Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
>> Dritte Satzung der Gemeinde
Bubenreuth
zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung
Vom (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund des Art. 28 des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende
Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Satzung der
Gemeinde Bubenreuth über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS –)
vom 18. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2012, wird
wie folgt geändert:
§ 1 wird wie
folgt geändert:
1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG
Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten
Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2
Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung,
Fehlalarmen oder nach einem Notruf, den ein Sicherheitsdienst trotz fehlender
Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet
hat, ohne dass eine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung eines
Menschen erforderlich war.
Einsätze werden in dem für die
Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die
unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein
Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem
Tätigwerden der Feuerwehr.“
2. In Abs. 4 werden nach dem Wort „BayFwG),“ die
Worte „sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2
BayFwG zu erstattende Aufwendungen“ eingefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)
<<
Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) beschreibt die Möglichkeiten, nach denen die Gemeinden Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren erheben können. Dort sind enumerativ und abschließend die einzelnen Kostentatbestände aufgeführt, insbesondere die verschiedenen Einsatzarten, die Sicherheitswachen und die Fälle fehlerhafter oder missbräuchlicher Alarmierung (Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen und Falschalarme).
Den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge (Urteil vom 27.02.2012, Az. 4 BV 11.2549) müsse nach dem Wortlaut der Grundnorm des Art. 28 Abs. 1 BayFwG zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ unterschieden werden, wobei – entgegen vormaliger Praxis – für ein bloßes Ausrücken nur in den Fällen der Falsch- und Fehlalarme Kostenersatz gefordert werden könne, nicht aber in anderen Fällen, in denen ein Ausrücken erfolge, ohne dass sich eine „gefahrenabwehrende Tätigkeit im Sinne eines Einsatzes“ anschließe.
Der Landesgesetzgeber hat sich nun veranlasst gesehen, in Art. 28 Abs. 2 zwei neue Kostentatbestände einzufügen (Gesetz vom 27.06.2017 zur Änderung des BayFwG), um den Gemeinden (weiterhin) die Möglichkeit zu geben, das Ausrücken der Feuerwehr nicht nur nach Fehl- oder Falschalarmen, sondern auch nach den nachfolgend beschriebenen anderen Alarmen abrechnen zu können:
· Ein Sicherheitsdienst leitet einen Notruf ungefiltert – ohne zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes gegeben sind – an die Feuerwehr weiter und diese rückt daraufhin aus, ohne dass sie hernach eine Gefahr er abwehren muss.
· Die Feuerwehr rückt im Rahmen überörtlicher Hilfe aus, muss dann aber nicht mehr in das Einsatzgeschehen eingreifen.
Mit der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderungssatzung werden die Gesetzesänderungen auch in der gemeindlichen Feuerwehrgebührensatzung abgebildet.
Nach kurzer Beratung fasste der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |