Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erneuerung von Erd- und Dachgeschoss des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 353/4, Bussardstraße 13, wird erteilt.

 

Von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“ werden folgende Befreiungen erteilt:

 

  1. Überschreitung der Baugrenzen
  2. Überschreitung der Traufhöhe von 3,00 m auf max. 3,70 m
  3. Überschreitung der Sockelhöhe von 0,60 m auf max. 0,74 m
  4. Erhöhung der Dachneigung von 27° auf max. 30°

 

Ausdrücklich nicht befürwortet werden:

 

  1. Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse (es darf durch den Umbau kein zusätzliches Vollgeschoss im Dachgeschoss entstehen)
  2. Überschreitung von GRZ und GFZ
  3. Abweichung von bauordnungsrechtliche Vorgaben wie Abstandsflächen etc.
  4. Weitere Befreiungen, außer den oben genannten, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 5/5 „Wiesenweg“

Sachverhalt:

 

Das Baugrundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“. Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans.

 

Das Bestandsgebäude überschreitet teilweise die Baugrenzen und durch den An-/Umbau bzw. die Erneuerung werden diese Baugrenzen noch ein wenig weiter überschritten. Der Bauausschuss hat sich bereits im März 2014 grundsätzlich dagegen entschieden, eine Neuausrichtung des Bebauungsplanes dahingehend zu bewirken, auch die im äußersten Norden des Planungsgebietes vorgesehene eingeschossige Bauweise aufzugeben und zumindest im Dachgeschoss ein zweites Vollgeschoss zuzulassen. Auch eine Änderung der Dachneigung von 27° auf 50° wurde abgelehnt.

 

Im vorliegenden Fall soll lediglich die Wohnfläche vergrößert und die Dachneigung um 3° auf 30° erhöht werden. Dies stellt nach Meinung der Verwaltung kein größeres Problem dar, da die Überschreitungen (Baugrenze und Dachneigung) moderat ausfallen und auch die GFZ und GRZ nicht überschritten werden. Nach Aussage der Planerin wird im Dachgeschoss auch kein Vollgeschoss entstehen. Somit wäre die Grundsatzentscheidung des Bauausschusses vom März 2014 nicht tangiert.

 

Allerdings soll die neue Wandhöhe 3,70 m, zusätzlich der Sockelhöhe, betragen – nach Bebauungsplan wären hier lediglich 3,00 m zulässig. Die vorgesehene Sockelhöhe variiert, je nach Gelände, von 0,25 m bis 0,74 m – erlaubt wären hier max. 0,60 m.

 


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen