GRM G. Dirsch fragt nach dem Sachstand der Freiflächengestaltungssatzung.

Der Vorsitzende teilt mit, dass in der Bayerischen Bauordnung festgelegt sei, wie ein Bauherr sein Grundstück zu bebauen habe. In § 7 ist geregelt, dass alle Flächen, die nicht überbaut sind, wasseraufnahmefähig zu belassen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Daher sei es nicht notwendig, dass Gemeinden eine eigene Satzung bzw. ein eigenes Regelwerk erlassen. Vollzugsbehörde ist das Landratsamt und nicht die Gemeinde.

 

GRM Schuck fragt nach dem Sachstand zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und von Garagengebäuden im Fasanenweg. Dazu teilt der Vorsitzende mit, dass das Bauvorhaben vom Landratsamt abgelehnt wurde, da es komplett außerhalb des Baufensters liegt. Die von der Gemeinde erteilte Befreiung wird vom Landratsamt nicht anerkannt. Der Vorsitzende sagt, dass der Bebauungsplan geändert werden müsse, damit das einzelne Grundstück geteilt und wieder bebaut werden könne.