Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss:

 

Alle Aufgaben, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig wäre, übernimmt der Haupt- und Finanzausschuss als Ferienausschuss, wenn und sobald ein Ferienausschuss auch für die Zeit außerhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Ferienzeit eingerichtet werden darf.

 

Die Einsetzung des Haupt- und Finanzausschusses als Ferienausschuss erfordert einen Gemeinderatsbeschluss, der auch im Umlaufverfahren gefasst werden darf und der dann jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch einen Präsenzbeschluss bestätigt werden muss.

 

Sollte die Gemeinde vom Innenministerium die Empfehlung bekommen, einen Ferienausschuss einzurichten, übernimmt der Hauptausschuss die Funktion eines Ferienausschusses.

 

Die dem Ersten Bürgermeister nach Gesetz oder/und Geschäftsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse bleiben unberührt.

 

 

 

 


In den Zeiten des „Lockdowns“ im Frühjahr dieses Jahres durfte mit ausdrücklichem Einverständnis der Staatsregierung ausnahmsweise außerhalb einer festgelegten Ferienzeit des Gemeinderats ein Ferienausschuss eingerichtet werden, der sämtlich Entscheidungsbefugnisse, die dem Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen zukommen, übernimmt (Art. 32 Abs. 4 Gemeindeordnung – GO). Die Anwendung dieser Ausnahme ist derzeit (noch) nicht eröffnet, so dass in der sich momentan wieder verschärfenden pandemische Lage nur auf die allgemein zulässigen Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann, die Ausschussarbeit zu stärken und so den Gemeinderat zu entlasten. Dazu bedarf es jedoch vorübergehend bestimmter Abweichungen von der in der Geschäftsordnung (GesO) getroffenen Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem Gemeinderat und seinen Ausschüssen; auf Nr. 4 Buchstabe a des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS) vom 08.04.2020 (als Anlage beigefügt) darf ergänzend verwiesen werden.

 

  • So sollen die eingesetzten beschließenden Ausschüsse Haupt- und Finanzausschuss sowie Bauausschuss innerhalb ihrer bisherigen sachlichen Zuständigkeit alle Entscheidungen treffen können, auch wenn sie nach der Geschäftsordnung – insbesondere wegen der geltenden Wertgrenzen – dem Gemeinderat vorbehalten wären.

 

  • Zusätzlich soll der Haupt- und Finanzausschuss alle sonstigen nach der Geschäftsordnung dem Gemeinderat obliegenden Entscheidungen treffen, die nicht aufgrund Gesetzes dem Gemeinderat vorbehalten sind. Diese sogenannten „Delegationsverbote“ sind im Wesentlichen die in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten bzw. in § 2 Geschäftsordnung (deklaratorisch) aufgelisteten Entscheidungsbefugnisse. So bleibt etwa für alle Angelegenheiten, für die die Gemeinde der Genehmigung einer anderen Behörde bedarf (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO) oder für den Erlass von Verordnungen und Satzungen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO) fast ausnahmslos (siehe den folgenden Punkt) weiterhin der Gemeinderat zuständig; dies betrifft insbesondere auch Änderungssatzungen, die Haushaltssatzung oder Sanierungssatzungen.

 

  • Eine Ausnahme gilt gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO für Bebauungspläne, die zwar Satzungen sind, deren Aufstellung aber dennoch auf einen Ausschuss delegiert werden darf. Diese Aufgabe sollte wegen ihrer Regelungsthematik dem Bauausschuss zugewiesen werden (statt dem Hauptausschuss). Demnach würden dann Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne im Bauausschuss abschließend behandelt.

    Der Bauausschuss darf jedoch nicht über Änderungen des Flächennutzungsplans entscheiden, weil die Gemeinde dafür gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch der Genehmigung bedarf. Deshalb sollten Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne, die eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erfordern (Beispiele: „Steinbuckel II“), weiterhin vom Gemeinderat behandelt werden.

 

  • An der lediglich beratenden Funktion des Umweltausschusses und des Generationenausschusses ändert sich nichts.

 

Fallen müssten demnach nur die Wertgrenzen, die bisher gemäß § 8 Geschäftsordnung die Entscheidungsbefugnisse von Haupt- und Finanzausschuss sowie Bauausschuss beschränken. Der Bauausschuss könnte demnach auch Vergaben oberhalb eines Betrags von 50.000 Euro beschließen, soweit dafür – entsprechend der weiterhin geltenden Voraussetzung – im Haushaltsplan Mittel in ausreichender Höhe bereitstehen. Darüberhinausgehend – also hinsichtlich der Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Mittel – sollte nur der Haupt- und Finanzausschuss entscheiden dürfen.

 

Da am 15. Dezember 2020 eine Gemeinderatssitzung zur Verabschiedung der Sanierungssatzung für Bubenreuth-Süd ohnehin erforderlich ist (der Erlass dieser Satzung fällt unter das Delegationsverbot), genügt es, wenn die Abweichungen von der Geschäftsordnung erst ab 16.12.2020 gelten.

 

GRM Braun stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, in dieser Sitzung lediglich über den im Beschlussvorschlag unter Punkt 4 angeführten Beschluss zur Einsetzung des Haupt- und Finanzausschusses als Ferienausschuss zu beraten und abzustimmen.

 

Die Beratung und Abstimmung über die unter Punkt 1 bis 3 genannten Beschlüsse soll bis zur nächsten Gemeinderatssitzung vertagt werden. Damit bleibt den Gemeinderatsmitgliedern genügend Zeit, sich mit diesen Themen intensiv auseinanderzusetzen.

 

Der Vorsitzende lässt über diesen Änderungsantrag abstimmen:

 

Anwesend:

17

/ mit

16

gegen

1

Stimme

 

 

Sodann beschließt der Gemeinderat wie folgt:

 


Anwesend:

17

/ mit

17

gegen

0

Stimmen