Beschluss: Kenntnis genommen

Beschlussvorschläge:

 

Siehe Vorlagen 070/2019/1 und 070/2019/2.


Sachverhalt:

 

Wegen umfangreicher Ergänzungen und einiger Änderungen ist es erforderlich, die Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) der Gemeinde Bubenreuth neu zu erlassen. Erstmalig aufgenommen in die Satzung sind u.a. Ort und Zeit der Bestattungen (§ 8 BFS), die Größe der Gräber (§ 16 BFS), die „Urnengräber-klein“ (§ 19 BFS) und „Urnengräber am Baum-klein“ (§ 21 BFS) sowie das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (§ 30 BFS).

 

Im März 2016 hatte der Gemeinderat eine neue Friedhofsgebührensatzung mit einer Gebührenerhöhung zum 01.04.2016 sowie einer stufenweisen Anpassung zum 01.04.2018 beschlossen.

 

Diese Gebühren entsprachen zum 01.04.2016 einer etwa 50-prozentigen Kostendeckung des Friedhofes und einer 60-prozentigen Deckung zum 01.04.2018. Allerdings waren die Gebühren nicht neu kalkuliert, sondern sind von einer früheren Kalkulation nur hochgerechnet worden. Diese frühere Kalkulation ging auch davon aus, dass die Summe aller Friedhofsgebühren die Summe aller Ausgaben decken sollte. Damit hätten Überdeckungen bei einzelnen Leistungen Unterdeckungen bei anderen Leistungen ausgleichen können. Eine derartige „Quersubventionierung“ ist aber nach der neueren Rechtsprechung nicht zulässig. Vielmehr sind die Gebühren für jede einzelne Leistung gesondert so zu kalkulieren, dass bei den jeweiligen Leistungen keine Überdeckungen entstehen.

 

Diesen Fehler in der bisherigen Kalkulation erkannte ein Bürger und monierte, die Gebühren müssten neu kalkuliert werden. Aus diesem Grund beschloss der Gemeinderat am 27.02.2018, die zweite Erhöhung zum 01.04.2018 auszusetzen.

 

Die Verwaltung beauftragte das externe Büro „Kubus- Kommunalberatung und Service GmbH“ mit einer neuen Kalkulation der Friedhofsgebühren, die nunmehr vorliegt. Die dort empfohlenen Gebührensätze gewährleisten eine vollständige (einhundertprozentige) Kostendeckung für die jeweiligen Leistungen.

 

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2019, zu der ihm die von dem Büro Kubus neu ermittelten Zahlen vorlagen, jedoch dann mehrheitlich beschlossen, die Friedhofsgebühren auf (lediglich) 75 % der tatsächlichen Kosten anzuheben. Die Gebührensätze im Entwurf der neuen Satzung entsprechen dieser Empfehlung.

 

Gleichzeitig wird die Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren bei Verzicht (§ 7 FGS) oder Aufgabe des eingeräumten Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefrist mit vorzeitiger Einebnung (§ 8 FGS) neu eingeführt. Bisher war es nicht möglich, sein Grab schon vor Ablauf der Ruhezeit aufzulösen. Allerdings war dies sehr oft der Wunsch vieler Besitzer eines Grabnutzungsrechtes.

 

Infolge der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes bei noch bestehender Ruhezeit kann die Gemeinde dieses Grab nicht neu vergeben, sondern muss bis zum Ablauf der Ruhezeit die Pflege dieser Fläche übernehmen. Dies ist nun durch die Zahlung von Unterhaltskosten möglich.

 

Ebenso muss die Friedhofgebührensatzung an die neuen Grabarten angepasst werden.