Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Der der Neukalkulation der Friedhofsgebühren zugrunde zu legende Zinssatz zur kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals des Friedhofs einschließlich seiner Bestattungseinrichtungen wird bis auf weiteres auf 2,5 % festgelegt.


Die Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH übertragen. Frau Ingrid Hannemann stellte die ausgearbeitete Kalkulation vor und stand für Fragen zur Verfügung.

 

Nachdem zunächst der Anlagennachweis überarbeitet bzw. ergänzt wurde, waren dann die gebührenrelevanten Daten des Friedhofes (genaue Größen und verschiedene Arten der Gräber und die Anzahl der Beerdigungen je Grabart) zu ermitteln.

 

Zusätzlich müssen die Arten der Urnengräber und die dafür zu erhebenden Gebühren künftig nach anderen als den bisherigen Kriterien voneinander abgegrenzt werden. Diese Thematik wird erst bei den im Laufe des Jahres noch anstehenden Änderungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung sowie der zugehörigen Gebührensatzung noch weiter vertieft.

 

Nachdem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen nun feststehen, bedarf es der Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes, der sich in bedeutendem Maße auf die Ausgabesituation und damit auch auf den Kostendeckungsgrad bzw. auf die Höhe der kostendeckenden Gebühr auswirkt. Die Festlegung des Zinssatzes der kalkulatorischen Zinsen ist aus diesem Grunde kein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf einer Entscheidung des Gemeinderats.

 

Bisher wurde für die Verzinsung des Anlagekapitals des Friedhofs ein kalkulatorischer Zinssatz von 5,5 % angesetzt. Eine Anpassung dieses Zinssatzes an die Kapitalmarktzinsen ist zwar nicht zwingend erforderlich, käme aber gleichwohl angesichts der nun schon lange anhaltenden Niedrigzinsphase durchaus in Betracht. Eine Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 2,5 % wäre aus Sicht der Verwaltung demnach angemessen.

 

Mit Herabsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 2,5 % sinken die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Kosten um ca. 30.000 Euro pro Jahr, was sich dann entsprechend auch auf die Gebührenhöhe auswirken wird.


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen