Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt den Bebauungsvorschlag zur Errichtung eines EFH mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 382/83, Ober’m Dorf 11, zur Kenntnis. Eine Befreiung von der Festsetzung der Kniestockhöhe von max. 40 cm auf 75 cm kann leider nicht in Aussicht gestellt werden. Aus architektonischen Gründen wird als Maximalwert der Kniestockhöhe in cm meist äquivalent die Dachneigung in Grand angesetzt. Bei einer max. erlaubten Dachneigung von 45 Grad wären das im vorliegenden Fall auch nur 45 cm. Im Bebauungsplan sind 40 cm festgesetzt – kein großer Unterschied. Bei einer Erhöhung auf 75 cm steht dagegen zu befürchten, dass ein nicht gewolltes und lt. Bebauungsplan auch nicht zulässiges zusätzliches Vollgeschoss im Dachgeschoss entsteht und die zulässige GFZ überschritten wird.


Sachverhalt:

 

Der Antragsteller möchte im Umgriff des Bebauungsplangebiets „Bräuningshofer Wegäcker“ ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage (Carport) errichten. Die Kniestockhöhe ist gem. Nr. 2.1.2 der textlichen Festsetzungen zu dem o.g. Bebauungsplan mit max. 40 cm angegeben. Bevor ein Planer mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt wird, möchte der Bauherr wissen, ob auch eine Kniestockhöhe von 75 cm die Zustimmung der Gemeinde finden würde.


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen