Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Bestattungs- und Friedhofssatzung
der Gemeinde Bubenreuth
(BFS)

vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist), erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften. 3

§ 1         Öffentliche Einrichtungen. 3

§ 2         Begriffsbestimmung. 3

§ 3         Bestattungsrecht. 3

II. Ordnungsvorschriften. 3

§ 4         Besuchszeiten. 3

§ 5         Verhalten auf dem Friedhof. 4

§ 6         Gewerbliche Arbeiten. 4

III. Bestattungsvorschriften. 5

§ 7         Anmeldung von Bestattungen. 5

§ 8         Ort und Zeit der Bestattung. 5

§ 9         Särge. 6

§ 10      Urnen. 6

§ 11      Durchführung der Erdbestattung sowie Beisetzung der Urnen. 6

§ 12      Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen. 7

§ 13      Ruhefrist. 7

§ 14      Exhumierungen, Umbettungen. 7

IV. Grabstätten. 8

§ 15      Allgemeines. 8

§ 16      Größe der Gräber. 8

§ 17      Familiengräber. 9

§ 18      Einzelgräber. 9

§ 19      Urnengräber. 9

§ 20      Urnennischen. 10

§ 21      Urnengrab am Baum.. 10

§ 22      Anonyme Urnengrabstätten. 10

V. Grabnutzungsrecht. 10

§ 23      Inhalt des Grabnutzungsrechts. 10

§ 24      Erwerb und Verlängerung. 11

§ 25      Erlöschen des Grabnutzungsrechts, vorzeitige Beendigung. 11

§ 26      Übertragung des Grabnutzungsrechts. 12

§ 27      Gestaltungsvorschriften. 13

§ 28      Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit. 13

§ 29      Zustimmungserfordernis. 13

§ 30      Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. 14

§ 31      Fundamentierung und Befestigung. 14

§ 32      Aufstellung. 14

§ 33      Entfernen der Grabanlagen. 14

§ 34      Allgemeines. 15

§ 35      Vernachlässigung von Grabstätten. 15

VIII. Schlussvorschriften. 16

§ 36      Haftung. 16

§ 37      Kosten. 16

§ 38      Bewehrungsvorschrift. 16

§ 39      Inkrafttreten. 17

 


 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1       Öffentliche Einrichtungen

(1)   Die Gemeinde Bubenreuth errichtet und unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a)    den gemeindeeigenen Friedhof an der Hirtenstraße

b)    die gemeindeeigene Leichenhalle

c)    die gemeindeeigene Aussegnungshalle

d)    das Friedhofspersonal

Die Einrichtungen werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

(2)   Für die Schließung und Entwidmung des Friedhofs gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

§ 2       Begriffsbestimmung

Unter Grabstätte i.S. dieser Satzung ist jeweils die Gesamtfläche zu verstehen, die der Bestattung dient.

Grabplätze sind die Teilflächen von Grabstätten, in denen Särge oder Urnen beigesetzt werden.

Grabanlagen sind Grabmale und Grabflächen innerhalb der Einfassungsplatten.

Urnennischen sind die einzelnen Abteilungen, die der Beisetzung von Urnen dienen, in der Urnennischenanlage.

§ 3       Bestattungsrecht

Der Friedhof dient der Bestattung aller in Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes genannten Personen sowie derjenigen Personen, zu deren Gunsten ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besteht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung anderer Personen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4       Besuchszeiten

Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet. Aus zwingenden Gründen kann die Friedhofsverwaltung den Friedhof ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch und für die Vornahme gewerblicher Arbeiten sperren.

§ 5       Verhalten auf dem Friedhof

(1)  Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)   Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3)    Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1.    die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

2.    Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

3.    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten auszuführen,

4.    gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

5.    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

6.    Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

7.    den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten zu betreten,

8.    zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

9.    Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

10. unpassende Gefäße (Konservendosen u.ä.) auf die Grabstätten zu stellen  sowie solche Gefäße oder Gießkannen zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

11. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie im Einzelfall mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4)  Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind zwei Wochen vorher anzumelden.

§ 6       Gewerbliche Arbeiten

(1)  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2)   Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,

a)    die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)    die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden.

            Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3)  Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Er ist bei allen Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für Gehilfen. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof gewerblich arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4)  Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten im Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(5)  Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Auf Rasenflächen, in gärtnerischen Anlagen sowie auf Grabstätten ist das Lagern verboten. Abgenommene Grabanlagen und Abraummaterial sind umgehend aus dem Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Arbeitsstelle wieder in einen ordentlichen Zustand zu bringen.

(6)  Die Friedhofswege dürfen nur mit den im Berechtigungsschein genannten Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt 10 km/h. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Personenkraftwagen dürfen nur zu Lieferzwecken verwendet werden.

(7)  Nach schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung kann der Berechtigungsschein entzogen oder seine Erneuerung abgelehnt werden.

(8)  Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof verursachen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7       Anmeldung von Bestattungen

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Bestattungspflichtigen nach § 15 BestV oder durch beauftragte Bestattungsinstitute bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach der Bestattungsverordnung (BestV) vom 01.03.2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190) in der jeweiligen Fassung erforderlichen Unterlagen sowie – soweit vorhanden – der Grabbrief beizufügen.

§ 8       Ort und Zeit der Bestattung

(1)  Ort und Zeit der Bestattungen setzt die Friedhofsverwaltung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2)  Grundsätzlich sind
Urnenbeisetzungen von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr und
Bestattungen im Sarg von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr durchführbar.

(3)  An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen statt.

(4)  Außerhalb der Regelzeit und an Samstagen können nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung Urnenbeisetzung und Sargbestattungen durchgeführt werden.

§ 9       Särge

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Im Übrigen gilt § 30 der Bestattungs-verordnung.

§ 10     Urnen

(1)  Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnennischen), muss mindestens die Überurne dauerhaft und wasserdicht sein.

(2)  Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert (§ 25), ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen zu entsorgen.

§ 11     Durchführung der Erdbestattung sowie Beisetzung der Urnen

(1)  Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

1.    Öffnen und Schließen des Grabes,

2.    Öffnen und Schließen eines Urnengrabes, einer Urnennische und eines Urnengrabes am Baum.

(2)  Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 Nr. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

(3)  Ist für eine Bestattung ein Grab zu öffnen, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bepflanzung und sonstige wertvolle Gegenstände rechtzeitig zu entfernen. Bei Erdbestattungen sind auch das Grabmal, die Einfassung und das Fundament rechtzeitig durch einen Steinmetzbetrieb zu entfernen.

(4)  Bei Urnenbeisetzungen können die Grabanlagen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte verbleiben.

(5)  Falls Grabanlagen, Pflanzen oder ähnliches nicht rechtzeitig entfernt wurden, kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 12     Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen

(1)  Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch Bestattungspersonal eingesargt werden.

(2)  Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt; wird darüber keine Bestimmung getroffen, so bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde der Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets verschlossen.

§ 13     Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt:

1.                                                                                             im westlichen Teil des Friedhofes (alter Teil)

für Kinderleichen unter 10 Jahren      15 Jahre
für Erwachsenenleichen                      25 Jahre
bei Aschenresten                                   20 Jahre

2.                                                                                             im östlichen Teil des Friedhofes (neuer Teil)

für Kinderleichen unter 10 Jahren      15 Jahre
für Erwachsenenleichen                      20 Jahre
bei Aschenresten                                   20 Jahre

 

Bei der Friedhofsverwaltung liegen Planunterlagen auf, aus denen die genaue Aufteilung der Teile a) und b) ersichtlich ist. Ferner sind die Grabplätze innerhalb und außerhalb von geschlossenen Gräbergruppen gekennzeichnet.

§ 14     Exhumierungen, Umbettungen

(1)  Die Erlaubnis für Exhumierungen (Wiederausgrabungen von Leichen und Leichenteilen) oder zum Umbetten von Urnen wird während der Ruhefrist nur aus dringenden im öffentlichen Interesse liegenden, außerhalb der Ruhefrist nur aus dringenden Gründen erteilt. Antragsberechtigt ist der nächststehende Angehörige in der in § 23 Abs. 3 S. 2 festgelegten Reihenfolge, im Übrigen der Inhaber eines Grabnutzungsrechts. Soll die Exhumierung oder die Urnenumbettung zum Zweck der Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof stattfinden, so ist die Zustimmung des zuständigen Friedhofsträgers nachzuweisen.

(2)  Umbettungen innerhalb des Friedhofs setzen die Rückgabe des Grabnutzungsrechts an die Gemeinde voraus.

(3)  Den Zeitpunkt einer Exhumierung oder Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.

(4)  Die Umbettung biologisch abbaubarer Urnen ist nicht möglich.

IV. Grabstätten

§ 15     Allgemeines

(1)  Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Grabnutzungsrechte (§§ 23 ff.) nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(2)  Die Grabstätten werden unterschieden in:

1.                                                                                              Familiengräber       (§ 17)

2.                                                                                              Einzelgräber           (§ 18)

3.                                                                                              Urnengräber           (§ 19)

4.                                                                                              Urnennischen        (§ 20)

5.                                                                                              Urnengrab am Baum        (§ 21)

6.                                                                                             anonyme Urnengräber      (§ 22)

(3)  Die Lage der Grabstätten sowie die Zahl der Grabplätze sind in Belegungsplänen festgelegt, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können.

§ 16     Größe der Gräber

(1)  Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

1.                                                 Einzelgräber westlicher Teil:
Länge: 2,20 m         Breite: 1,00 m

2.                                                 Einzelgräber östlicher Teil:
Länge: 2,70 m         Breite: 1,00 m

3.                                                 Familiengräber westlicher Teil:
Länge: 2,20 m         Breite: 2,20 m

4.                                                 Familiengräber östlicher Teil:
Länge: 2,70 m         Breite: 2,00 m

5.                                                 Urnengräber groß westlicher Teil:
Länge: 1,00 m         Breite: 1,00 m

6.                                                 Urnengräber groß östlicher Teil
Länge: 1,40 m         Breite: 1,20 m

7.                                                 Urnengräber klein:
Länge: 0,80 m         Breite: 0,60 m

8.                                                 Urnennischen:
Höhe: 0,35 m          Breite: 0,25 m           Tiefe: 0,40 m

9:   Grabplatz am Baum:
Durchmesser 0,25 m

(2)  Die genaue Lage und die genauen Maße der einzelnen Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung verbindlich fest.

§ 17     Familiengräber

(1)  Familiengräber umfassen zwei oder mehr Grabplätze. Ihre Lage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

(2)  Familiengrabstätten sind 1,80 m tief zu belegen, soweit es die Bodenverhältnisse gestatten, jedoch 2,40 m tief.

(3)  Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung je Grabplatz zulässig, aber nur dann, wenn die Ruhefrist anlässlich einer gegebenenfalls vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer Grabtiefe von 2,40 m sind zwei Beisetzungen je Grabplatz zulässig, aber nur dann, wenn die Ruhefristen anlässlich beider gegebenenfalls vorhergehenden Beisetzungen abgelaufen sind.

(4)  Urnen dürfen in Familiengrabstätten zusätzlich beigesetzt werden.

§ 18     Einzelgräber

(1)  Einzelgräber sind Grabstätten mit einem Grabplatz. § 17 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.

(2)  Einzelgrabstätten sind 1,80 m tief zu belegen, soweit es die Bodenverhältnisse gestatten jedoch 2,40 m tief.

(3)  Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung zulässig, aber nur dann, wenn die Ruhefrist anlässlich einer gegebenenfalls vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer Grabtiefe von 2,40 m sind zwei Beisetzungen zulässig, aber nur dann, wenn die Ruhefristen anlässlich beider gegebenenfalls vorhergehenden Beisetzungen abgelaufen sind.

(4)  Urnen dürfen in Einzelgrabstätten zusätzlich beigesetzt werden.

§ 19     Urnengräber

(1)  Urnengräber sind Grabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen. § 17 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.

(2)  In einem Urnengrab (groß) dürfen bis zu vier, in einem Urnengrab (klein) dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3)  Urnengrabstätten sind 0,80 m tief zu belegen.

§ 20     Urnennischen

(1)  In Urnennischen können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2)  Urnennischen werden ausschließlich der Reihe nach vergeben. § 17 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.

(3)  Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde Bubenreuth. Die Beschriftung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 21     Urnengrab am Baum

(1)  Urnengrab am Baum ist die hierfür ausgewiesene Fläche unter einem Baum, in denen zwei bzw. vier Grabplätze für Urnen vorhanden sind. § 17 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.

(2)  Ein Grabnutzungsrecht kann nur für ein gesamtes Urnengrab am Baum erworben werden.

(3)  Für einen einzelnen Grabplatz in einem Urnengrab am Baum kann kein Grabnutzungsrecht erworben werden.

(4)  Der Durchmesser der beizusetzenden Urnen darf höchstens 24,8 cm betragen.

(5)  Die Verschlussplatten bzw. Verschlusssteine oder Hinweistafeln der Urnengräber sind Eigentum der Gemeinde Bubenreuth. Die Beschriftung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 22     Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabstätten sind hierfür ausgewiesene Flächen, in der die Beisetzung auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht kann bei anonymen Urnengrabstätten nicht erworben werden.

V. Grabnutzungsrecht

§ 23     Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1)  Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab oder Einzelgrab gewährt dem Berechtigten die Befugnis, sich selbst und seine Angehörigen oder deren Asche dort beisetzen zu lassen.

Als Angehörige gelten:

1.                                                           Ehegatten bzw. Lebenspartner,

2.                                                           Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

3.                                                           die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können auch andere Personen oder deren Asche beigesetzt werden.

(2)  Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte können nur einzelne natürliche Personen erwerben.

(3)                                                                                                                      Ein Nutzungsrecht wird für Grabstätten
im westlichen Teil des Friedhofes                           für 25 Jahre und
im östlichen Teil des Friedhofes                              für 20 Jahre verliehen.
Das Nutzungsrecht bei Urnengrabstätten wird     für 20 Jahre verliehen.

(4)  Für das Grabnutzungsrecht an einer Urnengrabstätte gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 24     Erwerb und Verlängerung

(1)  Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur im Todesfalle vergeben. Die Reihenfolge legt die Friedhofsverwaltung fest.

(2)  Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wir ein Grabbrief ausgestellt.

(3)  Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.

(4)  Dem Wunsch auf Verlängerung wird jedoch nach Möglichkeit entsprochen.

(5)  Das Nutzungsrecht kann frühestens drei Monate vor Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist auch für die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren möglich. Im westlichen Teil des Friedhofes auch für 25 Jahre.

(6)  Ist im Falle der Belegung eines Grabplatzes die restliche Dauer des Grabnutzungsrechts kürzer als die Ruhefrist des Verstorbenen, so ist das Grabnutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

(7)  Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 S. 1 zulassen.

§ 25     Erlöschen des Grabnutzungsrechts, vorzeitige Beendigung

(1)  Das Grabnutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofsteils.

(2)  Ein Verzicht des Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Ruhefrist bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese ebnet die Grabstätte ein übernimmt die Pflege des Grabplatzes bis zum Ablauf der Ruhefrist.

(3)  Auf das bevorstehende Erlöschen eines Grabnutzungsrechts wird der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist seine Anschrift nicht bekannt, kann der Hinweis auch durch eine entsprechende Mitteilung am Grab erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens kann die Friedhofsverwaltung über das Grab verfügen. Aufgefundene Reste edelmetallhaltiger Körperimplantate oder sonstige Wertgegenstände gehen, soweit nicht Rechte Dritter bestehen, in das Eigentum der Gemeinde über.

(4)  Die Friedhofsverwaltung kann die vorzeitige Beendigung eines Grabnutzungsrechts anordnen, wenn die Grabstätte zu unabwendbaren im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen im oder am Friedhof zwingend benötigt wird. In diesem Fall wird dem Inhaber des Grabnutzungsrechts auf Verlangen an einer gleichwertigen anderen Stelle des Friedhofs für die rechtliche Dauer des beendigten Grabnutzungsrechts ein neues Grabnutzungsrecht verliehen. Das Umbetten obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 26     Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1)  Grabnutzungsberechtigt ist, wer in die Grabdatei eingetragen ist.

(2)  Das Nutzungsrecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Die Übertragung unter Lebenden ist gegenüber der Gemeinde nur wirksam, wenn die Friedhofsverwaltung sie genehmigt. Der neue Grabnutzungsberechtigte ist in die Grabdatei aufzunehmen.

(3)  Die Umschreibung des Nutzungsrechts kann von Auflagen, insbesondere im Hinblick auf die Grabausstattung und Grabpflege, abhängig gemacht werden.

(4)  Die Nutzungsrechte gehen beim Tod der Berechtigten auf die in § 23 Abs. 1 S. 2 bezeichneten Personen in der dort genannten Reihenfolge bzw. auf die in einer Verfügung von Todes wegen genannten Personen über. Ergibt sich dadurch keine Rechtsnachfolge, gehen die Grabnutzungsrechte auf die Erben über.

(5)  Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Er gilt für das Nutzungsrecht als unmittelbarer Nachfolger ohne Rücksicht auf etwaige andere Vereinbarungen unter den Rechtsnachfolgern. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen als den neuen Grabnutzungsberechtigten.

(6)  Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form zu belegen.

VI. Gestaltung von Grabstätten

§ 27     Gestaltungsvorschriften

(1)  Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck – „würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ – gewährt wird und sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht.

(2)  Einfassungen, Sockel, Abdeckplatten und Anpflanzungen sind nur bei Grabstätten nach § 15 Abs. 2 Buchst. a, b und c zulässig. Um störende Wirkungen auf die „Würde des Friedhofs als Ruhestätte und Ort der Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ zu verhindern, wird bei stehenden Grabmalen die Gesamthöhe bei Familien- und Einzelgräbern auf maximal 1,30 m, bei Urnengräbern groß auf 1,00 m und bei Urnengräbern klein auf 0,80 m festgesetzt.

§ 28     Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

(1)  Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe – Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall – verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen.

(2)  Die Mindeststärke der Grabmale beträgt von 0,40 m bis 0,80 m Höhe 0,12 m und von 0,80 m bis 1,30 m Höhe 0,14 m. Im Übrigen gilt § 27. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 29     Zustimmungserfordernis

(1)  Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m mal 0,30 m sind. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(2)  Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 zu 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, auf Anordnung der Friedhofsverwaltung weitere Detailzeichnungen, Modelle oder Attrappen in natürlicher Größe.

(3)  Die Errichtung oder jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)  Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend oder provokativ auf die Würde des Friedhofs wirkt.

(5)  Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 30     Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 31     Fundamentierung und Befestigung

(1)  Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien).

(2)  Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 28.

§ 32     Aufstellung

(1)  Die Friedhofsverwaltung ist rechtzeitig vorher vom beabsichtigten Aufstellungstermin zu verständigen.

(2)  Einem Vertreter der Friedhofsverwaltung ist die Kontrolle der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen vor Ausführung der gewerblichen Arbeiten auf dem gemeindlichen Friedhof zu ermöglichen, Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 33     Entfernen der Grabanlagen

(1)  Grabanlagen dürfen vor Ablauf des Grabnutzungsrechts (§ 25) nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2)  Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb von drei Monaten durch den Verantwortlichen (§ 23 Abs. 1) zu entfernen. Geschieht dies nicht, so werden sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

VII. Pflege der Grabstätten

§ 34     Allgemeines

(1)  Die Grabstätten sind durch die Verantwortlichen (§ 23 Abs. 1) zu pflegen und instand zu halten. Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung angelegt sein.

(2)  Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmales (max. 1,30 m) nicht hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass großwüchsige Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten geschnitten oder beseitigt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen.

(3)  Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.

(4)  Außerhalb der Grabstätten sind Anpflanzungen und das Abstellen von Gegenständen nicht erlaubt.

(5)  Am Urnengrab am Baum und an den Urnennischen dürfen, mit Ausnahme eines 14-tägigen Zeitraumes nach einer Beisetzung, keine Gegenstände abgelegt bzw. angebracht werden. Unzulässig abgelegte oder angebrachte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal beseitigt; Entschädigungsansprüche dafür sind ausgeschlossen.

§ 35     Vernachlässigung von Grabstätten

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2)  Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Im Übrigen kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des Inhabers des Grabnutzungsrechts in Ordnung bringen oder das Grabnutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des  Grabnutzungsrechts ist der Inhaber des  Grabnutzungsrechts noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Inhaber des Grabnutzungsrechts aufzufordern, die Grabanlage innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die Rechtsfolgen der vorstehenden Regelung hinzuweisen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 36     Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine dieser Satzung widersprechende Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 37     Kosten

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren und Auslagen nach der Gebührensatzung zu dieser Bestattungs- und Friedhofssatzung zu entrichten.

§ 38     Bewehrungsvorschrift

Nach Art. 24 Abs. 2 S. 2 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1.    die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie einen vorübergehend gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 4),

2.    den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5),

3.    die Bestimmungen über gewerbliche Arbeiten nicht beachtet (§ 6),

4.    Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der  Friedhofsverwaltung anmeldet (§ 7),

5.    den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 14),

6.    die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet (§ 27),

7.    den besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabmale zuwiderhandelt (§ 28),

8.    Grabanlagen oder Inschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet, anbringt oder ändert (§ 29),

9.    Grabsteine oder Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit aufstellt (§ 30)

10. Grabmale nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 31),

11. die Bestimmungen über das Unterhalten der Grabstätten nicht beachtet (§ 34),

12. gegen die Bestimmungen über das Entfernen der Grabanlagen verstößt (§ 33),

13. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§ 35),

14. Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abräumt (§ 33).

§ 39     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth vom 24.03.2016 außer Kraft.

 

 

(Ausfertigung)“

 

 


Sachverhalt:

 

Siehe Vorlage 070/2019.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen