stadt Baiersdorf 17.09.2020
Gemeinde Möhrendorf 13.10.2020
Stellungnahmen
1. Autobahndirektion
Nordbayern
Dienststelle Fürth, Sachbereich F53 -
Technische Verwaltung (Stellungnahme vom 03.08.2020)
Stellungnahme:
„(…) Belange des Baulastträgers der BAB A73
werden nicht betroffen.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen
bestehen.
2. Regierung
von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
Postfach 606, 91511 Ansbach (Stellungnahme
vom 05.08.2020)
Stellungnahme:
„(…) dem o.g. Vorhaben der Gemeinde Bubenreut
stehen Belange der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen. Einwendungen
aus landesplanerischer Sicht sind daher nicht zu erheben.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen
bestehen.
3. Bayernwerk
Hallstädter Str. 119, 96052 Bamberg
(Stellungnahme vom 05.08.2020)
Auszug aus der Stellungnahme:
„(…) Gegen
das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch
der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. (…)
Bei der
Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen
unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu
Ihrer Information Übersichtspläne im Maßstab 1.1500 beigelegt. Die betroffenen
Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können den Legenden
entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den
Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH
zu titulieren:
20-kV-Kabel
(mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse)
Gasleitungen
(mit Schutzstreifen je 0,5 m beiderseits der Trassenachse) (…)“
Wir möchten
jedoch darauf hinweisen, dass die Übernehme der Leitungen in den Planunterlagen
nicht davon entbindet, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns
abzustimmen. (…)“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass
grundsätzlich keine Einwendungen bestehen.
Auf die ausführliche Stellungnahme in der
Anlage mit Hinweisen zum Leitungsbestand (siehe dazu mitgeliefertes
Planmaterial) und den damit verbundenen Einschränkungen u.a. in den
Schutzzonenbereiche von Freileitungen wird ausdrücklich verwiesen. Diese sind
bei der weiteren Konkretisierung der Planungen bzw. der Umsetzung von Maßnahmen
im Gebiet zu berücksichtigen. Die Einzeichnung von Schutzzonenbereiche in
Rahmenpläne ist jedoch unüblich. Die Anlagen des Bayernwerks sollten im Rahmen
der beabsichtigten verbindlichen Bauleitplanung (Sanierungsbebauungsplan)
entsprechende Berücksichtigung finden.
4. Amt
für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
Postfach 619, 91511 Ansbach (Stellungnahme vom 11.08.2020)
Stellungnahme:
„(…)
aus der fachlichen Sicht der Ländlichen Entwicklung bestehen gegen die vorliegenden
Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB für den
nördlichen Ortsteil von Bubenreuth keine Bedenken.
Im Planungszeitraum ist derzeit ein Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz weder geplant noch anhängig.
Eine weitere Beteiligung des Amtes für Ländliche Entwicklung
Mittelfranken am o.g. Verfahren ist, soweit sich keine Änderungen im
flächenmäßigen Umfang des Planungsgebiets ergeben, nicht erforderlich. Auf die
Mitteilung des Ergebnisses der Würdigung dieser Stellungnahme wird verzichtet.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen
bestehen.
5. Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth,
Jahnstr. 7, 90763 Fürth (Stellungnahme vom
11.09.2020)
„(…) das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Fürth nimmt zu oben aufgeführten Planungen wie folgt Stellung:
Bereich
Landwirtschaft
(…) Im
Planungsbereich Bubenreuth-Süd selbst sind nach unseren Unterlagen keine
landwirtschaftlichen Betriebe vorhanden. Im Gemeindegebiet von Bubenreuth
bewirtschaften nach unseren Unterlagen noch insgesamt 4 Betriebe ihre
Landwirtschaft selbst im Nebenerwerb. Viele landwirtschaftliche Flächen werden
bereits von Betrieben außerhalb des Gemeindegebietes von Bubenreuth
bewirtschaftet, so auch die sog. Posteläcker nördlich des Planungsgebietes.
Bezüglich der vorgesehenen Sanierungen innerhalb des
Untersuchungsgebietes bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.
Bezüglich der mehrmals im Entwurf zur vorbereitenden Untersuchung erwähnten
geplanten Entwicklung der sog. Posteläcker weisen wir darauf hin, dass hier die
landwirtschaftlichen Belange entsprechend berücksichtigt werden müssen. Auf die
Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich ihrer
Entwicklungsmöglichkeiten, ist dabei Rücksicht zu nehmen.
Bereich
Forsten
(…)
Waldflächen i. S. d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i. V. m. Art. 2 Bayerisches
Waldgesetz (BayWaldG) sind durch die o. g. Planung nicht betroffen. Aus
forstlicher Sicht bestehen daher gegen die aktuelle Planung keine Einwendungen.
Sollten im Rahmen der weiteren
Planung Ausgleichsmaßnahmen im Wald vorgesehen werden, bitten wir darum, diese
mit uns abzusprechen.
Um Abdruck
des Abwägungsergebnisses unter Angabe des Aktenzeichens an
poststel-le@aelf-fu.bayern.de wird gebeten.
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth erhält Abdruck des Abwägungsergebnisses unter
Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de.
6. Staatliches
Bauamt Nürnberg, Postfach 47 57, 90025 Nürnberg
Postfach 47 57, 90025 Nürnberg (Stellungnahme
vom 13.08.2020)
Stellungnahme:
„(…) Das Untersuchungsgebiet tangiert die von
uns verwaltete St 2244 nicht. Von Seiten des Staatlichen Bauamtes gibt es daher
keine Einwendungen. (…)
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen.
7. Stadt
Erlangen, Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung
91051 Erlangen (Stellungnahme vom 13.08.2020)
Stellungnahme:
„(…)
Die Stadt Erlangen erhebt hierzu keine Einwände.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.
8. Landratsamt
Erlangen-Höchstadt
Postfach 25 20, 91013 Erlangen
(Stellungnahme vom 03.09.2020 ergänzt durch
E-Mail vom 07.09.2020)
„(…) die Träger öffentlicher Belange im
Landratsamt Erlangen-Höchstadt nehmen zum o.g. Konzept wie folgt Stellung:
Städtebauliche und planungsrechtliche
Würdigung:
Die umfassenden Überlegungen der Gemeinde zur
Aufstellung einer Sanierungssatzung werden begrüßt.
Die Ergebnisse sind bei den laufenden oder
künftigen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere
auch die Entwicklung von Gewerbe- und Wohnbauflächen, um deren Potential
umzusetzen.
Nachdem erkennbar ist, welche Stellen
beteiligt wurden, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege und ggf. auch das WWA anzuhören sind.
Auf die Notwendigkeit, eine Sanierungsfrist
nach § 142 Abs. 3 BauGB festzulegen, wird hingewiesen.
Weitere Ausführungen sind seitens des
Landratsamts in diesem frühen Stadium nicht möglich und bleiben den
Bauleitplanverfahren vorbehalten.
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Es wird auf die
Notwendigkeit hingewiesen, eine Frist für die Dauer der Sanierung gemäß § 142
Abs. 3 BauGB vorzusehen (15 Jahre). Der Gemeinderat wird die Befristung
beschließen. Von einer ergänzenden Beteiligung des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege kann abgesehen werden, da diese bereits im Vorfeld erfolgte,
woraufhin bereits der Landesdenkmalrat eingeschaltet wurde. Dieser empfahl nach
Begehung bzw. Besichtigung der Geigenbauersiedlung und des Höfner-Areals ggf.
ein „Kommunales Denkmalschutz Konzept“ (KDK) bezüglich der gesamten
Geigenbauersiedlung aufstellen zu lassen. Dies wurde bereits in den VU-Bericht
aufgenommen.
Würdigung des SG 40.2, Immissionsschutz: Hinweise siehe Anlage / Anlage „Bauleitplanung
…“
„Es werden lediglich Anmerkungen formuliert“,
siehe nachfolgende Ziffer 2.5.
Rechtsgrundlage:
§§ 3 und 50 BImSchG; 16 Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) in
Verbindung mit der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 –
RSL-90 vom Bundesminister für Verkehr
(Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen);
mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 03.08.1988
zur Beachtung in der Bauleitplanung eingeführte DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau Berechnungsverfahren“, Teil 1, Ausgabe Mai 1987, ersetzt durch DIN
18005-1 vom Juli 2002, mit zugehörigem Beiblatt 1 „Schalltechnische
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“.
2.5 Sonstige fachliche Information (…):
Soweit Wohnbereiche betroffen sind, sollte
bei Sanierungsmaßnahmen der Fokus nach Möglichkeit insbesondere auf die
vorherrschende Verkehrslärmbelastung entlang der Westgrenze des Sanierungsgebiets
gelegt werden. Aber auch die Belastungen durch bestehende und ggf. künftige
Gewerbebetriebe darf nicht vernachlässigt werden.
Hinsichtlich der zum Teil enormen Lärmpegel,
welche innerhalb des Sanierungsgebietes durch die im Westen vorbeiführenden Verkehrswege
(Bahnlinie, A 73, Staatsstraße) erzeugt werden, ist bei der beabsichtigten
Umgestaltung zu vermehrter Wohnnutzung (z.B. infolge der Ausweisung besonderer
Wohngebiet – WB) vorwiegend auf die Errichtung wirksamer Lärmschutzmaßnahmen zu
achten. Ohne Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich eine verträgliche
Umwandlung des dort vorhandenen „Gewerberiegels“ zu hochwertigen Wohnarealen
kaum umsetzen. Diese Lärmschutzmaßnahmensollten u.a. auch einen Mindestschutz
für Außenwohnbereiche, Begegnungsräume und sonstige Freiflächen bieten. Ein
ausschließlich passiver Schallschutz (Schallschutzfenster für betroffenen
Wohnungen, Lärmschutzgrundrisse) würde damit ausscheiden, auch wenn rein
rechtlich eine solche Konzeption vielleicht realisierbar wäre.
Die in der Voruntersuchung angedeutete
verkettete Lärmschutzbebauung lässt sich erfahrungsgemäß oftmals nicht
verwirklichen, da die Ziele von Bauträgern naturgemäß nicht immer
deckungsgleich mit den gemeindlichen Vorstellungen sind. Auch wenn
diesbezüglich planungsrechtliche Voraussetzungen getroffen werden, bestehe die
Gefahr, dass, beispielweise aus Renditegründen. Dadurch nicht alle betroffenen
Grundstücke flächendeckend aufgegriffen werden. Eine unterbrochene
Schallabschirmung kann allerdings, je nach Ausmaß dieser Lücken, einen großen
Teil ihrer Leistungsfähigkeit einbüßen. Insoweit wird angeregt, dass –
zumindest in Teilbereichen - ein von der Gemeinde vorgesehenes eigenständiges
Programm zur Minderung der Lärmbelastung ergriffen wird. Dort wo es sich
sinnvoll anbietet könnte hierbei möglicherweise auf bestehende Altgebäude
zurückgegriffen werden, wobei allerdings für eine schallschutztechnisch
wirkungsvolle Verkettung voraussichtlich zusätzlich zu errichtenden
Abschirmungen erforderlich wären. Ob für die eingebundenen Altgebäude in jedem
Fall eine reine Wohnbebauung ratsam ist, müsste dann allerdings, beispielsweise
im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung, geprüft werden. Jedenfalls sollte für
künftige Wohnnutzungen in den verlärmten Teilbereichen des Untersuchungsgebiets
verbindlich geregelt werden, dass Lüftungsöffnungen zu Wohnräumen nur in
lärmabgewandten Fassadenbereichen vorgesehen werden. Es wird dringend
empfohlen, die Planungen möglichst frühzeitig von einem Sachverständigenbüro
für Schallschutz begleiten zu lassen.
Eine Beeinträchtigung der künftigen
Wohnnutzungen durch bestehendes Gewerbe muss ebenfalls betrachtet werden. Auch
hierzu sollte im Rahmen der konkreten Planungen eine fachtechnische Beratung
durch ein Sachverständigenbüro erfolgen.
Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass
gewerbliche Nutzungen mit hohem Fahr- und Lieferverkehr, oder regelmäßigen
LKW-Anfahrten im Sanierungsgebiet aufgrund der beengten verkehrlichen Situation
nicht verträglich erscheint. Auch gewerbliche Arbeiten zur Nachtzeit gelten im
Hinblick auf umliegende Wohnungen oftmals als nicht gebietsverträglich. In
dieser Hinsicht sollte die Gemeinde nach Möglichkeit darauf hinarbeiten solche
Nutzungen vorrangig auszulagern und hierfür ggf. geeignete Anreize schaffen.
Weiter sollte die verkehrliche Erschließung
der künftigen Wohnungen betrachtet werden. Wo möglich sollten die nötigen
Stellplätze in Tiefgaragen bzw. Parkhäusern angeboten werden. Insgesamt könnte
ein Konzept erstellt werden, um Fahr- und Parkgeräusche an geeigneten dezentralen
Stellen möglichst frühzeitig abzufangen und nach Möglichkeit weitgehend aus dem
Gebiet herauszuhalten. In diesem
Zusammenhang erscheint aus immissionsschutzfachlicher Sicht die dargestellte
konzentrierte Parkmöglichkeit (Quartiersparken am Westrand) mit den
zwangsläufig langen Anfahrtswegen durch das Untersuchungsgebiet nicht die
optimale Lösung zu sein.
Im Rahmen neu zu errichtender
Gebäudeheizungen kann für den Einbau von emissionsfreien oder –armen Anlagen
geworben werden, ev. könnten auch entsprechende Förderanreize angeboten werden.
Bei der Planung von Flächen und Nutzungen für die Allgemeinheit (Sport,
Spiel, Aufenthalt, Feiern, Gastronomie, etc.) wird empfohlen, auf eine
umgebungsverträgliche Aufteilung zu achten und so die erfahrungsgemäß lauteren
Bereiche von den sensibleren Wohnbereichen abzutrennen.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Beachtlich sind die detaillierten Anmerkungen zu
Lärmschutz, Wohnungsbau, Verkehrsführung, Heizen sowie der Planung von Flächen
für die Allgemeinheit (Sport, Spiel, Aufenthalt, Feiern, etc.), die bei der
künftigen Umsetzung der VU zu berücksichtigen wären.
Würdigung des SG 40, Umweltamt: „Keine Stellungnahme.“
Das
Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.
Würdigung des SG 40, Naturschutz: „Keine Einwände.“
Das
Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen.
Würdigung des SG 41, Abfallwirtschaft
„Die Kommunale Abfallwirtschaft nimmt zu der
vorbereitenden Untersuchung Bubenreuth-Süd wie folgt Stellung:
Im Landkreis Erlangen-Höchstadt wird kein
Vollservice bei der Leerung der Abfallgefäße angeboten. Es werden Fahrzeuge mit
Seitenladetechnik eingesetzt. Die Abfallbehältnisse sind durch den Nutzer an
der Straße zur Leerung bereitzustellen. Die Gefäße müssen am Leerungstag so
bereitgestellt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert
bzw. abgeholt werden können. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die
Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
Die Entsorgungsfahrzeuge haben eine maximale
Breite von 2.55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Für ein gefahrloses Vorbeifahren
an seitlichen Hindernissen und Leeren der Behältnisse wird zusätzlicher
Freiraum benötigt. Es muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3.55 m eingehalten
werden. Anlieferstraßen oder –wege mit Begegnungsverkehr sollten eine Breite
von mind. 4,75 m aufweisen. Die Länge der Fahrzeuge beträgt ca. 10 m. Die
Schleppkurven der Fahrzeuge sollten im Kurvenbereich berücksichtigt werden.
Dies gilt auch bei Verschwenkungen der Fahrbahn, wie z.B. Pflanzinseln, Bäume,
ausgewiesen Parkplätze etc.
Für die sichere und gefahrlose
Abfallentsorgung möchten wir auf die Berufsgenossenschaft Vorschrift DGUV 43
„Müllbeseitigung“ § 16 hinweisen. Gemäß dieser ist dem Fahrpersonal ein
Rückwärtsfahren ohne Einweiser untersagt.
Durch die Neugestaltung der Straßen sollte es
möglichst zu keinen Verschlechterungen für die Bürger bzgl. der Bereitstellung
der Tonnen kommen.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Würdigung des SG 73, Hygiene:
„(…) Nach unserem Kenntnisstand liegt das
Untersuchungsgebiet Bubenreuth-Süd nicht in einem Wasserschutzgebiet. Altlasten
in diesem Bereich sind uns derzeit nicht bekannt. Diese können aber von unserer
Seite nicht ausgeschlossen werden.
Unsererseits sind aus infektions- und
trinkwasserhygienischer Sicht bislang keine Maßnahmen eingeleitet oder
beabsichtigt, die für die Vorbereitenden Untersuchungen des Gebiets bedeutsam
sein könnten und ein Tätigwerden unsererseits in diesem Bereich erforderlich
machen.
Auf die Einhaltung der Vorgaben der gültigen
Wasserschutzgebietsverordnung vom 20.07.2006 zum Schutz der Brunnen der
zentralen Wasserversorgungsanlage Bubenreuth wird hingewiesen.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Würdigung des SG 52, Tiefbau:
„Wir sind von dieser Maßnahme nicht betroffen, da der Geltungsbereich
der vorbereitenden Untersuchung für das Gebiet Bubenreuth-Süd nicht unmittelbar
an einer Kreisstraße liegt. Es ist nicht erforderlich, das Sachgebiet Tiefbau
im weiteren Verfahren zu beteiligen.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Würdigung
des SG 24, ÖPNV:
„Zur vorbereitenden Untersuchung der Gemeinde
Bubenreuth wird aus Sicht des Sachgebietes ÖPNV folgende Stellungnahme dazu
abgegeben:
Unter 4.6 „Zusammenfassung der Bestandsaufnahme
über eine SWOT“ wird festgestellt, dass Bubenreuth eine gute Verkehrsanbindung
hat. Durch die enge Bustaktung und die Nähe der zu überregionalen
Verkehrsachsen ist Bubenreuth sowohl mit dem ÖPNV als mit dem MIV erreichbar.
Diese Ansicht spiegelt sich auch in Punkt 4.2 „Eigentümerbefragung Juni-Juli
2019“ wieder. Demnach wollten lediglich nur 15 von 114 befragten Personen eine
Verbesserung des ÖPNV.
Die bereits vorhandenen Haltestellen in
Bubenreuth-Süd sind bereits jetzt gut erreichbar. Der Nahverkehrsplan des
Landkreises Erlangen-Höchstadt gibt vor, dass Fahrgäste nicht weiter als 500 m
(Luftlinie) zur Bushaltestelle laufen sollen. Bei einer Neuordnung der
Grundstücke entlang der Bahn sind die Haltstellen „Eichenplatz“ und
„Marienplatz“ unter 500 m (Luftlinie) erreichbar und würden den Vorgaben des
Nahverkehrsplans entsprechen.
Für die Neuordnung der Grundstücke Bubenreuth-Süd ist lediglich
daraufhin zuweisen, dass die derzeitigen Straßenverhältnisse den 40er/50er
Jahren angepasst sind. Bei steigender Einwohnerzahl bzw. Gewerbeansiedlung muss
mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden. Derzeit reicht die
Kapazität der Straßen in Bubenreuth dem ÖPNV aus. Daher stehen aus Sicht des
ÖPNV einer Neuordnung des Gemeindegebiets von Bubenreuth keine Einwände
entgegen.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Würdigung des SG 61.3, Verkehrssicherheit: „Keine Einwände.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen.
Würdigung des SG 40, Klimaschutz: „Wird nachgereicht.“
„Das Sachgebiet Klimaschutz wurde gebeten, sich direkt an die
Gemeinde zu wenden.“
Hinweis: Bis heute ist keine Stellungnahme
eingegangen. Der gebietsbezogene Klimaschutz hat dennoch einen hohen
Stellenwert, was auch aus den Vorbereitenden Untersuchungen hervorgeht! Es ist
daher davon auszugehen, dass keine Einwände bestehen.
9. Deutsche Bahn AG DB
Immobilien
Barthstr.
12, 80339 München (Stellungnahme vom 14.09.2020)
Die Deutsche Bahn AG DB Immobilien nimmt wie
folgt Stellung:
„(…) die DB
AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende Stellungnahme zu o. g. Verfahren.
Es ist nicht genau
erkennbar, ob innerhalb des Planungsumgriff, Flächen der DB AG mit einbezogen
wurden. Wir bitten Sie, folgende Stellungnahme in Ihrem weiteren Verfahren zu
beachten bzw. mit einzubeziehen:
Bei
überplanten Flächen der DB AG handelt es sich um gewidmete
Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des
Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen
unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Die
Überplanung von Bahngrund durch eine andere Fachplanung ist unzulässig.
Planfestgestellte
Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der weiteren Bauleitplanung nur
nachrichtlich aufgenommen werden.
Weiterhin
bitten wir um Beachtung dass für den angrenzenden Streckenabschnitt ein
rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss für des Projekt VDE 8.1 des
Eisenbahn-Bundesamt vom 10.10.2009 zum Ausbau der Strecke
Nürnberg–Erlangen-Erfurt besteht.
Unter
Beachtung der Planungsvorgabe, besteht grundsätzliches Einverständnis mit den
Zielen und Grundsätzen des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts.
Durch die
Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der
gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der
Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung
oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder
beeinträchtigt werden.
Wir möchten
in diesem Zusammenhang auf die erforderlichen langjährigen Vorlaufzeiten für
die Planung, Genehmigung und Realisierung an Änderungen der Infrastruktur der
DB Netz AG hinweisen.
Wir bitten
bei Bedarf zu diesem und auch zu allen weiteren Themen um rechtzeitige
Kontaktaufnahme.
Nach §4 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und §2 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb
sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu
halten.
Die geplante
Maßnahme liegt am äußeren Schutzstreifenbereich der planfestgestellten 110 kV
Bahnstromleitung Nr. 419, Nürnberg nach Ebensfeld, deren Bestand und Betrieb
zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein
muss.
Sollten Maßnahmen
sich in den Schutzstreifenbereich erstrecken, muss mit Nutzungseinschränkungen gerechnet
werden.
Auf die durch
den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen
(Insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.
Bei
Bauarbeiten in Bahnnähe sind weitreichende Sicherheitsauflagen aus dem
Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser
Sicherheitsauflagen obliegt dem Veranlasser/ Bauherrn im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb
sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien)
vorzulegen.
Die
Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und
nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Zur Umsetzung
von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu
nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Werden,
bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von
Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür
entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB
Immobilien zu stellen.
Durch die
Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der
gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der
Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung
oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder
beeinträchtigt werden.
Es ist jederzeit
zu gewährleisten, dass durch den Bau und der Errichtung keine negativen
Auswirkungen
auf die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch
Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch gelangen von Personen oder
Objekten auf die Bahnanlagen.
Ein Zugang zu den
bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
ist
sicherzustellen.
Die
Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der
Gleise, ist stets zu gewährleisten.
Bei
Bauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die
Verpflichtung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive (z.B.
Errichtung Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung)
Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen.
Abstand und
Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in
die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden
Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von
2,50m.
Die vorgegebenen
Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben
usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem
Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als
bisher zugeführt werden. Die Entwässerung
des Bahnkörpers
muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.
Einer
Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen
Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht
zugestimmt.
Die
uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen
und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren
beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.
Bei der
weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils
die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam
Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München einzuholen.
Künftige Aus-
und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG
weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu
gewähren.
Für Rückfragen
wenden sie sich bitte an den in der Stellungnahme genannten Mitarbeiter. (…)“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
In Bezug auf konkrete Planungs-, Bau- bzw. Nutzungsvorhaben in der Nähe
von Bahnanlagen wird rechtzeitig die Stellungnahme der Deutschen Bahn
Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München
einzuholen (siehe Stellungnahme).
10.
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Postfach, 90041 Nürnberg (Stellungnahme vom
14.09.2020)
„(…) in dem untersuchten Gebiet sind seitens des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg derzeit keine Maßnahmen eingeleitet oder geplant.
Wasserwirtschaftliche
Belange sind im derzeitigen Planungsstand nicht berührt. Bei allen geplanten
Maßnahmen ist eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
sicherzustellen.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen.
11.
Stadt Baiersdorf
Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf, SG 30.1
Stadtplanungsamt (Stellungnahme vom 17.09.2020)
„Der Bau- und Verkehrsausschuss stellt fest, dass Belange der Stadt Baiersdorf nicht berührt werden und daher keine Einwendungen zu erheben sind.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen.
12.
Gemeinde Möhrendorf
Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf, Bauamt
(Stellungnahme vom 13.10.2020)
„Der Gemeinderat Möhrendorf hat sich am 22.09.2020 mit o.g. Thema befasst. Die Gemeinde Möhrendorf hat keine Einwände.“
Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass keine
Einwendungen bestehen.
Anwesend: |
6 |
/ mit |
6 |
gegen |
0 |
Stimmen |