Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:

 

„Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

 

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2

 

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben
folgende ständige Ausschüsse:

a)    den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)    den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)    den Ausschuss für Klima-, Energie- und Umweltfragen, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d)    den Generationen-, Sport- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

e)    den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis d) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin. 2Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre notwendige Teilnahme an Sitzungen

a)    des Gemeinderats oder eines unter § 2 Abs. 1 Buchst. a) bis d) genannten Ausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 40,00 EUR,

b)    des Rechnungsprüfungsausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 EUR.

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 50 EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf entsprechenden Nachweis eine Pauschalentschädigung von 15,00 EUR je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Gemeinderatsmitglieder, die die Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung vertreten, erhalten pro Tag der Vertretung eine Entschädigung von 30,00 EUR.

 

(5) Gemeinderatsmitglieder, die als Fraktionsvorsitzende benannt sind, erhalten eine monatliche Entschädigung von 50,00 EUR.

 

(6) Die vom Gemeinderat bestellten Jugendbeauftragten und Seniorenbeauftragten erhalten eine monatliche Pauschale zur Abgeltung des mit ihrem jeweiligen Amt verbundenen Aufwands; die monatliche Pauschale beträgt 50,00 EUR.

 

(7) Die Entschädigungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nebeneinander gewährt.

 

(8) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder sowie die Jugendbeauftragten und Seniorenbeauftragten erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

 

§ 4

 

Erster Bürgermeister, erste Bürgermeisterin

 

Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin ist Beamter bzw. Beamtin auf Zeit. ist

 

 

§ 5

 

Weiterer Bürgermeister oder weitere Bürgermeisterin

 

Der zweite Bürgermeister oder die zweite Bürgermeisterin ist Ehrenbeamter bzw. Ehrenbeamtin.

 

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 24. Juli 2014 außer Kraft.

 

 

(Ausfertigung)“


Sachverhalt[1]:

 

In der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (auch als „Hauptsatzung“ bezeichnet)

·         werden Anzahl, schlaglichtartige Zuständigkeit und Kompetenz sowie Größe und Vorsitz der Ausschüsse festgelegt

·         wird die Entschädigung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder geregelt

·         wird die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters definiert (ob ehrenamtlich als Ehrenbeamter oder berufsmäßig als Beamter auf Zeit)

·         wird festgelegt, ob die Vertretung des ersten Bürgermeisters von ein oder zwei weiteren Bürgermeistern erfolgt

·         wird die Rechtsstellung des oder der weiteren Bürgermeister definiert (ob ehrenamtlich als Ehrenbeamte oder berufsmäßig als Beamte auf Zeit)

 



[1] Im nachfolgenden Text werden Personen jeden Geschlechts allein der besseren Lesbarkeit wegen nur in der männlichen Form bezeichnet. Die Sachverhalte beziehen sich aber selbstverständlich ebenso auf Frauen und Personen des dritten Geschlechts.


Anwesend:

17

/ mit

17

gegen

0

Stimmen