Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 12, Enthaltungen: 4

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt wie folgt:

 

 

„Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung – FGS)

Vom (Ausfertigungsdatum)

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund von

 

-       Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) und Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist,

-       Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist

 

folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

(1)  Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren und Auslagen.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a)    Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b)    Bestattungsgebühren (§ 5),

c)    sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a)    wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)    wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1)  Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a)    bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 13 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth (BFS),

b)    bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)    bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungs­zeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2)  Die Bestattungsgebühren nach § 5 und die sonstigen Gebühren nach § 6 Nrn. 1 bis 9 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, die sonstigen Gebühren nach § 6 Nrn. 10 und 11 entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis, der Beitrag nach § 8 entsteht mit dem Verzicht auf das Grabnutzungsrecht.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühren

(1)  Die Grabnutzungsgebühren betragen für die in § 13 BFS festgelegten Ruhefristen für

 

Nr.

 

Gebühr pro Jahr

1.

Familiengrabstätten alter Teil

90,00 €

2.

Familiengrabstätte neuer Teil

111,00 €

3.

Einzelgrabstätten alter Teil

60,00 €

4.

Einzelgrabstätten neuer Teil

72,00 €

5.

Urnengrabstätten groß

90,00 €

6..

Urnengrabstätte klein

63,00 €

7.

Urnennischen

117,00 €

8.

Urnengrab am Baum (4 Plätze)

192,00 €

9.

Urnengrab am Baum (2 Plätze)

96,00 €

10.

Grabplatz im Urnengrab am Baum

48,00 €

11.

Grabplatz im anonymen Urnengrab

48,00 €

(2)  Bei Verlängerung eines Grabrechts nach § 22 Abs. 4 oder 5 BFS werden die Gebühren nach Abs. 1 anteilig erhoben.

§ 5
Bestattungsgebühren

(1)  Die Gebühren betragen für

Nr.

 

Gebühr

1.

das Benutzen der Leichenhalle pro Tag

78,00 €

2.

das Benutzen der Aussegnungshalle

200,00 €

3.

das Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene bis zu 10 Jahren

500,00 €

4.

das Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene über 10 Jahre

840,00 €

5.

wird ein Grabplatz 2,40 m tief belegt, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3 und 4 um

160,00 €

6.

das Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten, Urnengrab am Baum (2 Plätze) einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich

245,00 €

7.

Das  Öffnen und Schließen einer Urnennische

und am Urnengrab am Baum (4 Plätze)

180,00 €

 

(2)  Die Gebühren nach Nr. 3. bis 7. erhöhen sich um 50 % für Beisetzungen außerhalb der Regelzeit (§ 8 Abs. 2 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth) und um 100 % bei Beisetzungen an Samstagen.

§ 6
Sonstige Gebühren

Die Gebühren betragen für

Nr.

 

Gebühr

1.

das Tieferlegen von Leichen

1.280,00 €

2.

das Ausgraben von Leichen

1.200,00 €

3.

das Ausgraben von Gebeinen

960,00 €

4.

das Ausgraben von Urnen

240,00 €

5.

die Wiederbeisetzung von Leichen

1.200,00 €

6.

das Wiederbeisetzen von Gebeinen

480,00 €

7.

Beschriftung Urnengrab am Baum inkl. Anbringen

25,00 €

8.

das Anbringen des Schriftzugs an einer Urnennische

40,00 €

9.

Beschriftung Urnennische in Bronzeschrift pro Buchstabe

14,00 €

10.

die Erlaubnis
zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS)

50,00 €

11.

die Bearbeitung von Anträgen für Umbettungen

50,00 €

§ 7
Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf das Nutzungsrecht,
Kostenerstattung bei Entzug des Nutzungsrechts

(1)  Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf ein Grabnutzungsrecht noch während dessen Laufzeit (§ 25 Abs. 1 BFS), so erhält er ab dem Tag der Auflösung der Grabstätte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung für Zeiten innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.

(2)  Ordnet die Friedhofsverwaltung die vorzeitige Beendigung eines Grabnutzungsrechts an (§ 25 Abs. 4 BFS), so kann der Nutzungsberechtigte von der Gemeinde Erstattung der ihm für das Versetzen der Grabanlagen sowie für eine gleichwertige Bepflanzung der neuen Grabstätte entstehenden Kosten verlangen.

§ 8
Unterhaltsbeitrag für die Grabplatzpflege

Übernimmt die Friedhofsverwaltung die Pflege des Grabplatzes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 25 Abs. 2 BFS), so wird dafür ein einmaliger Beitrag erhoben; dieser beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat bei einem

a)                                                         Familiengrabplatz         3,00 Euro

b)                                                         Einzelgrabplatz             2,00 Euro

c)                                                         Urnengrabplatz            1,50 Euro

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.03.2016, die mit Satzung vom 14.03.2018 geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

(Ausfertigung)

 


Sachverhalt:

 

Siehe Vorlage 070/2019.

 

Nach ausführlicher Diskussion stellte GRM C. Dirsch den Antrag, die Friedhofsgebühren so anzupassen, dass eine 100 %ige Deckung der Kosten erreicht werde.

 

Darüber ließ der Vorsitzende abstimmen.

 

Anwesend:

16

/ mit

4

gegen

12

Stimmen

(Damit ist der Antrag abgelehnt.)

 

Anschließend wurde über den vorliegenden Beschlussvorschlag abgestimmt:


Anwesend:

16

/ mit

12

gegen

4

Stimmen