Beschluss:
Auf eine nochmalige (allgemeine) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie auch auf die (eingeschränkte) Beteiligung nur der von den Änderungen betroffenen Öffentlichkeit (Beteiligte) und der davon berührten Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB – diese Form der Beteiligung wäre möglich, weil die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren – wird verzichtet, denn die Änderungen des bisherigen Entwurfs
· haben entweder lediglich klarstellende Bedeutung (siehe die Nrn. 1, 2 und 4 des unter dem vorhergehenden Unterpunkt gefassten Beschlusses) und erfolgen auf ausdrücklichen Vorschlag des Landratsamtes als Träger öffentlicher Belange
oder
·
haben zwar materiell-rechtlichen Gehalt, aber
bewirken auf Beteiligte keine Nachteile.
So befreit die Änderung unter Nr. 4 des vorhergehenden Beschlusses den
Bauherrn nunmehr von jedweden Vorgaben zur farblichen Gestaltung der der
Gebäudefassaden.
Der Sachverhalt ist dem Beschlusstext zu entnehmen.
Der Gemeinderat fasst folgenden
Anwesend: |
17 |
/ mit |
17 |
gegen |
0 |
Stimmen |