Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von 4 Einzelhäusern (8 Doppelhaushälften) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/116, Rudelsweiherstraße 16/16a, wird erteilt.

 

Die geplante Bebauung fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert, da das Grundstück in angemessener Breit an einer öffentlichen Erschließungsstraße anliegt und über die Stadt Erlangen an deren Entwässerungsanlage angeschlossen werden bzw. über die Stadtwerke Erlangen AG mit Wasser versorgt werden kann; die Löschwassergrundversorgung ist ebenfalls über die Stadtwerke Erlangen AG gesichert. Auch die Versorgung mit Strom, Gas, Telefon etc. ist möglich. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse scheinen gewahrt und das Ortsbild wird nicht unzumutbar beeinträchtigt.

 

Zudem werden die meisten Vorgaben des inzwischen zwar unwirksamen Bebauungsplanes „Rudelsweiherstraße“ eingehalten, aber auch aus dieser Gesamtschau ergibt sich ein durchaus positiver Eindruck im Hinblick auf die Vorstellungen der Gemeinde bzgl. der Bebauung/Nachverdichtung der Grundstücke an der Rudelsweiherstraße.

 


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt an der Rudelsweiherstraße. Der Bebauungsplan hierzu ist gemäß Urteil vom 26.04.2018 unwirksam. In diesem Urteil wurden zwar einige Grundstücke explizit als Außenbereich bezeichnet, das vorliegende Baugrundstück zählt allerdings nicht dazu. Ob im Umkehrschluss dann alle nicht vom Gericht ausdrücklich aufgeführten Grundstücke dem Innenbereich zuzuordnen sind, ist offen. Aber aus der ausführlichen Urteilsbegründung ergibt sich, dass das vorliegende Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zuzurechnen ist. Die bauplanungsrechtliche Einordung durch die Gemeinde hat sich daher an den Vorgaben des § 34 BauGB zu orientieren.

 

Aus dem Anschreiben zum Antrag auf Vorbescheid geht hervor, dass die meisten Vorgaben des unwirksamen Bebauungsplans „Rudelsweiherstraße“ eingehalten werden. Die Bauweise, Kubatur und Situierung der Doppelhäuser orientiert sich im Großen und Ganzen an den sich weiter westlich anschließenden Bestandsgebäuden (diese wurden noch im Rahmen des Bebauungsplans errichtet). Auch auf dem östlich anschließenden Grundstück ist bereits eine ähnliche Bebauung vorhanden. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich ein durchaus positiver Eindruck im Hinblick auf die Vorstellungen der Gemeinde bzgl. der Bebauung/Nachverdichtung der Grundstücke an der Rudelsweiherstraße.

 

Nach Meinung der Verwaltung fügt sich die geplante Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert, da das Grundstück in angemessener Breit an einer öffentlichen Erschließungsstraße anliegt und über die Stadt Erlangen an deren Entwässerungsanlage angeschlossen werden bzw. über die Stadtwerke Erlangen AG mit Wasser versorgt werden kann; die Löschwassergrundversorgung ist ebenfalls über die Stadtwerke Erlangen AG gesichert. Auch die Versorgung mit Strom, Gas, Telefon etc. ist möglich. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse scheinen gewahrt und das Ortsbild wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen