Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

„Satzung der Gemeinde Bubenreuth

zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Alter Ort“

(Sanierungssatzung Alter Ort –SanS-AO)

Vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1

Sanierungsgebiet

Das Gebiet „Alter Ort“ wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.

§ 2

Bestimmung des Geltungsbereichs

Die Umgrenzung des Sanierungsgebietes Alter Ort ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Verfahren

Die Sanierung wird im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt; die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB sind ausgeschlossen. Ebenso wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

(Ausfertigung)“

 


Die inzwischen abgeschlossene Vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) zeigt einen Sanierungsbedarf im Gebiet „Alter Ort“, das ist die an der Haupt- und Neuen sowie der Scherleshofer Straße gelegene überwiegend historische Bebauung. Für den weiteren Bereich, der in die Vorbereitende Untersuchung ebenfalls einbezogen war, insbesondere also die Vogelsiedlung, war kein Sanierungsbedarf zu erkennen, auf den die zur Verfügung stehenden Instrumente und Maßnahmen des Sanierungsrechts des Baugesetzbuches anwendbar wären. Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus der der Sanierungssatzung beizufügenden Karte (siehe Anlage).

 

Da nach dem Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchung die Anwendung der „besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“ der §§ 152 bis 156a BauGB nicht erforderlich ist, sind sie gemäß § 142 Abs. 4 BauGB in der Sanierungssatzung auszuschießen. Die Sanierung erfolgt demnach nicht im umfassenden, sondern lediglich im sogenannten „vereinfachten Verfahren“.

 

Die Vorbereitende Untersuchung zeigt weiter auf, dass für die Sanierung überdies auch auf die Anwendung sowohl einer sanierungsrechtlichen Veränderungssperre (§ 144 Abs. 1 BauGB) als auch einer sanierungsrechtlichen Verfügungssperre (§ 144 Abs. 2 BauGB) verzichtet werden kann, da die Sanierungsziele auch ohne den Einsatz dieser rechtlichen Instrumente zu erreichen sind.

 

Der Wortlaut der zu beschließenden Sanierungssatzung berücksichtigt die oben beschriebenen Gegebenheiten.

 

Die Sanierung soll bis 31.12.2034 abgeschlossen werden.

 

Der Gemeinderat fasst folgenden


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen