Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss:

 

Beschlüsse über die Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen sowie Bauaufträgen werden in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

 

Aus den Vergabeverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Daten

1.    der Auftragsgegenstand

2.    das gewählte Vergabeverfahren

3.    die Angebotspreise (nur) der nicht zum Zuge gekommenen Bieter – ohne die Bieter zu nennen und ohne Zuordnung auf die Bieter

4.    Ort und Zeitraum der Ausführung

 

in der auf den Vergabebeschluss folgenden öffentlichen Sitzung bekanntgegeben, es sei denn, besondere Umstände erfordern ein Abweichen (Beispiel: Es gibt nur einen Bieter).

 


Bei Beschlussfassungen über die Vergabe von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen stellt sich stets die Frage, ob (bzw. sogar inwieweit) derartige Beschlüsse öffentlich oder nichtöffentlich zu behandeln sind. Dazu hat das Bayerische Staatsministeriums des Innern (StMI) mit Schreiben (IMS) aus den Jahren 1994, 1995 und 1997 Hinweise gegeben.

 

Entsprechend diesen früheren Hinweisen zur Vergabe von Bauleistungen nach der entsprechenden Vergabeordnung (VOB/A) wurden in der Vergangenheit etwa Bauleistungen in öffentlicher Sitzung vergeben, wobei in der Regel auch Preisspiegel gezeigt wurden, in denen der zu beauftragende Bieter namentlich und der Auftragswert sowie die weiteren Bieter anonymisiert und deren Angebotspreise angegeben waren.

 

Leistungen, die nach der seinerzeitigen Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben waren, wie Planungsleistungen der Architekt*innen und Ingenieur*innen, gutachterliche oder Beratungsleistungen, wurden vordem meist direkt – ohne Vergleichsangebote einzuholen – an den „Planer*innen oder Berater*innen des Vertrauens“ vergeben. Dies erklärt sich damit, dass die Honorare der Planer*innen nach der früheren Honorarordnung für Architekt*innen und Ingenieur*innen (HOAI) nahezu auf den Pfennig genau festgelegt waren und somit kein Preiswettbewerb stattfinden konnte. Die Beschlüsse über die Beauftragung freiberuflicher Leistungen sollten öffentlich gefasst werden.

 

Lieferleistungen, die nach der entsprechenden Verdingungsordnung (VOL/A) zu vergeben waren, sollten wegen der direkten Vergleichbarkeit der Leistungen dagegen regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung vergeben werden, um keine Rückschlüsse auf die Kalkulation der einzelnen Bieter zu ermöglichen und somit den Wettbewerb nicht zu gefährden.

 

Nunmehr hat das StMI seine Hinweise mit IMS vom 24.09.2019 aktualisiert und differenziert. Danach dürfen bei Aufträgen folgende Daten bekanntgegeben werden:

 

1.    der Auftragsgegenstand

2.    das gewählte Vergabeverfahren

3.    die Angebotspreise (nur) der nicht zum Zuge gekommenen Bieter – ohne die Bieter zu nennen und ohne Zuordnung auf die Bieter

4.    Ort und Zeitraum der Ausführung

5.    der Name des beauftragten Bieters (Auftragnehmer), aber nur, wenn er dem zustimmt

6.    (nur) bei Bauaufträgen der Auftragswert und auch nur, wenn der Auftragnehmer dem zustimmt

 

nicht – auch nicht nachträglich – bekanntgegeben werden dürfen:

 

7.    der Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungen

8.    Bewerberlisten (bei beschränkten Ausschreibungen)

9.    die weiteren Bieter, die die Vergabeunterlagen angefordert oder eingesehen haben

10. persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des beauftragten Bieters (Auftragnehmer)

11. persönliche oder geschäftliche Verhältnisse der weiteren Bieter

 

Damit müssen wesentliche Inhalte des Vergabebeschlusses stets geheim bleiben (siehe Nr. 7) bzw. dürfen nur veröffentlicht werden, falls der Auftragnehmer zustimmt (Nrn. 5 und 6), so dass eine nachträgliche Beschlussfassung zur Aufhebung der Geheimhaltung des Vergabebeschlusses ins Leere läuft. Dahingegen dürfen Daten bekanntgegeben werden, die nur dem dem Vergabebeschluss zugrundeliegenden Sachverhalt zu entnehmen sind, nicht aber dem (gegebenenfalls gekürzten) Beschlusstext selbst. Der Sachverhalt jedoch wird bei der Aufhebung der Nichtöffentlichkeit eines Beschlusses generell nicht bekanntgegeben – so der Wortlaut des Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung, der eng auszulegen ist (IMS vom 09.06.1999).

 

Es wird daher vorgeschlagen, eine generelle Regelung zu treffen, wie im Beschlusstext wiedergegeben.

 

GRM Meyer bittet, die seit September 2019 in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse im Sinne der nun zur Beschlussfassung vorliegenden Regelung öffentlich zu machen. Der Vorsitzende sagt dies zu.

 

Der Gemeinderat fasst folgenden

 


Anwesend:

17

/ mit

17

gegen

0

Stimmen