Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bebauungsvorschlag zum Neubau von zwei Doppelhaushälften mit vier Garagen und einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 486/1, Damaschkestraße 61, wird zur Kenntnis genommen. Da die Abweichungen von den bereits erfolgten Überlegungen zur Änderung des Bebauungsplanes „Südhang“ nicht unerheblich sind, auch dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 5/3 „Südhang“ nicht entsprechen, kann das gemeindliche Einvernehmen nur teilweise erteilt werden.

 

Im Vorgriff auf die Verwirklichung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 5/3 „Südhang“ werden vom bestehenden Bebauungsplan folgende Befreiungen von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gewährt:

 

  1. Überschreitung der Baugrenzen für die in der nördlichen Grundstückshälfte geplanten 4 Doppelhaushälften.
  2. Änderung der Bauweise von E+D (Satteldach 48° - 52°) in E+I (Satteldach max. 30° mit einer Wandhöhe von max. 5,50 m, Sockelhöhe max. 0,50 m oder Flachdach mit einer Gesamthöhe von max. 6,50 m, Sockelhöhe max. 0,50 m; Dachaufbauten bei beiden Varianten nicht zulässig).

 

Der vorhandene Baumbestand auf dem Baugrundstück ist zu erfassen und in einem Baumbestandsplan festzuhalten; die Bäume, die unbedingt entfernt werden müssen, sind zu kennzeichnen. Hierfür und für andere Eingriffe in den Naturhaushalt z.B. Artenschutz (Fledermäuse) sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen. Die genauere Ausgestaltung dieser Vorgaben bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

 

Für das in der südlichen Grundstückshälfte vorgesehene Einfamilienhaus, das außerhalb aller Baugrenzen liegt, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

Vom Abstandsflächenerfordernis des Art. 6 Abs. 9 BayBO kann die Gemeinde keine Abweichung erteilen, das ist Sache der Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt Erlangen-Höchstadt).

 


Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 5/3 „Südhang“ und entspricht nicht dessen Festsetzungen.

 

Zwar könnten ersatzweise auch die Festsetzungen der in Arbeit befindlichen Änderung des Bebauungsplanes „Südhang“ als Grundlagen mit herangezogen werden. Allerdings entspricht die vorgelegte Planung auch diesen noch zu ändernden Festsetzungen nicht ganz.

 

Bezogen auf den „Änderungsplan in Aufstellung“ sind die im vorliegenden Antrag dargestellten Abweichungen bei den 4 Doppelhaushälften nach Meinung der Verwaltung noch tragbar (Überschreitung der Baugrenzen, GFZ 0,49 statt 0,4). Das angedachte, freistehende Einfamilienhaus allerdings liegt komplett außerhalb der Baugrenzen in einem Bereich, der lt. dem Willen von Gemeinde und Planer der großzügigen Durchgrünung des gesamten Bebauungsplangebiets zugedacht ist.

 

Betrachtet man die Planungen allerdings nach dem bestehenden Bebauungsplan „Südhang“, dann sind die Abweichungen erheblich umfangreicher (massive Überschreitung der Baugrenzen bei den 4 Doppelhaushälften, Einfamilienhaus gar nicht vorgesehen, Bauweise soll von E+D in E+I geändert werden, Änderung der Dachneigung, Stellplätze außerhalb der Baugrenzen, Erhöhung der GFZ von 0,3 auf 0,49).

 

Eine Verwirklichung des Bauvorhabens kann daher eigentlich nur im Hinblick auf den „Änderungsplan in Aufstellung“ als realisierbar angesehen werden. Ob die Baugenehmigungsbehörde diese Absichtserklärung der Gemeinde in ihre rechtliche Beurteilung mit einbezieht ist nicht sicher. Dies sollte bei der Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme mit berücksichtigt werden.

 


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen