Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 10/10, Lerchenweg 6, kann – auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsvorschlages – in Aussicht gestellt werden. Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“ im Hinblick auf Traufhöhe und Dachneigung können ebenfalls in Aussicht gestellt werden. Für das Bauvorhaben sind jeweils zwei Stellplätze/Garagen pro Doppelhaushälfte vorzusehen. Im Dachgeschoss darf kein Vollgeschoss entstehen. Genauere Festlegungen werden im Zusammenhang mit dem noch einzureichenden Bauantrag getroffen.


Sachverhalt:

 

Das Baugrundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“. So weit erkennbar, werden nicht alle Vorgaben dieses Bebauungsplanes bei vorliegendem Bebauungsvorschlag eingehalten. Eine explizite Auflistung fehlt zwar, aus dem Schreiben des Antragstellers ist aber zu entnehmen, dass mindestens Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf

 

  • Traufhöhe, soll: max. 5,50 m, geplanter Istzustand: 5,99 m
  • Dachneigung, soll: 25° bis 35°, geplanter Istzustand: 38°

 

erforderlich sein werden.

 

Generell ist zu sagen, dass der (bereits abgebrochene) Altbestand, als auch der Bestand auf den Nachbargrundstücken, in der Situierung erheblich von den Festlegungen des Bebauungsplanes abwich bzw. abweicht. Dies sind keine Erscheinungen der jüngsten Vergangenheit, sondern schon bei der ersten Bebauung der Vogelsiedlung vorhanden – auch die öffentlichen Straßen sind lageplanmäßig verändert. Demzufolge können auch jetzt Baufenster bzw. Abstände nicht direkt den Einzeichnungen des Bebauungsplans entnommen, sondern müssen intentionsgemäß bestimmt werden.

 

Nach Meinung der Verwaltung sind, unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten, die Grundgedanken des Bebauungsplanes auch mit dem vorliegenden Bebauungsvorschlag eingehalten. Eine unzulässige Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen steht nicht zu befürchten. Die unerheblichen Abweichungen im Hinblick auf Traufhöhe und Dachneigung sollten in Aussicht gestellt werden. Gemäß dem Bebauungsplan könnte die Traufhöhe bis zu 6,10 m (0,60 m Sockelhöhe und 5,50 m Traufhöhe) über der Bezugshöhe (hier Gehwegoberkante) liegen. Geplant ist zwar eine Traufhöhe von 5,99 m, die Sockelhöhe soll aber nur 0,15 m betragen. Das ergäbe eine rechnerische Traufhöhe über Gehwegoberkante von 6,14 m, also 0,04 m über dem Maximum. Allerdings ist darauf zu achten, dass durch das ausgebaute Dachgeschoss kein zusätzliches Vollgeschoss entsteht; die max. Anzahl von zwei Vollgeschossen darf nicht überschritten werden. Die Stellplatz- und Garagensatzung ist zumindest im Hinblick auf die Anzahl der notwendigen Stellplätze einzuhalten; für jede Doppelhaushälfte sind zwei Stellplätze/Garagen zu errichten. Weitere Befreiungserfordernisse sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, können aber ggfs. nach Vorliegen der tatsächlichen Bauantragsunterlagen notwendig werden.