Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze
bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes und § 16 des Gewerbesteuergesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:
§ 1
Festsetzung der Steuersätze (Hebesätze)
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern für das Jahr 2020 und Folgejahre werden wie folgt festgesetzt:
Festsetzung für die
Jahre 2020 und 2021:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 360 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 360 v.H.
2. Gewerbesteuer 360 v.H.
Festsetzung ab 2022 und Folgejahre:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 360 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 360 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 2
Änderung der Haushaltssatzung 2020
§ 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(Ausfertigung)
In der Haushaltssatzung 2020 wurden die Hebesätze für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) festgesetzt.
Der Hebesatz für die Grundsteuer ist auf 360 Prozent festgesetzt worden und somit zu den Vorjahren nicht verändert worden.
Bei der Gewerbesteuer wurde der Hebesatz durch die Haushaltssatzung von 360 auf 380 Prozent erhöht.
Nachdem die Corona-Krise für viele Gewerbetreibende eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, schlägt die Verwaltung vor, die für 2020 vorgesehene Hebesatzerhöhung bei der Gewerbesteuer nicht zu vollziehen.
Die Hebesätze der Realsteuern können entweder in der Haushaltssatzung oder in einer Hebesatzsatzung festgesetzt werden. In der Hebesatzsatzung kann eine Festsetzung auch über das Kalenderjahr hinaus und gestaffelt erfolgen. Eine Festsetzung in der Haushaltssatzung erübrigt sich damit.
Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
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16 |
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Stimmen |