Sitzung: 10.12.2019 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 12, Enthaltungen: 4
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt wie folgt:
„Satzung der Gemeinde Bubenreuth über
die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung – FGS)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Die
Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund von
-
Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das
zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599)
und Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist,
-
Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom
20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32
der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer
Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende
Amtshandlungen Gebühren und Auslagen.
(2) Als
Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich
verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der
Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder
verlängert.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der
Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für
die Dauer der Ruhefrist nach § 13 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
der Gemeinde Bubenreuth (BFS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf
der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne
in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die
Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen
Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren nach § 5 und die sonstigen
Gebühren nach § 6 Nrn. 1 bis 9 entstehen mit der Inanspruchnahme
der gebührenpflichtigen Leistung, die sonstigen Gebühren nach § 6
Nrn. 10 und 11 entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis, der Beitrag
nach § 8 entsteht mit dem Verzicht auf das Grabnutzungsrecht.
(3)
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für die in § 13 BFS
festgelegten Ruhefristen für
Nr. |
|
Gebühr pro Jahr |
1. |
Familiengrabstätten
alter Teil |
90,00 € |
2. |
Familiengrabstätte
neuer Teil |
111,00 € |
3. |
Einzelgrabstätten
alter Teil |
60,00 € |
4. |
Einzelgrabstätten
neuer Teil |
72,00 € |
5. |
Urnengrabstätten
groß |
90,00 € |
6.. |
Urnengrabstätte
klein |
63,00 € |
7. |
Urnennischen
|
117,00 € |
8. |
Urnengrab
am Baum (4 Plätze) |
192,00 € |
9. |
Urnengrab
am Baum (2 Plätze) |
96,00 € |
10. |
Grabplatz
im Urnengrab am Baum |
48,00 € |
11. |
Grabplatz
im anonymen Urnengrab |
48,00 € |
(2)
Bei Verlängerung
eines Grabrechts nach § 22 Abs. 4 oder 5 BFS werden die Gebühren
nach Abs. 1 anteilig erhoben.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1)
Die Gebühren
betragen für
Nr. |
|
Gebühr |
1. |
das
Benutzen der Leichenhalle pro Tag |
78,00 € |
2. |
das
Benutzen der Aussegnungshalle |
200,00 € |
3. |
das
Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des
Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene bis zu 10 Jahren |
500,00 € |
4. |
das
Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des
Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene über 10 Jahre |
840,00 € |
5. |
wird
ein Grabplatz 2,40 m tief belegt, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3 und 4
um |
160,00 € |
6. |
das
Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten, Urnengrab am Baum (2 Plätze)
einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich |
245,00 € |
7. |
Das Öffnen und Schließen einer Urnennische und
am Urnengrab am Baum (4 Plätze) |
180,00 € |
(2) Die Gebühren nach Nr. 3. bis 7. erhöhen sich um 50 %
für Beisetzungen außerhalb der Regelzeit (§ 8 Abs. 2 Bestattungs- und
Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth) und um 100 % bei Beisetzungen an
Samstagen.
§ 6
Sonstige Gebühren
Die
Gebühren betragen für
Nr. |
|
Gebühr |
1. |
das
Tieferlegen von Leichen |
1.280,00 € |
2. |
das
Ausgraben von Leichen |
1.200,00 € |
3. |
das
Ausgraben von Gebeinen |
960,00 € |
4. |
das
Ausgraben von Urnen |
240,00 € |
5. |
die
Wiederbeisetzung von Leichen |
1.200,00 € |
6. |
das
Wiederbeisetzen von Gebeinen |
480,00 € |
7. |
Beschriftung
Urnengrab am Baum inkl. Anbringen |
25,00 € |
8. |
das
Anbringen des Schriftzugs an einer Urnennische |
40,00 € |
9. |
Beschriftung
Urnennische in Bronzeschrift pro Buchstabe |
14,00 € |
10. |
die
Erlaubnis |
50,00 € |
11. |
die
Bearbeitung von Anträgen für Umbettungen |
50,00 € |
§ 7
Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf das Nutzungsrecht,
Kostenerstattung bei Entzug des Nutzungsrechts
(1) Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf ein Grabnutzungsrecht
noch während dessen Laufzeit (§ 25 Abs. 1 BFS), so erhält er ab dem
Tag der Auflösung der Grabstätte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht
noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese
Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung für Zeiten
innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.
(2) Ordnet die Friedhofsverwaltung die vorzeitige
Beendigung eines Grabnutzungsrechts an (§ 25 Abs. 4 BFS), so kann der
Nutzungsberechtigte von der Gemeinde Erstattung der ihm für das Versetzen der
Grabanlagen sowie für eine gleichwertige Bepflanzung der neuen Grabstätte
entstehenden Kosten verlangen.
§ 8
Unterhaltsbeitrag für die Grabplatzpflege
Übernimmt die
Friedhofsverwaltung die Pflege des Grabplatzes bis zum Ablauf der Ruhefrist
(§ 25 Abs. 2 BFS), so wird dafür ein einmaliger Beitrag erhoben;
dieser beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat bei einem
a)
Familiengrabplatz
3,00 Euro
b)
Einzelgrabplatz 2,00 Euro
c)
Urnengrabplatz 1,50 Euro
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom
24.03.2016, die mit Satzung vom 14.03.2018 geändert worden ist, außer Kraft.
(Ausfertigung)
Sachverhalt:
Siehe Vorlage 070/2019.
Nach ausführlicher Diskussion stellte GRM C. Dirsch den Antrag, die Friedhofsgebühren so anzupassen, dass eine 100 %ige Deckung der Kosten erreicht werde.
Darüber ließ der Vorsitzende abstimmen.
Anwesend: |
16 |
/ mit |
4 |
gegen |
12 |
Stimmen |
(Damit ist der Antrag abgelehnt.)
Anschließend wurde über den vorliegenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
12 |
gegen |
4 |
Stimmen |