Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth stellt für das Gelände des bisherigen Tennisplatzes des Sportvereins Bubenreuth e.V. an der Frankenstraße den Bebauungsplan „Alter Tennisplatz“ auf.

 

Das Gebiet mit einer Größe von ca. 0,5300 ha zeigt der nachfolgend abgebildete Lageplan (siehe rote Umrandung):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Gebiet ist wie folgt begrenzt:

·        im Norden     durch die Frankenstraße

·         im Osten       durch die Trasse einer Hochspannungsleitung
bzw. durch die Bebauung westlich der Frankenstraße

·         im Süden      durch das Gelände der Indoor-Sporthalle (frühere Tennishalle)

·         im Westen    durch die Trasse der Bahnstrecke Nürnberg – Bamberg.

 

Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen als einer Maßnahme der Innenentwicklung, weshalb er im „beschleunigten Verfahren“ nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Die Fläche soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden, was nicht dem geltenden Flächennutzungsplan entspricht, der insoweit „Grünfläche, sportlichen Zwecken dienende Einrichtung“ vorsieht. Der Flächennutzungsplan wird deshalb insoweit im Wege der Berichtigung geändert (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

 

Die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich.

 

Allgemeines Ziel der Planung ist, dem in im Bubenreuth derzeit hohen Bedarf an Wohnungen im Geschosswohnungsbau (Eigentumswohnungen) in platzsparender Weise gerecht zu werden.

 

Der Gemeinderat genehmigt den dazu erstellten Vorentwurf des Bebauungsplans mit Stand vom 11.09.2020 und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.

 


Der Investor „Deutsche Reihenhaus AG“ (DRH), Kaiserslautern, hat mit Schreiben vom 25.05.2020 einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB für das Gebiet des bisher vom Sportverein Bubenreuth e.V. (SVB) genutzten Tennisgeländes an der Frankenstraße gestellt. Vorgesehen ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit nach heutigem Stand 40 Wohneinheiten mit je zwei bis drei Zimmern und einer Wohnungsgröße von 43 m2 bis 91 m2.

 

Die Umnutzung des bisherigen Sportgeländes zu Wohnzwecken erfordert nach Ansicht des Landratsamtes die Aufstellung eines Bebauungsplans, weil sich das zu errichtende Gebäude nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen soll und der Flächennutzungsplan überdies für das Gelände „Grünfläche, sportlichen Zwecken dienende Einrichtung“ darstellt. Da der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung einer im Innenbereich gelegenen Fläche dient, kann er als Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) aufgestellt werden, was insofern von Vorteil ist, dass er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und dieser nicht mit einem besonderen Verfahren eigens geändert werden muss, sondern dessen entgegenstehenden Darstellungen lediglich im Wege der „Berichtigung“ an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

 

Die Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplans wurden intensiv sowohl von der Verwaltung mit dem Vorhabenträger als auch im Bauausschuss (Sitzungen vom 02.06.2020 und 28.07.2020) vorberaten.

 

Als Ergebnis liegt nun der von dem Stadtplanungsbüro TB Markert, Nürnberg, erstellte Vorentwurf des Bebauungsplans „Alter Tennisplatz“ vor, für den nunmehr die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt werden sollen (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB). Dieser Verfahrensschritt ist in dem sogenannten „beschleunigten“ Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan der Innenentwicklung zwar nicht zwingend vorgeschrieben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs.2 Nr. 1 BauGB), gleichwohl wird er von Investor und Verwaltung vorliegend als zweckmäßig erachtet.

 

Nach ausführlicher Diskussion durch die Mitglieder des Gemeinderats stellt GRM Schuck den Antrag zur Geschäftsordnung auf Ende der Diskussion und Durchführung der Abstimmung über den Beschluss.

 

Darüber lässt der Vorsitzende abstimmen:

 

Anwesend:

16

/ mit

 

13

gegen

3

Stimmen

 

Der Gemeinderat fasst folgenden

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen