Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss:

 

Auf eine nochmalige (allgemeine) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie auch auf die (eingeschränkte) Beteiligung nur der von den Änderungen betroffenen Öffentlichkeit (Beteiligte) und der davon berührten Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB – diese Form der Beteiligung wäre möglich, weil die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren – wird verzichtet, denn die Änderungen des bisherigen Entwurfs

 

·         haben entweder lediglich klarstellende Bedeutung (siehe die Nrn. 1, 2 und 4 des unter dem vorhergehenden Unterpunkt gefassten Beschlusses) und erfolgen auf ausdrücklichen Vorschlag des Landratsamtes als Träger öffentlicher Belange

oder

·         haben zwar materiell-rechtlichen Gehalt, aber bewirken auf Beteiligte keine Nachteile.

So befreit die Änderung unter Nr. 4 des vorhergehenden Beschlusses den Bauherrn nunmehr von jedweden Vorgaben zur farblichen Gestaltung der der Gebäudefassaden.

 


Der Sachverhalt ist dem Beschlusstext zu entnehmen.

 

Der Gemeinderat fasst folgenden


Anwesend:

17

/ mit

17

gegen

0

Stimmen